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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0517-W/03

Kein Vorsteuerabzug wegen fehlender Rechnungsmerkmale.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-W/03vom 24.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die berufliche Tätigkeit des Herrn P liegt im Dunkeln (auf den Rechnungen wird als Berufsbezeichnung "Grafik Design" angegeben, darüber hinaus fehlen aber Beweismittel zur Tätigkeit des Herrn P). Die Durchführung "grafischer Tätigkeiten" gehört nicht zu den typischen Geschäften eines "Großhandels mit Spielwaren und Musikinstrumenten". Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass der offenbar als "Großhändler" nicht einmal über ein Büro verfügt habende Herr P tatsächlich Arbeiten für den Bw. erledigt hat. Das Finanzamt hat sich bislang primär mit der Frage der Existenz von Herrn P und PP auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, welche konkreten Arbeiten von Herrn P und PP geleistet worden sein sollen und ob es glaubhaft ist, dass sich der Bw. hierfür Dritter bedienen musste. Hierzu wird der Bw. weitere Beweise anzubieten haben. Ferner wird - sofern die Erbringung von Arbeiten durch Dritte glaubhaft ist - die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen im Schätzungsweg nach § 184 BAO zu ermitteln sein. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass den vorliegenden Rechnungen wenig Beweiskraft zukommt: Diejenigen Rechnungen, die angeblich von Herrn P stammen, sind weder auf einem Briefpapier des Herrn P erstellt noch wurde der Empfang des angeblich erhaltenen Rechnungsbetrages mit Unterschrift quittiert. Diejenigen Rechnungen, die angeblich von PP stammen, wurden dafür teilweise für ein- und dieselbe angebliche Leistung gleich doppelt ausgestellt und der Empfang des Rechnungsbetrages mit Unterschrift (doppelt) quittiert. Obwohl Herr P und PP - worauf der Bw. immer wieder verweist - über Bankverbindungen verfügt haben, sollen sämtliche, teilweise recht hohen Beträge bar ausbezahlt worden sein. Die Beweiskraft derartiger Urkunden hält sich in engen Grenzen. Ist es jedoch glaubhaft, dass dem Bw. für bestimmte Arbeiten durch Dritte Ausgaben erwachsen sind, und kommt § 162 BAO nicht zum Tragen, sind diese Ausgaben gemäß § 184 BAO zu berücksichtigen. In welchem Umfang allenfalls Zahlungen glaubhaft sind, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen erweist es sich als zweckmäßig, diese nach Bescheidaufhebung durch das Finanzamt durchführen zu lassen. Die Einkommensteuerbescheide und die die Einkommensteuer betreffenden Berufungsvorentscheidungen waren daher gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Da die Einkommensteuervorauszahlungen gem. § 45 Abs 1 EStG 1988 auf Grundlage der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr festzusetzen sind, war der diesbezügliche Bescheid vom 25.9.2002 sowie die Berufungsvorentscheidung vom 19.2.2003 unter Zurückverweisung der Sache gem. § 289 Abs 1 BAO aufzuheben. 3. Zur Wiederaufnahme der Verfahren: Bemerkt wird, dass sich die Berufung auch gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1998 bis 2000 richtet. Das Finanzamt hat bislang diese Berufung weder einer formellen Erledigung zugeführt noch darüber mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen oder die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. 4. Zur Zustellung: Gem. § 103 Abs 2 lit a BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgaben gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gem. § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Wie die rechtsfreundliche Vertretung im genannten Schreiben ausführt, sollen nur Zustellungen, die anhängige Rechtsmittelverfahren betreffen, an die rechtsfreundliche Vertretung selbst erfolgen. Dies ist nach der genannten Gesetzesbestimmung unzulässig. Die Berufungsentscheidung ist daher der Steuerberaterin zuzustellen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 24. August 2006

Normen und Schlagworte

Art der LeistungLeistungszeitraumOrt der Lieferung oder LeistungBetriebsausgabenSubhonorareZurückverweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0517-W/03
Stammnummer
23761
Gültig
24.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF