Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1708
Bauprojektmanagement durch eine schweizerische Baugesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 89/1-IV/4/00vom 14.08.2000
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein schweizerisches
Unternehmen über Auftrag eines deutschen Unternehmens im Zusammenhang mit
der Errichtung von Wohnhausanlagen in Österreich bestimmte Funktionen
(Objektsuche und Bewertung, Verhandlungen und Vertragserstellung betreffend
Objektankauf, Kontakte zu Rechtsanwälten, Behörden und Kunden
während der Bauphase, Neuparifizierung, Projektentwicklung, Planung und
Kostenkalkulation, Bauleitung und Überwachung, Verkaufsverhandlungen,
Bauabnahmen, Endabrechnungskontrolle inkl. Buchhaltung) und wird die
Bauausführung einem österreichischen Bauunternehmen als
Generalunternehmer übertragen, dann lässt sich auf Grund dieser
Sachverhaltsgegebenheiten nicht mit Sicherheit eine Aussage darüber machen,
ob das schweizerische Unternehmen hiedurch eine Baubetriebstätte in
Österreich begründet oder nicht.
Es ist wohl so, dass die meisten der aufgelisteten
Funktionen mit der eigentlichen (physischen) Bauausführung selbst
unmittelbar nichts zu tun haben. Bauplanung und Bauüberwachung stellen nach
dem OECD-Kommentar im übrigen nur dann eine Mitwirkung an der
Bauausführung dar, wenn sie vom "Bauunternehmer", nicht aber wenn sie von
anderen Unternehmern erbracht werden, die ihre Mitwirkung auf diese Funktionen
beschränken. Die Mitwirkung an der Endabnahme ist allerdings eine
Mitwirkung an der Bauausführung (siehe das Urteil des BFH, das in einem
Montagefall ergangen ist : BFH v. 21.4.1999, BStBl. II, 1999, 694).
Liegt keine Mitwirkung an der Bauausführung im Sinn
von Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Schweiz vor, dann ist aber weiters zu untersuchen,
ob dem schweizerischen Unternehmen Anlagen oder Einrichtungen (z.B. in einem
Baucontainer) zur Verfügung stehen und folglich nach Art. 5 Abs.1 des
Abkommens eine Betriebstätte gegeben ist.
Schließlich wird auch die Funktion des
schweizerischen Unternehmens im Zusammenhang mit den "Kontakten zu Kunden"
genauer zu untersuchen sein; falls in diesem Rahmen Verkäufe zustande
kommen sollten, könnte der Fall eines ständigen Vertreters in
Österreich vorliegen.
Fragen der vorliegenden Art sind derart
sachverhaltsabhängig, dass im Rahmen des EAS-Verfahrens hiezu keine
abschließende Beurteilung abgegeben werden kann; entscheidend ist
allerdings, dass die Betriebstättenfrage in der Schweiz und in
Österreich korrespondierend beurteilt wird; gegebenenfalls müsste
daher im Rahmen eines Verständigungsverfahrens diesbezüglich das
internationale Einvernehmen hergestellt werden. Gemäß Art. 25 Abs. 1
des DBA-Schweiz wäre ein solches Verständigungsverfahren bei Bedarf im
Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach in der Schweiz, zu
beantragen.
14. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 89/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2373
- Gültig
- 14.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF