Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0009-I/05
Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 19 Abs. 2 EStG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-I/05vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz). Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind somit grundsätzlich in dem Kalender(Veranlagungs-)Jahr zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet, dh. bezahlt worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 4. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
27. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der am 26. Juli 2004 beim Finanzamt eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragte der
Berufungswerber sowohl die Gewährung eines Alleinverdienerabsetzbetrages
als auch die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten als
Außergewöhnliche Belastungen. Zum Nachweis seiner Ansprüche
legte der Berufungswerber Kopien von Banküberweisungen an Zahnarzt, im
Gesamtbetrag von 1.301,52 € vor.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 mit
Ausfertigungsdatum 27. Juli 2004 versagte das Finanzamt den
Alleinverdienerabsetzbetrag, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin
des Berufungswerbers im Jahr 2003 höher als der maßgebliche
Grenzbetrag von 4.400,00 € gewesen seien. Des Weiteren seien
Aufwendungen steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr
abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Die Aufwendungen
für Krankheitskosten könnten daher keine Berücksichtigung finden.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
4. August 2004 beantragte der Berufungswerber, ihn von der sich aus dem
Einkommensteuerbescheid 2003 ergebenden Nachforderung zu befreien, da ihm die
Begleichung dieser auf Grund eines fremdfinanzierten Wohnungskaufes sowie
verschiedener Zahlungen von Versicherungsbeiträgen nicht möglich sei.
Dem Vorhalt des Finanzamtes vom 13. Oktober 2004, den Kaufvertrag der
Eigentumswohnung, den Darlehensvertrag des Wohnungskredites, Nachweise über
die geleisteten Kredit-Rückzahlungen im Jahr 2003 sowie die
Versicherungsbestätigungen betreffend Ablebens- und Unfallversicherungen
für das Jahr 2003 zum Nachweis der nunmehr beantragten Sonderausgaben
nachzubringen, kam der Berufungswerber nicht nach, weshalb die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2004 wegen mangelnder Mitarbeit
des Berufungswerbers abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und reichte ein Schreiben der Bank, vom 2. September 2004
betreffend Wohnbaudarlehen, einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes vom
25. Februar 2004, zwei Schreiben der Versicherungsanstalt vom
16. März und 26. April 2004, einen (nicht unterfertigten)
Kaufvertrag, eine Kopie eines Überweisungsbeleges betreffend einer für
den Berufungswerber vorgenommenen Zahlung der Bank, an die Versicherungsanstalt
vom (wahrscheinlich) 30. April 2004, gebucht am 3. Mai 2004 sowie eine
Versicherungsurkunde der Versicherungsantstalt2. vom 5. April 2004
nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
im Jahr 2003 ein Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die steuerliche
Berücksichtigung von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen
Belastungen für Krankheitskosten zustehen oder nicht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 (in der im Jahr 2003 geltenden Fassung) stand einem Alleinverdiener im
strittigen Jahr 2003 ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
364,00 € jährlich zu. Voraussetzung war, dass der (Ehe)Partner
bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 4.400,00 €
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 €
jährlich erzielte. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Der Berufungswerber ist mit Ehegattin verheiratet. Er bzw.
seine Ehegattin bezogen im Jahr 2003 Familienbeihilfe für drei Kinder,
sodass für eine Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
Voraussetzung wäre, dass die Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2003
nicht 4.400,00 €
überschritten haben.
Ehegattin war im Jahr 2003 bei der Firma beschäftigt.
Ihre Einkünfte des Jahres 2003 betrugen nach dem vorliegenden Lohnzettel
5.724,02 €, wobei die Höhe des Betrages außer Streit steht
bzw. vom Berufungswerber die Höhe der Einkünfte nicht bestritten
werden. Die Einkünfte der Ehegattin überschritten damit erheblich
obigen Grenzbetrag, sodass dem Berufungswerber der beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2003 nicht zusteht. Vom Finanzamt wurde
daher im bekämpften Bescheid zu Recht der begehrte
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG
1988 sind sowohl Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) als auch Ausgaben zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sowie Rückzahlungen samt
Zinsen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum
aufgenommen wurden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen. Weiters sind nach Abzug der Sonderausgaben bei der
Einkommensermittlung Krankheitskosten gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen, soweit sie ua. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Abgabepflichtigen beeinträchtigen. Die Belastung beeinträchtigt
nach Abs. 4 der Bestimmung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erst
dann wesentlich, wenn sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind
Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind
(Abflussgrundsatz). Sonderausgaben sind damit grundsätzlich in dem
Kalender(Veranlagungs-)Jahr zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet
worden sind. Sie sind daher im Jahr der Bezahlung abzuziehen, unabhängig
davon, ob die Bezahlung mit Eigen- oder Fremdmitteln erfolgt ist. Aus
Eigenmittel getragene außergewöhnliche Belastungen sind ebenso nur
für das Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden, das
heißt, die außergewöhnliche Belastung wird dann steuerwirksam,
wenn sie nach § 19 Abs. 2 EStG als abgeflossen gilt, also im
Zeitpunkt der Bezahlung (VwGH 24.9.1986, 84/13/0214; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 16 zu § 18, Tz. 13 zu § 34,
1999).
Zum Nachweis seines Vorbringens reichte der Berufungswerber
sowohl Überweisungsbelege an Zahnarzt, sowie die oben angeführten
Schreiben im Rahmen seines Wohnungskaufes sowie Versicherungsbestätigungen
nach. Aus den vorliegenden Überweisungsbelegen ergibt sich zum einen, dass
der Großteil der als außergewöhnliche Belastungen begehrten
Aufwendungen bereits in den Jahren 2001 und 2002 erbracht wurden (vgl. ua.
Belege mit (Zahlungs- bzw. Übernahme-)Bestätigungen der Bank2 vom
26. November 2001, 2. Mai und 7. Juni 2002), zum anderen, dass
aus zwei Belegen ein Zahlungszeitpunkt nicht ersichtlich ist. Lediglich eine
Zahlung über 16,00 € datiert mit 16. Juli 2003. Dem
Berufungsschreiben vom 4. August 2004 sowie dem Bescheid des Finanzamtes
vom 25. Februar 2004 ist weiters zu entnehmen, dass der Ankauf der
gegenständlichen Eigentumswohnung am 16. Februar 2004 erfolgte.
Dementsprechend beziehen sich die Schreiben der Bank vom 2. September 2004
und der Bescheid des Finanzamtes vom 25. Februar 2004 auf Zahlungen
betreffend dem Jahr 2004, da erst ab diesem Zeitpunkt die hiermit
zusammenhängenden Aufwendungen angefallen sind. Aus den Schreiben der
Versicherungsanstalt vom 16. März 2004 und 26. April 2004
lässt sich weiters ableiten, dass die mit der gegenständlichen
Lebensversicherung angefallenen Beiträge erstmals dem Berufungswerber im
Jahr 2004 vorgeschrieben und am 30. April 2004 bezahlt (gebucht am
3. Mai 2004) wurden (vgl. Überweisungsbestätigung der Bank
über die Zahlung der Erstprämie zum 1. April 2004 sowie der
Vinkulierungs- und Mahngebühren laut Schreiben der Versicherungsanstalt vom
26. April 2004). Eine weitere Versicherung mit der Versicherungsantstalt2
wurde ebenso erst zum 1. April 2004 abgeschlossen (vgl. Schreiben der
Versicherungsantstalt2 vom 5. April 2004), sodass auch diese Prämie
nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betrifft.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wurden - abgesehen von
einer Zahlung an Zahnarzt, in Höhe von 16,00 € - sämtliche
vom Berufungswerber geltend gemachten Zahlungen außerhalb des Jahr 2003
getätigt bzw. der Nachweis eines Zahlungszeitpunktes im Jahr 2003 nicht
erbracht. Da auf Grund obiger Ausführungen Aufwendungen als Sonderausgaben
bzw. außergewöhnliche Belastungen nur in dem Veranlagungszeitraum
steuerliche Berücksichtigung finden können, in welchem sie auch
tatsächlich angefallen sind und gezahlt wurden, können diese begehrten
Ausgaben - abgesehen von 16,00 € - im Jahr 2003 nicht als
Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen qualifiziert werden
und zu keiner Kürzung der Abgabenvorschreibung führen.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Selbstbehalt
gemäß
§ 34 EStG die nachgewiesenen
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 16,00 €,
sodass diese keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit darstellen und somit bei der Ermittlung des Einkommens
zu keiner Kürzung der Abgabenschuld führen. Der bekämpfte
Bescheid unterliegt damit keiner Änderung, weshalb daher
spruchgemäß zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 22. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-I/05
- Stammnummer
- 23727
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF