Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1447-W/05
Repräsentationsaufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1447-W/05vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.S., vertreten durch
Lang&Obermann SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungskanzlei, 1070 Wien,
Kandlgasse 15, vom 22. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 19. Oktober 2004
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
bis 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert. Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2001 und Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2002 bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitzeitraum als
selbständiger Anzeigenvertreter tätig und bezog Einkünfte aus
gewerblicher Tätigkeit.
Im Rahmen einer abgabebehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 2000 bis 2002 wurden folgende Aufwendungen mangels
Dokumentierung und Vorlage von Unterlagen nicht anerkannt (§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988):
2000: Werbung in Höhe von S
42.963,52
2001: Seminarkosten in Höhe von S
35.431,51
2002: Seminarkosten in Höhe von €
1.319,88
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
der BP wäre im Anschluss einer mündlichen Zwischenbesprechung vom 26.
April 2004 eine Liste mit den Namen der Teilnehmer an den diversen von ihm
veranstalteten Verkaufsseminaren vorgelegt worden. Diese Liste wäre von der
BP nicht gewürdigt worden, sondern als "alt bekanntes" Material gehandelt
worden. Die Versagung der Seminarkosten als Betriebsausgaben wäre somit
nicht begründet und daher rechtswidrig.
Der Seminarinhalt wäre sowohl bei der
Zwischenbesprechung als auch Schlussbesprechung vom steuerlichen Vertreter des
Öfteren mündlich dargelegt und beschrieben worden. Es hätte sich
um Verkaufsseminare gehandelt, welche vom Bw. organisiert worden
wären.
Bei den Seminarteilnehmern hätte es sich um Personen
gehandelt, die der Bw. im Rahmen des Vorhalteverfahrens namentlich genannt
hätte, vorwiegend Entscheidungsträger aus der Wirtschaft, Werbeleiter
großer Konzerne und Marketingverantwortliche. Die Seminarteilnehmer
wären auf Kosten des Bw. in ein Seminarhotel eingeladen und verpflegt
worden. Dazu wären auch Räumlichkeiten in Hotels angemietet worden,
welche als Seminarhotel einschlägig bekannt seien bzw. diese Dienstleistung
anbieten würden. Im Rahmen des Seminars hätte der Bw. als
Anzeigenverkäufer und -leiter einer Wirtschaftstageszeitung über
die neuesten Auflagezahlen referiert bzw. über zielgruppenspezifische
Parameter wie Reichweite, Leser, etc. mit der Absicht die Seminarteilnehmer zu
einer Buchung bzw. durchgehenden Abonnementbuchung zu bewegen. Bei den
Seminarteilnehmern hätte es sich um leitende Angestellte gehandelt, die
bezüglich des Werbeauftritts ihrer Unternehmen besondere Anforderungen
gestellt hätten. Der Bw. hätte deshalb entsprechende Zahlen diverser
Datenbanken der Tageszeitung recherchiert, aufbereitet und
präsentiert.
In den Seminaren wären weiters die neuen und kommenden
Sonderbeilagenthemen "Tarife und Inhalte" erörtert worden. Dies wäre
in der Form als die entsprechenden Themen der Sonderbeilagen (z.B. Logistik)
inhaltlich aufbereitet werden erfolgt (was wird redaktionell diesem Thema
gewidmet - z.B. neueste Entwicklungen in der Logistikbranche) und
wären in weiterer Folge die Positionierung des betreffenden Unternehmens
besprochen und festgelegt worden. Dabei hätte der Bw. über die
Reichweite des inserierten Materials genauso Auskünfte erteilen müssen
wie über die in der Werbebranche üblichen Parameter zur Messung der
Werbewirkung.
Die Seminarabläufe wären der BP mehrfach
erläutert, jedoch von dieser ignoriert worden. Die BP hätte auf
schriftliche Unterlagen wie Seminareinladungen bestanden bzw. diese abverlangt.
Diesbezüglich wäre mitgeteilt worden, dass die Teilnehmer teilweise
über E-Mail bzw. vor allem telefonisch eingeladen worden wären. Die BP
hätte jedoch diesen Umstand "keine schriftlichen Einladungen" nicht gelten
lassen. Auch hätte die BP auf Grund des Titels der Seminare
"Kuschelbär Wochenende" diese Seminare als private Ausgabe behandelt.
Der Bw. hätte als Anzeigenvertreter natürlich
auch Kundengeschäfte nicht nur gegen Barzahlung für ein Inserat,
sondern auch im Gegengeschäftswege abgewickelt. Der Kunde hätte
für sein Inserat eine Rechnung erhalten, diese jedoch nicht bar bezahlt,
sondern Gutscheine geliefert. Diese Gutscheine hätten aus Werbegründen
andere Namen getragen, die BP dies jedoch nicht anerkannt.
Als Beweis könnte ein Inserat herangezogen werden,
welches für den Verkauf von Gutscheinen in der Vorweihnachtszeit werben
würde, z.B. das Seminarhotel Rogner in der Tageszeitung Kurier vom 21.
November 2004 betreffend Rogner Wohlfühl Gutscheine. Bei Verwendung solcher
Gutscheine im Rahmen einer Seminarbezahlung wäre dies daher
abzugsfähig, unter Verweis auf eine beiliegende Kopie. Die Aufwendungen
inkl. Vorsteuerbeträge wären daher anzuerkennen.
Darüber hinaus wären Vorsteuerbeträge bzgl.
Bewirtungskosten 2002 (10% von € 633,19, somit zusätzlich €
62,32) nach jüngst ergangener EU-Rechtsprechung anzuerkennen.
Die BP nahm zur Berufung wie
folgt Stellung:
Bewirtungsspesen 2002:
Bezüglich der Bewirtungsspesen 2002 wäre eine
Vorsteuerkürzung von 50 % (€ 63,32) erfolgt. Die Abzugsfähigkeit
der Vorsteuern zu 100% sei jedoch anzuerkennen (€ 63,32 zusätzliche
Vorsteuer). Der Berufung wäre in diesem Punkt stattzugeben.
Seminarkosten:
Im Zuge einer Besprechung am 26. April 2004 mit dem Bw. und
steuerlichen Vertreter wären bezüglich die Seminarkosten Programme
(Ablauf der Seminare, Seminarinhalte etc.) abverlangt worden. Von der BP
wären diese Unterlagen mehrmals urgiert (telefonisch und mittels E-Mail)
worden. Am 19. Juli 2004 wurden folgende Unterlagen gefaxt: Rechnungen vom Hotel
S. über den Aufenthalt vom 13. bis 16. April 2001 und div. andere Belege
bezüglich Gartenfest etc. Im Zuge einer Besprechung am 17. September 2004
mit dem steuerl. Vertreter seien jedoch ebenfalls keine Seminarprogramme
vorgelegt worden, wie auch im Zuge der Schlussbesprechung am 13. Oktober
2004.
Im Rahmen der Berufung wurde bezüglich der
Seminarkosten ausgeführt, dass eine Liste mit den Namen der Teilnehmer
vorgelegt worden wäre. Bei dieser Liste würde es sich deshalb um
"altbekanntes" Material handeln, da die Namen auch aus der Buchhaltung
ersichtlich gewesen wären (div. Rechnungen von den Seminarhotels). Aus den
vorgelegten Rechnungen geht jedoch nicht hervor, dass Seminare stattgefunden und
wo und wann dies stattgefunden hätten. Auch wäre der Seminarinhalt
zwar mündlich erläutert, das tatsächliche Seminarprogramm aber
weder vorgelegt worden noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Vielmehr
würde aus den vorgelegten Rechnungen hervorgehen, dass Übernachtungen
stattgefunden hätten, Sport- und Freizeitanlagen benutzt und Massagen sowie
Konsumationen getätigt worden wären. Auf stattgefundene Seminare
beruflichen Inhalts ergäbe sich kein Hinweis.
Dass keine schriftlichen Einladungen ergangen seien, stelle
jedoch eine zumindest ungewöhnliche Vorgangsweise dar. Seminarteilnehmer
wollen bei beruflich veranlassten Seminaren üblicherweise den
Programminhalt im Vorhinein wissen, um entscheiden zu können, ob der
Zeitaufwand im Verhältnis zum Nutzen für die berufliche Tätigkeit
steht.
Weiters wäre kein Nachweis für die Anmietung von
Räumlichkeiten im Seminarhotel erbracht worden. Wesentlich wäre der
Nachweis gewesen, wann und wo Seminare welchen Inhaltes mit welchen Teilnehmern
stattgefunden hätten. Der Seminarinhalt wäre der BP zwar mündlich
dargelegt worden, nicht jedoch eine Dokumentation der Seminare (Seminarprogramm,
Konzept, Ablauf).
Grundsätzlich stellen Aufwendungen, die dazu dienen,
geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei
Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher
Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werde, nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen gemäß
§ 20 EStG 1988 dar.
Für die BP sei der betriebliche Charakter dieser Aufwendungen daher nicht
nachgewiesen.
Die Stellungnahme der BP wurde
dem Bw. zur Kenntnis gebracht und wie folgt ergänzend
eingewendet:
ad Seminarkosten) -schriftliche
Unterlagen
Die BP hätte den Bw. aufgefordert Rechnungen
betreffend den Aufenthalt in de Seminarhotels vorzulegen und Namen der
Teilnehmer zu nennen. Die vorgelegte Liste wäre jedoch in keinster Weise
gewürdigt worden. Die Seminarkosten wären erst während der
Prüfung nach Besprechung vom 26. April 2004 vorgehalten
worden.
- Punkt Ort und Zeit
Entgegen der Behauptung der BP, würde aus den
vorgelegten Rechnungen ersichtlich sein, wann und wo die Seminare stattgefunden
hätten.
- Seminarinhalt
Auch wäre wie die BP ausführt, der Seminarinhalt
mehrmals mündlich, weil auch nicht anders gefordert, dargelegt und
beschrieben worden. Es hätte sich um Verkaufsseminare gehandelt, welche vom
Bw. organisiert worden wären; dies sei jedoch nicht gewürdigt
worden.
Im Rahmen des Seminars hätte der Bw über die
neuesten Auflagezahlen der Zeitung sowie über zielgruppenspezifische
Parameter (wie Reichweite, Leserschichten, etc.) referiert mit der Absicht, die
Seminarteilnehmer zu einer Buchung bzw. durchgehenden Abonnementbuchung zu
bewegen. Die Seminarteilnehmer wären leitende Angestellte (Vorstände,
Direktoren, usw.) mit besonderen Anforderungen an die Inhalte
gewesen.
Im Verlaufe des Seminars wären die neuesten
Sonderbeilagenthemen vorgestellt und erörtert worden. Die entsprechenden
Themen der Sonderbeilagen wäre daher inhaltlich aufbereitet und die
Positionierung des betreffenden Unternehmens besprochen worden. Dabei wären
Auskünfte betreffend Reichweite und übliche Parameter der Werbebranche
zu erteilen gewesen. All diese Angaben wären von der BP ignoriert
worden.
- Übernachtungen und Benutzung der
Freizeitanlagen)
Die Seminarteilnehmer wären auf Kosten des Bw in ein
Seminarhotel eingeladen worden. Dazu wären Räumlichkeiten in Hotels
angemietet worden, und die Benutzung der Freizeitanlagen gewollt und dazu
gehörend. Diese Möglichkeiten müssten angeboten werden, um von
der Zielgruppe angenommen zu werden. Beispiele für die Freizeitgestaltung
wären z.B. Galadiners, Cocktailempfänge, Golftuniere wie bei
Tagesprogrammen für Wirtschaftstreuhänder.
- Schriftliche Einladungen
Zum Vorwurf der BP, dass keine schriftliche Einladungen
ergangen wären, wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den
Teilnehmern vorwiegend um Entscheidungsträger aus der Wirtschaft,
Geschäftsführer und Werbeleiter großer Konzerne und
Marketingverantwortlichen gehandelt hätte. Diese Kunden würden nicht
auf schriftliche Einladungen ansprechen, sondern durch persönliche
Ansprache und mündliche Darlegung des Programminhaltes (Telefonkontakt,
E-Mails).
- Nachweis für die Anmietung von
Räumlichkeiten
Der Nachweis wäre durch die Vorlage der Rechnungen
erbracht worden.
- Verknüpfung der Seminarteilnehmer mit den besuchten
Seminaren
Ein Nachweis der Teilnehmer an spezifischen Seminaren
widerspreche den österreichischen Datenschutzgesetzen und könne daher
ohne Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen nicht erbracht
werden.
- schriftliche Vorlage des Seminarinhaltes
Der Seminarinhalt wäre mehrmals mündlich
erläutert und von der BP keine Stellungnahme genommen worden.
ad Nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen)
Nach den Einkommenssteuerrichtlinien würden
Aufwendungen für Bewirtung nicht dem Abzugsverbot unterliegen, wenn die
Repräsentation (Einladung und Bewirtung) zu den beruflichen Aufgaben des
Steuerpflichtigen gehört. Die Aufwendungen des Bw. seien daher
diesbezüglich zur Gänze abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben.
Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994
gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder
sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
sind.
Von den nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten
ist somit der abzugsfähige Werbeaufwand zu unterscheiden. Es handelt sich
dabei um jene Kosten, bei denen primär bzw. weitaus überwiegend die
berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im
Vordergrund steht. Ein Werbeaufwand kann somit nur dann unterstellt werden, wenn
es sich um die Bewirtung potentieller Kunden des Steuerpflichtigen handelt. Nach
ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre werden z.B. als nicht
abzugsfähiger Repräsentationsaufwand eingestuft: Bewirtung im
Zusammenhang mit Schulungen, Fachveranstaltungen, nicht jedoch die
Verköstigung im Rahmen eines Seminars, wenn die Verköstigung im
Seminarbeitrag enthalten ist. Unter Bewirtung sind auch Kosten der Beherbergung
von Geschäftsfreunden wie Hotelkosten, die der Steuerpflichtige trägt,
zu verstehen. Typische Repräsentationsaufwendungen stellen die Kosten der
Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse im Bereich des
Steuerpflichtigen dar, wie z.B. Geburtstagsfeier (vgl. Quantschnigg-Schuch,
ESt-HB, Tz 27 zu § 20).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird für die Abzugsfähigkeit ein überaus
strenger Maßstab angelegt, d.h. das Vorliegen eines eindeutigen
Werbungszweckes, erhebliches Überwiegen der beruflichen Veranlassung sowie
der Nachweis des Zutreffens für jede einzelne Ausgabe. Eine bloße
Glaubhaftmachung oder allgemein gehaltene Behauptungen reicht somit nicht aus.
Die Beweislast trifft dabei allein den Steuerpflichtigen
(Hofstätter-Reichel, EStG-Komm., Tz 7.4 zu § 20).
Kosten eines Besuchs von Fachkongressen, Seminaren oder
Studien im Rahmen einer Reise etc. sind weiters nur dann abzugsfähig, wenn
auf Grund des Programmes und der Durchführung der Reise die
Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen werden kann
(VwGH 3.5.1983, 82/14/0279, Doralt, EStG, Tz 364 zu § 4). Nach
ständiger Rechtsprechung müssen für die Anerkennung als
Betriebsausgaben folgende Voraussetzungen vorliegen (Planung und
Durchführung erfolgen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen
Organisation oder weitaus beruflich bedingt; der Erwerb von Kenntnissen, die
eine Verwertung im Unternehmen gestatten; das Programm müsse einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe
abgestellt sein; andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
zeitlich nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit verwendet wird). Liegt ein Mischprogramm vor
sind die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall ist der Bw.
als selbständiger Anzeigenvertreter tätig und wären vom Bw.
Seminare (Wochenend-) über Themen der Sonderbeilagen, wie z.B.
Entwicklungen in der Logistikbranche, Referate über zielgruppenspezifische
Parameter wie Reichweite, Leser, etc. organisiert worden.
Dass solcherart beruflich veranlasste Seminare
tatsächlich durchgeführt wurden, konnte jedoch weder durch Programme
oder sonstige Unterlagen nachgewiesen werden. Der Abgabenbehörde wurden
weder Einladungen, noch Prospekte noch fachliche Unterlagen vorgelegt.
Darüber hinaus wurden lt. vorgelegten Rechungsaufstellungen diese
Wochenenden mit dem Titel "Kuschelbär Wochenende" bezeichnet. Lt.
vorgelegten Aufstellungen handelte es sich im Jahre 2001 weiters durchwegs um
das Osterwochenende. Der Unabhängige Finanzsenat schließt die
Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen
Bedingtheit daher ebenfalls als bloße Behauptung des Bw. aus, bzw. ist
bereits der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher der ausschließlich
dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Wenn der Anlass der Veranstaltung nicht
betrieblich bedingt zu beurteilen ist, keinerlei Nachweise über die
berufliche Bedingtheit wie Programme und dergleichen vorgelegt werden
können, steht somit jedenfalls der Privatbereich im Vordergrund. Unter dem
Begriff Werbung ist dagegen lt. ständiger Rechtsprechung ganz allgemein im
Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen.
Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme
von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen
bzgl. dem der Partei obliegenden Nachweis betreffend zwei Voraussetzungen
- Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder
beruflichen Veranlassung - wurde somit nicht erbracht. Eine bloße
Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen jedoch nicht aus. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 ist somit der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben als nicht
glaubhaft gemacht nicht anzuerkennen.
Ad Anerkennung der Vorsteuer
betreffend Bewirtungskosten)
Auf Grund der Rechtsprechung des EuGH ist die Anerkennung
eines zusätzlichen Vorsteuerbetrages betreffend Bewirtung von
Geschäftsfreunden im Jahre 2002 in Höhe von € 63,32 (bisher
€ 63,32 von € 633,19) zuzugestehen.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (€)
Wien, am 22.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1447-W/05
- Stammnummer
- 23720
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF