Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1631-L/02
1) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichteinreichung von Steuererklärungen 2) Verspätungszuschläge wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1631-L/02vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Dezember 2001 gegen
den Bescheid des FA vom 14. November 2001 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 sowie gegen die Verspätungszuschlagsbescheide vom
14. November 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einklommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1999 wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO zum endgültigen Bescheid
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Umsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
und Eigenverbrauch
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336.900,00S
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Umsatzsteuer
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67.380,00S
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abziehbare Vorsteuer
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-10.000,00S
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57.380,00S
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festgesetzte Umsatzsteuer (gerundet gem.
§ 204 BAO)
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4.170,00€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Einkommensteuer
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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1999
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Einkommen
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100.300,00S
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Einkommensteuer
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5.052,00S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
367,10€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Verspätungszuschläge
Der Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer
wird für das Jahr 1999 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
mit
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10 v.H. von
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12.367,00
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festgesetzt mit
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1.236,70S
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Verspätungszuschlag
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89,90€
Der Verspätungszuschlag
betreffend die Einkommensteuer wird für das Jahr 1999 wegen
Nichtabgabe der Steuererklärung mit
|
10 v.H. von
|
5.052,00
|
festgesetzt mit
|
505,20
|
|
|
Verspätungszuschlag
|
36,70€
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Berufungszeitraum Inhaber einer
Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie
von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß-
und Sprengmittelgesetz unterliegen sowie dem Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen), beschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen
Artikel der Klasse II. Weitere Gewerbeberechtigungen bezogen sich
auf die Aufstellung und Montage von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und
Ständerwänden sowie das Handelsgewerbe und Handelsagenten. Der
Bw. reichte für den Berufungszeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch
Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen ein. Im Juli 1999 wurde
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung über die Zeiträume Februar bis
Dezember 1997 und Februar 1998 bis März 1999 durchgeführt. Da der Bw.
im Rahmen der Prüfung einer persönlichen Vorladung der
Betriebsprüfung sowie der Aufforderung, Unterlagen über den
Prüfungszeitraum (Bankkonto-Auszüge, betriebliche Konten für
1997, 1998 und 1999, Umsatzsteuerberechnungen 1998 und Jänner bis
März 1999 sowie Grundaufzeichnungen der Losungsermittlung) nicht nachkam,
wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO
geschätzt. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde dem Bw.
postalisch zugestellt. In dieser Niederschrift wurde unter anderem
festgehalten: Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis
März 1999: Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO erfolgt in Anlehnung an das Jahr 1998
(in ATS):
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Jänner bis März
1999
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Betriebseinahmen geschätzt laut BP
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136.364,00
|
davon 20 % Ust
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27.272,80
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Abzüglich Vorsteuer geschätzt laut BP
|
6.818
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Februar bis
Dezember 1998: Für den betreffenden Prüfungszeitraum
wurden zwar Belege vorgelegt (ohne Bankkontoauszüge), jedoch waren diese
Belege nicht aufgebucht, und es konnte auch die Vollständigkeit der
Belegsammlung nicht überprüft werden. In Anbetracht der vorhin
angeführten Tatsachen und mangels Vorsprache des Bw. erfolgte die
Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO in
Anlehnung an das Jahr 1997. Hinsichtlich dieses Prüfungszeitraumes
(Februar bis Dezember 1997) wurde Selbstanzeige erstattet. Vorgelegt wurde das
Belegwesen (ohne Bankkonten), welches in der Steuerberatungskanzlei aufgebucht
wurde. Das Unternehmen umfasste in diesem Zeitraum zwei Tätigkeitsbereiche
(Handel mit pyrotechnischen Artikeln und Montagen). Für die beiden
Tätigkeitsbereiche stellte der Prüfer Folgendes fest: "a)
Handel mit pyrotechnischen Artikeln Im betreffenden Jahr wurde der
Wareneinkauf mit 109.805,00 S und die dazugehörigen Betriebseinnahmen
mit 45.760,00 S beziffert. Mangels Aufklärung dieses
Missverhältnisses sowie nach Vornahme eines äußeren
Betriebsvergleiches (Rohaufschlagskoeffizient 1,7), erfolgt die Schätzung
in nachfolgendem Ausmaß:
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Jahr
|
1997
|
*) Betriebseinnahmen laut BP
|
144.500,00
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Betriebseinnahmen erklärt
|
- 45.760,00
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Zurechnung laut BP
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98.740,00
*) Wareneinkauf (unter Berücksichtigung von Inventur
und Retourwaren geschätzt) x RAK 85.000,00 S x 1,7 =
144.500,00 S b) Montagen Bezüglich Montagen wurden im
Zuge der Prüfung Betriebseinnahmen von der Firma Sk.
(Industriereinigungsmaschinen) in Höhe von 159.500,00 S (netto) offen
gelegt. Dieser Gesamtbetrag betrifft die Zeiträume "Jänner bis Mai
1997". Anhand des vorliegenden Personenkontos ist ersichtlich, dass der
zugeflossene Betrag in Höhe von 22.822,80 S (brutto) in dem oben
angeführten offen gelegten Gesamtbetrag nicht enthalten ist. Weiters ist
nicht auszuschließen, dass auch im zweiten Halbjahr 1997 Betriebseinnahmen
aus Montagen von etwaigen anderen Firmen bzw. einer Firma gegeben sind. Eine
diesbezügliche Zuschätzung erfolgt im Ausmaß der im ersten
Halbjahr vereinnahmten Beträge.
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Jahr
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1997
|
Betriebseinnahmen offen gelegt
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159.500,00
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zuzüglich ER-00147 laut Personenkonto
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19.019,00
|
zuzüglich Zuschätzung laut BP (zweites
Halbjahr)
|
159.500,00
|
Betriebseinnahmen (netto) laut BP
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338.019,00
|
Davon 20 % USt
|
67.603,80
Das FA nahm in der Folge unter
zu Grundelegung der Ergebnisse der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung eine
Schätzung für das Berufungsjahr 1999 vor und erließ am
14. November 2001 den Umsatzsteuerbescheid 1999 gemäß
§ 200 Abs.1 BAO vorläufig sowie den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1999 mit folgendem Inhalt:
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Umsatz 20 %
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Vorsteuern
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Festsetzung Jänner bis März 1999
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136.364,00
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6.818,00
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Festsetzung April bis November 1999
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122.788,42
|
3.182,00
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Summe
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259.152,42
|
10.000,00
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Umsätze 1999 geschätzt
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350.000,00
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Umsatzsteuer
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70.000,00
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Vorsteuer
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10.000,00
|
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USt-Zahllast
|
60.000,00
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Gewinnschätzung 50 % = 175.000,00
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|
Als Begründung führte
es aus: Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt.
Dagegen brachte der Bw am 7. Dezember 2001 das
Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender Begründung: Aufgrund der
mehrwöchigen krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Gattin war es dem Bw.
erst jetzt möglich den Jahresabschluss 1999 durchzuführen. Da er
selber nicht viel Ahnung von Buchhaltung habe, habe die Buchhaltungsarbeiten
schon immer seine Gattin durchgeführt. Zu der im Zuge der
Betriebsprüfung durchgeführten Erlöszuschätzung für den
Zeitraum Jänner bis November 1999, der auch Grundlage für die
o.a. Bescheide sei, führe er an, dass es sich bei den Bareingängen um
Darlehensauszahlungen seitens der Firma K.N-GmbH handelte, und nicht um
Erlöse aus seiner Tätigkeit (siehe beiliegende Bestätigungen).
Zur Umsatzsteuer 1999 gab der Bw. folgende Ergebnisse bekannt:
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Umsätze zu 20 %
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175.987,09
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Umsatzsteuer
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35.197,41
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Vorsteuer 20 %
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26.575,00
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verbleibende Umsatzsteuer
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8.609,28
Zur Einkommensteuer 1999
legte der Bw eine "Einnahmen-/Überschussrechung" für das
Jahr 1999 bei. Daraus sind Betriebseinnahmen in Höhe von
211.184,50 S sowie eine Aufstellung der Betriebsausgaben von insgesamt
241.193,20 S ersichtlich. Daraus resultiert ein Betriebsergebnis in
Höhe von -30.008,70 S.
Das FA forderte den Bw. in der Folge auf, die Belegsammlung
der geltend gemachten Betriebsausgaben vorzulegen sowie die in der Berufung
nicht beigelegten Bestätigungen der Zahlungen der Firma N-GmbH
nachzureichen.
Daraufhin legte der Bw. eine Bestätigung der
Firma N-GmbH vor mit folgendem Text:
"Gerne
bestätigen wir, dass wir Deiner Firma im Jahr 1999 mehrere Darlehen
laut beiliegendem Kontoauszug gewährt haben. Wir haben vereinbart, dass das
Darlehen -Saldo per 31.12.1999 340.000,00 S - bis Ende 2000
vollständig getilgt
wird.
Um auch für unsere
Buchhaltung eine Saldenbestätigung zu haben, ersuchen wir Dich, die
Durchschrift dieses Schreibens unterfertigt an uns
zurückzusenden." Weiters legte der Bw. Kopien von
Kontoblättern der Buchhaltung vor.
Mit Ergänzungsersuchen vom
9. Jänner 2002 richtete das FA an den Bw. folgende Fragen:
"Aufgrund der
Höhe des angegeben Darlehens der Firma
N. erscheint es unwahrscheinlich, dass
kein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Sie werden eingeladen, einen solchen
nachzureichen. Wann wurde das Darlehen
getilgt?
Bei den vorgelegten
Eingangsrechnungen (Firma G.,
StB. S.) fehlt jeweils der
tatsächliche Zahlungsbeleg. Sie werden ersucht, diese
nachzureichen.
Der
Wareneinkauf 1999 beträgt 92.360,00 S. Erlöse aus Handel
wurden lediglich in Höhe von 21.125,00 S erklärt. Der Sachverhalt
ist zu
erläutern.
Hinsichtlich
Strom wurde der Jahresbetrag des privaten Wohnhauses geltend gemacht. Inwieweit
wird das Gebäude überhaupt betrieblich genutzt? Auch wurde offenbar
kein Privatanteil Telefon ausgeschieden."
Mit Erinnerung vom 15. Februar 2002 ersuchte das FA, die
Fragen bis längstens 6. März 2002 nachzuholen, ansonsten
eine Zwangsstrafe festgesetzt werden würde.
Am 12. März 2002 langte folgendes
Schreiben an das FA ein: "Beiliegend
sende ich Ihnen die von Ihnen benötigten Unterlagen. Im Jahr 2000 habe ich
mir mit meiner Gattin einen Kredit in Höhe von 500.000,00 S genommen.
Damit wurde der Kredit bzw. Darlehen der Firma N. zur Gänze
zurückbezahlt.
Bezüglich Strom und
Telefon: Im Privathaus wurde eine Garage und ein Büroraum von mir genutzt.
Der Strom- und Telefonanteil dürfte ca. 20 Prozent
betragen.
Die Zahlung an
StB. S. war lediglich eine Vorauszahlung. Eine Rechnung haben wir von ihm
bis heute nicht erhalten.
Die
Rechnung G. fehlt aus dem Grund, weil uns die Firma G. geklagt hat und wir das
Original leider unserem Rechtsanwalt übergeben haben. Trotz mehrmaliger
Urgenz habe ich die Rechnung nicht erhalten. Mit der Firma G. möchte ich
aber nicht mehr in Kontakt treten. Ist es unverschämt, wenn ich Sie bitte,
diese bei A.G. anzufordern?"
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. März 2002 wies das FA die Berufung gegen Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 sowie zugehörige Verspätungszuschläge
als unbegründet ab mit folgender Begründung:
"Bereits
anlässlich einer USO-Prüfung (Juli 1999) wurden unter anderem
ungeklärte Bareingänge festgestellt, die vom Abgabepflichtigen als
Darlehen erklärt, vom Prüfer mangels entsprechender Unterlagen jedoch
als Umsatz gewertet wurden. Diese Feststellungen bildeten einen wesentlichen
Bestandteil der Schätzung in Folge Nichtabgabe der
Steuererklärungen 1999. In der darauf folgenden Berufung wurde eine
Einnahmen- Ausgabenrechnung
vorgelegt.
Mittels Vorhalten vom
11. Dezember 2001 bzw. 9. Jänner 2002 wurden unter anderem mehrmals
stichhältige Nachweise (Kreditvertrag etc.) für den behaupteten Kredit
abverlangt, jedoch außer (großteils selbstunterschriebenen)
Kassaeingangs- und ausgangsbelegen keinerlei Vertrag oder ähnliches
vorgelegt. Es erscheint nicht glaubhaft, mit einer Fremdfirma
Kredittransaktionen in Höhe von 340.000,00 S ohne einen entsprechenden
Vertrag (Verzinsung; Rückzahlungsmodalitäten) abzuwickeln. Weiters
wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Warenhandels einem Wareneinkauf in
Höhe von 92.360,00 S lediglich Erlöse von 21.125,00 S
gegenüber stehen. Die Aufklärung dieses Sachverhaltes - mit Schreiben
vom 9. Jänner 2002 angefordert - unterblieb. Auch wurden angeforderte
Zahlungsbelege
(Steuerberatungskosten, Wareneinkäufe) nicht vorgelegt.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu
geben vermag. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Aufgrund der o.a.
Mängel liegt nach Ansicht des Finanzamtes keine ordnungsgemäße
Gewinnermittlung vor, da wesentliche Unterlagen und Belege nicht vorgelegt
werden konnten. Die Schätzung erfolgte zu Recht und die Berufung war daher
abzuweisen."
Daraufhin stellte der Bw einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz mit folgender Begründung:
"Bereits
in der o.a. Berufung führte ich aus, dass es sich bei den betreffenden
"Bareingängen" - die für die Betriebsprüfung die Grundlage
für die Erlöszuschätzung bildeten - um Darlehensauszahlungen
seitens der Firma K.N-GmbH handelte, und nicht um Erlöse aus meiner
Tätigkeit. Es wäre für die Abgabenbehörde relativ einfach
gewesen - wenn schon meinen vorgelegten Belegen kein Glauben geschenkt wurde -
diesen Sachverhalt zu überprüfen. Ein Blick in die Bilanz zum
31.12.1999 der Firma K.N-GmbH hätte genügt, und man hätte unter
den Aktiva ein mit 340.000,00 S aushaftendes Darlehen für K.W
festgestellt. Zu der in der Berufungsvorentscheidung zitierten
Unglaubwürdigkeit (Fremdfirma, kein Vertrag) sei angemerkt, dass meine
Gattin eine Angestellte der Firma K.N-GmbH ist und ich deshalb sehr formlos
diesen Kredit erhalten
habe.
Weiters wird in der
Berufungsvorentscheidung angeführt, dass hinsichtlich des Warenhandels
einem Wareneinkauf von 92.380,00 S lediglich Erlöse in Höhe von
21.125,00 S gegenüber stehen. Hierzu sei bemerkt, dass dies unrichtig
ist, da bereits in der im Zuge der Berufung vorgelegten Gewinnermittlung die
Erlöse mit 211.184,50 S ausgewiesen wurden."
Als Beilage legte der Bw. eine Kopie des Jahrsabschlusses
der Fa. N-GmbH sowie die "Einnahmen-/Überschussrechnung" des
Jahres 1999 des eigenen Betriebes vor.
Das FA legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor
dem UFS wurde dem Bw. folgender Vorhalt übermittelt:
"A)
Darlehen:
Dem im Zuge der
Berufung vorgelegten Jahresabschluss 1999 der Fa. N- GmbH ist zu
entnehmen, dass Verbindlichkeiten gegenüber Banken
iHv. 884.877,09 S bestanden.
Andererseits war
unter anderem eine Darlehensforderung gegenüber K. W.
iHv. 340.000,00 S
ausgewiesen.
Eine schriftliche
Vereinbarung über Zuzählung des Darlehensbetrages bzw. über
Sicherheiten wurde bisher nicht vorgelegt.
Unter Fremden
ist eine schriftliche Vereinbarung über Darlehensbetrag,
Rückzahlungsmodalidäten, Sicherheiten, Zahlung von Zinsen etc.
üblich. Auch unter Berücksichtigung der von Ihnen im Vorlageantrag vom
25. April 2002 bekannt gegebenen Nahebeziehung zur Darlehensgeberin durch
das Dienstverhältnis Ihrer Gattin sind zur Anerkennung eines Darlehens
bestimmte Mindestvoraussetzungen zu
erfüllen.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen jeglicher eindeutiger und
klarer Vereinbarung über Sicherheiten jedenfalls als fremdunüblich zu
bezeichnen (vgl. VwGH vom 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180).
Es
wird Ihnen daher nochmals Gelegenheit gegeben folgende Unterlagen
nachzureichen:
a)
Darlehensvertrag
b) Sonstige
Vereinbarung über Rückzahlungsmodalidäten, Sicherheiten, Zahlung
von Zinsen etc.
c)
Belegmäßiger Nachweis über die der Bilanz 1999 der Fa.
N- GmbH zu Grunde liegenden Buchungen betreffend das von Ihnen
angeführte Darlehen iHv. 340.000,00 S.
d)
Belegmäßiger Nachweis über Zuzählung des Darlehens sowie
über sämtliche erfolgte Rückzahlungen. Auf die Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2002 zur
Glaubhaftmachung des behaupteten Kredites wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen und um diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
Weiters werden
Sie um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:
1) Wurde die
Zahlung von Zinsen vereinbart? Wenn ja, in welcher Höhe?
2) Es erscheint
wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, dass die Fa. N- GmbH einerseits
für Kredite an Banken Zinsen zu entrichten hatte und andererseits für
die Darlehensforderung an Ihr Unternehmen keine Zinsen verrechnet hätte.
Nehmen Sie dazu bitte Stellung!
3) Die von Ihnen
offenbar teilweise selbst unterfertigten Kassa-Ausgangs-bzw.
Eingangsbestätigungen tragen den Firmenstempel der N- GmbH und weisen
insgesamt die im
Anhang A
dargestellten Auszahlungen bzw. Rückzahlungen aus. Danach wären ein
Darlehensbetrag iHv. 300.000,00 S hingegeben und Rückzahlungen
iHv. insgesamt 224.000,00 S geleistet
worden.
Um Aufklärung der
Differenz auf den von Ihnen bekannt gegebenen Darlehensbetrag von
340.000,00 S unter Angabe der Zeitpunkte der jeweiligen Zahlungsflüsse
wird ersucht.
Erläutern Sie
bitte weiters, warum Kassabstätigungen der Fa. N- GmbH von Ihnen (bzw.
allenfalls von Ihrer Gattin?) unterfertigt wurden.
4) Die auf Grund
der bisher vorgelegten Unterlagen (Kassa-Belege) ersichtlichen Daten bzw. Zahlen
weisen nicht nachvollziehbare Unterschiede zu den aus den Konten der Fa. N.
ersichtlichen Daten und Zahlen auf (Darstellung siehe Beilage A). So wurde
z.B. unterschieden in "Barauszahlung" und "Darlehen", "Rückzahlung" und
"Rückzahlung Darlehen", sowie verschiedene Datumsangaben gemacht. Um
Aufklärung wird ersucht.
5) Auf Grund
fehlender Vereinbarungen ist Ihnen offenbar Zeitpunkt und Höhe der
einzelnen Rückzahlungen bis zum Jahr 2000 frei gestanden. Nehmen Sie dazu
bitte Stellung!
6) Eine im
Klageweg durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung bestand nach den bisher
bekannten Umständen offenbar nicht. Um Stellungnahme wird
ersucht.
B)
Schätzung:
Ihr damaliger
steuerlicher Vertreter S. hat am 15. Juni 1999 niederschriftlich
erklärt, dass für das Jahr 1999 keine Belege und keine
Umsatzsteuerberechnung vorliegen.
Das Finanzamt
hat in der Folge mit gemäß
§ 200 BAO vorläufigem
Bescheid vom 14. November 2001 die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit
350.000,00 S im Schätzungsweg festgestellt. Auf das in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2002 hingewiesene
Missverhältnis zwischen Wareneinkauf und Erlösen wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen. Der Ausweis bisher nicht belegter Erlöse
iHv. 211.184,50 im Vorlageantrag kann einen detaillierten Nachweis nicht
ersetzen.
Es wird Ihnen
daher Gelegenheit gegeben, entsprechende Unterlagen
nachzureichen."
Dem Vorhalt wurde die Beilage A wie folgt
angeschlossen:
[Grafik]
Dieser Vorhalt blieb bis zur
Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäss Abs 2 der Gesetzesstelle ist insbesondere dann
zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs 1) wesentlich sind. Gemäss Abs 3 ist ferner zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Schätzungsberechtigung besteht
für die Behörde sowohl bei materiellen als auch bei formellen
Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen. Der Umstand, dass
Grundaufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind, stellt einen gravierenden
Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung dar, wodurch die Schätzungsbefugnis der Behörde
begründet wird.
Im vorliegenden Fall konnte der Bw. weder die mit Vorhalt
des FA vom 11. Dezember 2001 angeforderte Belegsammlung der geltend
gemachten Betriebsausgaben noch die mit Vorhalt des FA vom 9. Jänner
2002 bzw. mit ergänzendem Vorhalt des UFS vom 26. Mai 2006 urgierten
Unterlagen betreffend das behauptete Darlehen von der Fa. N-GmbH
vorlegen.
Insbesondere die im genannten Vorhalt des UFS vom
26. Mai 2006 an den Bw. gerichteten Fragen (samt zahlenmäßiger
Darstellung der Auszahlungen bzw. Rückzahlungen laut Beilage A im
Zusammenhang mit dem erwähnten Darlehen) hinsichtlich Bestand und
Ausgestaltung des Darlehens blieben unbeantwortet. Auch wurde die Feststellung
im Vorhalt des UFS nicht bestritten, dass für das Jahr 1999 keine
Belege und keine Umsatzsteuerberechnung vorliegen.
Der Behörde war es dadurch nicht möglich, die
erklärten Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen bzw. die
Besteuerungsgrundlagen anders als im Wege der Schätzung zu ermitteln. Damit
liegt aber die Schätzungsbefugnis der Behörde zweifelsfrei für
den Berufungszeitraum vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich
frei, ohne jedoch das Ziel, mit Hilfe der Schätzung den tatsächlichen
Gegebenheiten, sprich den reellen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen, "aus den Augen zu verlieren" (VwGH v. 18..7. 2001, 98/13/0061; VwGH v.
18.11. 2003, 200/14/0187).
Das FA hat in Anlehnung an die Ergebnisse der
UVA-Prüfung über die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume der
Jahre 1997 und 1998 sowie die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
März 1999 für das Berufungsjahr 1999 die Umsätze mit
259.152,42 S im Rahmen von Umsatzsteuer-Festsetzungen gebucht und die
Umsätze des Jahres 1999 im Wege der Schätzung mit Bescheid vom
14. November 2001 mit 350.000,00 S ausgewiesen (somit unter Anwendung
eines Sicherheitszuschlages von rund 35% der festgesetzten Umsätze)
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages
(Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen der
Schätzung gem. § 184 BAO. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, was laut Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats den Denkgesetzen entspricht (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196;
26.11.1996, 92/14/0212). Der Bw. stellte in der Berufung die von der Bp
im Zuge der Erlöszuschätzungen für den Zeitraum Jänner bis
November 1999 als Umsätze gewerteten "Bareingänge" als
Darlehensauszahlungen seitens der Fa. N-GmbH dar.
Nach der Aktenlage hat das FA vor Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung ergänzende Ermittlungen zur Frage der steuerlichen
Anerkennung des Darlehens durchgeführt. Ein Darlehensvertrag konnte jedoch
nicht vorgelegt werden. Auch die vom Bw. vorgelegten Kassa-Eingangs- bzw.
Ausgangszettel waren teilweise mit dem Namen des Bw. unterfertigt.
Da eine Anerkennung des Darlehensverhältnisses nach
diesem Verfahrensstand nicht möglich war, wurde der Bw. mit Schreiben des
UFS vom 26. Mai 2006 um Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich des
behaupteten Darlehensvertrages und um Vorlage entsprechender Unterlagen
ersucht.
Mangels Beantwortung des nachweislich am 29. Mai 2006
zugestellten Vorhaltes ist davon auszugehen, dass ein Darlehensvertrag zu
fremdübliche Bedingungen nicht geschlossen wurde:
Die dem FA vorgelegte Darlehensbestätigung vom
31.12.1999 enthält keine Angaben über Verzinsung, Sicherheiten und
Rückzahlungsverpflichtungen.
Unter Berücksichtigung des auf Grund des
Dienstverhältnisses der Gattin des Bw. mit der Darlehensgeberin bestehenden
Naheverhältnisses sind zur Anerkennung des Darlehens die von der Judikatur
des VwGH für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen geforderten Voraussetzungen zu prüfen:
Die
Verträge müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein.
Die vorgelegten Unterlagen entsprechen in keiner Weise
diesen Anforderungen. Außerdem blieb der hierzu ergangene Vorhalt des UFS
unbeantwortet.
Eine steuerliche Anerkennung
ist somit nicht möglich. Die Zurechnung der "Bareingänge" zu den
Umsätzen erfolgte demnach zu Recht.
Höhe der
Schätzung:
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung
(VwGH 20. 1. 2000, 95/15/0015, 0019, und 28. 11. 2001, 96/13/0210), denn es kann
- ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei
mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die festgestellten Mängel, sondern
auch noch weitere Mängel gleicher Art bestehen. Die Höhe des
jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß
sich diese Annahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt. Die Methode der
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für
sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient,
von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Diese Methode
kann aber auch innerhalb anderer Schätzungsmethoden ergänzend
verwendet werden.
Auf Grund der durch die BP festgestellten gravierenden
formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung in den
USt-Prüfungszeiträumen nahm das FA für das Berufungsjahr zu Recht
eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO vor. Trotz mehrerer Vorhalte (Vorhalt des FA vom
11. Dezember 2001 und Vorhalt vom 9. Jänner 2002 bzw. Vorhalt der
Berufungsbehörde vom 26. Mai 2006) konnten weder Zahlungsbelege noch
ein mit der Fa. N-GmbH geschlossener Darlehensvertrag vorgelegt werden.
In Hinblick auf die Größe des Unternehmens und
dem Verhältnis der im Zuge der UVA-Prüfung festgestellten Einnahmen
bzw. Umsätze (Entgelte) laut Ausgangsrechnungen und der Hinzurechnungen an
Bareingängen laut Betriebsprüfung im Zusammenhang mit den bei der
UVA-Prüfung festgestellten gravierenden Mängel der Buchführung
ist es naheliegend und schlüssig, dass im gegenständlichen Fall noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet bzw. nicht erklärt wurden. Es
erscheint daher ein Sicherheitszuschlag von zumindest 30 % (anstatt bisher
35 % laut Erstbescheid) der von der Betriebsprüfung festgestellten
Umsätze (Ausgangsrechnungen, Bankeingänge) gerechtfertigt und
geboten.
Auch im Hinblick auf die Umsatz/Gewinn-Relation der
Vorjahre (1996 bis 1998) im Ausmaß von 31,57 % im Durchschnitt dieser
Jahre kommt einer Schätzung des Gewinnes iHv. zumindest rund 30 % des
Umsatzes (anstatt bisher 50 % laut Erstbescheid) Berechtigung zu. Der
Gewinn laut Berufungsentscheidung beträgt somit 101.070,00 S (anstatt
bisher 175.000,00 laut Bescheid des FA).
Angesichts der festgestellten Zuflüsse, der fehlenden
Unterlagen und der mangelnden Überprüfbarkeit der
Besteuerungsgrundlagen in den Prüfungszeiträumen der UVA-Prüfung
und auch im Berufungsjahr erweist sich der angewandte Sicherheitszuschlag eher
als gemäßigte Schätzung. Der Sicherheitszuschlag ist daher als
durchaus angemessen zu betrachten. Der Berufung ist somit in diesem Punkt
teilweise stattzugeben.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
erfolgt die Endgültigerklärung des Umsatzsteuerbescheides 1999,
weil kein gesetzlicher Grund für dessen Vorläufigkeit mehr vorliegt.
Die Änderungsbefugnis der zweiten Instanz umfasst auch die
Endgültigerklärung von Bescheiden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, § 289, Tz 42).
Verspätungszuschläge
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegende
Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar
ist.
Zufolge § 134 Abs. 1 BAO in der im
Berufungsjahr geltenden Fassung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 224/1972, sind die Abgabenerklärungen für
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des
Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister
für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle kann im
Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängert werden.
Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die
verspätete Einreichung einer Abgabenerklärung.
Eine Verspätung ist
nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden
trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit
aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 2005 und VwGH 24.10.2000, 95/14/0086; 16.11.2004,
2002/174/0267; 19.1.2005, 2001/13/0133).
Der Bw. hat im gesamten UVA-Prüfungszeitraum (Februar
bis Dezember 1997, Februar bis März 1999 sowie bis zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA im November 2001 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen für das
Berufungsjahr 1999 eingereicht. Dass Anträge auf
Fristverlängerung gestellt worden wären, ist nicht aktenkundig und
wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Die Frist zur Abgabe der angeführten
Abgabenerklärungen wurde um mehr als ein Jahr und somit beträchtlich
überschritten.
Auch die Höhe des durch die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen erzielten finanziellen
Vorteils ist mit dem letztlich mit der gegenständlichen BE zwar
reduzierten Abgabenbetrag (USt: 4.170,00 €, ESt: 367,10 €)
nicht als unerheblich anzusehen.
Zur Darstellung des
bisherigen steuerlichen Verhaltens ist
auf die bei der UVA-Prüfung getroffenen Feststellungen zu verweisen. Danach
war der Bw. weder bereit, Vorsprachetermine beim FA einzuhalten, noch wurden in
der Folge Steuererklärungen eingereicht.
Aufgrund der im gegenständlichen Fall erfüllten
Kriterien für die Ermessensübung (Verspätung nicht entschuldbar,
finanzieller Vorteil und Beachtung des bisherigen steuerlichen Verhaltens)
erscheint die Verhängung von Verspätungszuschlägen im
Höchstausmaß von 10 % als gerechtfertigt.
Der Berufung konnte nur insofern Erfolg zukommen, als durch
die Verminderung der den Verspätungszuschlägen zu Grunde liegenden
Abgabenbeträge im Rahmen der Berufungsentscheidung eine Anpassung der
Verspätungszuschläge zu erfolgen hatte.
Zum Verspätungszuschlag betreffend
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von 1.440,00 S ist anzumerken, dass der
im Verspätungszuschlagsbescheid ausgewiesene Prozentsatz von 2,40 v.H. mit
der Basis der bescheidmäßig vorgeschriebenen Umsatzsteuer in
Höhe von 60.000,00 S einem Prozentsatz von rund 10 v.H. auf Basis der
Nachforderung iHv. 14.987,00 S entspricht. Bisher wurden jedoch von den vom
FA vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldungs-Festsetzungen keine
Verspätungszuschläge verhängt. Die Berechnung eines
Verspätungszuschlages iHv. 10% auf Basis der vollen Umsatzsteuer wäre
somit denkbar. Trotzdem erscheint die gewählte Vorgangsweise
(Verhängung eines Verspätungszuschlages iHv. 10% lediglich auf Basis
der Nachforderung) zulässig und gesetzlich gedeckt, weshalb keine
Veranlassung besteht, im Wege der BE zum Nachteil des Bw. davon abzuweichen. Der
Nachforderungsbetrag an Umsatzsteuer 1999 laut Berufungsentscheidung
berechnet sich wie folgt (in ATS):
|
Umsatzsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
57.380,00
|
bisher war vorgeschrieben
|
45.013,00
|
Nachforderung
|
12.367,00
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 21.
August 2006
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungSicherheitszuschlagDarlehenVerträge zwischen nahen AngehörigenVerspätungszuschlagPflichtverletzungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1631-L/02
- Stammnummer
- 23702
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF