Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1586-W/05
Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1586-W/05vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit Partnerschaft,
1020 Wien, Praterstraße 68, vom 23. Juni 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 27. Mai 2005 betreffend Vertreterbestellung
gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit seinem
Bescheid vom 27. Mai 2005 bestellte das Finanzamt für den 6., 7. und
15. Bezirk den Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 81 Abs. 2
BAO als Vertreter für die KEG.
Am
27. Juni 2005 überreichte der Bw. beim Finanzamt persönlich die
gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung, worin ausgeführt wird:
"Ich erhebe gegen den Bescheid
vom 27. Mai 2005 zu StNr 060/8488 Einspruch. Diesem Schreiben beigelegt ist eine
Kopie der Austrittsvereinbarung womit meine endgültige Trennung von der KEG
mit sofortiger Wirkung ersichtlich ist. Ich beantrage meine Bestellung zu
widerrufen bzw aufzuheben.
Weiters gebe ich bekannt: der
Komplementär F. ist nach meinem Wissen Mo-Sa ab etwa 20:00 Uhr in der
Cafe-Bar Salotto (www.solotto.at) anzutreffen. Ich habe ihn dort zumindest am
22. Juni angetroffen.
Gerne stehe ich für
Rückfragen zur Verfügung und bedanke mich schon jetzt für die
prompte Bearbeitung meiner Berufung."
Beigelegt war
dieser Berufung die Kopie einer Austrittsvereinbarung zwischen dem Bw. als
Kommanditisten und Herrn F. als Komplementär der KEG über den Austritt
des Bw. aus der KEG. Nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes
wegen des Fehlend der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides legte der Bw.
Kopien des oben zitierten Stellungsbescheides als auch die Kopie über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 6. Juni 2005 vor.
Am
3. August 2005 wies das Finanzamt mit seiner Berufungsvorentscheidung die
Berufung gegen den Stellungsbescheid als unbegründet ab, worauf der Bw.
durch seine mittlerweile bestellten Vertreter den Vorlageantrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte und
ausführte:
"Ausschlaggebend ist nicht das
Ende einer Gesellschaftereigenschaft im Firmenbuch, sondern der
rechtsgestaltende Akt, mit dem die Gesellschaftereigenschaft beendet ist.
Die Eintragung ins Firmenbuch
weist in diesem Zusammenhang lediglich deklaratorischen Charakter auf und
schützt allfällige Gläubiger im Vertrauen auf den
Firmenbuchstand, soferne nicht positives Wissen entgegensteht.
Die Berufungsvorentscheidung
ist daher inhaltlich unrichtig.
Die Zustellung an ehemalige
Gesellschafter einer Gesellschaft, die noch dazu mit Hafteinlage beteiligt
waren, ist daher unrichtig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht vorhanden sind von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen
gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Erfüllung der im Abs. 1
umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür
eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der
Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu
machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken
der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird. So lange und so weit eine
Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die
Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten in Betracht kommenden mehrere Personen als Vertreter mit Wirkung
für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu
verständigen.
Sobald und so
weit Abs. 3 leg.cit. die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist
die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus
wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der
Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl.Nr. 257/1990,
sind auf eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches und der Vierten Einführungsverordnung zum
Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die
Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die
§§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden.
Gemäß
§ 170 HGB ist der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht
ermächtigt.
Es ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am
1. Februar 2000 schlossen Herr F. und der Bw. einen Gesellschaftsvertrag
zur Errichtung der KEG , mit dem Ziel, im 7. Wiener Gemeindebezirk eine
"Cafe Bar" zu führen. Die Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch
erfolgte am 18. April 2000 zur Firmenbuchnummer X. Mit dieser Registrierung
entstand gemäß
§ 3 Abs. 1 EGG die Personengesellschaft und
eingetragene Erwerbsgesellschaft F. Kommandit-Erwerbsgesellschaft. Die
Gesellschaft bestand aus Thomas Fackler als Komplementär und dem Bw. als
Kommandidisten. Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft war der
Komplementär F. . Am 31. 0ktober2003, eingelangt beim Finanzamt am
5. November 2003, teilte der damalige steuerliche Vertreter der
Gesellschaft, Herr R., das Ende des Vertetungsverhältnisses mit.
Mehrere dann
folgende Versuche des Finanzamtes, Herrn F. als Vertreter gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO zu bestellen, scheiterten daran, dass eine
Zustellung und damit eine Rechtswirksamkeit des Bescheides nicht erreicht werden
konnte. Die jeweiligen Kuverts samt Bescheidausfertigung langten mit dem Hinweis
"verzogen" oder "unbekannt" beim Finanzamt zurück. Weil im weiteren keiner
der beiden Gesellschafter der KEG und auch sonst niemand gegenüber der
Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht worden war und
mittlerweile Abgabenforderungen gegenüber der Gesellschaft geltend zu
machen waren, erging der verfahrensgegenständliche Bestellungsbescheid des
Finanzamtes an den Bw. als zweiten verbleibenden Gesellschafter der KEG.
Die obige
Feststellung, dass Herr F. Geschäftsführer und Vertreter der KEG war,
ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Im § 8 Abs. 1 heißt es
dort: "Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt den jeweiligen
Komplementären. Hat die Gesellschaft mehr als einen Komplementär, so
vertreten zwei von ihnen gemeinsam."
Diese Regelung
befindet sich in einer eckigen Klammer unter der Vertreterregelung für eine
hier nicht gegebene und nicht vereinbarte Offene Erwerbsgesellschaft und ist
daher als gültige Vertreterregelung der KEG anzusehen.
Da sohin die
KEG im einzigen Komplementär immer einen bestellten
Geschäftsführer und Vertreter hatte, kommt nach Ansicht des Senates
auch nach Zurücklegung der Vollmacht durch den vormaligen steuerlichen
Vertreter eine Anwendung des § 81 Abs. 2 BAO nicht in Frage. Die
Gesellschafter kommen für eine Verpflichtung zur Namhaftmachung eines
gemeinsamen Verteters nur dann ins Spiel, wenn kein Geschäftsführer
und Vertreter vorhanden ist oder wenn mehrere Geschäftsführer und
Vertreter vorhanden sind. Beide Umstände sind nicht gegeben.
Im übrigen
schließt das Handelsgesetzbuch grundsätzlich Kommandidisten von der
Vertretung der Gesellschaft aus.
Allfällige
Zustellprobleme mit dem Komplementär und Vertreter der KEG im nun folgenden
Abwicklungsverfahren - die Gesellschaft ist am 3. Jänner 2006 im
Firmenbuch gelöscht worden - sind nach dem Zustellgesetz zu klären.
Da die
Voraussetzungen für die Bestellung des Bw. als Vertreter nach
§ 81 Abs. 2 BAO nicht vorlagen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 170 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1586-W/05
- Stammnummer
- 23695
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF