Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1314-W/05
Einklang von Spruch und Begründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1314-W/05vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 19. Mai 2005, betreffend
Zurückweisung des Antrages vom 5. Juli 2004 auf Neufestsetzung
der Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) reicht bei der Amtspartei am 5. Juli 2004 folgenden
Antrag ein: "Ich stelle hiemit den Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer
1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001, da aufgrund der Entscheidung des EuGH vom
8.5.2003, Rs C-269/00, "Seeling", mit der volle Vorsteuerabzug
bezüglich meiner Liegenschaft in der K-Straße, als Unternehmer
zusteht".
Aufgrund eines
mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2005 gestellten Devolutionsantrages (s
RD/0001-W/05) wies die Amtspartei den Neufestsetzungsantrag mit angefochtenem
Bescheid vom 19. Mai 2005 zurück. Begründend führte sie aus:
"Die Entscheidung des EuGH vom 8.5.2003, Rs-269/00 (Seelingurteil), ist im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil die Vorsteuern aus den Kosten
der Hausrenovierung gegen Ende der 80er Jahre wie folgt aufgeteilt
wurden: Abzugsfähige Vorsteuern betreffen die Vermietung im
1. Stock der Liegenschaft und zum Nebengebäude. An diese Aufteilung
ist der Abgabepflichtige gebunden (VwGH vom 30.10.2001, 2000/14/0204, und vom
28.5.2002, 98/14/0168, 6. RL 77/388/EWG: Art. 17 Abs. 1). Da der
Pflichtige in seiner Umsatzsteuererklärung 1995 für einen
Gebäudeteil, der nur teilweise untern. Zwecken dient, von den
Errichtungskosten im Jahr der Errichtung des Gebäudes Vorsteuern geltend
macht, die den untern. Teil betreffen, ist er an diese Aufteilung gebunden und
kann keinen vollen Vorsteuerabzug geltend machen."
In der
fristgerechten Berufung führt der Bw aus, dass er immer die Vorsteuern der
Errichtungskosten der ganzen Liegenschaft geltend gemacht habe. Ebenso habe er
immer die Reparaturkosten und Betriebskosten für die ganze Liegenschaft
geltend gemacht. Eine andere Behauptung sie aktenwidrig. Die Entscheidung des
EuGH "Seelingurteil" sie jedenfalls vorrangig gültig.
Zu den
Anträgen auf Neufestsetzung befragt (s zB auch Bescheid vom 24. Mai
2005, RD/0008-W/05), gab der Bw am 22. April 2005 niederschriftlich an, er
stelle dann Anträge auf Neufestsetzung, wenn die Drei-Monatsfrist für
die beantragte Wiederaufnahme bereits abgelaufen sei. Er sehe seine Anträge
auf Neufestsetzung gestützt auf §§ 293, 295 und 299 BAO. Die
Normen würden sich hier überschneiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 289 Abs. 1 BAO lautet. Ist die Berufung
weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.
3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Zu den weiteren
Rechtsgrundlagen wird auf den Bescheid vom 24. Mai 2005, RD/0008-W/05,
betreffend Devolution eines Antrages auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer
für das Jahr 1995, verwiesen.
2.
rechtliche Würdigung: Die Zurückweisung des zu Grunde
liegenden Antrages ergibt sich infolge
Unzulässigkeit.Nach der
niederschriftlichen Aussage des Bw stellt er immer dann einen
(unzulässigen) Antrag auf Neufestsetzung, wenn er die für
antragsgebundene Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO notwendige Einhaltung
der Drei-Monatsfrist als abgelaufen ansieht. Der Antrag auf Neufestsetzung im
Lichte der niederschriftlichen Erläuterung soll ein auf alle genannten
Normen gleichermaßen gestützter Antrag sein. Wie der Bw dargelegt
hat, sieht er hier eine Überschneidung von Normen, und nicht einander durch
Bedingung ausschließende Anträge, weshalb Eventualanträge nicht
angenommen werden können. Der Bw sieht vielmehr seinen Antrag auf
Neufestsetzung auf alle genannten Normen gleichermaßen gestützt. Ein
solches Begehren ist in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen und liegt
damit außerhalb der abgabenrechtlichen Prozessordnung, weshalb der Antrag
zu Recht als unzulässig angesehen und zurückgewiesen wurde. Die im
angefochtenen Bescheid zum "Seelingurteil" angeführten Überlegungen
stellen jedoch nur eine zusätzliche Information gleich einem obiter dictum
für den Bw, nicht jedoch Zurückweisungsgründe dar. Zu weiteren
Entscheidungsgründen sowie zu zusätzlichen Ausführung zum
"Seelingurteil" wird nochmals auf den ha. Bescheid RD/0008-W/05
verwiesen.
Wien,
am 11. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 288 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1314-W/05
- Stammnummer
- 23664
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF