Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0321-L/03
Bewirtschaftungsvertrag zwischen nahen Angehörigen in Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-L/03vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sinn des Fremdvergleiches ist es zu hinterfragen, ob einer Vereinbarung das verwandtschaftliche Naheverhältnis oder ein ernsthafter Leistungsaustausch zu Grunde liegt.
Kein ernsthafter Leistungsaustausch liegt einer Vereinbarung zu Grunde, wenn bei der Vertragsgestaltung das Bestreben der nahe verwandten Vertragsparteien im Vordergrund steht, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Familie weiter zu führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Georg Zobl,
Steuerberater, 4650 Lambach, Klosterplatz 2, vom 23. April 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom
7. April 2003 betreffend Einkommensteuer für 2000 und 2001
entschieden:
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten
Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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2000
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Einkommen
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136.864,00 S
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Einkommensteuer
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5.674,00 S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 30.047,10 S
|
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- 24.373,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 1.771,25
€
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2001
|
Einkommen
|
238.828,00 S
|
Einkommensteuer
|
36.116,68 S
|
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|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 56.975,50 S
|
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|
- 20.859,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 1.515,88
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am 14. März 2003 die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ein. Darin erklärte er
neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Pensionseinkünfte seit 1. Juni 2000) einen Verlust bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 100.785,00 S. Dazu legte er
eine Einnahmen- Ausgabenrechnung vor, die folgende Positionen
enthielt:
|
Einnahmen:
Bewirtschaftungsvertrag
|
50.000,00
50.000,00
|
Ausgaben:
|
-150.785,00
|
Haftpflichtverich.
|
1.065,00
|
Rechtsschutzvers.
|
1.751,00
|
Feuer- u.
Sturmvers.
|
15.318,00
|
KFZ
Versicherung
|
3.010,00
|
B-Steuer
(Finanzamt)
|
9.948,00
|
Grundsteuer
A
|
4.130,00
|
Betriebsh. u.
Mitgliedsb.
|
2.744,00
|
Telefonkostenanteil
|
3.000,00
|
Wasserkostenanteil
|
500,00
|
km-Geld
|
4.000,00
|
Wirtschaftsgebäudeerh.
|
7.500,00
|
Fahrnisse-
Reperaturen
|
7.500,00
|
Schuldzinsen
|
87.819,00
Der Einkommensteuererklärung wurde auch eine Beilage
betreffend nichtbuchführende Land- und Forstwirte beigelegt. Daraus ging
hervor, dass der Bw. ab 1. Juli 2000 auf Grund eines Bewirtschaftungsvertrages
seiner Gattin Christine K. die Bewirtschaftung überlassen hat. Die
Einkünfte aus der "pauschalierten" Land- und Forstwirtschaft wurden mit
0,00 S ermittelt. Weiters wurden in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung Kurkosten in Höhe von 1.716,00 S als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
In der ebenfalls am 14. März 2003 eingebrachten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 wurde neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte seit
1. Juni 2000) ein Verlust bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von 185.618,00 S erklärt. Dazu legte er
eine Einnahmen- Ausgabenrechnung vor, die folgende Positionen
enthielt:
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Einnahmen:
Bewirtschaftungsvertrag
|
97.000,00
97.000,00
|
Ausgaben:
|
-282.618,00
|
Haftpflichtverich.
|
2.130,00
|
Rechtsschutzvers.
|
3.503,00
|
Feuer- u.
Sturmvers.
|
30.636,00
|
KFZ
Versicherung
|
6.020,00
|
B-Steuer
(Finanzamt)
|
19.896,00
|
Grundsteuer
A
|
8.260,00
|
Betriebsh. u.
Mitgliedsb.
|
5.488,00
|
Nachsetzen
Forstplanzen
|
1.340,00
|
Telefonkostenanteil
|
5.000,00
|
Stromkostenanteil
|
1.000,00
|
Wasserkostenanteil
|
1.000,00
|
km-Geld
|
8.000,00
|
Wirtschaftsgebäudeerh.
|
15.000,00
|
Fahrnisse-
Reperaturen
|
15.000,00
|
Schuldzinsen
|
155.345,00
Weiters wurden in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2001 Krankheitskosten in Höhe von
8.237,00 S geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2003 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit einer Gutschrift von
1.514,00 € fest. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
wurden mit 0,00 S angesetzt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit wurden auf Grund des Lohnzettels der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern berücksichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2003 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit einer Gutschrift von
1.515,88 € fest. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
wurden mit 0,00 S angesetzt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit wurden auf Grund des Lohnzettels der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern berücksichtigt. In der Begründung wurde
angeführt:
"Da es bei den Einkünften aus Land- u.
Forstwirtschaft zu keinen negativen Einkünften kommen kann, waren
demzufolge diese mit S 0,-- anzusetzen. Auf das geführte Telefonat vom
4.4.2003 wird verwiesen."
In der gegenständlichen Berufung wurde eingewendet,
dass ab 1. Juli 2000 die Pauschalierungsverordnung nicht zur Anwendung gelangen
soll. Die Gewinnermittlung möge auf Grund vorgelegten Einnahmen-
Ausgabenrechnung erfolgen. Die beantragten außergewöhnlichen
Belastungen seien nicht oder nur zum Teil berücksichtigt
worden.
Der Bw. wurde zu einer Vorsprache beim Finanzamt
vorgeladen. Er wurde ersucht, Belege betreffend Kurkosten und Krankheitskosten
und Unterlagen betreffend die auswärtige Berufsausbildung
vorzulegen.
Der Berufungswerber hat laut einem Aktenvermerk am 15. und
16. Mai 2003 beim Finanzamt vorgesprochen. Die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft seien für das Jahr 2000 mit einem fixen Gewinnanteil von
50.000,00 S anzusetzen. Hinsichtlich der Kurkosten
(außergewöhnliche Belastung für 2000) wurde festgehalten, dass
es sich um einen Kuraufenthalt des Herrn K. in B. (21 Tage) handle. Die
Haushaltsersparnis sei abzuziehen. Für die auswärtige Berufsausbildung
werde ab März 2000 das Pauschale von 1.500,00 S monatlich
gewährt. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien
für das Jahr 2001 mit einem fixen Gewinnanteil von 97.000,00 S anzusetzen.
Als außergewöhnliche Belastung würden Krankheitskosten in
Höhe von 147,00 S anerkannt. Die restlichen Zahlungsbelege würden auf
K. Christine lauten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 wurde die
Einkommensteuer für 2000 mit einer Gutschrift von 700,49 €
festgesetzt. Es wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit
50.000,00 S angesetzt und die auf Grund des Lohnzettels der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern berücksichtigt. Als
außergewöhnliche Belastung hat das Finanzamt die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in Höhe von 15.000,00 S
anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus:
"1. Die als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Kurkosten in Höhe von ATS 1.716,-- wurden um eine
Haushaltsersparnis in Höhe von ATS 1.512,-- gekürzt.
2. Die auswärtige Berufsausbildung für Antonia
K. wurde durch einen Pauschbetrag von ATS 1.500,-- mtl. (03/00-12/00)
berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich
nachgewiesener Kosten ist unzulässig."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 wurde die
Einkommensteuer für 2001 mit einer Nachforderung von 1.149,47 €
festgesetzt. Es wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit
97.000,00 S angesetzt und die auf Grund des Lohnzettels der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern berücksichtigt. Als
außergewöhnliche Belastung hat das Finanzamt die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in Höhe von 22.500,00 S
anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 28.294,00 S
nicht übersteigen.
Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in
Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen
Rundungsdifferenzen kommen.
Die geltend gemachte außergewöhnliche
Belastung für Krankheitskosten wurde auf ATS 147,-- gekürzt, da
die restlichen Kosten ausschließlich Frau K. Christine betreffen und eine
Tragung dieser Kosten Ihrerseits jeder Zwangsläufigkeit
entbehrt."
Im Vorlageantrag vom 13. Juni 2003 wurde das
Berufungsbegehren dahingehend präzisiert, dass die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft für 2000 auf Basis der eingereichten
Einkommensteuererklärung mit -7.324,33 € und für 2001 mit
-13.489,39 € festgestellt werden mögen. Weiters seien neben den
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder auch die
für das Jahr 2001 geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von
598,61 € zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass in Zusammenhang mit den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft die vom Berufungswerber erstellten Einnahmen- Ausgabenrechnungen
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht berücksichtigt wurden. Die
Natur des Bewirtschaftungsvertrages sei nicht näher beachtet worden. Das
Konzept des Vertrages liege dem Finanzamt vor, es sei weder vom Berufungswerber
noch von dessen Gattin unterschrieben worden. Es sei daher davon auszugehen,
dass der Berufungswerber und dessen Gattin einen Bewirtschaftungsvertrag
abgeschlossen hätten, nicht jedoch in Schriftform, sondern mündlich
oder allenfalls konkludent. Dies bedeute aber, dass der vorliegende
Vertragsentwurf zwar möglicherweise als Interpretationshilfe dienen kann,
der tatsächliche abgeschlossene und gültige Vertrag aber in manchen
Punkten vom Entwurf abweiche. Hinsichtlich eines Bewirtschaftungsvertrages
könne keine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden. Faktum sei, dass ein
Bewirtschaftungsvertrag im landwirtschaftlichen Bereich häufig dazu diene,
dem Ehepartner oder einem künftigen Hoferben gegen ein bestimmtes Entgelt
oder auch unentgeltlich die Betriebsführung zu überlassen, um als
"Bewirtschaftungsüberlasser" die Voraussetzungen für die Erlangung
einer Pension nach dem BSVG zu erfüllen. Ein Bewirtschaftungsvertrag
könne inhaltlich so gestaltet sein, dass die Vertragspartner steuerlich als
Mitunternehmer einzustufen seien, andererseits könnten die im Vertrag
getroffenen Vereinbarungen auf das Vorliegen eines Bestandverhältnisses
hinweisen. Weiters würden auch zwischen Kommunen und
Liegenschaftseigentümer Bewirtschaftungsverträge
abgeschlossen. Der gegenständliche Vertragsentwurf sei ein Zwitter.
Während die Formulierung im Pkt. II auf eine Mitunternehmerschaft hinweise
(vgl. "fixer Gewinnanteil" im Sinne von garantiertem Vorwegbezug), seien auch
wesentliche Merkmale eines Bestandvertrages (vgl. Pkt. VI,
Gebührenbemessung) enthalten. In der Judikatur würden
Bewirtschaftungsverträge im landwirtschaftlichen Bereich meist im
Rechtsbereich eines Bestandverhältnisses abgehandelt. Der Vertrag
sei nach Ansicht des Berufungswerbers als Vertrag über die
vorübergehende Verpachtung einer Land- und Forstwirtschaft einzustufen. Als
"fixer Gewinnanteil" sei demnach zu verstehen, dass vom
Bewirtschaftungsüberlasser nicht zusätzlich zum Bestandzins
"Betriebskosten" wie Grundsteuer, Versicherung, etc. verlangt werden
können. Das ändere nichts an der Tatsache, dass dem Berufungswerber
neben seinen Einnahmen aus dem Bewirtschaftungsvertrag Ausgaben erwachsen, die
mit der Einkommensquelle in Zusammenhang stehen und somit von ihm steuerlich
geltend gemacht werden dürfen. Insbesondere träfen den
Bewirtschaftungsüberlasser eindeutig zahlreiche Verpflichtungen, die mit
Ausgaben verbunden seien und nach dem Inhalt des Bewirtschaftungsvertrages nicht
auf die bewirtschaftungsberechtigte Gattin überwälzt werden
dürfen, da letztere einen fixen Gewinnanteil zahle. Hinsichtlich der
geltend gemachten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
ging der Berufungswerber davon aus, dass auf deren Anführung im
Steuerbescheid 2001 lediglich aus Gründen der Verwaltungsökonomie
verzichtet worden sei. Da diese Ausgaben bei einer Rechtsmittelentscheidung im
Sinne des Berufungswerbers eine Auswirkung haben könnten, werde um deren
Beachtung ersucht.
Die Berufung wurde am 16. Juli 2003 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Bezugnahme auf § 158 der Bundesabgeabenordnung
wurde die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Schreiben vom 17. Februar
2006 gefragt, ob zu den VNr.: xxx (K. Johann) oder VNr.: ooo (K. Christine) ein
Bewirtschaftungsvertrag betreffend des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
des Herrn K. vorgelegt wurde. Sollte ein derartiger Vertrag vorliegen, wurde um
Übermittlung einer Ablichtung ersucht.
In der Stellungnahme vom 27. Februar 2006 wurde mitgeteilt,
dass vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 die alleinige Bewirtschaftung
der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft durch Frau Christine K. erfolgt
sei. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde ein von allen Vertragsparteien
unterfertigter Bewirtschaftungsvertrag vorgelegt, der folgenden Inhalt
hatte:
"I.
Herr K. Johann ist Alleineigentümer des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes vlg. "G.", EZ. 89 u. a., KG. Z. mit einem
Gesamtausmaß von 53,23 ha.
Die Parteien vereinbaren die alleinige Bewirtschaftung
des Betriebes durch K. Christine beginnend ab 1. 6. 2000.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und kann unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jederzeit
gekündigt werden.
II.
Für die Überlassung des alleinigen
Bewirtschaftungsrechtes am gesamten Betrieb räumt die
Bewirtschaftungsberechtigte dem Bewirtschaftungsüberlasser einen fixen
Gewinnanteil von jährlich ATS 100.000,-- ein, zahlbar Mitte und Ende eines
jeden Jahres in zwei Raten. Dieser fixe Gewinnanteil gebührt ohne
Rücksicht auf das tatsächliche Betriebsergebnis. Es handelt sich dabei
um einen Nettowert, der bereits um alle möglichen und zustehenden
Betriebsausgaben verringert ist, der aber andererseits um keine
außerordentlichen Einkünfte erhöht werden kann.
III.
Gefahren, Nutzen, Verlust und Zufall hinsichtlich der
alleinigen Betriebsführung gehen zu Lasten der
Bewirtschaftungsberechtigten, welche auch im Außenverhältnis
hinsichtlich der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet ist.
Eventuelle Veräußerungen beweglicher
Wirtschaftsgüter sind von der Bewirtschaftungsberechtigten im Sinne der
Substanzerhaltung durch Ersatzwirtschaftsgüter abzudecken und erhöhen
nicht den fixen Gewinnanteil des Bewirtschaftungsüberlassers. Dieser
verpflichtet sich, bei einer allfälligen Veräußerung von solchen
beweglichen Wirtschaftsgütern den anteiligen Erlös daraus zur
Ersatzbeschaffung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und erhält in
diesem Rahmen das anteilige Miteigentum eingeräumt.
IV.
Die Bewirtschaftungsberechtigte verpflichtet sich, die
Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften, insbesonders die
Grundstücke mit dem erforderlichen Natur- und Handelsdünger zu
düngen sowie alles zu vermeiden, was eine Aussaugung des Bodens mit sich
bringen könnte, und - sofern nichts anderes vereinbart wurde - sind die
Grundstücke im selben Kulturzu- stand zurückzugeben, in welchem sie
übernommen wurden.
Die Bewirtschaftungsberechtigte ist des Weiteren
verpflichtet, die forstwirtschaftlichen Grundstücke wie ein ordentlicher
Forstwirt zu bewirtschaften, Auf- und Durchforstungsarbeiten fachgerecht
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und ev. anfallendes Schadholz
ohne Aufschub aufzuarbeiten bzw. aufarbeiten zu lassen. Schlägerungen
hiebsreifer Bestände bedürfen der Auszeige und Zustimmung durch den
Bewirtschaftungsüberlasser.
Die Bewirtschaftungsberechtigte hat für die
ordnungsgemäße Erhaltung von Gebäuden Sorge zu tragen, Maschinen
und Geräte, wie sie auf der Liegenschaft in derzeitigem Zustand in Gebrauch
sind, zu erhalten und zu pflegen.
Die Bewirtschaftungsberechtigte tritt anstelle des
Bewirtschaftungsüberlassers in bestehende Pachtverhältnisse ein.
Bisherige Wohnverhältnisse bleiben aufrecht.
Bauliche Änderungen und Verkauf von Maschinen etc.
sind nur mit Zustimmung des Bewirtschaftungsüberlassers gestattet.
V.
Von einer Verbücherung des hier vereinbarten
Bewirtschaftungsrechtes wird einvernehmlich Abstand genommen.
VI.
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag
innerhalb eines Monates nach Unterschrift
1. eine Kopie des Vertrages der
Bezirksgrundverkehrskommission zur Anzeige, sowie 2. eine Kopie der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Huemerstraße 21, 4020 Linz,
vorzulegen ist. 3. Die Gebühren sind selbst zu bemessen. Ein Betrag
von ATS 3.000,-- ist am Original aufzukleben und 7 Jahre
aufzubewahren.
VII.
Die auf die Liegenschaft entfallenden Realsteuern und
öffentlichen Abgaben trägt der Bewirtschaftungsüberlasser. Die
mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren
trägt die Bewirtschaftungsberechtigte.
VIII.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart
wurde, gelten die Bestimmungen des 27. Hauptstückes des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
IX.
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass
sie österreichische Staatsbürger und Deviseninländer mit dem
ordentlichen Wohnsitz im Inland sind, gemäß den Begriffsbestimmungen
des Devisengesetzes.
X.
Ehepakt besteht keiner."
Mit Vorhalt vom 5. April 2006 wurde dem Berufungswerber
(Bw.) der Schriftverkehr mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur
Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag vom
13. Juni 2003, wonach kein schriftlicher Bewirtschaftungsvertrag vorliege,
wurde darauf hingewiesen, dass der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
offensichtlich doch ein derartiger Vertrag vom 29. Mai 2000 vorgelegt
wurde. Dieser Vertrag wurde offensichtlich vom Bw. und seiner Gattin
unterschrieben und entspreche wörtlich jenem Vertrag vom 29. Mai 2000,
den das Finanzamt der Besteuerung zu Grunde gelegt hat.
In der Stellungnahme vom 21. April 2006 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. vor:
"Für die Zuerkennung einer SVB-Pension war seitens
meiner Mandantschaft der Umstand zu beweisen, dass der bäuerliche Betrieb
nicht mehr vom Pensionswerber geführt wurde. Um diesen Nachweis erbringen
zu können, wandte sich Hr. K. an die Bezirksbauernkammer, wo über sein
Ersuchen der Bewirtschaftungsvertrag verfasst wurde. Da es für die
Sozialversicherung ohne Belang war, ob bzw. in welcher Höhe für das
Bewirtschaftungsrecht ein Entgelt bezahlt wird, wurde diesem Teil der
Vereinbarung seitens der Ehegatten K. zum damaligen Zeitpunkt wenig Beachtung
geschenkt.
Erst als es um die Bezahlung des Entgelts für die
Überlassung des Bewirtschaftungsrechts ging, wurde den Vertragspartnern
bewusst, dass die Vereinbarung hinsichtlich des Entgelts in dieser Form
dauerhaft nicht haltbar sein konnte.
Die Ehegatten K. kamen daher überein, die
Entgelthöhe jährlich - angepasst an die aus der Landwirtschaft
erzielten Erträge - einvernehmlich festzulegen. Dementsprechend trat
die Vereinbarung über den "fixen Gewinnanteil" gemäß
Pkt. II nie in Kraft.
Tatsächlich wurden je nach Leistungsfähigkeit
der Landwirtschaft in der Vergangenheit nachstehende Beträge als Entgelt
vereinbart und bezahlt:
|
2000
|
€ 3.633,65 (ATS 50.000,00)
|
2001
|
€ 7.049,27 (ATS 97.000,00)
|
2002
|
€ 7.267,00
|
2003
|
€ 4.000,00
|
2004
|
€ 4.500,00
Seitens meines Mandanten lag das Hauptaugenmerk darauf,
zumindest soviel aus der Überlassung des Bewirtschaftungsrechtes zu
erzielen, dass Zinsen und Spesen der ihm aus seiner aktiven Zeit verbliebenen
Bankverbindlichkeiten gedeckt werden konnten. Eine darüber hinausgehende
Tilgung der Darlehen war nicht möglich."
Im Vorhalt vom 27. April 2006 wurde der Bw. ersucht, zu
Folgendem eine Stellungnahme abzugeben:
"Aus Ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom
21. April 2006 geht hervor, dass Sie mit Ihrer Gattin am 29. Mai 2000 zwar einen
so genannten "Wirtschaftsführungsvertrag" abgeschlossen haben, dieser
jedoch hauptsächlich für Zwecke der Pensionserlangung verfasst wurde.
Für die steuerrechtliche Beurteilung der Überlassung der
Wirtschaftsführung ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise
ausschlaggebend. Zur Beurteilung der Sachlage werden Sie ersucht, folgende
Fragen zu beantworten:
|
1)
|
Hat sich ab 1. Juni 2000 die Bewirtschaftung des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes geändert?
|
2)
|
Wie war die Aufgabenverteilung im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb vor dem
1. Juni 2000? Wer half im Betrieb mit? Welche Familienangehörigen
hatten grundsätzlich welche Aufgaben?
|
3)
|
Wie war die Aufgabenverteilung im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nach dem
1. Juni 2000? Wer half im Betrieb mit? Welche Familienangehörigen
hatten grundsätzlich welche Aufgaben?
|
4)
|
Waren Sie nach dem 1. Juni 2000 in
Entscheidungsprozesse bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes eingebunden? Wenn ja, wie?
|
5)
|
In Ihrer Stellungnahme vom 21. April 2006 führten
Sie aus, dass das Hauptaugenmerk darauf gelegen wäre, zumindest soviel aus
der Überlassung des Bewirtschaftungsrechtes zu erzielen, dass die Zinsen
und Spesen der aus der aktiven Zeit verbliebenen Bankverbindlichkeiten gedeckt
werden konnten. Die von Ihnen zu tragenden Schuldzinsen betragen
jährlich mehr als das Eineinhalbfache des ursprünglich vereinbarten
"fixen Gewinnanteiles". Im Übrigen haben Sie noch angegeben, dass Sie
nachträglich übereingekommen sind, die Entgelthöhe jährlich
- angepasst an die aus der Landwirtschaft erzielten Erträge -
einvernehmlich festzulegen. Einerseits erscheint die vereinbarte
Entgelthöhe angesichts der von Ihnen zu tragenden Kosten als
ungewöhnlich niedrig, andererseits ist die Art der Vereinbarung
(nachträgliche Festlegung nach der Höhe der Erträge)
ungewöhnlich. Diese Vertragsgestaltung weist darauf hin, dass der
Vereinbarung nicht ein angemessener Leistungsaustausch, sondern das
Naheverhältnis zu Ihrer Gattin zu Grunde liegt. Die Fremdüblichkeit
dieser Vereinbarung ist zweifelhaft. Wie stehen Sie zu diesen
Zweifeln?
|
6)
|
In Punkt VII des Bewirtschaftungsvertrages vom 29. Mai
2000 haben Sie sich verpflichtet, die auf die Liegenschaft entfallenden
Realsteuern und öffentlichen Abgaben zu tragen. In Ihren Einnahmen-
Ausgabenrechnungen für 2000 und 2001 haben Sie neben der Grundsteuer und
der Bodenwertabgabe auch andere Ausgaben wie diverse Versicherungen,
Telefonkosten, Betriebsh- - u. Mitgliedsb. (Was ist das?), Wasserkosten,
km-Geld, Wirtschaftsgebäudeerhaltung, Fahrnisse- Reparaturen und
Schuldzinsen geltend gemacht. Aus Punkt II des Vertrages vom 29. Mai
2000 geht hervor, dass Ihr "Gewinnanteil" bereits um alle möglichen und
zustehenden Betriebsausgaben verringert auszuzahlen ist. Wie können dann
noch zusätzlich die offensichtlich aus dem laufenden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Ausgaben bei Ihnen anfallen, wenn
angeblich Ihre Gattin alleinige Betriebinhaberin war? Welche aus dem
laufenden Betrieb resultierenden Betriebsausgaben hat dann Ihre Gattin
getragen?"
In der Stellungnahme vom 12. Mai 2006 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes vor:
"ad 1) Hr. K. übergab krankheitsbedingt die
Führung der Landwirtschaft an seine Gattin. Er stand ihr in Bezug auf den
landwirtschaftlichen Betrieb ab 1. Juni 2000 nur mehr in beratender Funktion zur
Verfügung. Insofern ist eine Änderung in der Bewirtschaftung
eingetreten.
ad 2) Vor dem Pensionsantritt (1.6.2000) oblag die
Betriebsführung de facto Hrn. Johann K. alleine. Die anfallenden
betrieblichen Arbeiten wurden unter Mithilfe der Gattin und des Sohnes Alexander
verrichtet. Auf letzteren entfielen vor allem die körperlichen
Arbeiten.
ad 3) Nach dem 1.6.2006 lag die Führung der
Landwirtschaft in Händen von Frau Christine K.. Der Sohn Alexander K. war
- wie auch vorher schon - mit den körperlich anstrengenden
Arbeiten befasst. Hr. Johann K. war bei Bedarf mit seiner Erfahrung und seinem
Wissen Ansprechstelle für die Gattin und den Sohn.
ad 4) In betriebliche Entscheidungsprozesse war Hr.
Johann K. nach dem 1. Juni 2000 nicht mehr unmittelbar eingebunden. Dies
insbesondere auch deshalb, weil ungefähr zu dieser Zeit auch die
Wohnsitzverlegung von V. nach S. erfolgte, die Betriebsführung aber in V.
verblieb. In Belangen, welche die Eigentumsverhältnisse der
landwirtschaftlichen Grundstücke betrafen, war Hr. K. jedoch sehr wohl
aktiv.
ad 5) Die Bankverbindlichkeiten stammen aus der aktiven
Zeit meines Mandanten. Sie sind durch unglückliche Umstände in der
Wirtschaftsführung zu beträchtlicher Höhe angewachsen. Da sich
niemand finden wird, die Darlehensschulden und die damit verbundenen
Zinsbelastungen zu übernehmen, verbleiben diese bei Hrn. K.. Mein Mandant
kann lediglich versuchen, die Zinsen- und Spesenbelastungen soweit als
möglich durch Einnahmen aus der Überlassung des
Bewirtschaftungsrechtes zu decken. Zur Ungewöhnlichkeit der
Vereinbarung, dass das Entgelt nachträglich nach der Höhe der
Erträge festgelegt wird, ist anzumerken, dass es durchaus ähnliche
Verträge gibt. Werden doch oftmals Bestandverträge abgeschlossen, wo
sich der Bestandzins an den vom Bestandnehmer erzielten Umsätzen
bemisst. Dass es sich bei einem Bewirtschaftungsvertrag um eine rechtlich
nicht eindeutig zu bestimmende Vereinbarung handelt, wurde bereits im
Vorlageantrag vom 13.6.2003 ausgeführt. Es ist jedoch nahezu allen
Bewirtschaftungsverträgen gemeinsam, dass sie zwischen nahen
Angehörigen geschlossen werden. Ein Fremdvergleich im verwandtschaftlichen
Sinn ist daher nicht möglich. Im Übrigen werden
unterschiedlichste Abmachungen in den diversen Bewirtschaftungsverträgen
getroffen. Häufig gibt es Vereinbarungen, wonach vom Nutzungsberechtigten
lediglich ein Anerkennungszins in Höhe von einem Euro (früher ein
Schilling) pro Jahr zu leisten ist. Allerdings werden diese Verträge den
Abgabenbehörden in den meisten Fällen nicht zur Kenntnis gebracht, da
sich nach Ansicht der Vertragsparteien aus solchen Vereinbarungen keine
abgabenrechtlichen Konsequenzen ergeben. Der Grundtenor innerhalb der
Bauernschaft ist der, dass jeder Landwirt froh sein kann, wenn er für
seinen Hof einen Nachfolger hat. Über die Höhe eines Pachtzinses oder
Ausgedinges kann dabei mit einem Betriebsnachfolger überhaupt nicht mehr
diskutiert werden.
ad 6) Von Christine K. als Bewirtschafterin wurden die
direkt mit der Landwirtschaft zusammenhängenden Aufwendungen getragen. Dazu
zählten Ausgaben für Düngemittel, Saatgut, Pflanzenschutzmittel,
Treibstoff, etc. Anhand der Traktorkosten kann verdeutlicht werden, wo
die Ausgabentrennlinie verläuft: Hr. K. ist Mitglied einer
Traktorgemeinschaft. Er hat die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Fr. K.
konnte den Traktor für die von ihr betriebene Landwirtschaft anmieten. Die
Mietkosten für den Traktor waren von der Bewirtschafterin zu
tragen. Die Gebäude- und Liegenschaftskosten wie Grundsteuer,
Feuerversicherung, Bodenwertabgabe, Instandhaltung des Wirtschaftsgebäudes,
etc. verblieben bei Hrn. Johann K.. In diesem Zusammenhang darf ergänzend
festgehalten werden, dass in den geltend gemachten Ausgaben keine Kosten
für Wohngebäude enthalten sind. In Anbetracht dessen, dass mein
Mandant seiner Gattin in beratender Funktion zur Verfügung stand und seine
Eigentümerinteressen betreffend die landwirtschaftlichen Liegenschaften
sehr wohl wahrnahm, ist es nicht verwunderlich, dass sowohl Ausgaben für
Telefonkosten wie auch Fahrtkosten angefallen sind."
Im Vorhalt vom 19. Mai 2006 wurde dem Berufungswerber
folgende Fragen gestellt:
|
"1)
|
Wie hoch waren die in Punkt ad 5) Ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Mai 2006 angeführten betrieblichen
Bankverbindlichkeiten zum:
a) 1. Juli 2000 b) 31 Dezember 2000 c) 31.
Dezember 2001 d) 31. Dezember 2002 e) 31. Dezember 2003 f)
31. Dezember 2004 g) 31. Dezember 2005
Entsprechende Bankbestätigungen mögen
vorgelegt werden.
|
2)
|
Wann ist mit einer vollständigen Tilgung der
Bankverbindlichkeiten zu rechnen und wie sieht der Tilgungsplan
aus?
Entsprechende Bankunterlagen mögen vorgelegt
werden.
|
3)
|
Aus welchen Mitteln wird die Tilgung der
Bankverbindlichkeiten finanziert?
Sie werden dazu ersucht, einen Finanzierungsplan
vorzulegen. Insbesondere mögen Sie nachvollziehbar darlegen, woher die
Mittel für die Finanzierung der Bankverbindlichkeiten
stammen."
Dazu teilte der Bw. in der Stellungnahme vom 9. Juni 2006
Folgendes mit:
"ad 1)
Die Bankverbindlichkeiten zu den jeweiligen Stichtagen
betrugen wie folgt (auf die beiliegenden Bankbestätigungen wird
verwiesen):
|
Stichtag
|
Raiff. Bank V.
|
Raiff. Bank S.
|
Sparkasse
|
gesamt
|
01.07.2000
|
18.723,50
|
136.285,82
|
126.446,27
|
281.455,59
|
31.12.2000
|
240,33
|
137.694,13
|
109.469,12
|
247.403,58
|
31.12.2001
|
7.441,70
|
94.474,69
|
271.721,36
|
373.637,75
|
31.12.2002
|
3.897,08
|
65.407,00
|
232.962,15
|
302.266,23
|
31.12.2003
|
10.222,90
|
36.339,00
|
364.522,35
|
411.084,25
|
31.12.2004
|
5.441,68
|
7.271,00
|
335.338,92
|
348.051,60
|
31.12.2005
|
0,00
|
0,00
|
340.726,07
|
340.726,07
ad 2)
Es ist weder ein Zeitplan festgelegt, bis zu welchem
Zeitpunkt mit einer vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten zu rechnen
ist, noch existiert ein Tilgungsplan. Eine grundbücherliche
Besicherung der Bankverbindlichkeiten besteht nicht. Für die Tilgung wurde
jedoch der Verkauf von - 2 Bauparzellen im Ausmaß von insgesamt rd.
2.100 m²
(KG xxxxx, Grdst.Nr. 1262/1 und Grdst.Nr. 1128/2)
sowie - ein leerstehendes Gehöft mit dazugehöriger
Grundfläche von ca. 19.000 m2 (KG xxxxx, Grdst.Nr. 1294)
ins Auge gefasst. Hinsichtlich des leerstehenden Bauernhofes gibt
es derzeit konkrete Verkaufsgespräche mit einem Interessenten. Im Falle
eines positiven Abschlusses der Verhandlungen kann voraussichtlich die
Hälfte der Bankverbindlichkeiten getilgt werden.
Derzeit werden die Bankverbindlichkeiten aus den zwei
Einkunftsquellen bedient, die Hrn. K. zur Verfügung stehen. Das sind die
Einnahmen in wechselnder Höhe aus der Überlassung des
Bewirtschaftungsrechtes und die Pensionseinkünfte von durchschnittlich
€ 1.500,00 pro Monat. Hr. K. ist sich dessen bewusst, dass durch seine
Einkünfte, die auch zur Deckung seiner Lebenshaltung dienen müssen,
bestenfalls die Bankzinsen bezahlt werden können. Aus diesem Grund ist er
bestrebt, durch die im Pkt. 2) erwähnten Liegenschaftsverkäufe eine
Tilgung zu erreichen."
Dem Finanzamt wurde der Schriftverkehr mit dem
Berufungswerber mit den Schreiben vom 19. Mai 2006 und 13. Juni 2006 zur
Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Finanzamtes unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im Wesentlichen strittige Angelegenheit im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist die steuerrechtliche Beurteilung
des Bewirtschaftungsvertragsverhältnisses zwischen dem Berufungswerber und
seiner Gattin. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Frage
zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis lediglich Ausfluss des
Naheverhältnisses ist. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden
Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessengegensatzes, der aus
dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert, und der dazu
führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden. Daher müssen
eindeutige Vereinbarungen vorliegen (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
158). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise. Die Bedeutung liegt vor allem im Bereich der
Beweiswürdigung. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müssen
eindeutig sein, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den
Bereich des Steuerrechtes nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung) - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Familienfremden unter
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen
(vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
160).
Zur
Publizität der Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Berufungswerber
und seiner Gattin:
Zwischen den Ehegatten K. wurde am 29. Mai 2000 ein
Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen, der am 30. Mai 2000 der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Beweiszwecken vorgelegt wurde. Der
steuerliche Vertreter führte jedoch dazu in der Stellungnahme vom 21. April
2006 aus:
"Für die Zuerkennung einer SVB-Pension war seitens
meiner Mandantschaft der Umstand zu beweisen, dass der bäuerliche Betrieb
nicht mehr vom Pensionswerber geführt wurde. Um diesen Nachweis erbringen
zu können, wandte sich Hr. K. an die Bezirksbauernkammer, wo über sein
Ersuchen der Bewirtschaftungsvertrag verfasst wurde. Da es für die
Sozialversicherung ohne Belang war, ob bzw. in welcher Höhe für das
Bewirtschaftungsrecht ein Entgelt bezahlt wird, wurde diesem Teil der
Vereinbarung seitens der Ehegatten K. zum damaligen Zeitpunkt wenig Beachtung
geschenkt.
Erst als es um die Bezahlung des Entgelts für die
Überlassung des Bewirtschaftungsrechts ging, wurde den Vertragspartnern
bewusst, dass die Vereinbarung hinsichtlich des Entgelts in dieser Form
dauerhaft nicht haltbar sein konnte.
Die Ehegatten K. kamen daher überein, die
Entgelthöhe jährlich - angepasst an die aus der Landwirtschaft
erzielten Erträge - einvernehmlich festzulegen. Dementsprechend trat
die Vereinbarung über den "fixen Gewinnanteil" gemäß
Pkt. II nie in Kraft.
Tatsächlich wurden je nach Leistungsfähigkeit
der Landwirtschaft in der Vergangenheit nachstehende Beträge als Entgelt
vereinbart und bezahlt."
Im Vorlageantrag wurde noch behauptet, das Konzept des
Vertrages liege dem Finanzamt vor, es sei weder vom Berufungswerber noch von
dessen Gattin unterschrieben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der
Berufungswerber und dessen Gattin einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen
hätten, nicht jedoch in Schriftform, sondern mündlich oder allenfalls
konkludent. Dies bedeute aber, dass der vorliegende Vertragsentwurf zwar
möglicherweise als Interpretationshilfe dienen kann, der tatsächliche
abgeschlossene und gültige Vertrag aber in manchen Punkten vom Entwurf
abweiche.
Die ausreichende Publizität ist an sich keine
Besonderheit für Familienverträge, sondern allgemein für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich. Die Schriftform des
Vertrages ist zwar nicht unbedingt erforderlich; es kommt ihr jedoch im Rahmen
der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Jedenfalls müssen
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
161).
Soweit im schriftlich vorliegenden Vertrag von einem fixen
Gewinnanteil die Rede ist, wurde diese Vertragsbestimmung von den
Vertragsparteien offensichtlich dahingehend relativiert, dass tatsächlich
je nach Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft Beträge als Entgelt
vereinbart und bezahlt wurden. Gerade darin ist aber ein wesentlicher Mangel an
Publizität zu erblicken, da insbesondere Änderungen der
Gewinnverteilung dem Finanzamt vor Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben
werden müssen (vgl. VwGH 24. 9. 1996, 93/13/0022). Wenn der Berufungswerber
diesen Gewinnanteil als eine Art Pacht auf Grund eines Bestandverhältnisses
sieht, ändert dies auch nichts, zumal auch ein Bestandzins bestimmt bzw.
bestimmbar sein muss. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen
Berufungsverfahren ergibt sich in keiner Weise nach welchen Kriterien das
tatsächliche jährliche Entgelt für die Überlassung der
Bewirtschaftung ermittelt wird. Damit fehlt es in diesem wesentlichen
Vertragspunkt nicht nur an der notwendigen Publizität, sondern auch an der
notwendigen Bestimmtheit.
Zum
Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Berufungswerber und seiner
Gattin:
Wie bereits aufgezeigt, ist die wesentliche
Vertragsbestimmung über die Festsetzung des jährlichen
"Gewinnanteiles" oder "Entgeltes" äußerst unbestimmt. Zwar liegt eine
eindeutige schriftlich abgefasste Vertragsbestimmung vor. Diese Bestimmung sei
nach dem Vorbringen des Berufungswerbers jedoch später modifiziert worden,
sodass nunmehr auf Grund der
"Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft
Beträge als Entgelt vereinbart und bezahlt" werden. Wenn nun der
Berufungswerber vorbringt, dass Zur Ungewöhnlichkeit der Vereinbarung, dass
es durchaus ähnliche Verträge gibt und oftmals Bestandverträge
abgeschlossen werden, wo sich der Bestandzins an den vom Bestandnehmer erzielten
Umsätzen bemisst, so kann dieses Vorbringen nichts an der Unbestimmtheit
der vertraglichen Konstruktion ändern. Es fehlt nämlich an einer
zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung, nach welchen Kriterien
die "Leistungsfähigkeit der
Landwirtschaft" ermittelt wird. Eine derartige vertragliche Bestimmung
ist nicht nur unbestimmt, sondern auch nicht unter Fremden
üblich.
Zur
Fremdüblichkeit
der
Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Berufungswerber und seiner
Gattin:
Maßgeblich ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis. Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener
Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zu Grunde liegt. Im letzteren
Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
165). Dazu führte der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 12. Mai 2006
aus, es sei nahezu allen Bewirtschaftungsverträgen gemeinsam, dass sie
zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden. Ein Fremdvergleich im
verwandtschaftlichen Sinn sei daher nicht möglich. Dieses Argument geht
jedoch ins Leere, zumal es gerade Sinn des Fremdvergleiches ist zu hinterfragen,
ob das verwandtschaftliche Naheverhältnis oder ein ernsthafter
Leistungsaustausch der Vereinbarung zu Grunde liegen. In weiterer Folge
führt der Berufungswerber selbst noch aus, dass der Grundtenor innerhalb
der Bauernschaft der ist, dass jeder Landwirt froh sein kann, wenn er für
seinen Hof einen Nachfolger hat. Über die Höhe eines Pachtzinses oder
Ausgedinges könne dabei mit einem Betriebsnachfolger überhaupt nicht
mehr diskutiert werden. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes ist die
vertragliche Gestaltung durchaus verständlich, jedoch ergibt sich, dass
nicht ein angemessener Leistungsaustausch der Vereinbarung zu Grunde liegt,
sondern das Bestreben der Vertragsparteien den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb innerhalb der Familie weiter zu führen. Unter diesem Gesichtspunkt
ist auch der Umstand zu betrachten, dass die Bankverbindlichkeiten, die aus der
"aktiven Zeit" des Berufungswerbers stammen und durch unglückliche
Umstände in der Wirtschaftsführung zu beträchtlicher Höhe
angewachsen sind, nicht zusammen mit dem Bewirtschaftungsrecht am land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb, dem sie eigentlich zuzurechnen wären,
übergeben wurden. Wie der Berufungswerber selbst zugesteht, wird sich
niemand finden, der die Darlehensschulden und die damit verbundenen
Zinsbelastungen übernimmt. Diese eher ungewöhnliche vertragliche
Gestaltung ist somit auch Ausfluss des Bestrebens den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in der Familie zu erhalten und daher durch das
verwandtschaftliche Naheverhältnis zwischen den einzelnen Vertragspartnern
und nicht auf Grund eines angemessenen Leistungsaustausches
bedingt. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung dem äußeren
Erscheinungsbild nach, keinem Fremdvergleich standhält. Einerseits liegt
eine schriftliche Vereinbarung vor, andererseits wurden mündliche Abreden
über den wesentliche Vertragsinhalt (Höhe des Entgeltes der
Betriebsüberlassung) getroffen, deren konkreter Inhalt selbst vom
Berufungswerber nicht bestimmt werden konnte. Derartige Vereinbarungen sind nur
zwischen nahen Angehörigen möglich. Zwischen Fremden würden diese
nicht zu Stande kommen.
Tatsache ist, dass der Berufungswerber mit 1. Juni 2000
seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehegattin übergeben
hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen in der
Stellungnahme vom 12. Mai 2006, in der er ausführte, dass er
krankheitsbedingt die Führung der Landwirtschaft an seine Gattin
übergab. Er sei ihr in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab 1.
Juni 2000 nur mehr in beratender Funktion zur Verfügung gestanden. Insofern
ist eine Änderung in der Bewirtschaftung eingetreten. Vor dem
Pensionsantritt (1. Juni 2000) sei die Betriebsführung de facto Hrn. Johann
K. alleine oblegen. Die anfallenden betrieblichen Arbeiten wären unter
Mithilfe der Gattin und des Sohnes Alexander verrichtet worden. Nach dem 1. Juni
2006 sei die Führung der Landwirtschaft in Händen von Frau Christine
K. gelegen. Der Sohn Alexander K. sei - wie auch vorher schon - mit
den körperlich anstrengenden Arbeiten befasst worden. Hr. Johann K. sei bei
Bedarf mit seiner Erfahrung und seinem Wissen Ansprechstelle für die Gattin
und den Sohn gewesen. In betriebliche Entscheidungsprozesse sei Hr. Johann K.
nach dem 1. Juni 2000 nicht mehr unmittelbar eingebunden gwewesen. Dies
insbesondere auch deshalb, weil ungefähr zu dieser Zeit auch die
Wohnsitzverlegung von V. nach S. erfolgt sei, die Betriebsführung aber in
V. verblieb. In Belangen, welche die Eigentumsverhältnisse der
landwirtschaftlichen Grundstücke betrafen, sei Hr. K. jedoch sehr wohl
aktiv gewesen. Dieses Vorbringen weist auf eine Betriebsübertragung
des Berufungswerbers an seine Ehegattin hin, wobei angesichts der obigen
Ausführungen von der Unentgeltlichkeit der Betriebsübertragung
auszugehen ist. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die bisherige
Gewinnermittlungsart (Vollpauschalierung) von der Gattin weitergeführt wird
(vgl. dazu Doralt,
EStG10, § 24 Tz.
142). Die Ermittlung eines Übergangsgewinnes iSd. § 4 Abs. 10 EStG
1988 bzw. eines Aufgabegewinnes iSd. § 24 EStG 1988 hat zu unterbleiben.
Aus dem Umstand, dass die aus dem laufenden Betrieb bis zur Pensionierung
erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 0,00 S ermittelt
wurden und die vom Berufungswerber geltend gemachten negativen Einkünfte,
die nach der Betriebsüberlassung an seine Ehegattin angefallen sein sollen,
steuerlich nicht anzuerkennen sind (vgl. obige Ausführungen), ergibt sich,
dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2000 mit 0,00 S
anzusetzen sind. Gleiches ergibt sich auch für das Jahr 2001.
Hinsichtlich der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastung für das Jahr 2000 ist das Finanzamt
dem Berufungswerber in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 insoweit
gefolgt, dass die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines
Kindes in Höhe von 15.000,00 S anerkannt wurden. Die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kurkosten in Höhe
von ATS 1.716,00 wurden um eine Haushaltsersparnis in Höhe von
ATS 1.512,00 gekürzt. Die auswärtige Berufsausbildung für
Antonia K. wurde durch einen Pauschbetrag von ATS 1.500,00 mtl. (03/00-12/00)
berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich
nachgewiesener Kosten sei unzulässig. Diese Vorgangsweise des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 ist nicht
rechtswidrig. Bei den Kurkosten ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen (vgl.
Doralt,
EStG4, § 34 Tz.
28 unter Hinweis auf die LStR 1999, Rz 902 und VwGH 17.4.1974,
1014/72). Bei der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes ergibt
sich die Höhe der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastung
aus § 34 Abs. 8 EStG 1988. Höhere tatsächlich nachgewiesene
Kosten sind nicht abzugsfähig (vgl.
Doralt,
EStG4, § 34 Tz.
66).
Hinsichtlich der für das Jahr 2001 geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastung für Krankheitskosten hat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 festgehalten,
dass die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung für
Krankheitskosten auf ATS 147,00 gekürzt wurden, da die restlichen
Kosten ausschließlich Frau K. Christine betreffen und eine Tragung dieser
Kosten seitens des Berufungswerbers jeder Zwangsläufigkeit entbehrt.
Krankheitskosten unterhaltesberechtigter Personen sind jedoch
außergewöhnliche Belastungen aus rechtlichen Gründen (vgl.
Doralt,
EStG4, § 34 Tz.
39 unter Hinweis auf VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0018). Da die Gattin des
Berufungswerbers im Jahr 2001 nur untergeordnete Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bezogen hat, ist von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des
Berufungswerbers auszugehen. Diese ergibt sich aus § 94 ABGB.
Daher wurden bei der Berechnung der Einkommensteuer die beantragten
Krankheitskosten mit 8.237,00 S angesetzt. Diese Kosten haben nicht die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers
beeinträchtigt, da diese den Selbstbehalt gemäß
§ 34
Abs. 4 EStG 1988 nicht übersteigen. Daher wirken sich diese Kosten bei der
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 nicht aus.
Aus diesen Gründen waren die angefochtenen Bescheide
wie im Spruch abzuändern. Die genaue Berechnung der Einkommensteuer
für 2000 und 2001 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Fremdvergleichnahe AngehörigeLand- und ForstwirtschaftWirtschaftsführungsrechtÜbertragung eines Betriebes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-L/03
- Stammnummer
- 23650
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF