Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4644-W/02
Der Ausschluss des Kommanditisten an der Beteiligung von stillen Reserven (good will, Firmenwert) einer GmbH & Co KG lt. Gesellschaftsvertrag ist zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4644-W/02vom 10.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betriebsprüfung das Ausscheiden des Herrn E
nach diesen Regeln
akzeptierte.
Weiters ist
auszuführen, dass in diesen Fällen wie im Falle der Abschichtung von
Frau EF und Frau
SW wirtschaftliche
Gründe vorgelegen haben, die zum Ausscheiden der Gesellschafter
führten.
Nachdem
es sich bei der Abschichtung und der Änderung der Gewinnverteilung bei Frau
EF und Frau SW
um keine rückwirkende
Vereinbarung handelte und die Anzeige an das Finanzamt nur deklarative Wirkung
hat, was auch von Seiten der Finanzbehörde jahrelang bestätigt wurde,
würde ein Abgehen dieser Sichtweise die Rechtssicherheit für den
Steuerpflichtigen in Frage stellen.
Nicht nur, wie
von der Betriebsprüfung angeführt, wurde Herr Helmut
E, der nach Ansicht
der Betriebsprüfung zur Unzeit aufgrund seines Todes ausgeschieden ist,
ohne Abgeltung etwaiger stillen Reserven und somit vertragskonform
abgeschichtet, sondern wie bereits in unserer Berufung angeführt auch Frau
H und Frau
E.
In Ihrer
Stellungnahme überlässt es nun die Betriebsprüfung der
Abgabenbehörde in 2. Instanz die Gewinnverteilung der Jahre 1997 und 1998
entsprechend zu berichtigen. Unseres Erachtens wurde die Betriebsprüfung
erst auf ihre Inkonsequenz in der Argumentation durch unsere Berufung
aufmerksam. Die Betriebsprüfung konnte die Inkonsequenz ihrer Argumentation
nicht erkennen, da wie bereits oben ausgeführt, die Finanzbehörde
Immer die Anzeige der geänderten Gewinnverteilung, die deklarative Wirkung
hat, durch Abgabe der Steuererklärungen anerkannt hat und aus diesem Grund
eine Änderung in diesem Fall nicht argumentierbar
ist.
Zum
Berufungspunkt III.
Mitunternehmerschaft:
Wie
in der Stellungnahme der Betriebsprüfung ausgeführt, ist es richtig,
dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um eine Kommanditgesellschaft
handelte und somit seit Beginn der Steuerpflicht Erklärungen über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO abgegeben wurden.
Die
Betriebsprüfung geht in ihrer Stellungnahme automatisch von einer
Mitunternehmerschaft aus, da es sich bei der Gesellschaftsform um eine KG
handelte.
Dass
der Gewinn Bestandteil des Vermögens ist und an diesem die beiden
Kommanditistinnen im jeweiligen Prozentsatz Anteil hatten, steht außer
Frage. Sie waren aber entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet,
einen Nachschuss bei etwaigen Verlusten der Gesellschaft zu leisten und waren
von der Teilnahme an den stillen Reserven im Betriebsvermögen und an einem
allfälligen Firmenwert
ausgeschlossen.
Somit
kommen wir wieder zur Frage nach der Definition des steuerlichen Begriffes des
Mitunternehmers, wobei man die Möglichkeit anerkennen muss, im Einzelfall
(wie unserer Ansicht nach in diesem Fall dargelegt) nachzuweisen, dass ein
Gesellschafter (Kommanditist) nicht Mitunternehmer gem. § 23 Z. 2 EStG ist.
Nach Meinung
des VwGH (VwGH 18. 3. 1960, 583/59 VwSLG 2187, ÖStZB 1960, 104; 14. 1.
1966, 1488/65, VwSLG 3392 F ÖStZB 1966, 87; weitere Angaben bei Schubert
Pokorny - Schuch 681) ist Mitunternehmerschaft in der Regel nur dann anzunehmen,
wenn Beteiligungen an den stillen Reserven im Betriebsvermögen und an einem
allfälligen Firmenwert besteht. In einem dem Erkenntnis von 18. 3. 1975,
1301/74 zugrunde liegenden Fall hat der VwGH allerdings auch einen
Arbeitsgesellschafter in einer OHG, der weder am Vermögen noch am Erfolg
der Gesellschaft beteiligt war, als Mitunternehmer angesehen, weil er ein allein
geschäftsführender Gesellschafter und alleiniger
Konzessionsträger der von der OHG betriebenen Apotheke war.
In Bezug auf
die Stellungnahme der BP zum Thema Mitunternehmerschaft und Risiko sei nochmals
ausgeführt, dass Frau Farthofer und Frau Wanke keine
Nachschussverpflichtung im Verlustfall hatten und auch nicht am Endgewinn,
stillen Reserven und Firmenwert beteiligt waren. Weiters hatten die
Kommanditistinnen keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, die durch
die GmbH ausgeübt wurde.
Die
Betriebsprüfung zitiert zutreffend den Punkt XIV des Gesellschaftsvertrages
der SKG, wonach einem
Gesellschafter bei dessen Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben
gebühre, er aber an einem eventuellen Firmenwert oder Stillen Reserven
nicht teilnimmt.
Weiters wird
Pt. IV (richtig: Pkt. XV) zitiert, wonach bei Auflösung der Gesellschaft
alles zu unternehmen sei, um die Fortführung des Unternehmens zu
ermögliche.
Aus
dieser Formulierung leitet die Betriebsprüfung die Folgerung ab, dass -
mangels ausdrücklicher Formulierung - in diesem Fall sehr wohl Anspruch aus
Firmenwert oder stillen Reserven bestünde.
Punkt XV hatte
immer folgende Bedeutung und brachte dies auch durch die Unterscheidung von
"Gesellschaft" und "Unternehmen" (im Sinne von Betrieb) zum Ausdruck: Es sollte
damit lediglich festgelegt werden, dass im Fall des Verlassens der
Gesellschaftsform als Kommanditgesellschaft das Unternehmen in irgendeiner
anderen Rechtsform durch die Gesellschafter der gesamthaft durch eine nahe
stehende Gruppe oder durch Gesamtverkauf weitergeführt werden sollte. Die
Formulierung sollte damit die Fortrührung gegenüber einer Liquidation
priorisieren. Mangels einer solchen Festlegung hätten einzelne
Gesellschafter eine Liquidation angestrebt oder vielleicht sogar durchsetzen
können, obwohl andere Gesellschafter fortführungs- oder verkaufswillig
gewesen wären. Eine Aussage über einen in diesem Fall entgegen den
Bestimmungen in Pkt. XIV nun doch zu zahlenden Firmenwert oder stille Reserven
enthält Punkt XV nicht. Damit befindet sich nicht die Interpretation der
Betriebsprüfung, sondern die Vorgangsweise der Gesellschafter in
völliger Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag.
Als
Beweis dafür dient weiters die endgültige Auslösung der GmbH
& CO KG mit dem Ausscheiden der beiden Kommanditistinnen Frau EF
und Frau SW
am 28. 2. 1999 zu einem
Abschichtungsguthaben in Höhe des Kapitalkontos von je ATS 1.500; auch
diese vertragskonforme Vorgangsweise wurde von der Finanzbehörde
bestätigt.
Zum
Berufungspunkt IV - Veräußerung der KG anteile durch
Abschichtung:
Die
Kommanditistinnen wurden nicht wie die Betriebsprüfung ausführt, zu
einem fremdüblich niedrigen Preis abgeschichtet per 1. 1. 1997, sondern
absolut vertragskonform und ebenso wie mehrere Kommanditisten im Laufe der
Unternehmensgeschichte vorher. Da die Abschichtung per 1. 1. 1997 genauso wie
die Änderung der Gewinnanteile erfolgte, kann von einer verdeckten Einlage
gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 in Höhe des gemeinen Wertes von
jeweils ATS 13.333 Mio. im Jahr 1998 keine Rede
sein.
Für
das Vorliegen einer Einlage muss neben der Tatsache einer objektiven
Bereicherung der Körperschaft durch den Anteilsinhaber auch eine
Zuwendungsabsicht causa societatis vorliegen. Frau EF
und Frau SW
hatten mit Abschichtung per
1. 1. 1997 keine Zuwendungsabsicht an die GmbH, dies vor allem auch im Hinblick
auf den wirtschaftlichen Status der GmbH zu diesem Zeitpunkt (unsere Berufung
auf S 3 und
4).
Doch selbst
wenn man die vertragsgemäße Abschichtung und zusätzlich deren
Termin als unzulässig verwirft, weiters die Vorgänge trotz Fehlens
einer entsprechenden Gegenleistung und Absicht als Sacheinlage qualifiziert,
erfolgt die Wertfeststellung durch die Betriebsprüfung völlig
willkürlich.
Wir
haben in der Berufung in Punkt IV, Abs. 3 bereits festgehalten, dass der
ermittelte Betrag eines Firmenwertes der
SKG keiner Grundlage
entspricht und merken dazu Einzelheiten wie folgt
an:
Zunächst
ist festzuhalten, dass der Käufer die
IAB, Kista, Schweden,
ist und nicht etwa die
IGmbH, die RNF der
SGmbH.. Zitiert die
Betriebsprüfung daher "die Käuferseite", muss immer die
IAB, Kista, Schweden
gemeint
sein.
Die
Betriebsprüfung geht von der Annahme aus, dass das gesamte operative
Geschäft über die SKG
abgewickelt worden sei, es
stehe daher außer Zweifel, dass die gesamten stillen Reserven
(insbesondere Kundenstock) sich in der KG befunden hätten. Dies ist
unrichtig. Wie die Betriebsprüfung auf Seite 6 der Niederschrift richtig
ausführt, bestanden seitens der SGmbH.
die dort angeführten
Beteiligungen an 6 Gesellschaften und SGmbH.
hatte insofern die Funktion
einer Holdinggesellschaft.
Vier dieser
Beteiligungsgesellschaften vertrieben das Softwareprodukt und betreuten Kunden,
nämlich
-
SKG;
W-
KTWS,
Wl, mit weiterer
Tochterfirma in
Italien
-
SAG,Z-
SDGmbH,
KDiese
4 Gesellschaften -nicht nur die
SÖ - hatten
selbständig einen Kundenstock. Mit den Kunden der
KTWS, SAG
und der SDGmbH
hatte die SKG
weder eine Vertragsbasis,
noch irgendeinen Kontakt während Auftragsgewinnung oder der jahrelangen
Projektbetreuung. Vertrag und Leistungserbringung, damit die volle
Kundenbeziehung lagen ausschließlich in den Händen dieser drei
Partnerfirmen. Entscheidend für den Wert des Kundenstocks ist
ausschließlich die Vertrauens- und Betreuungsbeziehung zum Kunden als
Basis für Folgeverkäufe neuer Lizenzen und Serviceleistungen, und
diese jahrelange Kundenbeziehung lag ausschließlich bei der jeweiligen
Tochterfirma.
Während
der Verkaufsverhandlungen betreffend die SGmbH.
wurde seitens der
IAB, Schweden,
mehrfach betont, besonders an größeren Kunden der
S-Gruppe interessiert
zu sein. Als interessante Wertgrenze war ein Softwarevolumen von etwa 2 Mio. ATS
je Kunde definiert, da das Softwarepaket der Käuferin unterhalb dieser
Größenordnung nicht eingesetzt werden kann. Der Wert für die
Käuferin bestand nun in folgendem: I
vertrieb und vertreibt welt-
und damit auch europaweit ein Softwareprodukt, das funktionell ähnlich dem
Softwareprodukt der S-Gruppe
war, dessen Zielgruppe aber
mittlere und große Unternehmen sind. Nach jahrelangem Betrieb einer
Software kommt früher oder später der Zeitpunkt, an dem die Software
ersetzt werden muss. Für Folgegeschäfte ist daher die jahrelange
vorangehende gute Betreuung durch den Softwarelieferanten von ausschlaggebender
Bedeutung und die Chance eines Folgeverkaufs gegenüber Mitbewerbern sehr
groß. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei Softwarelizenzen, da
das Softwareprodukt ja fertig gestellt ist, praktisch 100 % der erzielten Lizenz
im Auftragsfall als Gewinn anzusehen ist. Weiters lief die Software der
Käuferin auf der selben Hardware- und Betriebssystembasis wie jene der
S-Gruppe, ein
zusätzlicher Vorteil, da Softwarewechsel ohne Hardwarewechsel erwartet
werden
durfte.
Demgemäß
war das Interesse der Käuferin nicht nur auf die Großkunden der
SÖ, sondern auch
auf die Großkunden der übrigen drei Partnerfirmen gerichtet.
Konsequenterweise wurde daher auch nicht die SKG
gekauft, wie von der
Betriebsprüfung unterstellt, sondern die Anteile an der übergeordneten
SGmbH., in deren
Beteiligungsportfolio die KG enthalten war, erworben, und ein entsprechender
Preis als gerechtfertigt angesehen.
Die
Betriebsprüfung nimmt diesen von der Käuferin subjektiv als
gerechtfertigt angesehenen Gesamtpreis der SGmbH.
(und damit auch aller deren
Tochterfirmen) als Ausgangspunkt ihrer Berechnung eines Firmenwertes der
SKG, setzt lediglich
Buchwerte der anderen Beteiligungsfirmen und den in der GmbH thesaurierten
Gewinn ab und ermittelt auf diese unzulässige Art einen Firmenwert der
SKG.
Beim
willkürlichen Ansatz eines Firmenwertes der KG durch die BP wurden folgende
Komponenten trotz Hinweis im Zuge der BP durch uns nicht berücksichtigt.
Die beispielhaft angeführten Komponenten, die im gegebenen Fall zu
berücksichtigen sind, erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Bezifferbare
Mieteinsparung: I-Austria
beschäftigt an ihrem Wiener Standort 16 Mitarbeiter in getrenntem
Büro, Jahreskosten rund 0, 5 Mio. S. Die
SGmbH., Inhaberin des
Mietvertrages am Standort der
SA in Wien, hatte eine
entsprechende Raumreserve, die bei Zusammenlegung die
I- Mietkosten
einsparen ließen. Eine mit 6 % Zinsen berechnete Kapitalisierung dieses
Betrages führt zu einem Kapitalwert von 8,33 Mio. S, der den für die
Käuferin gerechtfertigten Gesamtkaufpreis um diesen Betrag erhöhte.
Stille
Reserven der
SGmbH..
Aus
den Bilanzen der Beteiligungsgesellschaft KTWS
GmbH,
Wl, ist abzulesen,
dass dort jahrelange Gewinnvorträge der SGmbH.
thesauriert wurden, und
dieser namentlich zugeordnete nie ausgeschüttete Betrag in der Bilanz per
31. 12. 1997 ATS 2,272.000 betragen hat, eine eindeutige Position der
SGmbH..
Des weiteren
ist festzuhalten, dass die früher erfolgte Teilwertabschreibung der
Beteiligung an der SD,
da deren Geschäftsgang sich entscheidend verbessert hatte, in Höhe von
630.000 ATS als stille Reserve ebenfalls der SGmbH.
anzusehen ist.
Durch die
entscheidende Verbesserung des Geschäftsganges der SD
GmbH im ersten Quartal 1998
ist zum Verkaufzeitpunkt auch die Wertberichtigung der Forderung der
SGmbH. gegen diese
Tochtergesellschaft der SGmbH.
in Höhe von ATS
1,524.000 aufzulösen und bei der Berechnung als stille Reserve der
SGmbH. anzusehen.
All diese aus
dem Rechnungswesen der SGmbH.
ersichtlichen Beträge
negiert die Betriebsprüfung bei ihrer Berechnung
vollständig.
Markpräsenz
- Image -
Firma:
In
Österreich war zum Verkaufzeitpunkt die S-Gruppe
eindeutig Marktführer am
Sektor betrieblicher Anwendungssoftware für mittlere Industrie- und
Handelsbetriebe. Die im Lauf der fast 25-jährigen Existenz seit 1973
erworbene Marktpräsenz und der Firmenruf waren eindeutig mit der Firma,
also dem Namen, unter dem die Gesellschaft zeichnete, verbunden. Dieser Name
wurde der SKG vom
Komplementär SGmbH.
zur Verfügung gestellt.
Es war auch in den Firmen der anderen Beteiligungsgesellschaften verankert,
verlieh der Österreichischen Firma den Charakter einer international
tätigen Gesellschaft und war für die Käuferin bei der
Übernahme der SGmbH.
von großem Werbewert.
Die untere Grenze des Wertes dieses Namens SA
ist mindestens mit dem
dreifachen durchschnittlichen jährlichen Werbeausgabenbudget, insgesamt 6
Mio. S, anzusetzen und geht auf die SGmbH.
zurück.
Kundenstock:
Analysiert
man die Softwarekunden nach Zugehörigkeit zur jeweiligen Teilfirma der
S-Gruppe, so ergibt
sich die nachfolgend beschriebene Struktur für Kunden mit einem
Lizenzvolumen (Listpreisbasis, die früher fakturierten Beträge waren
teilweise höher) von mehr als 2 Mio. S. Nach dieser Listung hatte der
relevante Kundenstock der SÖ
einen Anteil von nicht mehr
als 29 %.
Die
subjektive Wertschätzung des Käufers richtete sich besonders auf diese
größeren Kunden nach den oben angeführten wirtschaftlichen
Zusammenhängen. Bemerkt sei ferner, dass die
SÖ, die
vorwiegend den Österreichischen Osten und Süden betreut, eine
größere Anzahl mittlerer und kleinerer Kunden aufwies. Dadurch hat
die SÖ
auch bei
Kunden über 1 Mio. S Softwarelizenz einen Anteil von nicht über einem
Drittel.
Unter
den nicht durch
SÖ betreuten
Kunden befanden sich international renommierte Großkunden, an denen die
Käuferin besonders interessiert war, zum
Beispiel:
-
SAG, Kunden mit
Softwarevolumen > 2 Mio. S: 5 Firmen, Gesamtwert 19,7 Mio. S, darunter:
EL,
SR Weltkonzern im
Heimatland der Käuferin, 8,3 Mio. S;
HAG,
SI Konzern, 2,4 Mio.
S,
-
KTWS, Kunden mit
Softwarevolumen > 2 Mio S: 14 Firmen, Gesamtwert 48 Mio. S, darunter:
G
(P) weltweit
agierender Konzern, 12, 1 Mio. S;
LZ, Deutscher Konzern,
3,2 Mio. S; ZR,
Deutscher Konzern, 4,1 Mio. S;
D, Deutsche Firma, 4,5
Mio. S
-
SDGmbH, Deutschland
betreute keinen Kunden mit mehr als 2 Mio.
Softwarevolumen
-
SÖ, Kunden mit
Softwarevolumen > 2 Mio. S: 11 Firmen, Gesamtwert 28,1 Mio.
S.
Was die
KTWS betrifft, war die
SGmbH. nur mit 15 %
beteiligt. Für den Wert von Folgegeschäften ist dies jedoch
bedeutungslos, da laut Vertrag keine andere Software verkauft werden durfte und
der abzuführende Lizenzanteil nach Abzug einer Provision vom
Gesellschaftsanteil unabhängig ist. Wie bedeutend das Interesse der
Käuferin am Erwerb der
KW-
Gesellschaftsanteile war, lässt sich aus den Vertragsverhandlungen
ableiten. In diesen wurde eine Variante diskutiert, diesen Gesellschaftsanteil
zu exkludieren, was die Käuferin ablehnte und sogar als Dealbreaker
bezeichnete. Diese Tatsache kann bei Bedarf durch entsprechende erhaltene
Korrespondenz belegt werden. Ohne Quantifizierung vermerken wir zur Bedeutung
des KW - Anteils noch,
das die I -Gruppe nach
Erwerb der SGmbH. und
damit der Anteile an der KTWS
ihre Deutsche Zentrale in
IG bei München
verlegte und das gesamte Vertriebsgebiet Bayern vertraglich der KTWS
überließ.
Zusätzlich ist zu vermerken, dass die KTWS
GmbH ihrerseits wieder eine
Italienische Tochterfirma hatte, die ebenfalls das Softwarepaket im
italienischen Raum vermarktete.
Die
Betriebsprüfung erwähnt in ihrer Niederschrift, die Kommanditisten
hätten keine Nachweise über anderweitige stille Reserven erbracht.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass es nicht primär Aufgabe der
Kommanditisten ist, die Betriebsprüfung auf Zahlen in den Bilanzen der
geprüften Gesellschaften oder anderer Tochtergesellschaften des
Komplementärs aufmerksam zu machen. Weiters war nach der von uns
vertretenen Sicht der vertragsmäßigen Abschichtung unter Ausschluss
von Firmenwert und stillen Reserven gar nicht auf letztere einzugehen. Unsere
Argumentation erfolgt auch jetzt nur um aufzuzeigen, dass die Schlussfolgerungen
der BP auch dann unrichtig sind, wenn man sich über den
Gesellschaftsvertrag, die vertragskonforme Abschichtung, die durch frühere
BP nicht beanstandete Vorgangsweise, die seit Jahren erfolgte Anzeige im Rahmen
der Steuererklärungen, die im Prüfungszeitraum regelkonform erfolgte
Abschichtung des Herrn
E, die Auflösung
der Gesellschaft im Mai 1999 (und nicht im Mai 1998), usw. usw. hinwegsetzt.
Die
unzulässigen Annahmen und Folgerungen der BP haben zur Folge, wie in
unserer Berufung ausgeführt, dass Frau EF
und Frau SW
einen Erlös von je ATS
3,956.750 durch den Verkauf der Anteile erzielten und nach Dafürhalten der
Betriebsprüfung eine Steuerlast von je ATS 6,543 Mio. zu tragen
hätten.
Tauschbesteuerung
mangels Anwendbarkeit des
Umgründungsteuergesetztes:
Die
in der Stellungnahme angeführte Herabsetzung der Hafteinalge der
Kommanditisten ging einher mit einer vertragskonformen Abschichtung der
Kommanditisten und führte schon deshalb nicht zu einer Quotenverschiebung,
da die Höhe der Hafteinlage unabhängig von der Höhe an der
Gewinnbeteiligung seit jeher geführt wurde. Wie bereits in unserer Berufung
ausgeführt, musste das Rechtskonstrukt GmbH & CO KG aus
wirtschaftlichen Gründen beibehalten werden und rein aus wirtschaftlichen
Gründen wurde nicht zum Zeitpunkt der Abschichtung der Kommanditisten
gleichzeitig ein Anwachsen der Anteile
herbeigeführt:
Da
von unserem Mandanten nie die Absicht bestand, das Umgründungsteuerrecht in
diesem Zusammenhang in Anwendung zu bringen, sondern in einem späteren
Zeitpunkt die KG durch Anwachsen der Anteile untergehen zu lassen, wurde
unsererseits auch nie eingeräumt, wie in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung ausgeführt, dass das Umgründungssteuergesetzt im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, da mehrere
Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben seien (z. B. kein Sacheinlagevertrag
etc.). Die Anwendung des Umgründungssteuerrechts stand zu keinem Zeitpunkt
zur Diskussion, wie der Betriebsprüfung genau bekannt ist.
Am 1. 1. 1997
(Zeitpunkt der Abschichtung der Kommanditisten bei gleichzeitig notwendiger
Aufrechterhaltung der Rechtsform GmbH & CO KG) kann weder von einer Einlage
noch über eine Einbringung von Vermögen in die GmbH gesprochen werden.
Die weiteren
Ausführungen der Betriebsprüfung zum Umgründungssteuergesetz bzw.
vormals Strukturverbesserungsgesetz sind nicht zielführend dahingehen, als
die Anwendung des Umgründungsteuerrechts, wie in unserer Berufung
ausgeführt, sich wirtschaftlich in Bezug auf die Außenwirkung
(Untergehen der KG) negativ ausgewirkt hätte.
Die
Betriebsprüfung führt weiters aus, dass mangels Vorliegens einer aus
§ 6 Abs. 2 UmgrStG (das Umgründungsteuergesetz kam in keinem Zeitpunkt
des Bestehens der SA
GmbH & Co KG zur
Anwendung) verweisenden Norm auch keine unentgeltliche Zuwendung an die
Ehegatten vorliegt, sondern ein steuerpflichtiger Tausch gemäß
§
6 Z. 14 EStG
1988.
Betrachtet
man die Ansicht der Betriebsprüfung, dass zum Zeitpunkt der Abschichtung
der Kommanditistinnen ein Tausch stattgefunden hat, ist folgendes
anzumerken:
Beim
Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine
Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen
Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind
jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen (§ 6
Z. 14 lit. a). Die Anschaffungskosten im Tausch ergeben sich danach nicht aus
dem Wert des erworbenen Wirtschaftsgutes, sondern daraus, was der Unternehmer
für den Erwerb des Wirtschaftsgutes aufwendet (dies entspricht dem
Anschaffungskostenprinzip).
Folgt
man nun der Ansicht der Betriebsprüfung würde das bedeuten, dass es
mit Abschichtung der Kommanditistinnen, Frau SW
und Frau EF
per 1. 1. 1997 zu einer
Einlage in die SGmbH.
in Form der
Mitunternehmeranteile gekommen ist. Die SGmbH.
hat aber für den Erwerb
des Wirtschaftsgutes (anteiliger Mitunternehmeranteil) nicht mehr als die
vereinbarten Beträge aufgewendet, da die Kommanditistinnen wie seit eh und
je vertragskonform abgeschichtet wurden. Auch würde unter Anwendung der
Fremdüblichkeit zum 1. 1. 1997 niemand für den Mitunternehmeranteil
über den "Abschichtungspreis" hinaus einen "gemeinen Wert" im Sinne des
Verkehrswertes ermittelt haben können aufgrund der in unserer Berufung auf
Seite 3 und 4 angeführten wirtschaftlichen Situation der
Gesellschaft.
Folgt
man weiter der Ansicht der Betriebsprüfung ist demnach beim Tausch als
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung der Zeitpunkt anzusehen, in dem das
Wirtschaftsgut hingegeben wird (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar zu
§ 6 Tz. 54). In unserem Fall demnach der 1. 1.
1997.
Zusammenfassung:
Die
SKG mit ihrer
Komplementärin SGmbH.
hat seit ihrer Gründung
im Jahr 1980 bis incl. 1997 insgesamt sechs Änderungen der Zusammensetzung
ihrer Kommanditisten bzw. Änderungen der Gewinnverteilung vorgenommen. Seit
Vertragsbeginn war und blieb klar definiert und unverändert, dass ein
Kommanditist bei seinem Ausscheiden nicht an Firmenwert oder stillen Reserven
teilnimmt.
Geänderte
Zusammensetzung der Kommanditisten bzw. Änderungen der Gewinnverteilung
wurden der Finanzbehörde stets mit Abgabe der Steuererklärungen
für das betreffende Jahr bekannt gegeben und von dieser akzeptiert.
Dies gilt auch
für Abschichtungen, die im Rahmen früherer BP nicht beanstandet
wurden.
Die
Teilabschichtung von zwei Kommanditisten per 1. 1. 1997 erfolgte aus
wirtschaftlichen und marktpolitischen Gründen, die durch das Ableben von
Herrn E und die
damalige schlechte Wirtschaftslage zwingend geboten waren.
Diese
Teilabschichtung von zwei Kommanditisten per 1. 1. 1997 wertete die
Finanzbehörde nun als deren Ausscheiden, legte den Zeitpunkt des
Ausscheidens willkürlich auf Mai 1998, und errechnet willkürlich
stille Reserven, an denen die Kommanditisten zu beteiligen gewesen wären.
Die Argumente dazu lauten im wesentlichen, dass diese Teilabschichtung einer
Auflösung der Gesellschaft gleichzusetzen sei, die Kommanditgesellschaft
eine Mitunternehmerschaft gewesen sei, und die Kommanditisten an Stillen
Reserven bei Auflösung vertragswidrig hätten beteiligt werden
müssen. Die Betriebsprüfung übergeht dabei, dass die
Teilabschichtung per 1. 1. 1997 erfolgte, dass deren vertragskonforme Abrechnung
sie in Vorjahren immer akzeptierte, und dass die firmenrechtliche Auflösung
der Gesellschaft erst im Mai 1999 erfolgte.
Auch die
Abschichtung der Kommanditisten bei Auflösung der Gesellschaft im Mai 1999
ohne Berücksichtigung stiller Reserven, also vertragskonform, wird von der
BP in ihrer Niederschrift zitiert, aber in keiner Weise
beanstandet.
Bei
der Interpretation der stillen Reserven zitiert die BP Ansichten der
I-Austria GmbH als
Aussagen der Käuferseite, obwohl der Käufer die IAB
war. Die damalige
Geschäftsführung der I-Austria
GmbH war nicht in die
Kaufverhandlungen involviert, die jetzige Geschäftsführung war noch
nicht im
Amt.
Bei der
Berechnung der stillen Reserven nimmt die Betriebsprüfung unzulässig
den Gesamtverkaufpreis der übergeordneten SGmbH.
als Basis (obwohl die in Rede
stehende SKG nur eine
von insgesamt 6 (sechs!) Beteiligungsfirmen dieser Gesellschaft war), zieht
ebenso unzulässig jeweils nur Buchwerte dieser übrigen
Beteiligungsfirmen ab, ordnet den Kundenstock aller Beteiligungsfirmen
willkürlich allein der SKG
zu, qualifiziert den so
errechneten Betrag als Sacheinlage in die SGmbH.
und ermittelt dieserart eine
Steuerbasis, die bei Anwendung zu einer fast zwei Mal so hohen Steuer
führen würde, als den Kommanditisten insgesamt überhaupt
zugeflossen ist.
Es sei
nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die SGmbH.
die KG in ihrem
Beteiligungsportfolio hatte und zu de facto 100 % am Gewinn der KG
partizipierte.
Der Hinweis
der Betriebsprüfung im 2. Absatz in Bezug auf die prozentuelle Beteiligung
der Ehegatten an der GmbH und deren gesetzlicher Besteuerung lässt die
Vermutung zu, dass die Betriebsprüfung die Besteuerung der
Veräußerung der Anteile im Rahmen einer Familienbesteuerung sehen
wollte und die wirtschaftlichen Grundlagen und deren steuerliche Auswirkungen
ignorierte.
Dies hat
zur Folge, wie in unserer Berufung ausgeführt, dass Frau EF
und Frau SW
einen Erlös von je ATS
3,956.750 durch den Verkauf der Anteile erzielten und nach Dafürhalten der
Betriebsprüfung eine Steuerlast von rund je ATS 6,543 Mio. zu tragen
hätten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ob das
Einkommen - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle unmittelbaren oder
mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen
erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an
ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Einkommensteilen der
Körperschaft darstellen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
Einkommensteuergesetz 1988, Rz 11.5 zu § 27). Das KStG 1988
verwendet zwar den Begriff der verdeckten Ausschüttungen, gibt aber keine
Begriffsdefinition. Verdeckte Gewinnausschüttung iSd. § 8 KStG 1988
liegt vor, wenn den Gesellschaftern in einer nicht als Gewinnausschüttung
erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen
Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung, Vorteile zugewendet
werden, die die Gesellschaft dritten, ihr fremde gegenüberstehenden
Personen nicht zuwenden würde (Erkenntnis 15.2.1980, 2427, 2508/79; vgl.
dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993 sowie die
Ausführungen in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen
Steuerrechtes I, 6. Auflage, 1998, Seite 290).
Ausschlaggebend ist, ob die fraglichen Geschäfte von
fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen und in der
gleichen Rechtsform abgeschlossen wären. Die verdeckte
Gewinnausschüttung ist besonders durch den Umstand charakterisiert, dass
Personen Vermögensvorteile zugewendet werden, deren Grund in der
beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmer oder
in seiner Beteiligung an der Körperschaft gelegen ist (Erkenntnis vom
17.2.1956, 877/54, VwSlg 1362 F/1956; E 13.1.1961, 990/58 VwSlg 2363 F/1961 und
E 23.5.1978, 1630/77, Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/13/0024,
). Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist
zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in
einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin
oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung -
ungeachtet der allfälligen Bezeichnung z.B. als Kaufvertrag - als
verdeckte Ausschüttung anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom
21. Oktober 2004, 2000/13/0179, vom 14. Dezember 2000,
95/15/0127, und vom 28. April 1999, 97/13/0068, VwSlg 7.398/F,
Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 97/13/0240,näheren Ausführungen
bei Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Tz 40 zu § 8
KStG 1988 ).
Der Gesellschaftsvertrag der SKG enthält im Punkt XIV
eine Bestimmung, wonach einem Gesellschafter bei dessen Ausscheiden das
Ausscheidungsguthaben zusteht, in welches das Kapitalkonto, das Privatkonto und
etwaige sonstige Konten des Gesellschafters bei der Gesellschaft fallen, dass
aber ideelle Werte des Gesellschaftsunternehmens (Firmenwert) ebenso wenig zu
berücksichtigen sind wie stille Reserven.
Dass
gesellschaftsrechtlich ein
derartiger Ausschluss im Gesellschaftsvertrag bei einem Kommanditisten verankert
sein kann, steht außer Frage (vgl. Kastner, Grundriss des
österreichischen Gesellschaftsrechts, Kommanditgesellschaft, Seite 122).
Die Mitunternehmerschaft ist ein rein
steuerrechtlicher Terminus, der
gesetzlich nicht definiert ist. Als Beispiel werden lediglich die OHG und
Kommanditgesellschaft angeführt. OHG und KG gelten demnach als typische
Mitunternehmerschaften, woraus abgeleitet wird, dass der Mitunternehmerbegriff
durch Merkmale bestimmt wird, die für die Gesellschafter einer OHG und KG
typisch sind. Entscheidend ist aber immer das Gesamtbild der
Verhältnisse, wobei zwei Kriterien im Vordergrund stehen: -
Übernahem eines Unterneherrisikos und/oder - Unternehmensinitiative
(E 29. 6. 1995, 94/15/0103; 0105 ff, 1996, 189). Letztendlich kulminiert
die Mitunternehmerschaft im Unternehmerrisiko als Ausdruck der Beteiligung am
Vermögen des Unternehmers; dies wird am stillen Gesellschafter sichtbar,
der mit der Beteiligung an stillen Reserven zum Mitunternehmer wird (atypisch
Stille Gesellschaft). Umgekehrt wird ein echter Stiller Gesellschafter auch dann
nicht zum Mitunternehmer, wenn ihm vertraglich umfassende Kontrolle und
Mitspracherechte - also alle Möglichkeiten der Unternehmerinitiative -
eingeräumt werden, er aber an den stillen Reserven nicht beteiligt ist
(Doralt EStG, § 23 Tz 215).
Übernahme eines Unternehmerrisikos
bedeutet die gesellschaftsrechtliche oder eine wirtschaftlich vergleichbare
Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, also die Übernahme
eines Unternehmerwagnisses. Dazu gehört neben der Beteiligung am Gewinn und
Verlust der Gesellschaft, die Haftung für Gesellschaftsschulden, die
Beteiligung an stillen Reserven und am Firmenwert zumindest im Fall der
Auflösung der Gesellschaft (E. 13. 12. 1995; 93/13/0253, 1996, 466; E 9. 2.
1982, 81/14/0060, 1982, 293). Frau EF und Frau SW erhielten ihre
Gewinnzuweisungen, hatten keinerlei Haftung für die Gesellschaftsschulden
und vertragsmäßig wurde eine Beteiligung an den stillen Reserven und
am Firmenwert ausgeschlossen, selbst im Fall der Auflösung der
Gesellschaft. Das zweite Kriterium, das für eine
Mitunternehmerschaft spricht, die so genannte Unternehmerinitiative, wird dann
"entfaltet" von jemanden, der auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen
kann (E 15. 6. 1988, 86/13/0082, 1989, 117), wer also an unternehmerischen
Entscheidungen teilnimmt. Frau EF und Frau SW haben zu keinem Zeitpunkt
als Kommanditistinnen Einfluss auf Geschäftsentscheidungen genommen und
hätten dies aufgrund der Vertragsbestimmungen auch nicht
gekonnt. Wird der Gesellschafter einer OHG im Innenverhältnis von
der Haftung befreit, so bleibt bei ihm das Unternehmensrisiko dennoch bestehen,
weil er gegenüber Dritten jedenfalls unbeschränkt haftet (nicht so der
Kommanditist) und ihm das Risiko der Regressmöglichkeit verbleibt; wird
dagegen der Gesellschafter im Innenverhältnis von den stillen Reserven
ausgeschlossen, dann verliert er mangels Chance auf stille Reserven die
Mitunternehmerschaft (Doralt, EStG, § 23 Tz 223 - im Ergebnis ebenso E 18.
3. 1975, 1301/74, 1975, 180). Die gleichen Grundsätze gelten für
Kommanditisten (Doralt, EStG § 23 Tz 224). Auch die
Betriebsprüfung führt diese wesentlichen Kriterien einer
Mitunternehmerschaft in ihrer Niederschrift aus, zieht aber den Umkehrschluss.
Sie geht vom automatischen Bestehen einer Mitunternehmerschaft aus und
insistiert demnach auf eine Beteiligung an stillen Reserven. Tatsächlich
muss aufgrund des wirtschaftlichen Gehaltes der Schluss gezogen werden, dass die
Kommanditistinnen Frau EF und Frau SW mangels Unternehmerrisikos und mangels
Unternehmerinitiative - zwei Kriterien, die eine Mitunternehmerschaft ausmachen
- keine Mitunternehmerinnen waren, sondern es sich um eine Beteiligung nach "Art
eines stillen Gesellschafters" handelt. Im Folgenden wird auf
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die besagen, dass eine
Mitunternehmerschaft regelmäßig nur dann vorliegt, wenn der nach
außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am
Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist
(Hinweis E 26. 5. 1982, 3161/78, 82/13/0104, 0105; E 7. 6. 1983, 82/14/0213,
0230, 0231: E 11. 12. 1985, 84/13/0110). Da Frau SW und Frau F nach außen
hin nie in Erscheinung getreten sind, am Betriebsvermögen, an den stillen
Reserven und am Firmenwert nicht beteiligt waren, muss ihre Beteiligung nicht
als Mitunternehmerschaft sondern als Beteiligung "nach Art eines stillen
Gesellschafters" gewertet werden.
Der Gesellschaftsvertrag der Berufungswerberin enthält
in Punkt XIV, Unterpunkt (3) eine Bestimmung, wonach einem Gesellschafter bei
dessen Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben gebührt, er aber an
einem eventuellen Firmenwert oder an stillen Reserven nicht teilnimmt. Im Punkt
VI. wird ausgeführt, dass bei Auflösung der Gesellschaft die
Gesellschafter alles zu unternehmen haben, um die Fortführung des
Unternehmens zu ermöglichen. "Ist dies nicht möglich, so haben sie zu
trachten, dass eine Veräußerung des gesamten Unternehmens unter der
Annahme der Unternehmensfortführung ermöglicht wird. Erst wenn dieser
Versuch nicht gelingt, ist das Unternehmen zu liquidieren". Diese
Bestimmung kann jedoch nach Ansicht des UFS nicht in die Richtung interpretiert
werden, dass im Falle der Auflösung der Gesellschaft die
gesellschaftsvertragliche Regelung XIV über den Ausschluss der
Kommanditisten von der Teilnahme am Firmenwert und an stillen Reserven keine
Anwendung findet. Somit ist die Frage nach der Definition des
steuerlichen Begriffes des Mitunternehmers zu stellen, wobei man die
Möglichkeit anerkennen muss, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein
Gesellschafter (Kommanditist) nicht Mitunternehmer gem. § 23 Z. 2 EStG
ist. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 18. 3. 1960, 583/59 VwSLG 2187, PStZB
1960, 104; 14. 1. 1966, 1488/65, VwSLG 3392 F ÖStZB 1966, 87; weitere
Angaben bei Schubert Pokorny - Schuch 681) ist Mitunternehmerschaft in der Regel
nur dann anzunehmen, wenn eine Beteiligung an den stillen Reserven im
Betriebsvermögen und an einem allfälligen Firmenwert besteht.
Die Betriebsprüfung zitiert zutreffend den Punkt XIV des
Gesellschaftsvertrages der SKG, wonach einem Gesellschafter bei dessen
Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben gebühre, er aber an einem
eventuellen Firmenwert oder Stillen Reserven nicht teilnimmt. Weiters
wird auf Pt. XV hingewiesen, wonach bei Auflösung der Gesellschaft alles zu
unternehmen sei, um die Fortführung des Unternehmens zu
ermögliche. Aus dieser Formulierung leitet die Betriebsprüfung
die Folgerung ab, dass - mangels ausdrücklicher Formulierung - in diesem
Fall sehr wohl Anspruch aus Firmenwert oder stillen Reserven bestünde.
Tatsächlich ist im Gesellschaftsvertrag jedoch der Ausschluss des
Kommanditisten von den stillen Reserven normiert. Im Wesentlichen
stützt die Betriebsprüfung ihre Feststellung bei der Bw. auf die wie
sie ausführt "ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes"
und zitiert beispielsweise in Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichts das
Erkenntnis Zl. 90/13/0048 vom 26. 2. 1994 (richtig vom 16. 2. 1994). In
diesem hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer "atypisch stillen
Beteiligung" zweier Gesellschafter an einer GmbH mit Verweis auf das
Vorerkenntnis vom 17. Mai 1989, 85/13/0176 zur Frage Stellung genommen, ob die
Gesellschafter anhand der im
Gesellschaftsvertrag über die Beteiligung an den stillen Reserven
getroffenen Regelung in Form einer
grundsätzlichen
Teilnahme der Gesellschafter an den stillen Reserven als Mitunternehmer
anzusehen seien. Alleine dadurch unterscheidet sich die Ausgangssituation
für die für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage wesentlich,
denn es wurde der Gesellschaftsvertrag der SGmbH&CoKG bereits mit 26. 11.
1980 zwischen den Gesellschaftern
abgeschlossen und es findet sich darin in Pt. XIV, Absatz 3 die Bestimmung
der Nichtberücksichtigung
ideeller Werte wie Firmenwert und stiller Reserven für die
Kommanditisten. Hinsichtlich der Beurteilung der Mitunternehmerstellung ist auch
zu unterscheiden, ob die Gesellschaft in Form einer Personengesellschaft in Form
einer GmbH & Co KG gegründet wurde, oder ob an einer GmbH ein
atypischer stiller Gesellschafter beteiligt wird. Während der atypisch
Stille erst durch die Beteiligung an den Stillen Reserven zum Mitunternehmer
werden kann, besteht für den Kommanditisten bereits kraft Rechtsform der
Kommanditgesellschaft die grundsätzliche Mitunternehmerstellung, die
für den Fall des gesellschaftsvertraglichen Ausschlusses von den Stillen
Reserven, einer Prüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf seine
Mitunternehmerstellung unterliegt. Der Kommanditist darf nur nicht
gegen seinen Willen von den stillen
Reserven und Firmenwert "abgeschnitten" werden (Stoll, Publikums-
(Abschreibungs-) Gesellschaften, 59, FN 26). Wenn die
Betriebsprüfung in ihrer Argumentation die Auffassung vertritt, dass ein
vertraglicher Ausschluss eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft von
den stillen Reserven grundsätzlich nicht zulässig sei, wird dazu
ausgeführt, dass wie der Bw. in der Berufung zutreffend ausgeführt
hat, für den Fall des Ausschlusses des Gesellschafters (im
Innenverhältnis) von den stillen Reserven, er mangels Chance auf stille
Reserven die Mitunternehmerschaft verliert (Doralt, EStG, § 23 Tz 223 - im
Ergebnis ebenso E 18. 3. 1975, 1301/74, 1975, 180), der Ausschluss von stillen
Reserven jedoch als zulässig erachtet wird. Die gleichen Grundsätze
gelten für Kommanditisten (Doralt, EStG § 23 Tz 224). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass - wie die Betriebsprüfung in ihrer rechtlichen
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zur Auffassung gelangt ist- ein
vertraglicher Ausschluss eines Kommanditisten von den stillen Reserven nicht
zulässig ist. Bei Abfindung eines ausscheidenden Kommanditisten, und als
solche sind die beiden zum Stichtag 1. 1. 1997 ausgeschiedenen Kommanditisten zu
betrachten, ist der good will (Firmenwert) zwar zu berücksichtigen, auch
wenn der Kommanditist zu seiner Bildung nichts, insbesondere nicht durch die
Geschäftsführung beigetragen hat, jedoch
kann der
Gesellschaftsvertrag davon abgehen (Kastner, Grundriss des
österreichischen Gesellschaftsrechts, zur Kommanditgesellschaft, Seite
122).
Nach Auffassung des BFH ist die Beteiligung an den stillen
Reserven und Firmenwert nicht einmal unabdingbare Voraussetzung für das
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (BFH, NV 1993, 647 zu einem atypisch
stillen Gesellschafter). Da der Gesellschaftsvertrag bereits im Jahre
1980 zulässigerweise vertraglich den Ausschluss von stillen Reserven und
Firmenwert vorsieht, kann bei Verkauf der Komplementär GmbH im Jahre 1998
auch nicht, wie die Betriebsprüfung ausgeführt hat, von einer
steuerlichen Gestaltung der Verträge im Hinblick auf Vermeidung einer
Steuerbelastung gesprochen werden, sondern hat, nach Ansicht des UFS die von der
Bw. gewählte Vertragsgestaltung, wie die Bw. auch mehrfach ausgeführt
hat, ihre Grundlage in wirtschaftlichen Überlegungen (bedingt auch in der
erst durch den Tod eines Gesellschafters eröffneten Möglichkeit der
Änderung der Rechtsform) gehabt. Weiters wird sowohl von Seiten der
Bw, als auch von Seiten der Betriebsprüfung die Auffassung vertreten, dass
das Unternehmen der Bw. zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit der I
bereits "wirtschaftlich ausgehöhlt" gewesen sei, und lediglich als
Rechtsform bestanden habe, es geht aber andererseits die Betriebsprüfung
bei der Berechnung des Firmenwertes davon aus, dass vom Gesamtverkaufpreis der
GmbH in Höhe von S 47.500.000, trotz Existenz von insgesamt sechs
Beteiligungsfirmen dieser Gesellschaft, der gesamte Kundenstock der Bw.
zuzurechnen sei, obwohl die Bw. in ihrer Darstellung darauf hingewiesen hat,
dass der Firmenwert auch im von der GmbH zur Verfügung gestellten
Firmennamen SA zu erblicken sei, welcher der Bw. "das Flair einer international
tätigen Gesellschaft" gegeben habe. Der Auffassung der
Betriebsprüfung, dass entsprechend den vorliegendenfalls bestehenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ein Kommanditist nicht von stillen
Reserven beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, kann
nach Ansicht des UFS nicht gefolgt werden, vielmehr haben wirtschaftlich
Gründe vorgelegen, die zum Ausscheiden der Gesellschafter geführt
haben, wie dies auch bei Herrn HE, Frau H und Frau E der Fall gewesen ist, die
ebenfalls vertragskonform ohne Abgeltung etwaiger stiller Reserven abgeschichtet
wurden. Damit befindet sich die zur Frage stehende Abschichtung der
beiden Gesellschafterinnen (zum 1. 1. 1997) in Übereinstimmung mit dem
Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftsvertrag in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des Gesellschafts- und Steuerrechtes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4644-W/02
- Stammnummer
- 23642
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF