Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4644-W/02
Der Ausschluss des Kommanditisten an der Beteiligung von stillen Reserven (good will, Firmenwert) einer GmbH & Co KG lt. Gesellschaftsvertrag ist zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4644-W/02vom 10.08.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IGmbH. als Rechtsnachfolger der
SGmbH&CoKG, in W, KStr, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatung und
Wirtschaftsprüfung GmbH, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, vom
20. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 18. Oktober 2001 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1997
bis 1998 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997 wird
abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1997 bleibt unverändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1998 wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Höhe der Abgaben sind dem gem. § 188 BAO
ergangenen Bescheid vom 27. 9. 1999 zu entnehmen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Bei der IGmbH als Rechtsnachfolger der SGmbH&CoKG (im
folgenden auch Bw. genannt) fand in den Jahren 2000/2001 eine
Betriebsprüfung statt. Geprüft wurden die Jahre 1996 bis 1998.
In Tz. 15 des
Betriebsprüfungsberichtes
(Veräußerungsgewinn 1998) wird ausgeführt:
"
Vermögensanteile:
Die
Vermögensanteile der Gesellschafter an der "SGmbH&CoKG
(kurz:
SKG) zum 31. 12. 1996
betrugen:
"SGmbH"
(kurz: SGmbH.),
Komplementärin S 3.960, Frau
EF (Kommanditistin) S
64.680, Fr. SW,
(Kommanditistin) S
64.680.
Gleichzeitig
waren die beiden Gesellschafterinnen
EF und SW
zu jeweils 8,33 % an der
SGmbH.
beteiligt.
Gewinnanteile:
Laut
Aktenlage waren die Gesellschafter SGmbH.
als Komplementärin und
Hr. HE, EF
sowie Fr. SW
als Kommanditisten am
Betriebserfolg der SKG
im Jahr 1996 nach Köpfen
zu je einem Viertel beteiligt. Der Kommanditist Hr. HE
ist am 14. 11. 1996
verstorben.
Am
17. November 1998 wurde die Steuererklärung 1997 der SKG
beim Finanzamt abgegeben.
Darin bzw. in der beiliegenden Bilanz wurden die Kapitalanteile der beiden
Kommanditisten EF und
SW mit je S 1.000 und
die Ertragsanteile mit jeweils 0 %, der Kapitalanteil der SGmbH.
mit S 3.960 und der
Ertragsanteil jedoch mit 100 % angegeben. Im Firmenbuch wurden die
diesbezüglichen Herabsetzungen der Hafteinlage der Kommanditisten EF
und SW
erst im Juli 1998
eingetragen.
Laut
einem dem Finanzamt am 17. Mai 1999 vorgelegten Gesellschafterbeschluss,
schieden die Kommanditistinnen EF
und SW
mit Stichtag 28. Februar 1999
aus der SKG aus. Laut
Punkt 2 dieses Beschlusses erhielten die Kommanditistinnen als
Entschädigung "jeweils einen Betrag von S 1.500, das entspricht dem Stand
ihrer Kapitalkonten in der SGmbH&CoKG
zum Stichtag 31. Dezember
1999".
Laut
Punkt 3 ging mit dem Ausscheiden der Kommanditistinnen aus der Gesellschaft das
"Vermögen" der SKG
gemäß
§ 142
HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die persönlich haftende
Gesellschafterin SGmbH
über.
In einer im
Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Stellungnahme (datiert vom 13. April
2001) wurde ausgeführt, dass es im Jahr 1997 zu keiner Änderung der
Beteiligungsverhältnisse gekommen sei, weshalb es hiezu auch keine
Verträge gäbe. Nur die Zuweisung der Ergebnisse 1997 habe sich nach
Absprache zwischen allen Gesellschaftern geändert.
In einer
weiteren Stellungnahme vom 25. April 2001 wurde unter Punkt 3 ausgeführt,
dass "im Jänner 1997 die verbleibenden beiden Kommanditistinnen Frau
EF und Frau SW
abgeschichtet wurden und ihr
Gewinnanteil an der KG lediglich in einer Verzinsung ihres Kapitals von ATS
1.000 im Ausmaß von maximal 50 % pro Jahr bestand. De facto sind 100 % des
Gewinnes der KG an die GmbH geflossen. Diese Konstruktion wolle man bis zur
Beruhigung des Marktes aufrecht erhalten, um dann sobald wie möglich durch
Kündigung der Kommanditisten durch die SGmbH.
ein Anwachsen der Anteile der
Kommanditisten vorzunehmen und die KG somit untergehen zu
lassen."
Aufgrund
der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der SKG
(Punkt XI Abs. 1 und 2) sei
es der SGmbH.
jederzeit möglich
gewesen, die Kommanditisten unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist u kündigen. Unter Punkt XIV des Gesellschaftsvertrages
werde ausgeführt, dass einem Gesellschafter bei dessen Ausscheiden das
Ausscheidungsguthaben gebühre, in welches das Kapitalkonto, das Privatkonto
und etwaige sonstige Konten des Gesellschafters bei der Gesellschaft fallen.
Ideelle Werte des Gesellschaftsunternehmens (Firmenwert, etc) blieben, soweit
sie nicht zu Buche stehen, ebenso unberücksichtigt wie stille Reserven
sowie die Beteiligung an schwebenden Geschäften.
Mit
Notariatsakt vom 20. Mai 1998 erwarb die
"IAB" (kurz
I) 66,67 % der Anteile
an der SGmbH. (es
handelte sich dabei um die Anteile der Gesellschafter
EW,
GF, SW
und
EF) und am 21. Juli
1998 bzw. am 24. Februar 1999 die restlichen Anteile zu einem Gesamtkaufpreis
von S
47.500.000.
Rechtliche
Würdigung:
Die
Betriebsprüfung vertritt die Ansicht, dass es im gegenständlichen Fall
im Jahr 1998 zu einer Verschiebung von stillen Reserven (Quotenverschiebung) der
SGmbH. und damit zu
einer verdeckten Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG der beiden
Gesellschafterinnen EF
und SW
gekommen ist.
Die
Veräußerung eines Betriebes einer Mitunternehmerschaft an eine
Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erfüllt den Tatbestand einer
verdeckten Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, wenn der
Veräußerungspreis dem Fremdvergleich nicht standhält und der
erwerbenden Kapitalgesellschaft ein Vorteil zugewendet wird.
Aus
§ 6 Z 14 EStG 1988 ist abzuleiten, dass (offene und verdeckte) Einlagen in
Körperschaften dem Tauschgrundsatz unterworfen sind, sodass der gemeine
Wert der Sacheinlage als Veräußerungspreis anzusetzen ist. Die
verdeckte Einlage ist nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 eine steuerneutrale
Vermögensmehrung, der entsprechend höhere Einlagewert führt zu
zusätzlichen Anschaffungskosten des erworbenen Betriebes.
Bei den
Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft erhöhen sich die Anschaffungskosten
der Anteile zunächst quotenmäßig im Ausmaß der verdeckten
Einlage. Ein Fehlen entsprechender Vereinbarungen trotz unterschiedlicher
Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaft lässt darauf
schließen, dass eine Zuwendung von Werten in den Beteiligungen vorliegt.
Dies müsste sich in einer entsprechenden Verschiebung der
Anschaffungskosten widerspiegeln und kann bei Vorliegen einer
Bereicherungsabsicht Schenkungssteuerpflicht begründen (vgl. Erlass des BMF
vom 1. 10. 1991, in StInd-Anh
1991/127).
Im
Mai 1998 wurde der Kaufvertrag über die Anteile an der SGmbH.
mit der IAB
abgeschlossen (Die
Übertragung der Anteile wurde dann in mehreren Tranchen vollzogen: mit
Notariatsakt vom 20. Mai 1998 wurden 66,67 % der Anteile übertragen, die
restlichen Anteile am 21. Juli 1998 bzw. am 24. Februar 1999, da erst zu diesen
Zeitpunkten für die Veräußerer der Beteiligung (jeweils kleiner
als 10 %) die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen war). Mit Stichtag
28. Februar 1999 schieden die Kommanditistinnen EF
und SW
aus der SKG
mit einer Entschädigung
von jeweils S 1.500 aus, das bereits ausgehöhlte "Vermögen" der
SKG ging
gemäß
§ 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
SGmbH. über. Die
SKG war damit beendet,
die Löschung im Firmenbuch erfolgte am 13. Mai 1999.
Wie auch
in der Stellungnahme vom 25. April 2001 unter Punkt 6 ausgeführt wurde, war
die SKG zum Zeitpunkt
des Kaufvertragsabschlusses mit der I
bereits "wirtschaftlich
ausgehöhlt und bestand lediglich als Rechtsform". Dadurch habe die
Käuferin IAB auch
keine Veranlassung gesehen, den KG-Anteil zu erwerben ("was aus
steuerrechtlicher Sicht für die Käuferin günstiger gewesen
wäre"), sondern sei einzig und allein an den GmbH-Anteilen interessiert
gewesen.
Anzumerken
ist, dass durch die gehandhabte zivilrechtliche Gestaltung für die
Veräußerer ein Steuereinsparungseffekt erreicht wurde, da bei
Veräußerungsgewinnen gemäß
§ 24 EStG der volle
Steuersatz angefallen wäre. Demgegenüber unterliegen Gewinne aus
Beteilungsveräußerungen nach wie vor dem Hälftesteuersatz bzw.
waren bei Beteiligungen von unter 10 % überhaupt nicht steuerbar.
Stichtag
der
Vermögensübertragung:
Es
ist davon auszugehen, dass die Verschiebung der stillen Reserven auf die
SGmbH. im Jahr 1998
stattgefunden
hat.
Dies wird
aus folgenden Tatsachen
geschlossen:
-
Die behauptete "Abschichtung" der Kommanditistinnen per 1. 1. 1997 wurde dem
Finanzamt nicht zeitgerecht angezeigt, sondern erst im Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärungen für 1997 am 17. November 1998 bekannt. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 25. 3. 1999,
96/15/0079) sind rückwirkende Vereinbarungen ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht
anzuerkennen.
-Die
diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch wurden erst im Juli 1998
durchgeführt.
-
Die Abdeckung der aus Vorjahren stammenden negativen Verrechnungskonten der
Kommanditistinnen von jeweils S 1.940.917,77 erfolgte laut Finanzbuchhaltung
erst am 27. Mai 1998; das heißt erst nach dem Verkauf der
GmbH-Anteile.
Ausschluss
der Mitunternehmer von der Beteiligung an den stillen
Reserven:
Der
Gesellschaftsvertrag der SKG
enthält in Punkt XIV
eine Bestimmung, wonach einem Gesellschafter bei dessen Ausscheiden das
Ausscheidungsguthaben zusteht, in welches das Kapitalkonto, das Privatkonto und
etwaige sonstige Konten des Gesellschafters bei der Gesellschaft fallen, dass
aber ideelle Werte des Gesellschaftsunternehmens (Firmenwert) ebenso
unberücksichtigt bleiben wie stille
Reserven.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen
(vgl. Erkenntnis vom 26. 2. 1994, Zl. 90/13/0048), dass derartige
Ausschlussbestimmungen auf Fälle beschränkt bleiben müssten, in
denen der Gesellschafter zur Unzeit oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund
vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheidet. Hingegen dürfe die
grundsätzliche Beteiligung an den stillen Reserven durch vertraglich
vereinbarte Ausnahmetatbestände nicht derart eingeschränkt werden,
dass sie in den Regelfällen der Beendigung der Gesellschaft nicht zum
Tragen käme. Eine Ausschlussbestimmung auch im Falle der
Auflösung/Veräußerung der Gesellschaft würde dem Wesen der
Mitunternehmerschaft widersprechen, komme es doch gerade in diesem Fall zu einer
Realisierung der stillen Reserven. Den Gesellschafter gerade bei Aufdeckung des
wahren Wertes des Unternehmens nur zu Buchwerten abzufinden, sei mit dem
Charakter einer Mitunternehmerschaft aber unvereinbar.
Die
wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind das Entwickeln einer
Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Das
Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für
Gesellschaftsschulden, die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die
Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert. Dabei ist mit der
Beteiligung an den stillen Reserven eine Beteiligung bei Auflösung der
Gesellschaft
bemeint.
Ableitung
des Firmenwertes/der stillen Reserven für die SKG
aus
dem
Gesamtkaufpreis:
Zur
Frage der Funktion der SGmbH.
wurde in der Stellungnahme
vom 25. April 2001 ausgeführt, dass die SGmbH.
die
Geschäftsführer-Funktion innegehabt habe und eine starke Position
insoweit, als sie jederzeit die Kommanditisten kündigen konnte, wobei durch
Anwachsen der Anteile der KG diese untergegangen wäre. Neben der
Geschäftsführer-Funktion habe die SGmbH.
auch den Mietvertrag der
Büroräumlichkeiten innegehalten, welcher beim Kauf der Anteile durch
die IAB einen
wesentlichen Punkt dargestellt habe, insofern als die SGmbH.
noch über freie
Raumkapazitäten verfügt habe. Weiters habe die SGmbH.
auch eine Holding -Funktion
innegehabt.
Zum
Zeitpunkt der Veräußerung der GmbH-Anteile haben folgende
Beteiligungen
bestanden:
-
SKG (mit einer
100%igen Gewinnausschüttung an die
GmbH)
-
KGmbH in
Wl
(FNX, halb eingezahlte
Stammeinlage ATS 37.500 Anteil = 15 % von
500.000)
-
STGmbH in
L
(FNX1, gelöscht
12. 8. 1999, ATS
510.000).
-
SAG,
Z,
TStr
(FNX2, VR-Präs.
GF, ATS 1,679.872 =
maximal 42 % von SFR
500.000)
-
GGmbHS
(FNX3, Stammeinlage
ATS 318.462 =4,55
%)
-
SDGmbH, in
K, nach
Teilwertabschreibung nur ATS
70.000.
Weiters
hätten die Gesellschafter der SGmbH.
die Philosophie der
Gewinnthesaurierung vertreten, wodurch per 30. 4. 1998 entsprechend einem
Zwischenabschluss, das akkumulierte Eigenkapital der Gesellschaft ATS
7,104.325,56 betragen habe.
Vor
allem die mit den Beteiligungen an KGmbH
in Wl
und
SAG,
Z, verbundenen bzw.
erwarteten Synergieeffekte hätten auf Käuferseite einen Einfluss auf
den Kaufpreis gehabt, wobei eine numerische Gewichtung nicht nachvollziehbar
sei.
Nach
Information von Käuferseite hätten die Buchwerte der Beteiligungen in
etwa ihrem wahren Wert entsprochen. Weiters sei man neben den erwarteten
Synergieeffekten aus den Beteiligungen in der Hauptsache am Kundenstock der
SKG interessiert
gewesen.
Von
den Kommanditisten wurden keine Nachweise über das Vorliegen stiller
Reserven in den Beteiligungen KGmbH in
Wl (15 %) und
SSGmbH,
Z,
erbracht.
Aus den
im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Buchhaltung, Bilanzen,
Kundenlisten, Dienstverträge, Wartungsverträge etc) war ersichtlich,
dass das gesamte operative Geschäft über die SKG
abgewickelt worden ist. Es
steht daher außer Zweifel, dass die stillen Reserven (insbesondere
Kundenstock und Know How) sich in der KG und nicht in der
Geschäftsführung -GmbH (Komplementär GmbH) befunden
haben.
|
Gesamtkaufpreis
SGmbH. -Anteile
|
47.500.000
|
abzüglich
Kapital, Gewinnvortrag und Rücklagen SGmbH.
|
-
7.104.326
|
abzüglich
Substanzwerte (Kapital) SKG
|
-
5.960
|
abzüglich
stille Reserven Beteiligungen
SGmbH.,
Abrundung
|
-
389.714
|
Firmenwert/stille
Reserven SKG
|
40.000.000
Davon
entfallen auf SW und
EF entsprechend dem
Vermögensanteil nach Ausscheiden des Herrn HE
Ende 1996, jeweils 1/3, das
sind jeweils S 13.333.333; der Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG
beträgt jeweils S
33.333.
Die
anlässlich des Ausscheidens der Mitunternehmer aufzulösenden
Investitionsfreibeträge in Höhe von S 586.864 sind ebenfalls im Jahr
1998, statt im Jahr 1997 nachzuversteuern.
|
|
1997
|
1998
|
Veräußerungsgewinn
bisher lt. Veranlagung
|
586.864
|
0,00
|
Auflösung
IFB lt. Bp.
|
0,00
|
586.864
|
Nachversteuerung
stiller Reserven lt. Bp.
|
0,00
|
26.666.666
|
abzüglich
Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG
|
0,00
|
-
66.666
|
Veräußerungsgewinn
gesamt lt. Bp.
|
0,00
|
27.186.864
davon
entfallen auf die Kommanditistinnen SW
und EF
jeweils S
13.593.432".
In der mit 20. 11. 2001 gegen die Bescheide vom 18. 10.
2001 eingebrachten Berufung wird diese
begründend ausgeführt:
"Mit
Notariatsakt vom 20. 5. 1998 erwarb die IAB
(kurz
I) 66,67 % der Anteile
an der SGmbH.. Es
handelte sich dabei um die Anteile der Gesellschafter Dkfm.
EW, D. I.
GF,
SW und
EF. Mit 21. 7. 1998
bzw. 24. 2. 1999 erwarb I
die restlichen Anteile zu
einem Gesamtkaufpreis von ATS 47,5 Mio.
Die
Gesellschaftsverhältnisse der SKG
zum Zeitpunkt des Verkaufs
der SGmbH. stellen
sich wie folgt dar:
KG Kapital:
SGmbH. ATS 3.960, Frau
EF ATS 1.000, Fr.
SW ATS
1.000.
Gewinnanspruch
aus der KG: SGmbH. de
facto 100 %, Fr. SW
maximal 50 % ihrer
Kapitaleinlage, Fr. EF
maximal 50 % ihrer
Kapitaleinlage. SGmbH.
Gesellschaftsanteile: 25 % DI
F (seit Gründung
der GmbH & CO KG im Jahr 1980), 25 % Dkfm EW
(seit Gründung der &
CO KG im Jahr 1980) 8,33 % Fr. SW
(seit Gründung der GmbH
& CO KG im Jahr 1980), 8,33 % Fr. EF
(seit Gründung der GmbH
& CO KG im Jahr 1980) 8,34 % Fr.
AF, 8,33 % Hr.
TF, 8,33 % Fr.
EH, 8,34 % Fr.
BF.
Mit
Vereinbarung vom 27. 12. 1996 per 1. 1. 1997 wurden die Kommanditisten Fr.
EF und Fr SW
vertragskonform (siehe
Gesellschaftsvertrag der SKG
Punkt XIV) abgeschichtet und
ihr Gewinnanteil an der KG lediglich in einer Verzinsung ihres Kapitals von ATS
1.000 im Ausmaß von maximal 50 % pro Jahr vereinbart. De facto sind 100 %
des Gewinnes der KG ab dem Jahr 1997 an die GmbH geflossen.
Die
formelle Aufrechterhaltung der Rechtsform der GmbH & CO KG war
wirtschaftlich aus folgenden Gründen notwendig:
Bereits
zwei Jahre vor Ableben von Hrn HE
(mit 14. 11. 1996 verstorben)
haben die Gesellschafter Überlegungen im Hinblick auf die Auflösung
der GmbH & Co KG - Konstruktion angestellt. In diesem Zusammenhang
äußerte Herr HE
Bedenken gegen eine reine
Kapitalgesellschaftskonstruktion, wodurch diese Überlegungen zwei Jahre ad
acta gelegt wurden.
Am 14. 11.
1996 ist Herr HE
verstorben. Die bisherige
interne Geschäftsordnung der Geschäftsführer der SGmbH.
sah vor, dass Herr Dkfm
EW für die
wirtschaftlichen Angelegenheiten, Herr DI F
für die
Produktentwicklung und Herr HE
für den Vertrieb, das
Marketing und die Akquisition zuständig
war.
Nach dem
Ableben von Herrn HE
waren zwar dessen Bedenken
gegenüber einer reinen Kapitalgesellschaftskonstruktion hinfällig,
aber der schwerwiegende Faktor war, dass der Geschäftsführer, der
für Vertrieb, Marketing und Akquisition zuständig war, quasi von heute
auf morgen am Markt nicht mehr präsent war. Dies führte zu einer
Verunsicherung der Kunden und Interessenten. Aus diesem Grund entschloss man
sich, eine Übergangslösung insofern anzustreben, als im Jänner
1997 die verbleibenden beiden Kommanditisten Fr. EF
und
Fr.SW vertragskonform
abgeschichtet wurden und ihr Gewinnanteil an der KG lediglich in einer
Verzinsung ihres Kapitals von ATS 1.000 im Ausmaß von ma. 50 % pro Jahr
bestand. De facto, wie bereits oben erwähnt, sind 100 % des Gewinnes der KG
in die GmbH geflossen. Diese Konstruktion wollte man bis zur Beruhigung des
Marktes aufrechterhalten, um dann sobald wie möglich durch Kündigung
der Kommanditisten durch die SGmbH.
ein Anwachsen der Anteile der
Kommanditisten vorzunehmen und die KG somit untergehen zu lassen.
Zu
Beginn 1997 (Zeitpunkt der Abschichtung der beiden Kommanditistinnen) bestand
folgender wirtschaftlicher Status des Unternehmens:
- Der
Tod des wichtigen Geschäftsführers Herrn HE
warf gravierende Probleme
auf.
- Die
wirtschaftlichen Erwartungen des Unternehmens, ausgehend von einem schlechten
Ergebnis im Jahr 1996 für das Jahr 1997 waren extrem ungünstig.
- Der Umsatz
im ersten Halbjahr 1997 sank um mehr als ein Drittel gegenüber dem
Vergleichszeitraum des
Vorjahres..
.
Als Maßnahme der drohenden Illiquidität mussten die
Geschäftsführergehälter um fast zwei Drittel gesenkt werden.
- Insgesamt 13
von etwa 50 Mitarbeiter und somit 26 % mussten abgebaut
werden
- Alle
Umstellungsarbeiten für EURO und Jahr 2000 standen noch bevor.
- Weiters
stand eine Klagsdrohung in Höhe von ATS 15 Mio der Firma
AK im Raum und war
unerledigt.
Selbst
würde man der Meinung der Finanzbehörde, die im Folgenden dargelegt
wird, Folge leisten , wären zum Zeitpunkt der Abschichtung der
Kommanditistinnen keine stillen Reserven vorhanden gewesen.
Auf
Basis all dieser Hintergrundinformationen steht die Finanzbehörde auf dem
Standpunkt, dass entsprechend oben angeführten Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages ein Kommanditist nicht von stillen Reserven bei
Ausscheiden aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.
Weiters geht
die Finanzbehörde davon aus, dass die Kommanditisten nicht 1997
vertragskonform abgeschichtet worden sind, sondern im Zuge des GmbH -
Anteilsverkaufes an die I
eine Auflösung von
stillen Reserven erfolgte, die nach Durchführung einer durch die
Finanzbehörde angestellten Rechnung im Ausmaß von einem Drittel in
Höhe von ATS 13,333.333 den beiden Kommanditistinnen zuzuweisen sind.
Anzumerken ist
hierbei, dass die beiden Kommanditistinnen neben dem vertragskonform
kalkulierten Abschichtungsguthaben aus dem Jahr 1997 aus dem GmbH-Anteilsverkauf
einen Erlös von ATS 3,956.750 erzielten und die Finanzbehörde jetzt
aufgrund ihrer fiktiven Rechnung der ehemaligen Kommanditistinnen einen
Einkommensteuerbetrag in Höhe von ATS 6,543.000
anlastet.
Vermögens-Gewinnanteile:
Mit
Vereinbarung vom 27. 12. 1996 (siehe Beilage) wurde die Änderung des
Gewinnanspruches der beiden Kommanditistinnen von ursprünglich einem
Drittel auf lediglich Kapitalverzinsung in Höhe von bis zu ATS 500 pro Jahr
geändert. Ab diesem Zeitpunkt verfügte die GmbH über de facto 100
% der Gewinnzuweisung aus der
KG.
In der
Niederschrift der Finanzbehörde erwähnt diese, dass die behauptete
Abschichtung der Kommanditistinnen dem Finanzamt nicht zeitgerecht angezeigt
wurde, sondern erst im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen für
1997 am 17. 11. 1998 bekannt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
laut Finanzbehörde - seien rückwirkende Vereinbarungen ungeachtet
ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts
nicht anzuerkennen.
Diesbezüglich
führen wir aus, dass es sich um keine rückwirkende Vereinbarung,
sondern eine am 27. Dezember 1996 per Jänner 1997 abgeschlossene
Vereinbarung
handelt.
Weiters
führen wir aus, dass die Form der Mitteilungen an die Finanzbehörde
bei Abschichtung von Kommanditisten im Jahr 1986 (Frau
H) und im Jahr 1991
(Frau E) und 1996
(Herr E nach seinem
Ableben) immer in der Weise erfolgte, dass die vertragskonformen Abschichtungen
gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärungen gemeldet wurden. In keiner
dieser Fälle wurden wir von der Finanzbehörde darauf hingewiesen, das
Ausscheiden und die Abschichtung von Gesellschaftern nicht zeitgerecht angezeigt
zu haben.
Aus
diesem Grund möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass es sich erstens um
keine rückwirkende Vereinbarung handelte und zweitens die Anzeige an das
Finanzamt nur
deklarative
Wirkung hat und diese bisher immer im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen
erfolgte. Auch die in der Niederschrift der Finanzbehörde angeführte
diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch, die erst im Juli 1998
durchgeführt wurde, hat nur
deklarativen
Charakter.
Dies
erhellt schon aus der vom Finanzamt akzeptierten Tatsache, dass das 1991
erfolgte Ausscheiden der Frau E
ebenfalls erst 1998! im
Firmenbuch eingetragen wurde. An ihrer Stelle trat 1991 (ohne Eintragung im
Firmenbuch) Herr E als
Kommanditist ein. Die Finanzbehörde hat immer bestätigt, dass Frau
E ab 1991 nicht mehr
Kommanditistin war, hingegen sehr wohl Herr E
in der Zeit von 1991 bis 1996
(bis zu seinem
Ableben).
Darüber
hinaus ist anzumerken, dass auch die Änderung der Gewinnverteilung mit 1997
erst durch Abgabe der Steuererklärungen dem Finanzamt angezeigt wurde und
somit auch die Tatsache, dass die GmbH de facto 100 % der KG Gewinne zugewiesen
erhielt. Diesen Umstand hat die Finanzbehörde
nicht
in Bezug auf die ihrer Ansicht nach vor Abgabe der Steuererklärungen
notwendigen Anzeigepflicht aufgegriffen, sondern die geänderte
Gewinnverteilung ab 1997 steuerrechtlich bestätigt.
Durch die
Anerkennung der geänderten Gewinnverteilung ab 1997 wurde somit unseres
Erachtens von der Finanzbehörde auch bestätigt, dass mit dem Jahr 1997
die KG lediglich als Rechtsformkonstruktion bestanden hat, de facto aber bereits
im Jahr 1997 ausgehöhlt war.
Mitunternehmerschaft:
Wie
bereits oben erwähnt, enthält der Gesellschaftsvertrag der SKG
im Punkt XIV eine Bestimmung,
wonach einem Gesellschafter bei dessen Ausscheiden das Ausscheidungsguthaben
zusteht, in welches das Kapitalkonto, das Privatkonto und etwaige sonstige
Konten des Gesellschafters bei der Gesellschaft fallen, dass aber ideelle Werte
des Gesellschaftsunternehmens (Firmenwert) ebenso wenig zu berücksichtigen
sind wie stille
Reserven.
Das
gesellschaftsrechtlich ein derartiger Ausschluss im Gesellschaftsvertrag bei
einem Kommanditisten verankert sein kann, steht außer Frage. Die
Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Terminus, der gesetzlich
nicht definiert ist. Als Beispiel werden lediglich die OHG und
Kommanditgesellschaft angeführt. OHG und KG gelten demnach als typische
Mitunternehmerschaften, woraus abgeleitet wird, dass der Mitunternehmerbegriff
durch Merkmale bestimmt wird, die für die Gesellschafter einer OHG und KG
typisch
sind.
Entscheidend
ist aber immer das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei zwei Kriterien im
Vordergrund
stehen:
-
Übernahem eines Unterneherrisikos und/oder
-
Unternehmensinitiative (E 29. 6. 1995, 94/15/0103; 0105 ff, 1996,
189).
Letztendlich
kulminiert die Mitunternehmerschaft im Unternehmerrisiko als Ausdruck der
Beteiligung am Vermögen des Unternehmers; dies wird am stillen
Gesellschafter sichtbar, der mit der Beteiligung an stillen Reserven zum
Mitunternehmer wird (atypisch Stille Gesellschaft). Umgekehrt wird ein echter
Stiller Gesellschafter auch dann nicht zum Mitunternehmer, wenn ihm vertraglich
umfassende Kontrolle und Mitspracherechte - also alle Möglichkeiten der
Unternehmerinitiative - eingeräumt werden, er aber an den stillen Reserven
nicht beteiligt ist (Doralt EStG, § 23 Tz
215).
Übernahme
eines Unternehmerrisikos bedeutet die gesellschaftsrechtliche oder eine
wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des
Unternehmens, also die Übernahme eines Unternehmerwagnisses. Dazu
gehört neben der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, die
Haftung für Gesellschaftsschulden, die Beteiligung an stillen Reserven und
am Firmenwert zumindest im Fall der Auflösung der Gesellschaft (E. 13. 12.
1995; 93/13/0253, 1996, 466; E 9. 2. 1982, 81/14/0060, 1982,
293).
Frau
EF und Frau SW
erhielten ihre
Gewinnzuweisungen, hatten keinerlei Haftung für die Gesellschaftsschulden
und vertragsmäßig wurde eine Beteiligung an den stillen Reserven und
am Firmenwert ausgeschlossen, selbst im Fall der Auflösung der
Gesellschaft.
Das zweite
Kriterium, das für eine Mitunternehmerschaft spricht, die so genannte
Unternehmerinitiative, wird dann "entfaltet" von jemanden, der auf das
betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann (E 15. 6. 1988, 86/13/0082, 1989,
117), wer also an unternehmerischen Entscheidungen teilnimmt.
Frau EF
und SW
haben zu keinem Zeitpunkt als
Kommanditistinnen Einfluss auf Geschäftsentscheidungen genommen und
hätten dies aufgrund der Vertragsbestimmungen auch nicht
gekonnt.
Wird
der Gesellschafter einer OHG im Innenverhältnis von der Haftung befreit, so
bleibt bei ihm das Unternehmensrisiko dennoch bestehen, weil er gegenüber
Dritten jedenfalls unbeschränkt haftet (nicht so der Kommanditist) und ihm
das Risiko der Regressmöglichkeit verbleibt; wird dagegen der
Gesellschafter im Innenverhältnis von den stillen Reserven ausgeschlossen,
dann verliert er mangels Chance auf stille Reserven die Mitunternehmerschaft
(Doralt, EStG, § 23 Tz 223 - im Ergebnis ebenso E 18. 3. 1975, 1301/74,
1975, 180). Die gleichen Grundsätze gelten für Kommanditisten (Doralt,
EStG § 23 Tz
224).
Auch die
Finanzbehörde führt diese wesentlichen Kriterien einer
Mitunternehmerschaft in ihrer Niederschrift aus, zieht aber den Umkehrschluss.
Sie geht vom automatischen Bestehen einer Mitunternehmerschaft aus und
insistiert demnach auf eine Beteiligung an stillen Reserven. Tatsächlich
muss aufgrund des wirtschaftlichen Gehaltes der Schluss gezogen werden, dass die
Kommanditistinnen Frau EF
und Frau SW
mangels Unternehmerrisikos
und mangels Unternehmerinitiative - zwei Kriterien, die eine
Mitunternehmerschaft ausmachen - keine Mitunternehmerinnen waren, sondern es
sich um eine Beteiligung nach "Art eines stillen Gesellschafters"
handelt.
Im
Folgenden verweisen wir auf Erkenntnisse, die besagen, dass eine
Mitunternehmerschaft regelmäßig nur dann vorliegt, wenn der nach
außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am
Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist
(Hinweis E 26. 5. 1982, 3161/78, 82/13/0104, 0105; E 7. 6. 1983, 82/14/0213,
0230, 0231: E 11. 12. 1985, 84/13/0110). Da Frau SW
und Frau EF
nach außen hin nie in
Erscheinung getreten sind, am Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und
am Firmenwert nicht beteiligt waren, muss ihre Beteiligung nicht als
Mitunternehmerschaft sondern als Beteiligung "nach Art eines stillen
Gesellschafters" gewertet
werden.
Weiters
führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. 2. 1994, 90/13/0048 aus, dass
ein stiller Gesellschafter (als solche und nicht als Mitunternehmer sind Frau
SW und EF
zu betrachten) auch im Falle
der Auflösung der GmbH nicht an den stillen Reserven teilhaben). Eine
derartige Ausschlussbestimmung widerspricht dem Wesen einer
Mitunternehmerschaft.
Durch
das Nichtbestehen einer Mitunternehmerschaft, geht die Argumentation der
Finanzbehörde in Bezug auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage im Sinne
des § 8 Abs. 1 KStG der beiden Gesellschafterinnen, Frau EF
und Frau SW
in Verbindung mit § 6 Z
15 EStG 1988 ins Leere.
Veräußerung
der KG Anteile durch Abschichtung:
Die
Behörde ist grundsätzlich an Verträge und an die wirtschaftlichen
Gegebenheiten gebunden d. h. am 27. 12. 1996 wurde die Abschichtung der beiden
Kommanditistinnen vereinbart; die Nichtanerkennung dieser Vereinbarung durch die
Finanzbehörde aufgrund der Anzeige durch die Steuererklärung bedingt
keine, wie von der Finanzbehörde ausgeführt, rückwirkende
Vereinbarung, sondern höchstens die Vernachlässigung einer
früheren Anzeige an die Finanzbehörde, welche aber auch in
vorhergehenden Fällen von Seiten der Finanzbehörde nie geahndet oder
beanstandet wurde.
Weiters
entsprechen die wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Umstand, dass es sich im
Falle der Kommanditistinnen Frau EF
und Frau SW
nicht um Mitunternehmer im
Sinne der Definition handelt, sondern um Beteiligte nach "Art eines Stillen
Gesellschafters".
In
einem nächsten Schritt negiert die Finanzbehörde, die vereinbarte
Gegenleistung abzüglich des Kapitalkontos im Zuge der Abschichtung,
verschiebt diese aus dem Jahr 1997 in das Jahr 1998 und ermittelt einen Betrag
in Form eines Firmenwertes der keiner Grundlage
entspricht.
Würde
man der Rechtsmeinung der Finanzbehörde Folge leisten, würden wie
eingangs erwähnt die Kommanditistinnen für einen tatsächlich
erhaltenen Betrag aus der Veräußerung der GmbH Anteile in Höhe
von ATS 3,956.750, eine Steuerlast in Höhe von ATS 6,543.000 zu tragen
haben.
Zusammenfassung:
- die
Finanzbehörde hat durch die Anerkennung der geänderten
Gewinnverteilung ab 1997 (SGmbH.
als Komplementärin de
facto 100 % der KG) auch die Aushöhlung der KG vor dem SGmbH.
Verkauf festgeschrieben.
Darüber hinaus widerspricht sich die Finanzbehörde insofern, als sie
eine Rückwirkung betreffend Abschichtung der Kommanditistinnen unterstellt,
die steuerlich nicht anerkannt wird; die mit derselben Vereinbarung getroffene
Änderung der Gewinnverteilung, die ebenfalls erst mit Abgabe der
Steuererklärung dem Finanzamt angezeigt wurde, aber bestätigt.
- Bei
Abschichtung der Kommanditisten wären, selbst bei Nichtausschluss von
stillen Reserven, aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine vorhanden
gewesen.
-
aufgrund der Kriterien, die eine Mitunternehmerschaft ausmachen, welche bei den
Kommanditistinnen Frau EF
und Frau SW
nicht zutreffen, muss eine
Beteiligung nach "Art eines stillen Gesellschafters" unterstellt
werden."
Mit 14. 2. 2002 wird in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung
zur Berufung ausgeführt:
"Die
Betriebsprüfung vertritt im gegenständlichen Fall die Ansicht, dass es
im Jahr 1998 zu einer Verschiebung von stillen Reserven von der
Berufungswerberin "IGmbH
als RNF der
SGmbH&CoKG" (kurz:
SKG) auf die
Komplementärin
"SGmbH." (kurz:
SGmbH.), und damit zu
einer verdeckten Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG der beiden
Kommanditistinnen EF
und SW gekommen
ist.
Die
Anteile an der Komplementärin SGmbH.
wurden in der Folge in drei
Tranchen (20. Mai 1998, 21. Juli 1998 und 24. Februar 1999) zu einem
Gesamtkaufpreis von S 47.500.000 an den späteren Erwerber IAB
veräußert.
Da
nur Veräußerungsgewinne der beiden 25 % Beteiligten GF
und EW
gem. § 31 EStG zum
ermäßigten Steuertarif versteuert wurden (die restlichen Anteile
lagen jeweils unter 10 % bzw. wurden entsprechend geteilt und die
einjährige Behaltefrist abgewartet) wurde durch diese allerdings
verunglückte zivilrechtliche Gestaltung zunächst ein nicht
unbeträchtlicher Steuereinsparungseffekt
erzielt.
Zum
Berufungspunkt II
Vermögens-Gewinnanteile:
Die
Betriebsprüfung hat aus folgenden Tatsachen geschlossen, dass die
Verschiebung der stillen Reserven nicht im Jahr 1997 sondern erst im Jahr 1998
stattgefunden
hat:
-
Bekanntgabe der "Abschichtung" der Kommanditistinnen per 1. 1. 1997 an das
Finanzamt erst am 17. November
1998
-
Abschluss des Vertrages über den Verkauf der Anteile an der SGmbH.
im Mai
1998
-
Eintragung im Firmenbuch im Juli
1998
-
Abdeckung der negativen Verrechnungskonten der Kommanditistinnen am 27. Mai
1998.
Die in
der Berufung zitierte "Vereinbarung vom 27. 12. 1996" ist ein internes
Schriftstück, das nach außen hin nicht bekannt wurde. Der
Finanzbehörde wurde erst im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen
für das Jahr 1997, am 17. November 1998, die Tatsache der Verschiebung der
Vermögens- und Gewinnbeteiligung bekannt
gegeben.
Die
ausreichende Publizität ist keine Besonderheit, sondern allgemein für
die steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich (vgl. das VwGH-
Erkenntnis vom 24. 9. 1996 mit der Zl. 93/13/0022, in dem er im Zusammenhang mit
einer GmbH & Still ausgeführt hat, dass Änderungen der
Gewinnverteilung dem Finanzamt vor Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben
werden
müssen).
Da
der Prüfungszeitraum die Jahre 1996 bis 1998 umfasste, war das Ausscheiden
der Gesellschafter in den Jahren 1986 (Frau
H) und 1991 (Frau
E) nicht
Prüfungsgegenstand.
Zum
Ausscheiden des Gesellschafters HE
im Jahr 1996 und zur
Abfindung seiner Erben ist anzumerken, dass die Betriebsprüfung in ihrem
Bericht ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine
Buchwertabfindung dann zulässig sein, wenn ein einzelner Gesellschafter zur
Unzeit oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund vorzeitig ausscheidet. Ein
Ausschluss von den stillen Reserven dürfe aber eben nur für
vertraglich vereinbarte Ausnahmefälle und nicht für den Regelfall der
Beendigung der Gesellschaft vorgesehen werden (E 17. 5. 1989, 85/13/0176; E 16.
2. 1994,
90/13/0048).
Die
Berufungswerberin kritisiert, dass die Finanzbehörde in ihrer Beurteilung
hinsichtlich der Nichtanerkennung von rückwirkenden Vereinbarungen nicht
konsequent war, da sie die geänderte Gewinnverteilung (SGmbH.
100 %) ab 1997 anerkannt
habe. Diese Kritik mag insbesondere unter Berücksichtigung des oben
zitierten E 24. 9. 1996, 93/13/0022 berechtigt sein. Die Betriebsprüfung
überlässt es jedoch der Abgabenbehörde 2. Instanz, im Zuge der
Berufungserledigung die Gewinnverteilung der Jahre 1997 und 1998 entsprechend zu
berichtigen. Der Ansatz der anteiligen Gewinne bei den beiden Kommanditistinnen
anstatt bei der Komplementär GmbH würde jedoch nach Ansicht der BP
wegen Veränderung des Kapitalkontenstandes lediglich zu einer Umschichtung
von Veräußerungsgewinn zu laufendem Gewinn führen, wobei der
Veräußerungsgewinn (§ 24 EStG) ab 1996 in der Regel zum vollen
Steuersatz und der laufende Gewinn statt zum festen Steuersatz von 34 %
Köst mit rund 49 % ESt versteuert werden müsste. Dies wurde
möglicherweise sogar zu einer geringfügigen Verböserung für
die Berufungswerberin führen.
Zum
Berufungspunkt III
Mitunternehmerschaft:
Die
Berufungswerberin bringt vor, dass die Finanzbehörde vom automatischen
Bestehen einer Mitunternehmerschaft ausgegangen sei und demnach auf der
Beteiligung an den stillen Reserven insistiert habe. Tatsächlich müsse
aber aufgrund des wirtschaftlichen Gehalts der Schluss gezogen werden, dass die
Kommanditistinnen Frau EF
und Frau SW
mangels Unternehmerrisikos
und mangels Unternehmerinitiative, keine Mitunternehmerinnen waren, sondern es
sich um eine Beteiligung nach "Art eines stillen Gesellschafters" gehandelt
habe.
Dazu ist
anzumerken, dass die Berufungswerberin laut Firmenbuch
(FNX4) vom 1. Oktober
1980 bis zu ihrer Löschung am 13. Mai 1999 in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft eingetragen
war.
Beim
zuständigen Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk wurden von der
Berufungswerberin seit Beginn der Steuerpflicht Erklärungen über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
abgegeben.
§
23 Z 2 EStG 1988 bezeichnet "insbesondere offene Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft" als solche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind. Bei OHG und KG ist die Intensität der
Beteiligung der Gesellschafter irrelevant. Sie ist immer Mitunternehmerschaft,
und ihre Gesellschafter sind immer Mitunternehmer (vgl. auch Neuner, Stille
Gesellschaft im Abgabenrecht, Zz B
13).
Dem
Einwand, dass mangels Unternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung der beiden
Beteiligten nicht gegeben sei, ist folgendes entgegenzuhalten.
Bei den
klassischen Mitunternehmerschaften - OHG und KG - steht den Gesellschaftern ein
Vermögensanteil dinglich zu und der Gewinnanteil leitet sich aus dem
dinglichen Vermögensanteil ab, weil eben der Gewinn Bestandteil des
Vermögens ist. Daher wird bei diesen Gesellschaftsformen für die
Annahme einer Mitunternehmerschaft auch nicht ausdrücklich eine
"Vermögensbeteiligung" gefordert; denn die "Vermögensbeteiligung"
kommt dem Gesellschafter ohnedies ex lege
zu.
Das
Typusmerkmal "Risiko" kann mehrere Intensitätsgrade aufweisen - von der
Beteiligung am bloßen jährlichen Gewinn oder Verlust bis zur
Beteiligung am "Endgewinn" den stillen Reserven und einem etwaigen Firmenwert.
Die Tatsache, dass durch den Gewinn oder Verlust eines Unternehmens, das
eingesetzte Kapital (Vermögen) entweder erhöht oder vermindert wird,
verdeutlichet, dass jeder Gewinn Bestandteil des Vermögens eines
Unternehmens
ist.
Der
Gesellschaftsvertrag der Berufungswerberin enthält in Punkt XIV.,
Unterpunkt (3) eine Bestimmung, wonach einem Gesellschafter bei dessen
Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben gebührt, er aber an einem
eventuellen Firmenwert oder an stillen Reserven nicht teilnimmt. Im Punkt VI.
wird ausgeführt, dass bei Auflösung der Gesellschaft die
Gesellschafter alles zu unternehmen haben, um die Fortführung des
Unternehmens zu ermöglichen. "Ist dies nicht möglich, so haben sie zu
trachten, dass eine Veräußerung des gesamten Unternehmens unter der
Annahme der Unternehmensfortführung ermöglicht wird. Erst wenn dieser
Versuch nicht gelingt, ist das Unternehmen zu liquidieren". Ein Ausschluss der
Gesellschafter von den dabei realisierten stillen Reserven ist in einem
derartigen Fall nicht vorgesehen.
Die
Betriebsprüfung hat in ihrem Bericht ausgeführt, dass es zulässig
und für seine Stellung als Mitunternehmer unschädlich sei, einen
Gesellschafter in bestimmten, vertraglich vereinbarten
Ausnahmetatbeständen, von der Beteiligung an den stillen Reserven
auszuschließen, nicht aber im Falle der Auflösung bzw.
Veräußerung der Gesellschaft, und befindet sich damit in
vollständiger Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag.
Zum
Berufungspunkt IV. Veräußerung der KG Anteile durch
Abschichtung:
Die
Betriebsprüfung vertritt die Ansicht und hat dies im Bericht
ausgeführt, dass die "Abschichtung" der Kommanditistinnen zu einem
fremdunüblich niedrigen Preis erfolgt ist und es somit zu einer verdeckten
Einlage bei der Komplementär -GmbH gekommen ist. Der gemeine Wert der
Sacheinlage in Höhe von jeweils S 13.333.333 war als
Veräußerungspreis anzusetzen. Die verdeckte Einlage ist
gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 eine steuerneutrale
Vermögensmehrung, der entsprechend höhere Einlagenwert führt zu
zusätzlichen Anschaffungskosten des erworbenen Betriebes. Bei den
Gesellschaftern der GmbH erhöhen sich die Anschaffungskoten der Anteile
quotenmäßig im Ausmaß der verdeckten
Einlage.
Die
Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaft war unterschiedlich. wie die
Berufungswerberin zutreffend anführt, haben die beiden Kommanditistinnen
für die Veräußerung ihrer SGmbH.
- Anteile (jeweils 8,33%)
einen zur Gänze steuerfreien Betrag von jeweils S 3.956.750 erhalten. Deren
Ehegatten Dipl.-Ing. GF
und Dkfm. EW
haben für ihre Anteile
(je 25 %) Einkünfte von jeweils S 11.450.625 bezogen, die dem
Hälftesteuersatz von ca. 24,5 % unterlagen. Die restlichen Anteile (jeweils
kleiner als 10 %) befanden sich, abgesehen vom Anteil (8,34 %) der Witwe des
ehemaligen Gesellschafters Helmut
E, Frau
HEE, in den
Händen weiterer Mitglieder der Familien F
und
Wa und konnten nach
Abwarten der einjährigen Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei
veräußert werden.
Tauschbesteuerung
mangels Anwendbarkeit des
UmgrStG:
Im
vorliegenden Berufungsfall wurden die Haftungsbeträge (Hafteinlagen) der
Kommanditistinnen im Juli 1998 im Firmenbuch auf den Minimalbetrag von ATS 1.000
herabgesetzt - dafür genügt ein kurzer Brief eines Anwalts ohne
Abtretungsvertrag - und auf diesem Wege quasi durch die Hintertür eine
Quotenverschiebung
vorgenommen.
Genauso
gut hätten die Hafteinlagen auf null gestellt werden können, dann
wäre es allerdings bereis damals und nicht erst am 13. 5. 1999 zu einer
Anwachsung auf den Komplementär nach § 142 HGB mit
anschließender Löschung der KG im Firmenbuch
gekommen.
Vom
Berufungswerber wurde in keinem Stadium des Verfahrens die Anwendung des UmgrStG
beantragt. Vielmehr wurde eingeräumt, dass dieses im gegenständlichen
Fall nicht anwendbar sei, da mehrere Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben
seien (z. B. kein Sacheinlagevertrag, keine Maßnahmen zur Abstimmung der
Beteiligungsverhältnisse, kein Gleichklang der
Beteiligungsverhältnisse, kein Übertragungsakt, kein Stichtag
etc.).
Einlagen
oder Einbringungen von Vermögen (z. B. Kundenstock) sind Vorgänge, die
nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen regelmäßig zum
Gewinnausweis (Versteuerung stiller Reserven) wegen Anwendung des
Tauschgrundsatzes führen würden. Ausnahmen regelt ausschließlich
das UmgrStG (siehe § 6 Z 14 lit. b EStG: "wenn sie nicht unter das UmgrStG
fällt oder das UmgrStG dies vorsieht"). Vor Inkrafttreten des UmgrStG
ließ die Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen eine
gewinnneutrale Einbringung nach Abschn. 33 Abs. 4 EStR 1984 zu.
Sogar bei den
so genannten Richtlinieneinbringungen war ein entsprechendes formales Verhalten
des Steuerpflichtigen gefordert (heute in § 12 UmgrStG). Damals schon hatte
eine Einbringung auf der Grundalge eines Sacheinlagevertrages zu erfolgen, der
entweder spätestens am geplanten Einbringungsstichtag zwischen einem
einbringenden und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft geschlossen wird oder
mangels Kenntnis der zahlenmäßigen Grundlagen zumindest die geplante
Einbringung strukturell umschreibt und das Einbringungsvolumen von der
nachfolgenden Bilanzerstellung abhängig macht. Ist keine Registeranmeldung
erforderlich (z. B. ohne Kapitalerhöhung), muss dieses
Mindestformalerfordernis umso mehr gegeben sein.
Nach der
Verwaltungspraxis zum Strukt VG war bei einem Äquivalenzverstoß das
Strukt VG nicht anwendbar. Daraus folgt ein Scheitern der begünstigten
Einbringung und die volle Gewinnrealisierung für das Einbringungsobjekt
(Wiesner SWK 1989,
506).
Da die
Beteiligungen an der einbringenden Personengesellschaft mit jenen an der
übernehmenden Körperschaft nicht übereinstimmen, wären
Maßnahmen zur Abstimmung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich
gewesen, um den Gleichklang der Beteiligungsverhältnisse
herbeizuführen. Ein derartiger Wertausgleich könnte nicht nur durch
die Ausgabe von neuen Anteilen im Sine des § 19 Abs. 1 UmgrStG sondern auch
dadurch erfüllt werden, dass der zu bevorzugende Gesellschafter (also
jener, der überproportional viel eingebracht hat) am laufenden Gewinn
überproportional beteiligt wird (also im Ausmaß, wie es den
Wertverhältnissen und nicht, wie es den gesellschaftlichen
Anteilverhältnissen entspricht, Gewinnvorab = evtl. Vereinbarung einer
Ratenzahlung), oder aber, dass er am Verkaufserlös bzw. Liquidationsgewinn
in diesem abweichenden Ausmaß beteiligt wird = Liquidationsvorab:
Bei einem
Ungleichgewicht der Mitunternehmerbeteiligungen wäre die Voraussetzung des
§ 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG nicht gegeben ("Die Gewährung von neuen
Anteilen kann unterbleibe, 5. wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums-
oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der
prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar entsprechen").
Da es in
§ 12 Abs. 1 UmgrStG die Maßgabe des § 19 UmgrStG als
Anwendungsvoraussetzung des Art III UngrStG angesprochen ist, ist eine derartige
Einbringung bei Verletzung des Ausnahmetatbestandes mangels Geltung des UmgrStG
als Geschäftsveräußerung (Tausch) i. S. d. § 6 Z 14 lit. b
EStG 1988 zu werten, wobei die Rückwirkung im Fall einer fristgerechten
(An)Meldung beim Finanzamt gewahrt bliebe. Eine die Anwendung des Art III nicht
ausschließende bloße Äquivalenzverletzung liegt nicht vor, da
diese nur im Falle einer Anteilsgewährung vorliegen kann (Siehe Wiesner,
Einbringungen auf dem Prüfstand, 2. Teil, RdW 1992, S 282 ff). Mangels
Vorliegens einer auf den § 6 Abs. 2 UmgrStG verweisenden Norm liegt nach
Ansicht der Bp. auch keine unentgeltliche Zuwendung an die Ehegatten (kein der
Einbringung nach gelagerter untentgeltlicher Zuwendungsakt, somit keine
Zuwendung von Kapitalanteilen der übernehmenden Körperschaft) vor,
sondern ein steuerwirksamer Tausch gem. § 6 Z 14 EStG 1988.
Mit 8. März 2002 wird die Stellungnahme der
Betriebsprüfung der Bw. übermittelt und im Schreiben vom 7. Juni 2002
wie folgt repliziert:
"
Zum
Berufungs-Punkt II.
Vermögens-Gewinnanteile:
...
Der Hinweis der Betriebsprüfung auf das VwGH Erkenntnis vom 24. 9. 1996 mit
Zl. 93/13/0022 läuft aus folgendem Grund in
Leere:
Im Laufe
der Unternehmensgeschichte der SGmbH&CoKG
wurden insgesamt sechs Mal
die Kapitalanteile und/oder die Gewinnverteilungen verändert und immer mit
Abgabe der Steuererklärungen dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Alle
diese Änderungen waren wirtschaftlich begründet, teils durch Tod oder
gesundheitliche Gründe der Kommanditisten hervorgerufen, teils aus
Gründen der Expansion und damit ständig steigender Ungleichheit der
Haftungsbasis von Komplementär und Kommanditisten.
Wir
führen dazu im Einzelnen
aus:
Im ersten
vollen Wirtschaftsjahr nach der Gründung der SKG
im Oktober 1980 betrug der
Gesamtumsatz etwas mehr als 6 Mio. S. Die SGmbH.
hatte zu diesem Zeitpunkt
keine weiteren
Beteiligungsgesellschaften.
In
den Folgejahren stieg der Umsatz konstant, der 2 %ige Kapital- und damit
Gewinnanteil der SGmbH.
war nie mit
Ausschüttungen der SGmbH.
verbunden. Diese kumulierten
Erträge reichten jedoch bei weitem nicht zur Eigenfinanzierung der mit der
Expansion verbundenen Steigerung der Vermögenswerte aus, zumal bei
Ausscheiden von Frau H
als Kommanditist per Anfang
1985 deren Kommanditanteil gleichmäßig aufgeteilt wurde.
Daher, und da
durch die Umsatz- und Gewinnexpansion die absoluten Beträge stets weiter
stiegen und den Kommanditisten im Verhältnis zum geringen haftenden Kapital
unverhältnismäßig große Gewinne zugewiesen wurden, wurde
1991 die Verteilung nach Köpfen (incl. Komplementär)
beschlossen.
Die
SGmbH. hatte bis zu
diesem Zeitpunkt stets alle Gewinne zur Finanzierung der Expansion thesauriert
und damit der Haftungsbasis zugeführt, während die geringen Einlagen
der Kommanditisten gleich
blieben.
Bis
zum Jahre 1991 hatte die SGmbH.
weitere
Beteiligungsgesellschaften gegründet und damit für die SKG
eine gewinnbringende
Vertriebsbasis für ihr Softwareprodukt geschaffen. Auch das Ausscheiden von
Frau E per Ende 1992
änderte betreffend Kapital- und Gewinnanteil nichts, da ihr Gatte ab diesem
Zeitpunkt ersatzweise als Kommanditist
eintrat.
Bis
zum Jahre 1996 war gegenüber dem Gründungszeitpunkt der Umsatz fast
auf das zehnfache gestiegen, ebenso der Finanzbedarf durch die übrigen
Beteiligungen und damit entsprechen der Finanzierungsbedarf, den
ausschließlich die SGmbH.
durch weiter
Gewinnthesaurierung deckte. Auf die schon vorher erfolgten Überlegungen zur
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft haben wir bereits im Einzelnen im Zuge der
Betriebsprüfung
hingewiesen.
Nach
dem Ableben und der Abschichtung des SKG
- Kommanditanteils des Herrn
E war durch die
ständige Gewinnthesaurierung der SGmbH.
ein Haftkapital des
Komplementärs von mehr als 5 Mio. S gegeben, die haftenden Kommanditanteile
der verbliebenen Kommanditisten jedoch bei wenig mehr als S 128.000 stehen
geblieben und damit auf 2 % des gesamten Haftungskapitals abgesunken. Nicht nur
das Haftungskapital der SGmbH.
selbst war auf mehr als 5
Mio. S gestiegen, sondern auch die Forderungen der SGmbH.
an die SKG
(aus Verrechnungskonten) per
Ende 1996 auf S 6.365.589 gestiegen. Die SGmbH.
brachte damit den
größten Teil der Finanzierung der SKG
auf.
Die
SGmbH. nahm von einer
Kündigung der Kommanditisten Abstand, da die durch den Tod von Herrn
E im Markt merkbare
Verunsicherung keine sofortige Beendigung der Kommanditgesellschaft
zuließ. Um materiell einen ähnlichen Effekt zu erzielen, wurde eine
Teilabschichtung durchgeführt, und die damit verbundene Herabsetzung und
Limitierung des Jahresgewinns mit 50 % der Einlage wurde Ende 1996 beschlossen.
Es wurde auch im gegenständlichen Fall, die Änderung der
Gewinnverteilung mit Abgabe der Steuererklärungen 1997 dem Finanzamt zur
Kenntnis gebracht und nicht nur durch die Veranlagung, sondern auch durch die
Betriebsprüfung bestätigt.
Die
Betriebsprüfung führt in ihrer Stellungnahme an, dass sie die
Vorgangsweise beim Ausscheiden der Gesellschafter in den Jahren 1986 (Frau
H) und 1991 (Frau
E) nicht tangiere, da
sie nicht Prüfungsgegenstand war.
Durch diese
Feststellung allein wird aber die damalig tatsächlich eingeschlagene
Vorgangsweise nicht aus der Welt geschafft und weiters ist darauf hinzuweisen,
dass auch eine frühere Betriebsprüfung keine Beanstandung dieser
Vorgangsweise oder der betreffenden vertraglichen Bestimmungen ergab.
Zusätzlich muss erwähnt werden, dass im Prüfungszeitraum die
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4644-W/02
- Stammnummer
- 23642
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF