Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1307-W/06
Eingabegebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-W/06vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.L., gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 24. April 2006, St.Nr. x, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. September 2004, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 10. September 2004, erhob der
Berufungswerber (Bw.) zur Zahl y namens des Beschwerdeführers (Bf.), T.L.,
beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Z vom 8.7.2004, Zl. xxxx.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2005 wurde der
Beschwerdeführer (Bf.), T.L. , aufgefordert, die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180 Euro binnen einer
Woche durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einem Postamt oder
Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der
Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu
übermitteln.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der
Nichtentsprechung dieser Aufforderung dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden
müsste, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.
Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
setzte das Finanzamt mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180
Euro sowie die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten
Gebühr in Höhe von 90 Euro fest.
Die Vorschreibung erfolgte an den Rechtsvertreter, welcher
die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass der Bw. als bevollmächtigter
Rechtsanwalt und Vertreter des Herrn T.L. aufgetreten sei. Die Gebühr sei
daher nicht gegen ihn sondern gegen den Mandanten festgesetzt worden, sodass es
abwegig sei, den Bw. als "Gebührenschuldner" zu benennen. Diese Handhabung
sei Willkür, ebenso wie die Erhöhung willkürlich sei, weil auch
die Grundgebühr unbegründet sei. Eine dem entgegen stehende Vorschrift
werde "nicht anerkannt".
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Die Berufung wendet sich gegen die Vorschreibung der
Gebühr an den Rechtsvertreter.
Ergänzend wird vorgebracht, die Berufung vom 24. Mai
2006 sei in der Berufungsvorentscheidung fälschlich als "meine Berufung"
bezeichnet worden, obwohl der Bw. ausdrücklich darauf hingewiesen
hätte, als bevollmächtigter Rechtsanwalt und Vertreter seines
Mandanten, Herrn T.L. , aufzutreten.
Die Rubrik "vertreten durch" sei einfach gestrichen worden,
statt den Bw. als Vertreter zu benennen.
Die Berufungsvorentscheidung vom 29.5.2006 sei eine
Urkunde, die somit falsch sei, was wohl kaum mit dem Hinweis auf die ohnehin
abzulehnende Vorschrift des §13 Abs.3 GebG gerechtfertigt werden
könne.
Im Übrigen ersuche der Bw. um Mitteilung, nach welchem
Abkommen zwischen Deutschland und Österreich derartige Handhabungen auch in
Deutschland anerkannt würden sowie um Vorlage an den internationanlen
Gerichtshof.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zu sagen, dass sich der bekämpfte Bescheid
an "Herrn AL" - als Gebührenschuldner - richtet. Folgerichtig
hat der Bw. auch im eigenen Namen und nicht im Namen seines Mandanten Berufung
eingelegt: "Gegen die obigen Bescheide lege
ich Berufung ein." Demzufolge wurde der Spruch in der
Berufungsvorentscheidung korrekt formuliert.
Unstrittig ist in gegenständlichem Fall, dass der
Berufungswerber in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger
Parteienvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
hat.
§24 Abs.3 Z1 lit.a VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
89/2004 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine
Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. Die Gebührenschuld
entsteht im Fall der Z1 lit.a im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im
Fall der Z1 lit.a der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der
Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die
Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267,
über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die
§§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt
(VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Gegenständliche Beschwerde ist am 10. September 2004
beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 10.
September 2004 entstanden.
Gemäß
§13 Abs.1 Z1 GebG ist bei Eingaben,
deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen
gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren
derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das
Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. ist mit den im Abs.1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des §13 Abs.3 GebG wird
derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs.1 der Gesetzesstelle genannten
Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit
Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also
bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll
verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später
die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie
bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden
ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden
Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl.
98/16/0137)."
§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die
gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener
Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen
berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu
unterscheiden.
Die in §9 Abs.2 BAO normierte reduzierte
Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes
bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte
gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter
verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 16 und 17 zu §13 GebG sowie
die umfangreich zitierte Judikatur).
Gegen §13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken
(Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B
1257/00, vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 zu
§13 GebG).
Die Vorschrift des §13 Abs.3 GebG gehört aufrecht
dem Rechtsbestand an, auch wenn sie der Bw. "ablehnt".
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).
Ermessen besteht hie bei keines. Die Gebührenerhöhung ist
unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden
des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Hinsichtlich eines "Abkommens zwischen Deutschland und
Österreich" ist zu sagen, dass der Bw. (in seiner Eigenschaft als
Parteienvertreter) in Österreich einen abgabepflichtigen Tatbestand
verwirklicht hat, was für eine Steuerfestsetzung ausreichend
ist.
Hinsichtlich des Antrages "um Vorlage an den
internationanlen Gerichtshof" ist zu sagen, dass eine solche Vorlageberechtigung
für den UFS nicht besteht.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-W/06
- Stammnummer
- 23636
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF