Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0836-L/04
Keine Familienbeihilfe, wenn Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-L/04vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 21. Juli 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind x, für Juni 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.7.2003 die
Familienbeihillfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers
sowie den Kinderabsetzbetrag für Juni 2003 zurückgefordert. Die
Tochter des Berufungswerbers sei seit 10.5.2003 verheiratet. Der Anspruch auf
die Familienbeihilfe sei daher gem. § 5 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ablauf des Monats Mai 2003
erloschen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Tochter erfolgreich studiere und die Familie des
Berufungswerbers daher weiterhin verpflichet sei, ihre Ausbildung zu finanzieren
und Unterhalt zu leisten. Dies sei aus den Bedingungen für die
Studienbeihilfe ersichtlich, wo auch für die Gewährung das Einkommen
der Eltern zu berücksichtigen sei, unabhängig, ob das Kind verheiratet
sei oder nicht. Es sei daher nach Überzeugung des Berufungswerbers
nicht rechtens, dass steuertechnisch die Heirat des Kindes einerseits zum
Verlust der Familienbeihilfe führe und andererseits weiterhin das Einkommen
der Eltern für die Gewährung der Studienbeihilfe maßgebend sei.
Dies erscheine dem Berufungswerber als eine wesentliche
Ungleichbehandlung. Ferner würden Unterlagen aus dem Internet
bezüglich Beihilfen und Unterstützung beigelegt, aus denen hervorgehe,
dass für Studierende grundsätzlich Familienbeihilfe bis zum
26. Lebensjahr bezogen werden könne. Daraus sei nicht ersichtlich,
dass dies davon abhängig sei, ob das Kind ledig oder verheiratet sei. Ein
Nachweis für die im Antrag auf Familienbeihilfe angeführten
Unterhaltsleistungen für die Tochter des Berufungswerbers könne
erbracht werden. Ebenso könne ein Nachweis über die vom
Berufungswerber entrichteten Studiengebühren nachgereicht
werden.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 25.3.2004 unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Für Kinder, die verheiratet seien, bestehe nur
dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur
Unterhaltsleistung verpflichtet seien. Die Unterhaltspflicht der Eltern bestehe
im allgemeinen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder. Soweit noch
nicht selbsterhaltungsfähige Kinder eine Ehe eingehen würden und der
Ehegatte zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage sei, bestehe die
Unterhaltspflicht der Eltern weiter. Beziehe der Ehegatte des noch in
Berufsausbildung stehenden und nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes
Einkünfte, sei zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen
Unterhalt für seine(n) Gatten(in) zu leisten vermag (VwGH vom 18.10.1989,
Z. 88/13/0124). Dies sei anzunehmen, wenn der selbsterhaltungsfähige Gatte
voll erwerbstätig sei oder Einkünfte in einer Höhe beziehe, die
bei voller Erwerbstätigkeit erzielt werden könnten. Könne der
selbsterhaltungsfähige Gatte seiner(m) Ehefrau(mann) den Unterhalt leisten,
würden die von den Eltern erbrachten Leistungen eine freiwillige
Unterhaltsgewährung darstellen, die keinen Anspruch auf die
Familienbeihilfe begründen würde. Der Ehegatte der Tochter des
Berufungswerbers sei voll erwerbstätig und beziehe Einkünfte in einer
Höhe, die es ihm ermöglichen würden, seiner Ehefrau den
notwendigen Unterhalt zu leisten. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur
Unterhaltsleistung durch die Eltern.
Der Vorlageantrag wird damit begründet, dass der in
der Berufungsvorentscheidung angesprochenen Freiwilligkeit der
Unterhaltsgewährung durch das Studienbeihilfengesetz widersprochen werde.
Für die Gewährung der Studienbeihilfe werde neben dem Einkommen des
Ehegatten auch das Einkommen der Eltern herangezogen.Daraus sei eine
Verpflichtung der Eltern abzuleiten. Es sei eine klare Ungleichbehandlung
der Tochter bei der Zuerkennung der Familienbeihilfe erkennbar. Wäre sie
nicht verheiratet, würde der Berufungswerber auf Grund ihres Alters und des
Studienfortschrittes eindeutig die Familienbeihilfe erhalten. Es könne doch
nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass junge Menschen die einer
Familiengründung positiv gegenüber stehen würden und sich auch
offen zu einem Partner bekennen würden, schlechter gestellt würden.
Wenn die Tochter nur mit ihrem Partner zusammenleben würde, würde die
Familienbeihilfe gewährt. Dies sei eine klare Diskriminierung von
Ehepaaren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren
Ehegatten zu leisten ist. Die Tochter des Berufungswerbers hat sich
unbestritten am 10.5.2003 verehelicht. Die Verehelichung eines Kindes
soll nur dann mit dem Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn
Unterhalt für das verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten
ist. Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind, besteht nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung
verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des Kindes nach seinen
Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung
befindet. Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig Unterhaltsleistungen
für ein verheiratetes oder geschiedenes Kind erbringen, ohne hiezu
verpflichtet zu sein, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gestützt
werden. Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und
gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt,
leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen
einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu
berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des
Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit
er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist
der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in
Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick
auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel,
unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht
verzichtet werden."
Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen
Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität; vgl zB OGH 25.2.1993, 6 Ob 504/93:
"Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen:
Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der
Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der
Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit
zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht
in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in
Rummel ABGB2 Rz 12 zu
§ 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."
Im gegebenen Fall steht fest, dass der Ehegatte der Tochter
des Berufungswerbers unbestritten voll erwerbstätig war (laut vorgelegtem
Gehaltsausweis bezog er im April 2003 € 1398,97 netto). Zu
prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des Ehegatten höchstens zur
Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen,
was die subsidiär gegebenen Unterhaltspflichten der Tochter des
Berufungswerbers fortbestehen lassen würde oder ob die Einkünfte des
Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen würde und somit den
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter des Berufungswerbers
ausschließen würde.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das
Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn
aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und
wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im
Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB ELGZ
Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu
§ 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur
Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten
Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag
ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für
allein stehende Personen nach
§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG stimmt nunmehr auch
gemäß
§ 291a Abs. 1 EO der unpfändbare
Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Tochter des
Berufungswerbers geht, kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für
Alleinstehende herangezogen werden. Dieser beträgt im Streitzeitraum
€ 643,54
(§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG). Nach
dem dargestellten Sachverhalt reichen die Einkünfte des Ehegatten der
Tochter des Berufungswerbers somit über die Bestreitung der eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau begründet.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut " ... wenn ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist"
kann nur so verstanden werden, dass jeder Unterhalt vom Ehegatten den Anspruch
auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche
Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen
stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Der VwGH führt dazu aus (Erk. v. 18.10.1989,
88/13/0124):
" ... Für die Frage des Anspruches derselben auf
Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den
notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens
entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu
leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben. ..."
Daraus folgt, dass die bestehende Unterhaltspflicht des
Ehegatten, mag sie auch nicht ausschließlich sein, dem Anspruch auf
Familienbeihilfe entgegensteht.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 a Einkommensteuergesetz 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu. Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe war im Berufungszeitraum auch der entsprechende
Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-L/04
- Stammnummer
- 23633
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF