Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0497-G/05
Aufhebung wegen unzuständiger Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-G/05vom 04.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. in XY., vom 2. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 5. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und reichte die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 am
8. März 2004 beim Finanzamt Judenburg ein. Als Adresse wurde
(am Formular L 1) ZZZZ angeführt.
Unter Finanzamt wurde "Judenburg" und als Zusatzvermerk "FA
1081 Wien, Nr. 073/3532" angegeben.
Diesem Antrag wurde auch ein Gerichtsurteil vom
Bezirksgericht Josefstadt, datiert mit 12.3.2001, beigelegt woraus ua. hervor
geht, dass die klagende Partei Frau I.K., Hausfrau in Z. und die beklagte Partei
Herr A., Pensionist, wohnhaft in XY. ist.
Das Finanzamt Judenburg Liezen erließ am 5. Juli 2004
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.
Gegen diesen Bescheid legte der Bw. mit Schriftsatz vom
30.7.2004 das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid vom 8. Juni
2005 erließ das Finanzamt Judenburg Liezen eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Der Bw. stellte mit Schreiben vom 5. Juli 2005
den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 13. Juli 2005 erging, zwecks Klärung der
örtlichen Zuständigkeit, vom Finanzamt Judenburg Liezen ein Vorhalt an
den Bw. worin Folgendes ausgeführt wurde:
Sie haben im März
2004 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 beim Finanzamt
Judenburg Liezen am Standort Judenburg eingereicht und als Wohnort ZZZZ
angegeben. Gleichzeitig haben Sie angeführt, dass eine "gesetzwidrige"
Überstellung nach 1081 Wien erfolgt sei. Das Finanzamt Judenburg Liezen hat
aufgrund der Antragsangaben die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und
den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid erlassen. Auch eine gegen
diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde - teilweise stattgebend -
ha. erledigt.
Ihr Antrag vom 5.7.2005
auf Entscheidung durch die zweite Instanz wird nach ergänzender Erhebung an
den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet werden. Über diesen
Vorgang erhalten Sie eine gesonderte Verständigung.
Bezüglich der
Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Abgabenbehörde
erster Instanz bezüglich Ihrer Arbeitnehmerveranlagung wird jedoch noch um
Bekanntgabe näherer Details gebeten. Sie haben nämlich in der
Berufungsschrift u.a. mitgeteilt, dass Sie sich überwiegend am
Zweitwohnsitz aufhalten, weil Sie dort auch eine hervorragende ärztliche
Betreuung und dgl. gegeben ist. Gemäß
§ 55 der
Bundesabgabenordnung ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen von natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig. Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich Sie
einen Wohnsitz haben. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der
Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Dies wäre - ihren eigenen
Angaben zufolge - im achten Wiener Gemeindebezirk. Dies wird auch durch
ein Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 12.3.2001 bekräftigt; aus
diesem ist ersichtlich, dass Sie seit Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt
mit der mittlerweile verstorbenen Gattin leben. Ein Verweis, ob dieser Wohnsitz
aufgrund des Meldegesetzes als Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz einzustufen ist,
ist steuerlich im Wesentlichen nicht von Bedeutung, da der wahre wirtschaftliche
Gehalt den Entscheidungen zu Grunde zulegen ist.
Da die Antragsangaben mit
den übrigen Angaben und den - dem Finanzamt zur Verfügung
stehenden Unterlagen - widersprüchlich sind - dies für
eine Entscheidung sowohl in formeller Sicht als auch auf materieller Ebene von
Bedeutung ist, werden Sie eingeladen, anher bekanntzugeben, so Sie sich im
Kalenderjahr 2002 tatsächlich überwiegend (in Wien oder im gemeinsamen
Haushalt mit der Gattin in Zeltweg) aufgehalten haben.
Ihr Antwortschreiben wird
ha. innerhalb drei Wochen erwartet.
Der Bw. führte dazu im Schreiben vom 6.8.2005
zusammenfassend aus, dass sein Wohnsitz seit 1963 mit Familie in Z. sei. Er habe
auch nach Erhalt seiner Pension über seine Reisen und Aufenthalte nicht
Buch geführt. Weiters habe er nicht verstanden, dass bei bekannter
Zuständigkeit des Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6.5.2005
unter der Steuernummer XXXX vom Finanzamt 1081 Wien und der
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 8.6.2005 unter der Steuernummer YYYY vom
Finanzamt Judenburg an die Wiener Adresse zugestellt worden ist.
Mit Bericht vom 17. August 2005 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im
Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben
ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (VwGH 24.1.1996,
95/13/0150).
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAO ist für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkt
Steuerpflichtige) haben, das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich
zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt
zuständig ist.
Im Sinne des § 55 Abs. 2 BAO ist Wohnsitzfinanzamt
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 ist der unabhängige
Finanzsenat berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Eine Aufhebung als Sachentscheidung ist dann vorzunehmen, wenn in dieser Sache
keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche Aufhebung hat etwa zu
erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen
Behörde erlassen wurde (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 7 zu
§ 289 unter Verweis auf VwGH vom 11.12.1992, 88/17/0104 und vom 14.1.1988,
86/16/0035).
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist zunächst
festzuhalten, dass der Bw. über einen Wohnsitz in Z. und in XY.
verfügt.
Zum Wohnsitz in X. wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen die
Allgemeinveranlagung zwecks Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse
betraut. Das Ergebnis dieser Amtshandlung vom 20. April 2006 ist im
folgenden Aktenvermerk festgehalten:
Der o.a. AST ist seit
2.3.1955 mit HWS in X. und seit
12.8.1986 mit Nebenwohnsitz in XY.
gemeldet (ZMR Ausdruck liegt bei). Da der Akt seitens des FA Wien 8/16/17
Zuständigkeitshalber h.a. abgetreten wurde, wurden nachstehende Erhebungen
durchgeführt um festzustellen, wo sich der tatsächliche Wohnsitz bzw.
gew. Aufenthalt des A. befindet.
1. Erhebung bei der
Stadtgemeinde X. :
Beim Objekt
H. handelt es sich um ein sogenanntes
Mehrparteienwohnhaus in dem sich außer Herrn A.
zur Zeit folgende Mieter eingemietet
haben:
Die Mieter können
aus Datenschutzgründen nicht angeführt werden.
Die Verwaltung des
Mietobjekts wird von der GIWOG durchgeführt.
Seitens der Gemeinde
besteht mit Herrn A. schon seit Jahren
ein Rechtsstreit betr. Müllcontainer, dabei werden Herrn K immer wieder RSb
Briefe zugestellt.
Diese Briefe
werden dann von der Post mittels Nachsendeauftrag nach Wien weitergeleitet und
von A. dort behoben.
2. Telefonische Erhebung
bei der GIWOG:
Da wie oben
angeführt die GIWOG die Liegenschaft verwaltet, wurde eine telefonische
Erhebung durchgeführt, um festzustellen wie hoch die laufenden
Betriebskosten für die Wohnung des Herrn A.
sind.
Die zuständige
Sachbearbeiterin bei der GIWOG, Fr. M.,
(03577/26695 od. 0508888600) gab dazu bekannt, dass beim Objekt
H. in Zeltweg keine Wasserzuordnung
nach Verbrauch erfolgt, sondern lediglich nach m2.
Allerdings wusste sie zu
berichten, dass die Wohnung des Herrn K schon seit
ca. 1 1/2 Jahren leer steht und
sich bereits Mieter des Wohnobjekts bei ihr beschweren (Mieter
Hi.,
G.,
W.) die Wohnung doch neu zu vergeben.
Die GIWOG ist gerade
dabei die Angelegenheit aufzubereiten und wird dies dann von einem Juristen
prüfen lassen.
Schwierigkeiten erwartet
sich die GIWOG allerdings, weil die Miete von K laufend bezahlt wird und ein
aufrechter Mietvertrag besteht.
Geprüft wird also ob
eine Wohnung die nicht benützt wird, seitens der GIWOG gekündigt und
neu vergeben werden kann.
Die Tatsache, dass die
Wohnung leer steht ist für die GIWOG aufgrund der Aussagen der Bewohner
Fakt.
3. Erhebungen bei der
STEWEAG in Knittelfeld:
Die Erhebungen bei der
STEWEAG in Knittelfeld betreffend Stromverbrauch führten zu folgendem
Ergebnis:
Die letzte Ablesung des
Stromzählers erfolgte 2003!
Da seit diesem Zeitpunkt
keine Stromablesung mehr erfolgt ist, wurde Ing. K aufgrund des Letztverbrauchs
eingeschätzt.
Er zahlt monatlich €
16,-- an die STEWEAG.
Die nächste
Jahresablesung durch die STEWEAG erfolgt im Dezember 2006.
Anmerkungen des AV
Mitarbeiters:
Im Zuge der o.a.
Erhebungen und der Aussagen der befragten Personen (Gemeindebedienstete,
Mitarbeiterin der GIWOG usw.) konnte eindeutig festgestellt werden, dass
A. in Zeltweg zwar mit HWS gemeldet
ist, sein tatsächlicher Wohnsitz bzw. gew. Aufenhalt befindet sich
allerdings in XY..
Aus der Aktenlage ist daher klar ersichtlich (Urteil des
Bezirksgerichtes Josefstadt woraus hervor geht, dass der Beklagte seine Familie
verlassen hat, Erhebungen der Finanzämter und Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom 5.
April 2001, worin festgestellt worden ist, dass sich der Bw. vorwiegend in Wien
aufhält und daher das Finanzamt Wien 8/16/17 örtlich zuständig
ist), dass der Bw. seinen vorwiegenden Aufenthalt in Wien hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich
sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält, das heißt, wo die
körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist (VwGH
26.5.2004, 200/14/0207).
Da der Bw. im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Wien
8/16/17 wohnhaft ist, ist dieses Finanzamt auch für die Erledigung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 (Antrag vom 8.3.2004)
zuständig.
Wurde ein mit Berufung angefochtener Bescheid von einer
hiefür unzuständigen Behörde erlassen, so ist er ersatzlos
aufzuheben (Ritz, BAO-Handbuch, S. 231).
Da der Bescheid vom Finanzamt Judenburg Liezen als
unzuständiger Behörde erlassen wurde, war der Bescheid aufzuheben. Der
Antrag ist damit nach wie vor unerledigt.
Graz, am 4.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-G/05
- Stammnummer
- 23573
- Gültig
- 04.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF