Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1891
Liquidation der schweizerischen Tochter-Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/30-IV/4/01vom 18.07.2001
Wortlaut laut Findok
Wird eine
schweizerische Kapitalgesellschaft, die zu 100% im Privatvermögen einer in
Österreich ansässigen natürlichen Person steht, liquidiert, dann
stellen die hierbei erzielten Einkünfte (Abwicklungsguthaben abzüglich
Anschaffungskosten und allfällige Werbungskosten) Einkünfte aus einem
Veräußerungsvorgang dar.
Wird dieser
Vorgang nach schweizerischem Recht nicht als Veräußerungsvorgang,
sondern als Gewinnausschüttung gewertet und wird folglich auf
schweizerischer Seite nicht der für Veräußerungsvorgänge
maßgebende Artikel 13, sondern Artikel 10 des DBA-Schweiz angewendet und
demzufolge eine Quellensteuer in Höhe von 5% (ab dem Wirksamwerden des am
20. Juli 2000 unterzeichneten Revisionsprotokolls: 15%) erhoben, dann ist
Österreich gemäß Artikel 10 Abs. 3 des DBA an diese
schweizerische Qualifikation gebunden. Diese Bindung hat allerdings lediglich
auf der Ebene des Abkommens
rechtliche Bedeutung (EAS 1670); Artikel 10 entzieht Österreich keine
innerstaatlich bestehenden Besteuerungsrechte, sondern verpflichtet
gemäß Artikel 23 des Abkommens lediglich zur Anrechnung der in der
Schweiz erhobenen Quellensteuer.
Auf der
Ebene des innerstaatlichen
Rechts wird daher trotz Anwendung des Dividendenartikels im DBA-Schweiz
die Zuordnung der Liquidationseinkünfte zu § 31 EStG nicht
unterbunden; auf die von diesen "sonstigen Einkünften" erhobene
Einkommensteuer ist die abkommensgemäß in der Schweiz entrichtete
Quellensteuer anzurechnen.
18. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 10 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/30-IV/4/01
- Stammnummer
- 2354
- Gültig
- 18.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF