Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0130-I/05
Übergabsvertrag: Vertragsauslegung, Gegenstand der Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-I/05vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der U, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
28. September 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, mit
6 v. H. von € 82.584,97, sohin im Betrag von
€ 4.955,10, festgesetzt. Die Fälligkeit des mit dieser
Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabs- und Schenkungsvertrag vom
27. Oktober 1997 hat J die in seinem Eigentum stehenden 82/4450
Miteigentumsanteile an EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 5 (Nutzfläche rund 80 m²) und Autoabstellplatz C, seiner Tochter H
übertragen. Der anteilige, zuletzt festgestellte Einheitswert beträgt
S 296.913,80. Als Gegenleistung räumt H ihren Eltern (geb. 1918 und
1915) das lebenslange, unentgeltliche Wohnungsrecht an der Wohnung ein. Laut
Punkt VI. erhält sie den sich in Gegenüberstellung von Einheitswert
und kapitalisiertem Wohnrecht ergebenden Differenzbetrag als Schenkung. Als
weitere Gegenleistung wurde in Punkt IX. vereinbart, dass die Übernehmerin
nach Erlöschen des Wohnrechtes bzw. nach Ableben beider Eltern ihren
Schwestern U (= Berufungswerberin, Bw) und W a) im Falle der Vermietung der
Wohnung je 1/3 des Nettomietzinses bzw. b) im Falle der Veräußerung
je 1/3 des Verkaufserlöses zu bezahlen hat. Abschließend wurde
festgehalten, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen und als ihrem Willen
entsprechend bestätigt, genehmigt und unterfertigt wurde.
Mit zunächst vorläufigem Bescheid vom
18. Dezember 1997 hatte das Finanzamt, ausgehend von einer gemischten
Schenkung, der Übernehmerin Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Vom zuständigen Meldeamt wurde im Jänner 2002
mitgeteilt, dass der Vater im März 1998 und die Mutter im April 2001
verstorben ist. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens
führte die Übernehmerin im Schreiben vom 12. Oktober 2002 aus,
dass die Wohnung nach demTod der Eltern nicht vermietet worden sei; vom
Verkaufserlös hätten beide Schwestern - laut dazu beigebrachten
Bestätigungen - je 1/3 im Betrag von € 81.733 erhalten.
Laut dem im Akt erliegenden Kaufvertrag vom 18. Dezember 2001
wurden die gegenständlichen Miteigentumsanteile von H um den Kaufpreis von
S 3,500.000 veräußert, wobei noch vereinbart war, dass der
Käufer sämtliche mit der Vertragserrichtung und grundbücherlichen
Durchführung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben unter
"völliger Schad- und Klagloshaltung der Verkäuferin"
trägt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
28. September 2004, StrNr, ausgehend von dem ihr zugewendeten
Veräußerungserlös € 81.733 abzüglich des
Freibetrages € 2.200 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I)
eine 6%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 4.771,98
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, da
zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung im Jahr 1998 (richtig wohl: 1997)
nach dem damaligen Wohnungseigentumsgesetz eine Übergabe an alle drei
Töchter gemeinsam nicht möglich, dies jedoch der ausdrückliche
Wille des Übergebers gewesen wäre, sei die Übergabe zunächst
an H, quasi als Treuhänderin, erfolgt. Der entsprechende Wille des
Übergebers sei auch daraus ersichtlich, dass die Erträge aus der
Wohnung allen drei Schwestern zu gleichen Teilen zufließen hätten
sollen. Die tatsächliche Schenkung der Wohnung an die drei Töchter zu
gleichen Teilen sei daher bereits 1997 erfolgt und habe lediglich aus
gesetzestechnischen Gründen nur auf diesem Weg erfolgen können.
Hinsichtlich der Schenkungssteuerermittlung sei daher der jeweils anteilige
Einheitswert (= S 98.971,27) abzüglich des anteiligen kapitalisierten
Wohnrechtes (= Gegenleistung je S 51.600) maßgebend. Nach dem Ableben
der Eltern sei die Wohnung auch gemeinsam verkauft und der Erlös nach dem
Willen des Übergebers aufgeteilt worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. Feber
2005 wurde dahin begründet, dass der behauptete Wille des Übergebers
aus dem Vertrag nicht hervorgehe. Bei der Zuwendung des Verkaufserlöses
handle es sich um eine reine Bargeldschenkung, nicht aber um eine mittelbare
bzw. unmittelbare Liegenschaftsschenkung, sodass als Bemessungsgrundlage
anstelle des Einheitswertanteiles der Bargeldbetrag heranzuziehen
sei.
Mit Antrag vom 2. März 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
unter Wiederholung des wesentlichen Berufungsvorbringens ergänzt, als
Beweis für den vom Übergeber geäußerten Willen werde die
Befragung des Vertragsverfassers, Notar L, angeboten. Im Schreiben vom
23. März 2005 wurde dazu ergänzt, der Vertragsverfasser habe
zwischenzeitig bestätigt, dass die gewählte Vorgangsweise aufgrund des
damaligen Wohnungseigentumsgesetzes erforderlich gewesen sei, jedoch nicht dem
tatsächlichen Wunsch und Willen des Übergebers entsprochen
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für
den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt grundsätzlich die
formalrechtliche Betrachtung (VwGH 27.6.1991, 90/15/0019).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, sind ua.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh.
unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer - als der Wert der
Grundstücke (Einheitswert) den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG, wonach bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist, gilt auch für die anderen,
einen Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfte (VwGH
26.2.2004, 2003/16/0146).
Bei dieser sogenannten
gemischten Schenkung wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich
übertragen und besteht aus einem Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH
21.4.1983, 82/16/0172). Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der
Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles
gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der
die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist.
Im Gegenstandsfalle ist dem Grunde nach strittig, ob mit
dem Übergabsvertrag vom Oktober 1997 der Übergeber den drei
Töchtern "tatsächlich" die Wohnung gleichteilig zugewendet hat und
damit, wie eingewendet, jeweils zu einem Drittel eine "gemischte Schenkung"
verwirklicht worden sei. Im Ergebnis steht daher in Frage, WAS der Inhalt bzw.
Gegenstand der Zuwendung (allenfalls der gemischten Schenkung) war.
Im Bereich der Feststellung des für die
Abgabenerhebung maßgebenden Sachverhaltes (in weiterer Folge der
Subsumtion) ist die Auslegung von Rechtsvorgängen, im Bereich der
Erbschafts- und Schenkungssteuer insbesondere von Rechtsgeschäften, von
wesentlicher Bedeutung.
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen (zwar) nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu
haften, sondern ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu
verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder
Vertragspartner muss sich die Auslegung seines Verhaltens und der in seinen
schriftlichen Äußerungen verwendeten Wendungen in dem Sinne gefallen
lassen, in welchem sie ein unbefangener
Erklärungsempfänger verstehen musste (vgl. VwGH 9.10.1991,
89/13/0098; OGH 1.2.1977, 3 Ob 562/76; VwGH 25.2.1993, 92/16/0159 u.v.a.). Unter
"Absicht der Parteien" iSd § 914 ABGB ist dabei keineswegs etwa die
Auffassung einer Partei oder ein nicht
erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern
ausschließlich der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der
vertragschließenden Teile
redlicherweise der Vereinbarung
unterstellen muss (VwGH 19.8.1997, 96/16/0148, 0149 u.v.a.; vgl. auch:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 31 f. zu
§ 1 mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur). Es gilt sohin der objektive
Erklärungswert des Vertragsinhaltes bzw. die
Vertrauenstheorie.
Unter diesen Vorgaben steht aber für den UFS
zweifelsfrei fest, dass die Vereinbarungen im Übergabsvertrag für
einen unbefangenen, redlichen Erklärungsempfänger eindeutig dahin zu
verstehen sind, dass der Übergeber die Liegenschaftsanteile allein der
Tochter H zugewendet und ihr dafür als Gegenleistung neben dem sofort
einzuräumenden Wohnrecht unter bestimmten Voraussetzungen, dh. nach Ableben
der Eltern im Falle der anschließenden Vermietung oder
Veräußerung, eine anteilige Abgeltung der beiden Geschwister, analog
den oftmals in Übergabsverträgen enthaltenen Verträgen zugunsten
Dritter, aufgetragen hat. Vom Übergeber wurde also die alleinige
Verfügungsgewalt über die Liegenschaft dieser einen Tochter
übertragen; kein anders lautender erklärter bzw. kontrollierbarer
Parteiwille - wie etwa ein Hinweis darauf, dass alle drei die Wohnung eigentlich
gemeinsam erhalten sollten oder H lediglich als "Treuhänderin" fungiere -
ist in den vertraglichen Bestimmungen zu erkennen, welche zudem laut
abschließender Klausel im Notariatsakt als "den Parteien vorgelesen und
als ihrem Willen entsprechend bestätigt, genehmigt und unterfertigt"
wurden.
Entgegen dem Berufungseinwand, der Wille des
Übergebers sei aus der Bestimmung in Punkt IX. ("Zufließen der
Erträge an alle drei Schwestern") eindeutig ableitbar, gilt es insbesondere
zu bedenken, dass H ihre alleinige Verfügungsgewalt auch in der Weise
hätte ausüben können, dass sie die Wohnung weder vermietet noch
veräußert, sondern beispielsweise für eigene Wohnzwecke oder
für solche zB von Mitgliedern ihrer Familie hätte nutzen oder zB die
Wohnung auch hätte verschenken können. In diesem Zusammenhalt
ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Wohnung nach dem Ableben der
Eltern durch die drei Schwestern "gemeinsam verkauft" worden sein sollte, wenn H
die alleinige Verfügungsberechtigte und grundbücherliche
Eigentümerin war.
Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige
Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein
soll (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068). In Fällen der Unklarheit, was Gegenstand
der Schenkung gewesen ist, ist der Wille der vertragschließenden Parteien
von Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171). Der Gegenstand einer
Schenkung richtet sich danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein
sollte und worüber der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und
rechtlich verfügen
kann.
Für die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung ist
die tatsächliche Bereicherung
entscheidend, die sich danach richtet, was der Bedachte - endgültig
- erhalten hat. Richtig ist zwar, dass das Zuwendungsobjekt der Schenkung
nach bürgerlichem Recht zu bestimmen und dementsprechend auf den
Parteiwillen zurückzugreifen ist. Haben die Parteien des
Schenkungsvertrages diesen Willen jedoch nicht
vollzogen, so kann er für die Erhebung der Steuer auch nicht
erheblich sein, denn eine Schenkung ist erst ausgeführt, wenn der
Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden
sollte. Das ist der Fall, wenn die Vermögensverfügung endgültig
ist, der Bedachte also im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und
rechtlich (frei) verfügen kann (BFH 26.9.1990, II R 50/88, BStBl 1991 II S.
32).
Wenn aber der offenkundige Sachverhalt die Verwirklichung
des erklärten Willens der Parteien eindeutig nicht mehr zulässt, kann
dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes
nicht beachtet werden (VwGH wie vor
23.9.1985, 85/15/0171; 24.5.1991, 89/16/0068; siehe zu vor auch:
Dr. Fellner aaO, Rz. 14 f. insbes. 14a
zu § 3 mit weiteren Judikaturverweisen).
Nach dem im Vertrag erklärten Parteiwillen (=
Schenkungsabrede) sollten und konnten die Geschwister U (Bw) und W im
Verhältnis zum Übergeber sowohl tatsächlich als auch insbesondere
rechtlich im Falle der
Veräußerung nur über einen anteiligen
Veräußerungserlös verfügen. Sowohl laut Vertrag als auch
letztendlich tatsächlich war Gegenstand ihrer Bereicherung
ausschließlich der Bargeldbetrag. Unabhängig davon, ob der
Übergeber aus "gesetzestechnischen" Gründen, konkret der Bestimmungen
des damals in Geltung stehenden WEG, gezwungen war, eine Übergabe nur an
eine Tochter zu wählen, steht jedoch fest, dass der diesfalls offenkundige
Sachverhalt (Übergabe an H mit bedingten Abgeltungszahlungen an die
Geschwister) die Verwirklichung des - gegenständlich nicht einmal
erklärten - Parteiwillens (= rechtlich nicht mögliche Zuwendung
der Wohnung an die drei Töchter) nicht zulässt, weshalb auch von dem
Beweisanbot der Befragung des Vertragsverfassers zu dem vom Übergeber
geäußerten Willen als nicht zweckdienlich Abstand genommen werden
konnte.
Der Berufung kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung
zu. Mit Übergabsvertrag aus 1997 wurde die gesamte Wohnung (= 82/4450
Miteigentumsanteile) allein an H übergeben. Die unter Vertragspunkt
IX. b) von der Übernehmerin gegenüber dem Vater übernommene
Verpflichtung, den Geschwistern im Falle der Veräußerung je 1/3 des
Verkaufserlöses zu bezahlen, stellt eine (bedingte) unentgeltliche
Zuwendung ua. an die Bw seitens des Vaters dar. Unter Bedachtnahme auf
den Kaufvertrag vom 18. Dezember 2001, wonach die Wohnung um den Kaufpreis
von S 3,500.000 veräußert und daneben festgeschrieben wurde, dass der
Käufer sämtliche mit der Vertragserrichtung und grundbücherlichen
Durchführung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben unter
"völliger Schad- und Klagloshaltung
der Verkäuferin" trägt, ist zudem davon auszugehen, dass H den
vereinbarten Kauferlös netto lukriert hat; je 1/3 hievon beträgt
S 1,166.666,67 = € 84.784,97 (anstelle bisher
€ 81.733). Unter Berücksichtigung des Freibetrages
€ 2.200 bemißt sich daher die Schenkungssteuer gem. § 8
Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) mit 6 % von € 82.584,97 im Betrag von
€ 4.955,10.
Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und
war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-I/05
- Stammnummer
- 23509
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF