Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0406-I/05
Werbungskosten eines Musiklehrers, Nutzungsdauer und Privatanteil von Instrumenten, Fortbildung am Konservatorium Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-I/05vom 28.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. S, vom
29. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
24. November 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
|
Einkommen für
2002
|
9.660,16
€
|
Einkommensteuergutschrift
für 2002
(nach
Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer)
|
892,94
€
Die
Berechnung der Einkommensteuer für 2002 ist dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Lehrer an der Musikschule der
Marktgemeinde A und unterrichtet dort Gitarre und artverwandte Instrumente sowie
musikalische Früherziehung. Neben diesen Lohneinkünften bezog er im
Berufungsjahr aus einem weiteren Dienstverhältnis als Lehrer für die
Fächer Musik und Psychologie am Bundesrealgymnasium B in Innsbruck
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Da vom Berufungswerber trotz Erinnerung keine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2002
eingebracht worden ist, ist vom Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom 24.
November 2003 die Arbeitnehmerveranlagung für 2002 aufgrund der dem
Finanzamt übermittelten Lohnzettel von Amts wegen durchgeführt
worden.
In der mit Berufung vom 29. Dezember 2003 nachgereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantrage der
Berufungswerber neben dem Pendlerpauschale die Berücksichtigung von
weiteren Werbungskosten von 6.396,51 €. Unter anderem wurden für
den Besuch des Konservatoriums der Stadt Wien Fortbildungskosten von
4.384 € und für 7 Musikinstrumente (Konzertgitarre,
Kontragitarre, E-Gitarre, Cello, Bouzouki und 2 Mandolinen, angenommenen
Nutzungsdauer jeweils 10 Jahren) und für einen Laptop (Nutungsdauer
4 Jahre, Privatanteil 30%) AfA (Absetzung für Abnutzung) von insgesamt
1.281,84 € geltend gemacht.
In einer Vorhaltbeantwortung gab der Berufungswerber
gegenüber dem Finanzamt an, die Konzertgitarre (AK: 40.000 ATS)
habe er im Jahr 1995 in Wien von einer Privatperson erworben. Die Anschaffung
eines Instrumentes dieser Preisklasse sei für einen Musiklehrer
erforderlich, um den Vorgaben des Tiroler Musikschulgesetzes hinsichtlich
eigener Spielpraxis entsprechen zu können. Bei der Kontragitarre
(AK: 12.000 ATS), der E-Gitarre (AK: 6.000 ATS), der
Bouzouki (AK: 4.400 ATS) sowie der irischen und neapolitanischen
Mandoline (AK: 3.300 DM und 4.800 DM) handle es sich um artverwandte
Instrumente zur herkömmlichen Gitarre. Da er diesbezüglich auch
Musikschüler unterrichte, sei es aus beruflichen Gründen notwendig,
derartige Instrumente zu besitzen. Das Cello (AK: 15.000 ATS) werde
als ergänzendes Instrument im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit sowie
im Rahmen von Veranstaltungen der Musikschule verwendet. Weiters erfordere die
schwierige Lage am Arbeitsmarkt für Musikschullehrer, insbesondere für
Gitarrelehrer, größtmögliche Flexibilität. Seine
Fähigkeiten am Cello würden in diesem Sinne zur Arbeitsplatzsicherung
und somit zur Sicherung von Einnahmen verwendet. Da laut Tiroler
Musikschulgesetz für den Instrumentallehrer gefordert werde, die eigenen
Fähigkeiten laufend zu erhalten bzw. zu verbessern, sei für die aus
beruflichen Gründen angeschafften Instrumente kein Privatanteil anzusetzen.
Hinsichtlich des Laptops werde ein Privatanteil in Höhe von 30% angesetzt,
der den Vorgaben der Einkommensteuerrichtlinien entspreche.
In der am 1. Februar 2005 erlassenen
Berufungsvorentscheidung erkannte das Finanzamt die für den Besuch des
Konservatoriums der Stadt Wien geltend gemachten Fortbildungskosten von
4.384 € mit der Begründung, es handle sich um Kosten für ein
ordentliches Studium, die bis einschließlich dem Jahr 2002 nicht
abzugsfähig seien, nicht als Werbungskosten an. An AfA wurden insgesamt nur
294,30 € anerkannt. Für die Kontragitarre und die E-Gitarre wurde die
AfA unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.1985, 84/14/0116, auf 20
Jahre erhöht und ein Privatanteil von 50% angesetzt. Für den im Jahr
2001 angeschafften Laptop wurde der Privatanteil von 30% auf 40% erhöht.
Die AfA für die Konzertgitarre, das Cello und die Bouzouki wurde nicht
anerkannt, weil die Anschaffungskosten trotz Vorhalt nicht nachgewiesen worden
seien und die Anschaffungskosten für die zwei Mandolinen seien durch das
ordentliche Studium veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 2. März 2005 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zu den strittigen
Berufungspunkten im Wesentlichen aus:
Fortbildungskosten
Konservatorium Wien:
Er habe am Konservatorium in Wien die staatliche
Lehrbefähigungsprüfung für Mandoline (Instrumentalpädagogik)
samt dem Schwerpunktfach musikalische Früherziehung abgelegt. Diese
Ausbildung schließe nicht mit dem Erwerb eines akademischen Grades ab und
falle laut Auskunft der Konservatorium Wien GmbH sowie des Bundesministers
für Bildung, Wissenschaft und Kunst auch nicht unter die Bestimmung des
§ 4 Z 2 Universitäts-StudienG. Die Zulässigkeit des Abzuges der
damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten könne daher nur unter
Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 geprüft werden. Bei einem bereits ausgebildeten und im Berufsleben
stehenden Musikschullehrers sei wohl eine zusätzliche
Bildungsmaßnahme hinsichtlich eines artverwandten Instrumentes unstrittig
als "im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder
einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit" zu qualifizieren.
Musikinstrumente:
Für das Cello und die Bouzouki wurden vom
Berufungswerber Belege über die Anschaffungskosten vorgelegt. Hinsichtlich
der Konzertgitarre wurde ein Schreiben des Gitarrenbaumeisters Hermann Erlacher
vorgelegt, indem er bestätigte, dass es sich bei der im Jahr 1971 in Miami,
USA, gebauten Konzertgitarre, Modell "Robert S. Ruck", um ein
Meisterinstrument eines international anerkannten Gitarrenbauers handle, das
auch von einigen bekannten Künstlern auf Konzertbühnen zu hören
sei. Der Zeitwert dieser Konzertgitarre habe im Jahr 1995 (Anmerkung: Jahr der
Anschaffung durch den Berufungswerber) mit Sicherheit 2.900 € betragen.
Hinsichtlich der Mandolinen wurde darauf verwiesen, dass die Anschaffungen nicht
durch ein ordentliches Studium veranlasst seien und die Anschaffungskosten daher
abzugsfähig seien. Weiters wurde vorgebracht, im Rahmen der
Lehrverpflichtung werde seitens des Arbeitgebers von jedem Instrumentallehrer
gefordert, die eigenen Fähigkeiten laufend zu erhalten bzw. zu verbessern.
Die Nutzung der Instrumente außerhalb der Unterrichtszeiten sei daher
weitestgehend als beruflich veranlasst zu qualifizieren. Eine private Verwendung
sei daher nur in untergeordnetem Ausmaß vorhanden und der Abzug eines
Privatanteiles bei den beantragten Werbungskosten (AfA) in Höhe von 20%
angemessen. Im Erkenntnis des VwGH vom 19.2.1985, 84/14/0116, auf das bei der
Verlängerung der Nutzungsdauer der Instrumente auf 20 Jahre verwiesen
worden sei, sei über die Nutzungsdauer eines Klaviers, einem großen
und äußerst robusten Instrument, abgesprochen worden, während
die von ihm angeschafften Instrumente wesentlich kleiner und empfindlicher
seien. Der Vergleich mag einem Laien auf dem Gebiet der Musik angemessen
erscheinen, halte aber einer sachlichen, kritischen Prüfung nicht stand.
Eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erscheine daher für neue Instrumente
dieser Art angemessen, für gebrauchte wäre der Zeitraum wohl noch
kürzer.
Privatanteil
Laptop:
In der Berufungsvorentscheidung werde der Privatanteil
für den Laptop ohne weitere Begründung von 30% auf 40% erhöht.
Aus dem Text sei zu schließen, dass ein Verweis auf Rz 340 der LStR in der
damals gültigen Fassung gemeint sei. Dort werde jedoch ausdrücklich zu
einem "im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computer"
Stellung genommen. Da der Laptop tragbar sei und auch tatsächlich fast
ausschließlich für die Unterrichtstätigkeit verwendet werde, sei
hier kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben. Eine derart pauschale Betrachtung
ohne jede weitere Prüfung, sei unzulässig. Der Privatanteil von 30%
sei daher angemessen.
In einem weiteren Vorhalt vom 20. Mai 2005 brachte das
Finanzamt zum Ausdruck, dass der für das Jahr 1995 ermittelte Zeitwert
für die im Jahr 1971 erbauten Konzertgitarre für eine Nutzungsdauer
von 20 Jahren spreche, wenn nicht überhaupt eine Antiquität vorliege,
für die überhaupt keine AfA anzusetzen sei. Zudem wäre zu
prüfen, ob die Anschaffung eines derart teuren Meisterinstruments
tatsächlich aus beruflichen Gründen erfolgt sei oder ob auch private
Motive dafür maßgebend gewesen seien. Nach der Rechtsprechung
dürften nur die der Art nach vergleichbaren Kosten für ein weniger
aufwendiges, den beruflichen Erfordernissen aber voll entsprechendes
Wirtschaftsgut, steuerlich abgesetzt werden. Entsprechend sei daher auch der
Privatanteil dahingehend zu prüfen.
Weiters teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass
es hinsichtlich der Musikinstrumente von einer 20 jährigen Nutzungsdauer
und einem 50%igen Privatanteil ausgehe und er dazu Stellung nehmen möge.
Bezüglich der Privatnutzung des Laptops gab das Finanzamt zu bedenken, dass
zwischen einem Laptop und einem "stationären" PC im Haushalt,
kein Unterschied bestehe. Auch die LStR würden keine solche Differenzierung
vornehmen. Laptops seien gleich zu behandeln wie PCs, diese könnten genauso
privat genutzt werden. Natürlich seien die 40% Privatanteil nur eine
Richtschnur, die allerdings entkräftet werden müsste. Werde eine
niedrigere private Nutzung behauptet, so sei diese konkret nachzuweisen. Die
bloße Behauptung einer 30%igen Privatnutzung würde nicht
genügen.
Hinsichtlich der Fortbildungskosten fragte das Finanzamt
nach, ob es sich bei den gelten gemachten Nächtigungskosten um den
Pauschalsatz handle. Handle es sich nämlich um den Pauschalsatz, so
stünde dieser nur für die ersten 15 Tage zu, darüber hinaus
müssten die tatsächlichen Belege vorgelegt werden, im gegeben Fall
für weitere 9 Nächte.
Dieser Vorhalt der sich auch auf die ursprünglich
bekämpften Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2001 bezog, blieb
unbeantwortet. Auch wurden die in der Folge erlassenen
Berufungsvorentscheidungen gegen die bekämpften Einkommensteuerbescheide
der Jahre 1999-2001, in denen wie im Jahr 2002 die Fortbildungskosten für
den Besuch des Konservatoriums in Wien, die Nutzungsdauer und der Privatanteil
der oben angeführten Instrumente und der Privatanteil des Laptops strittig
waren und in denen das Finanzamt ebenso wie im Vorhalt angekündigt,
für die Instrumente eine Nutzungsdauer von 20 Jahren und einen Privatanteil
von 50% und für den Laptop einen Privatanteil von 40% angesetzt hat, nicht
mehr weiter bekämpft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Fortbildungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 (Steuerreformgesetz 2000), mit
Wirkung ab 2000, sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Sie ist somit
Vorbedingung jedes Eintrittes in das Berufsleben. Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein
früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit.
Die Verwandtschaft einer Tätigkeit mit der
ausgeübten Tätigkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und ist
jeweils im Einzelfall zu überprüfen. Ein solcher ist gegeben, wenn die
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden können.
Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit sind die im § 16 Abs. 1 Z 10
zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen
für den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
für ein ordentliches Universitätsstudium nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums
können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausübung darstellen. Hingegen sind Aufwendungen für
berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen
abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
beruflichen Tätigkeit besteht.
Im gegenständlichen Fall sind die Kosten für den
Besuch des Konservatoriums der Stadt Wien als Werbungskosten nicht anerkannt
worden, weil es sich nach Ansicht des Finanzamtes bei diesen Kosten des
Berufungswerbers "um Aufwendungen als ordentlich Studierender"
handelt.
Ordentliche Universitätsstudien im Sinne
§ 16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 sind
gemäß
§ 4 Z 2 UniStG, BGBl. Nr. 48/1997 in
der für das Berufungsjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 167/1999, die
Diplomstudien, die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien und die
Doktoratsstudien.
Ein solches Studium liegt, wie vom Berufungswerber zu Recht
eingewendet und letztlich auch vom Finanzamt im Vorhalt vom 20. Mai 2005 nicht
mehr in Frage gestellt worden ist, im streitgegenständlichen Fall nicht
vor.
Den vorgelegten Jahreszeugnissen und der Bestätigung
der Magistratsabteilung 13 der Stadt Wien ist zu entnehmen, dass der
Berufungswerber seit 1998 am Konservatorium Wien im "zentral
künstlerischen Fach Mandoline (Instrumentalpädagogik) mit dem
Schwerpunkt musikalische Früherziehung" inskribiert war und in diesem
Fach im Jahr 2003 die staatliche Lehrbefähigungsprüfung abgelegt hat.
Wie eine Anfrage des UFS bei der Konservatorium Wien
Privatuniversität ergeben hat, ist das Konservatorium Wien per 1. September
2004 aus der Wiener Gemeindeverwaltung ausgegliedert worden und wird fortan von
einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden GmbH geführt. Am 15. Juni 2005
wurde das Konservatorium Wien rechtskräftig als Privatuniversität
akkreditiert und ab diesem Zeitpunkt ist das Konservatorium berechtigt, ihren
Absolventen die anerkannten akademischen Grade "Bachelor of Art"
oder "Master of Arts" zu verleihen. Vorher war am Konservatorium
Wien die Erlangung eines akademischen Grades nicht möglich. In dem hier
strittigen Jahr 2002 war das "Studium" am Konservatoriums Wien somit
nicht als ordentliches Studium im oben beschriebenen Sinne
anzusehen.
Dass der Besuch des Konservatoriums der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufungswerbers im bisher ausgeübten
Beruf als Musikschullehrer gedient hat und im Zusammenhang mit der von ihm
ausgeübten Tätigkeit steht, ist auch vom Finanzamt nicht ernstlich
bestritten worden. Zudem wurde auch vom Direktor der Musikschule A glaubhaft
bestätigt, dass an der Schule kein qualifizierter Mandolinenlehrer
tätig gewesen sei und auch im weiteren Umkreis keine Person zu finden
gewesen wäre, die diesen Bereich hätte abdecken können. Durch die
Weiterbildung des Berufungswerbers könne den Schülern der Musikschule
nun auch eine fundierte Mandolinenausbildung gewährleistet werden.
Der Besuch des Konservatoriums Wien ist daher zweifelsfrei
als Fortbildungsmaßnahme in dem vom Berufungswerber bereits bisher
ausgeübten Beruf als Musikschullehrer anzusehen. Die Kosten für den
Besuch des Konservatoriums der Stadt Wien stellen daher grundsätzlich
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
dar.
Im Rahmen dieser Fortbildungskosten sind vom
Berufungswerber ua Werbungskosten für insgesamt 24 Übernachtungen
in Höhe des Nächtigungspauschales von 15 € pro
Übernachtung geltend gemacht worden.
Nächtigungskosten können zwar auch
außerhalb einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 nach den allgemeinen Grundsätzen Werbungskosten darstellen,
die tatsächlichen Kosten sind aber entsprechend nachzuweisen. Die
Berücksichtigung von Pauschalsätzen kommt nicht in Betracht (vgl.
Doralt, EStG,
Kommentar4,
Tz. 200 zu § 16; LStR, Rz 318).
Der Berufungswerber ist vom Finanzamt im Vorhalt vom 20.
Mai 2005 ersucht worden, die tatsächlichen Nächtigungskosten
nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht worden. Nach den
allgemeinen Kriterien lag im gegenständlichen Fall eine Reise im Sinne des
Steuerrechtes nur für die ersten 15 Tage vor. Es konnten daher nur für
die ersten 15 Tage das Nächtigungspauschale berücksichtigt
werden. Die geltend gemachten Nächtigungskosten waren daher von 360 €
auf 225 € zu kürzen.
2) Musikinstrumente:
Strittig ist die Höhe der Nutzungsdauer und das
Ausmaß der beruflichen Nutzung der oben angeführten Musikinstrumente
(Gitarren, Mandolinen, Cello, Bouzouki).
a)
Nutzungsdauer:
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
ergänzt zu § 16 Abs. 1 leg.cit., dass Ausgaben für
Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten sind. Ist die
Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 dieser
Gesetzesstelle anzuwenden. Danach sind Absetzungen für Abnutzung und
für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988)
Werbungskosten. Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut
nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung grundsätzlich die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu
legen.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass
bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) sind. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Wie dem Vorhalt vom 20. Mai 2005 und den
Berufungsvorentscheidungen der Vorjahre (1999-2001) zu entnehmen ist, wird vom
Finanzamt nicht mehr bestritten, dass es sich bei den gegenständlichen
Musikinstrumenten um mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers in
Zusammenhang stehende Arbeitsmittel handelt und damit die Anschaffungskosten
grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen sind.
Das Finanzamt erachtete unter Hinweis auf das Erkenntnis
des VwGH vom 19.2.1985, 84/14/0116, in dem für ein Klavier eine
Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen wurde, auch für die
gegenständlichen Instrumente eine Nutzungsdauer von 20 Jahren für
angemessen.
Der Einwand des Berufungswerbers, wonach es sich bei den
von ihm angeschafften Zupfinstrumenten (Gitarren, Mandolinen, Bouzouki, Chello)
um kleinere und empfindlichere Instrument handle, lässt nicht den Schluss
zu, dass deren Nutzungsdauer auch wesentlich geringer ist als die von einem
Klavier. Allein der Umstand, dass die vom Berufungswerber im Jahr 1995
angeschaffte, im Jahr 1971 erbaute Konzertgitarre (Meistergitarre), zum
Zeitpunkt der Anschaffung bereits über 20 Jahre alt war und noch immer
einen recht erheblichen Wert von 40.000 S aufwies, spricht gegen die vom
Berufungswerber angesetzte Nutzungsdauer von nur 10 Jahren und lässt
erkennen, dass die technische Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch, äußerst gering ist, sodass die vom Finanzamt angesetzte
Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht zu hoch gegriffen ist. Auch bei den
übrigen Instrumenten handelt es sich ebenfalls um hochwertige Instrumente,
bei denen nach allgemeinen Erfahrungswerten eine ähnlich lange
Nutzungsdauer angenommen werden kann. Zudem konnte sich der UFS unter der
Internetadresse "www.vioworld.de", Rubrik Kleinanzeigen, wo eine
Vielzahl klassischer Instrumente zum Verkauf angeboten werden, davon
überzeugen, dass hochwertige Zupfinstrumente wie sie auch vom
Berufungswerber verwendet werden (ua. Gitarren, Mandolinen, Bouzouki, Celli),
auch wenn sie 20 Jahre und älter sind, durchaus beachtliche Verkaufspreise
erzielen. Die vom Finanzamt angesetzte durchschnittliche Nutzungsdauer von 20
Jahren wird daher nicht als zu hoch erachtet.
b)
Privatanteil:
Vom Berufungswerber wurde für die
streitgegenständlichen Instrumente ursprünglich kein Anteil für
Privatnutzung erklärt. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine
20%ige Privatnutzung angesetzt. Das Finanzamt hingegen ging im Vorhalt vom 20.
Mai 2005 von einem 50%igen Privatanteil aus.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu
prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die
private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht
schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Bei den gegenständlichen Instrumenten handelt es sich
zweifelsfrei um Wirtschaftsgüter, die auch eine private Veranlassung nahe
legen. Es ist daher Aufgabe des Berufungswerbers, das Ausmaß der
betrieblichen Nutzung konkret nachzuweisen.
In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der
Konzertgitarre um ein äußerst teures Instrument handelt und damit
eine private Mitveranlassung nahe liegt, und es sich bei den anderen
Instrumenten (Mandolinen, Bouzouki und Cello) nur um artverwandte Instrumente zu
der vom Berufungswerber unterrichteten Gitarre handelt, teilte das Finanzamt dem
Berufungswerber mit Vorhalt vom 20. Mai 2005 mit, dass es von einer 50%
Privatnutzung der gesamten angeschafften Instrumente ausgehe und ersuchte ihm,
dazu Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber ließ diesen Vorhalt aber
unbeantwortet, obschon es an ihm gelegen wäre, die behauptete geringere
private Nutzung nachzuweisen. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist
und auch für die Vorjahre (1999-2001) die vom Finanzamt ebenfalls mit 50%
angesetzte Privatnutzung nicht bekämpft worden ist, sieht der UFS keine
Veranlassung, eine höhere berufliche Nutzung anzunehmen.
Die anteilige AfA errechnet sich somit wie folgt:
|
Anschaffungs-Datum
|
Wirtschaftsgut
|
AK
|
ND
in
Jahren
|
AfA
gesamt
|
50%
privat
|
anteilige
AfA
|
1995
|
Konzertgitarre
|
2.906,91
|
20,0
|
145,35
|
72,67
|
72,67
|
15.04.1998
|
Kontragitarre
|
872,07
|
20,0
|
43,60
|
21,80
|
21,80
|
06.05.1999
|
E-Gitarre
|
436,04
|
20,0
|
21,80
|
10,90
|
10,90
|
05.03.1999
|
Cello
|
1.090,09
|
20,0
|
54,50
|
27,25
|
27,25
|
09.06.2000
|
Bouzouki
|
319,76
|
20,0
|
15,99
|
7,99
|
7,99
|
24.11.2000
|
Mandoline
(irisch)
|
1.687,26
|
20,0
|
84,36
|
42,18
|
42,18
|
07.02.2001
|
Mandoline
(neapolitanisch)
|
2.454,20
|
20,0
|
122,71
|
61,36
|
61,36
|
|
|
9.766,33
|
|
488,32
|
244,16
|
244,16
Die für die
Musikinstrumente geltend gemachte AfA abzüglich Privatanteil vermindert
sich somit um 537,15 € (781,31 € - 244,16 €).
3) Privatanteil
Laptop:
Der Berufungswerber setzte für den im Jahr 2001
angeschafften Laptop einen Privatanteil von 30% an und das Finanzamt ging im
angefochten Bescheid nach der allgemeinen Verwaltungspraxis (LStR, Rz 339) von
einem Privatanteil von 40% aus.
Der Berufungswerber brachte in einer Vorhaltsbeantwortung
vom 14. Juli 2004 vor, die Anschaffung eines Laptops für Unterrichtszwecke
entspreche der gängigen Praxis, insbesondere die nötige
Flexibilität durch die vielen Arbeitsplätze (verschiedene
Unterrichtsstandorte mit häufig wechselnden Unterrichtsräumlichkeiten)
mache den Einsatz eines tragbaren PC unerlässlich. Ein Nachweis oder auch
nur konkrete Angaben über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung wurden
hingegen nicht erbracht, obschon der Berufungswerber im Vorhalt vom 20. Mai 2005
dazu ausdrücklich aufgefordert worden ist. In der Berufung brachte er
lediglich vor, dass sich der 40%ige Privatanteil nach den LStR, Rz 339, nur
auf die in der Wohnung eines Steuerpflichtigen aufgestellten stationären
Computer und nicht auch auf Laptops beziehe. Eine pauschale Betrachtung ohne
nähere Prüfung sei daher unzulässig.
Die teilweise berufliche Nutzung des Laptops ist vom
Finanzamt nicht in Frage gestellt worden. Hinsichtlich der Höhe der
betrieblichen Nutzung hat der Berufungswerber trotz Aufforderung keinen Nachweis
erbracht oder konkrete Angaben gemacht, die einen höheren beruflichen
Anteil glaubhaft erscheinen lassen, obschon es an ihm gelegen wäre, diesen
Nachweis zu erbringen. Der UFS sieht auch keine sachliche Rechtfertigung ohne
einen entsprechenden Nachweis für einen Laptop einen niedrigeren
Privatanteil anzusetzen als für ein Standgerät, zumal sich beide
Geräte in gleicher Weise für eine private Nutzung eignen. Die Berufung
war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Die anteilige AfA
vermindert sich bei Anschaffungskosten von 1.744 € und einer Nutungsdauer
von 4 Jahren somit von 305,20 € auf 261,60 €.
Die geltend gemachten
Werbungskosten erfahren daher folgende Änderung:
|
Werbungskosten lt.
Vorlageantrag:
|
6.350,55
€
|
Kürzung
Nächtigungspauschale (Pkt.1)
|
-135,00
€
|
Kürzung AfA Musikinstrumente
(Pkt. 2)
|
-537,15
€
|
Kürzung AfA Laptop (Pkt.
3)
|
-43,60
€
|
Werbungskosten lt.
BE:
|
5.634,80
€
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 28. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-I/05
- Stammnummer
- 23470
- Gültig
- 28.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF