Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0665-G/05
Steuerliche Beurteilung von Pensionszusagen an nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-G/05vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Wolfgang
Kortschak, Steuerberater, 8430 Leibnitz, Dechant Thaller Straße 37/I,
vom 28. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark,
vertreten durch Mag. Hermann Bratl, vom 23. Dezember 2003,
9. Jänner 2004 und 12. Februar 2004 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1997 bis 2000 nach der am 12. Juli 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 wird
stattgegeben.
Der Berufung gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 und 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Hinsichtlich
der geänderten Feststellungen und Aufteilung der Einkünfte wird auf
die Tabellen am Ende der Entscheidungsgründe verwiesen, welche einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Hinsichtlich
der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge sowie der einbehaltenen
Kapitalertragsteuern und deren Aufteilung ergeben sich zu den in den
angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Beträgen keine Änderungen. Sie
bilden ebenfalls einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.), im Jahr 2003
durchgeführten, die Jahre 1997 bis 2000 betreffenden Betriebsprüfung
wurden ua. nachstehende, im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz strittige Feststellungen getroffen:
1)
Rückstellungen für Pensionen 2000 (Tz 24 des Bp.-Berichtes und Punkt
7. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
17. Oktober 2003):
Im Jahr 2000 seien für
Pensionsansprüche der Ehegattin (K. Sch.) und der geschiedenen Gattin (A.
Sch. ) des seinerzeitigen Betriebsinhabers KR H. Sch. Rückstellungen
gebildet worden.
Die Pensionszusage für K. Sch. sei am
7. Februar 2000 (notarielle Beglaubigung am 13. Juni 2000)
erfolgt, jene für A. Sch. am 29. Juni 2000. Der Beginn der
tatsächlichen Pensionszahlungen durch die PVA wäre der
1. April 2000 (K. Sch.) sowie der 1. Juli 2000 (A. Sch.)
gewesen, also jeweils wenige Wochen bzw. sogar Tage nach der Pensionszusage
durch das Unternehmen. Der Anspruch auf Firmenpension entstehe laut
Pensionszusage mit dem Monat des Pensionsantrittes.
K. Sch. sei zum Zeitpunkt der Pensionszusage 58 Jahre alt
gewesen, A. Sch. 65 Jahre. Überdies würden die Pensionszusagen
Bezüge von weit mehr als den gesetzlich (laut
§ 14 Abs. 7 Z 5 EStG 1988)
zulässigen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges sichern (422% des
steuerlich zulässigen Betrages für A. Sch. und 117% für K. Sch.).
Auch wenn es sich - wie nunmehr im Bp.-Verfahren behauptet werde -
bei dieser "Nettozusage" um einen Irrtum gehandelt haben sollte, sei diese
vertraglich vereinbart worden.
Bemessungsgrundlage für den Pensionsanspruch (und
somit die Pensionsrückstellung) wären die Letztbezüge der beiden
Angestellten gewesen. K. Sch. wäre erst per 1. Februar 2000 von
der Firma St.GmbH (vormals St.AG) übernommen worden und habe sich ihr Bezug
ab Februar 2000 um 56% erhöht. Das behauptete Dienstverhältnis von
bisher 28 Stunden (bei der St.GmbH ), das bei der Bw. für die letzten 2
Monate der Berufstätigkeit auf 40 Stunden erweitert worden wäre, habe
nicht glaubhaft gemacht werden können.
Die Ausgestaltung der Pensionszusagen sei daher keinesfalls
als fremdüblich zu beurteilen, weshalb die für 2000 gebildete
Pensionsrückstellung in Höhe von insgesamt S 13.880.714 zur
Gänze aufzulösen sei (K. Sch. betreffend: S 10.958.069 und A.
Sch. betreffend: S 2.922.645)
Dazu komme, dass aus den weiter unten dargelegten
Gründen (Punkt 4.) schon das Dienstverhältnis von A. Sch. mit der Bw.
dem Grunde nach steuerlich nicht anzuerkennen wäre und allein deshalb eine
Pensionsrückstellung nicht möglich sei.
Zu diesem Streitpunkt finden sich weiters in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung noch folgende
Ausführungen:
"Chronologie der
Pensionsrückstellung":
13. Mai 1991:
Eintritt der am 6. Jänner 1936 geborenen A. Sch. in die
Bo.KG (Bw.), also mit 55 Jahren;
1. Februar 2000:
Eintritt der K. Sch. in die Bo.KG (Übernahme mit allen Rechten und
Pflichten von der Firma St.GmbH ); Gehaltserhöhung von 56%
(Bemessungsgrundlage für Abfertigung und Pensionsrückstellung);
7. Februar 2000:
Pensionszusage an K. Sch. - S 45.000 netto - (Zeitpunkt
= Monat des Antrittes der Alterspension nach ASVG bzw. wegen langer
Versicherungsdauer);
31. März 2000:
Abfertigung an K. Sch. , brutto S 680.873;
31. März 2000:
Pensionsantritt von K. Sch.;
1. April 2000:
Beginn der Pensionszahlungen der PVA an K. Sch.;
13. Juni 2000:
Notarielle Beglaubigung der Pensionszusage an K. Sch.;
29.
Juni 2000: Pensionszusage an A. Sch. - S 17.500 netto -
(Zeitpunkt = Monat des Antrittes der Alterspension nach ASVG bzw. wegen langer
Versicherungsdauer);
12. März 2000:
Beginn der Pensionszahlungen der SV der Gewerblichen Wirtschaft an A.
Sch.;
31. Mai 2001:
"Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses" mit A. Sch.
(laut Lohnkonto Bo.KG );
31. Mai 2001:
Abfertigung der A. Sch. , brutto S 25.667;
1. Juni 2001:
Beginn der Pensionszahlungen an A. Sch. (brutto S 17.500, kein
Lohnsteuer-Abzug 2001);
Die Pensionszusage an K.
Sch. sei also im Monat vor dem Pensionsantritt
erfolgt. Diese Zusage enthalte -
ebenso wie die der A. Sch. - keine Bestimmung darüber, in welchem
Zeitpunkt sie verpflichtet sei, in den
Ruhestand zu treten. Für die
Anerkennung einer solchen Rückstellung sei es jedoch - in Anlehnung
an die entsprechende Judikatur zu Gesellschafter-Geschäftsführern -
zur Verhinderung willkürlicher Gewinnverlagerungen notwendig, dass auch der
maßgebliche Zeitpunkt des Übertrittes des Pensionsberechtigten in den
Ruhestand eindeutig feststehen müsse (VwGH 23.5.1978, 1630,
1850/77).
K. Sch. sei im Zeitpunkt der Pensionszusage im 58.
Lebensjahr, A. Sch. sogar im 65. Lebensjahr gestanden. Laut VwGH (Erkenntnisse
vom 2. März 1977, 2030, 2117/76 und vom
9. November 1982, 82/14/0090) spräche jedoch das
hohe Alter eines Pensionsberechtigten im
Zeitpunkt der Pensionszusage dafür, dass eine
Pensionsrückstellung dem Grunde nach unangemessen und daher zur Gänze
zu versagen sei.
Der Anspruch auf Firmenpension entstehe laut Pensionszusage
für beide Angestellte mit dem Monat des Antrittes der Alterspension bzw.
einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach dem ASVG.
Tatsächlich sei die erste Pensionszahlung an K. Sch. jedoch
nicht schon mit 1. April 2000
(= Beginn der Pensionszahlungen der PVA) erfolgt, sondern erst ab
1. Juli 2001. Die erste Pensionszahlung an A. Sch. sei mit
1. Juni 2001 erfolgt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
23. September 2003 werde vom steuerlichen Vertreter der Bw.
vorgebracht, dass es sich bei den vereinbarten
Pensionen um einen Bruttobetrag
und nicht einen Nettobetrag handeln
würde. Die angeblich "irrtümlich" nicht in Abzug gebrachte Lohnsteuer
des Jahres 2001 (Nachverrechnung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung) wäre
ab dem Jahr 2002 von der Bruttopension
in Abzug gebracht worden. Gegen diesen Einwand würden jedoch die
schriftlich abgefassten Pensionsvereinbarungen aus dem Jahr 2000 sprechen, worin
unmissverständlich von Nettopensionen
die Rede sei.
Bei einer derartigen Gestaltung seien jedenfalls die
Pensionszusagen insgesamt nicht als fremdüblich anzusehen - nicht
zuletzt auch deshalb, weil es sich bei A. und K. Sch. um die
beiden einzigen Angestellten des
Unternehmens gehandelt hätte, die eine solche Zusage erhalten hätten.
Laut VwGH habe nun die Versagung der steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage
bereits dann zu erfolgen, wenn auch nur eine
der wesentlichen Bestimmungen der Pensionszusage so verfasst sei, dass
sie dem Grunde nach als Ganzes bei
vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise einem
gesellschaftsfremden Dritten nicht gemacht worden wäre (vgl. ua.
VwGH 14.6.1999, 94/14/0185).
2) Dienstverhältnis
A. Sch. (Tz 29
des Bp.-Berichtes
und Punkt 5. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
17. Oktober 2003):
Dieses Dienstverhältnis werde auf Grund des
Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse, wie es sich im Zuge der
Betriebsprüfung dargestellt habe (ua. keine Aufzeichnungen, die auf ein
Dienstverhältnis hinweisen würden) nicht anerkannt. Somit seien die
Bezüge für die Jahre 1997 bis 2000 einschließlich der
angefallenen Lohnnebenkosten aus dem Aufwand des Unternehmens auszuscheiden
(1997: S 90.460,18, 1998: 63.144,74, 1999: 94.547,96 und 2000:
96.393,55).
Diese Feststellungen wurden in der Niederschrift über
die Schlussbesprechung wie folgt konkretisiert:
Im Zuge der Betriebsprüfung sei - mangels
Vorliegens eines schriftlichen Dienstvertrages - eine
Tätigkeitsbeschreibung abverlangt
worden. Daraus ginge hervor, dass A. Sch. im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung die Betreuung der Polster- und Möbellederkunden
im süddeutschen Raum über gehabt hätte. Dabei wären
einerseits insbesondere die Design- und Entwicklungsabteilungen von B.,
andererseits die Firmen R., Eis., L/Sch., D., F. und weitere
regelmäßig betreut, die zuletzt genannten auch regelmäßig
besucht worden.
Am 23. September 2003 (Vorhaltsbeantwortung)
seien Bestätigungen der Firmen R. und Eis. vorgelegt worden, worin die
Unternehmensbesuche in ihrer "aktiven Zeit" bestätigt worden wären.
Eine am selben Tag vorgelegte Aktennotiz des Geschäftsführers der Bw.
bestätige diese Kundenbesuche für den Zeitraum "1990 bis 2001" sowie
eine von A. Sch. vorgenommene Einschulung in diesem Bereich.
Nach Aussage des ZMR sei A. Sch. seit
12. September 1983 in Salzburg wohnhaft. Urlaubsaufzeichnungen seien
keine geführt worden, ebenso lägen keine Krankmeldungen vor. Da bis
dato auch keine anderen Nachweise
vorgelegt worden wären, die die
Tätigkeit im Unternehmen dokumentieren würden, und des Weiteren
ein Bruttobezug von S 5.500 (inklusive Reiseaufwand) für das breite
Spektrum der Tätigkeiten "mehr als gering" zu sein scheine, werde das
Dienstverhältnis nicht anerkannt.
3) Abfertigungszahlung an
K. Sch. (Tz. 30
des Bp.-Berichtes
und Punkt 6. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
17. Oktober 2003)
Frau K. Sch. sei am 1. Februar 2000 von der Firma
St.GmbH mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden und hätte
dort einen Bruttoletztbezug von S 41.585 gehabt. Der Bruttobezug wäre
ab Übernahme (Februar 2000) von der Bw. auf S 64.845 erhöht
worden (= Gehaltserhöhung um 56%). Die Abfertigungszahlung werde zwar dem
Grunde nach - basierend auf dem Letztbezug bei der Firma St.GmbH - , nicht
jedoch der Höhe nach anerkannt (Kürzung des Abfertigungsbetrages um
S 244.230).
Für den Einwand in der Vorhaltsbeantwortung
(23. September 2003), wonach die Erhöhung des Bezuges auf die
Erhöhung der Arbeitszeit von 28 auf 40 Stunden (für die 2-monatige
Tätigkeit bei der Bw.) zurückzuführen sei, habe kein Nachweis
erbracht werden können.
4)
Betriebsausgabeneigenschaft der Vergütung für das Namensrecht (Tz 31
des Bp.-Berichtes
und Punkt 11. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
17. Oktober 2003)
:
Bei den Aufwendungen, die von der Bw. für die Nutzung
des Firmennamens "Bo." an die Firma Sch.AG , St. (CH), bezahlt worden seien
(jährlich S 901.000, beginnend mit dem Jahr 2000), handle es sich nach
Auskunft des KSV-International um eine reine
Domizilgesellschaft, deren
Aktionäre nicht bekannt seien und die kein eigenes Personal
beschäftige. Welche Personen hinter dieser Gesellschaft stünden, habe
im Verfahren nicht geklärt werden können. Eine Empfängernennung
iSd § 162 BAO sei durch bloße Nennung einer
Briefkastenfirma laut VwGH-Rechtsprechung jedoch nicht
erfüllt.
Zum Nachweis tatsächlich angefallener Kosten im
Zusammenhang mit dem Namensrecht "Bo." wäre eine Bestätigung der BD,
St. (CH), beigebracht worden, woraus hervorginge, dass 1999 und 2000 nicht
näher definierte Kosten mit dem Namensrecht "Bo. " sowie der
Markenanmeldung im Betrag von rd. € 59.000 angefallen seien. Die
Zustelladresse BD weise übrigens dieselbe Adresse wie die Sch.AG
auf.
Da somit im Zuge der Betriebsprüfung weder die
Personen, welche hinter der Firma Sch.AG stünden, genannt worden wären
noch die Kosten, die der AG im Zusammenhang mit der Namensfindung erwachsen
seien, konkretisiert werden hätten können, und es schließlich
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Firma ohne Personal
Leistungen erbringe, würden die Aufwendungen für die Nutzung dieses
Namens nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Das Finanzamt folgte ua. diesen Feststellungen in den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden über die Feststellung
der Einkünfte für die Jahre 1997 bis 2000.
Die dagegen erhobenen Berufungen
wurden vom steuerlichen Vertreter ua. wie folgt begründet:
Ad 1)
Rückstellungen
für Pensionen 2000:
Den im Jahr 2000 schriftlich verfassten Zusagen über
die Firmenpensionen an die beiden Dienstnehmerinnen A. und K. Sch. seien
mündliche Verhandlungen vorausgegangen. Im Falle der Zusage an A. Sch. habe
es darüber hinaus auch einen Schriftverkehr über Vorgespräche
hinsichtlich einer Firmenpension gegeben, welche nunmehr als Beilage
übermittelt würden.
Die gegebenen Zusagen stellten direkte Leistungszusagen
gemäß Betriebspensionsgesetz (BPG) dar und enthielten sämtliche
im Gesetz geforderten Bestimmungen. Die Zusagen wären schriftlich und
rechtsverbindlich gegeben worden, und durch Fehlen einer Auflösungs- oder
Einschränkungsklausel seitens der verpflichtenden Gesellschaft seien diese
auch als unwiderruflich anzusehen. Der Beginn des Pensionsanspruches sei
eindeutig definiert, und zwar in der Zusage an K. Sch. mit der Koppelung an die
im ASVG gegebenen Sachverhalte, bei A. Sch. sei das Anspruchsdatum definitiv
angeführt. Dies hänge damit zusammen, dass A. Sch. bereits mit
Schreiben vom 8. Juni 1999 ihren Pensionsantritt mitgeteilt
habe.
Zu den von der Finanzverwaltung in der Niederschrift
über die Schussbesprechung zitierten Erkenntnissen des VwGH werde bemerkt,
dass diese zu einem anderen Sachverhalt ergangen seien: Sie würden
nämlich Zusagen an geschäftsführende Gesellschafter betreffen,
für welche die Bildung einer Pensionsrückstellung ausgeschlossen
werde. Im gegenständlichen Fall wären jedoch Pensionszusagen an
Mitarbeiterinnen, die nie Gesellschafter der gegenständlichen Firmen
gewesen wären, gemacht worden.
Aus den anlässlich der Betriebsprüfung
vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der beiden Mitarbeiterinnen sei zu
ersehen, dass diese im überwiegenden Ausmaß Arbeiten verrichtet
hätten, für welche an betriebsfremde Mitarbeiter ein wesentlich
höherer Bezug auszuzahlen gewesen wäre. Insbesondere die
Tätigkeit von K. Sch. sei als Schlüsselstelle zu bezeichnen, da sie in
der Aufbauphase der Unternehmen wesentlichen Anteil an den betrieblichen
Entscheidungen gehabt hätte. In der Konsolidierungsphase wäre sie als
in allen Bereichen informierte Verbindungsstelle zum Firmengründer gewesen.
Es sei daher ausdrücklich festzustellen, dass die Pensionszusage nicht
durch das von der Finanzverwaltung behauptete, nie vorliegende
Gesellschaftsverhältnis, sondern durch das Angestelltenverhältnis
begründet sei.
Der VwGH habe - so die weiteren Ausführungen des
steuerlichen Vertreters - "im Erkenntnis vom 22.10.1991 bereits
festgestellt", dass Leistungen aus einer betrieblichen Pensionskasse
überwiegend Entgeltcharakter hätten und thesauriertes Entgelt seien,
"was auch auf vorliegenden Fall zutreffe. Wenn man nunmehr den Fremdvergleich
anstellt, sind die angeführten Sachverhalte sehr wohl zu
berücksichtigen."
Was die Höhe der Pensionsbezüge betreffe,
würden ab dem Jahr 2000 - entsprechend den Pensionszusagen -
die Nettobeträge ausbezahlt und müssten diesbezüglich die
Aussagen in der Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 2003 korrigiert
werden.
Weiters sei richtig, dass die tatsächlichen
Pensionszusagen weit über den steuerlich zulässigen Beträgen
(80%) gelegen wären (422% bei A. Sch. und 117% bei K. Sch.) und die
gebildeten Rückstellungen daher entsprechend zu kürzen
wären.
Ad 2)
Dienstverhältnis A. Sch.
:
Zu diesem Sachverhalt würden ergänzend weitere
Bestätigungen von Kunden der Bw. und zwar von der Firma F.KG sowie der
L.GmbH vorgelegt werden. Weiters sei ihm - so der steuerlicher Vertreter
- "aus dem Archiv" von A. Sch. ein Dienstvertrag vom
30. April 1991 zur Verfügung gestellt worden, der - wegen
mehrmaliger Übersiedlung der Verwaltung der Bw. - während der
Betriebsprüfung nicht aufgefunden werden habe können.
Zum Vorhalt der fehlenden Reiseabrechnungen sei zu
bemerken, dass im Bezug von A. Sch. eine monatliche Reisekostenpauschale
inkludiert gewesen sei.
Dem Vorwurf, dass keine Krankmeldungen vorlägen, werde
durch die im Lohnbüro aufliegende Arbeitsunfähigkeitsbestätigung
der Salzburger GKK für die Zeit vom 17. November 1997 bis
7. Juni 1998 begegnet. Ein Sachverhalt, welcher auch auf den im Zuge
der Betriebsprüfung vorgelegten Lohnkonten ersichtlich gewesen wäre.
Darauf sei weiters ersichtlich, dass A. Sch. laufend Krankenscheine ausgestellt
erhalten habe.
Ad 3) Abfertigungszahlung
an K. Sch. :
Der Grund für die Erhöhung des Bezuges von K.
Sch. im Zuge der Übernahme des Dienstverhältnisses mit allen Rechten
und Pflichten liege ausschließlich in der
Anpassung der Arbeitszeit. Die
Umrechnung an Hand des für die Firma St.GmbH gültigen
Kollektivvertrages auf die Normalarbeitszeit sei bereits während der
Betriebsprüfung nachgewiesen worden. Da das Dienstverhältnis auch von
der Betriebsprüfung dem Grunde nach anerkannt worden sei, sei auch die bei
der Bw. vorgenommene Einstufung anzuerkennen.
Ad 4)
Betriebsausgabeneigenschaft der Vergütung für das
Namensrecht:
Die diesbezüglichen Behauptungen in der Niederschrift
seien unrichtig, da aus den der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen bekannt
sein müsste, dass die H. Sch. Privatstiftung Eigentümerin von 96% der
Namensaktien der Sch.AG sei. Diese Sch.AG sei Holdinggesellschaft von operativ
tätigen Tochtergesellschaften in Slowenien und Kroatien mit rund 2000
Mitarbeitern. Aus der Satzung der AG, welche der Registrierung in der Schweiz zu
Grunde liege, sei keine Einschränkung der Geschäftstätigkeit
abzuleiten; außerdem sei die Gesellschaft in der Schweiz steuerlich
erfasst.
Von einer
Domizilgesellschaft im Sinne der
gängigen Lehre (Briefkastenfirma ohne wirtschaftliche Tätigkeit oder
Sitzgesellschaft mit nur eingeschränkter Tätigkeit im Sitzland,
verbunden mit steuerlichen Privilegien) könne jedenfalls nicht die Rede
sein.
Wie aus den vorgelegten Unterlagen weiters hervorginge,
habe die Sch.AG die Namensrechte für die in ihrem Eigentum stehenden
operativen Gesellschaften angeschafft. Dafür sei auch - entgegen der
Auffassung der Betriebsprüfung - kein weiteres Personal notwendig, da
"solche Aufträge an hiefür spezialisierte Firmen vergeben werden,
welche neben der Überprüfung des Namens hinsichtlich internationaler
Akzeptanz auch Untersuchungen durchführen, ob der in Aussicht genommene
Name bereits weltweit verwendet wird bzw. geschützt ist." Es sei also
durchaus fremdüblich, dass dann, wenn die in Österreich ansässige
Gesellschaft (= Bw.) diesen Namen ebenfalls verwenden wolle, dafür eine
entsprechende Entschädigung bezahlen müsse.
Zu diesen Berufungsausführungen nahm der
Betriebsprüfer ua. wie folgt Stellung (Schreiben vom
10. August 2004):
Ad 1)
Rückstellungen
für Pensionen 2000:
Die Dotierung der Pensionsrückstellung für K.
Sch. sei in voller Höhe bei der Bw. erfolgt, obwohl sie dort nur zwei
Monate tätig gewesen sei. Die in dieser Zeit von ihr wahrgenommenen
Aufgaben wären laut der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten
Tätigkeitsbeschreibung folgende gewesen:
"Teilnahme
bzw. Mitentscheidung bei allen grundlegenden und wichtigen Entscheidungen des
Vorstandes in allen Bereichen (Vertrieb, Einkauf, etc.);
Verantwortung
für den Bestand, die Entwicklung bzw. den Ausbau aller administrativer
Bereiche und Belange wie insbesondere des Einkaufes, Verkaufes, der Buchhaltung
und Lohnverrechnung;
Aufbau
und Entwicklung einer globalen Lieferantenstruktur;
Verantwortung
des gesamten EDV-Systems."
Nicht zuletzt in
Anbetracht des kurzen Zeitraumes, in dem K. Sch. für die Bw. tätig
gewesen sei, erscheine es jedoch wenig glaubhaft, dass sie imstande gewesen
wäre, diese umfangreichen Aufgaben auch tatsächlich zu
erfüllen.
Dazu komme, dass am Tag der notariellen Beglaubigung der
Pensionszusage (13. Juni 2000), von KR H. Sch. beim Notar auch eine
letztwillige Anordnung getroffen worden sei. Darin vermachte er seiner Ehegattin
K. Sch. eine Liegenschaft samt Einfamilienhaus in Le. und verzichtete K. Sch.
für sich und ihre Nachkommen auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche
gegenüber ihrem Ehegatten, sowie darauf, von der Verlassenschaft bzw. den
Erben Unterhaltsleistungen zu fordern (Erb-, Pflichtteils- und
Unterhaltsverzicht).
Der Unterhaltsverzicht
sei jedoch nur für jenen Zeitraum wirksam, in welchem K.
Sch. Ansprüche aus der
Pensionszusage der Bw. zustünden und diese auch erfüllt
würden.
Damit sei jedoch eindeutig von einer
private Veranlassung für die
Pensionszusage auszugehen, nämlich jener,
private Unterhaltsverpflichtungen im
Rahmen eines Betriebes abzugelten. Die Pensionszusage stelle also nicht -
wie behauptet werde - eine Entlohnung für "langjährige
Verdienste für das Unternehmen" dar.
Schließlich werde die im Zeitpunkt der Bildung der
Pensionsrückstellung 2000 vorliegende gesellschaftliche Struktur der
Unternehmen der Sch.-G., zu der auch die Bw. gehöre,
dargestellt:
Die Bo.GmbH wäre Komplementär der Bo.KG (= Bw.)
und einziger Kommanditist die H.GmbH.
Einziger Gesellschafter der Bo.GmbH sei seit
29. September 1999 die H.GmbH . Die Geschäftsführer im Jahr
2000 wären ua. H. Sch. sowie seine Söhne Ch., H. und A..
Gesellschafter der H.GmbH wiederum waren Mag. Ch. Sch. und
die H. Sch. Privatstiftung; Geschäftsführer der H.GmbH waren
ebenfalls H. Sch. sowie seine Söhne Ch., H. und A..
Laut Stiftungsurkunde vom 20. November 1998 seien
die Erstbegünstigten der H. Sch. Privatstiftung die Söhne
der KR H. Sch. , nämlich H., Ch., A. und R. Sch. .
Schließlich befand sich die Firma St.GmbH ,
Arbeitgeber der K. Sch. bis Februar 2000, im Jahr 2000 im Eigentum der
H. Sch. Privatstiftung und des A. Sch..
Wenn auch die in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung zitierten Erkenntnisse - wie der steuerliche Vertreter
zu Recht ausgeführt habe - zum Teil geschäftsführende
Gesellschafter betroffen hätten, seien die Erkenntnisse bei der gegebenen
Sachlage auf Grund der Nahebeziehung der betroffenen Dienstnehmerinnen
(Ehegattin, geschiedenen Ehegattin von Gesellschaftern, Mutter von
Gesellschafter-Geschäftsführern, etc.) auch auf diese
anzuwenden.
Auch hinsichtlich jener Unternehmen, bei welchen K. Sch.
beschäftigt gewesen wäre, sei die "Angehörigenjudikatur" zu
beachten. Eine "fremde" Firma (keine Verflechtung der Eigentümer wie
zwischen der Bw. und der St.GmbH ) hätte die bei einem anderen Unternehmen
entstandenen Pensionsverpflichtungen gegenüber K. Sch. wohl
nicht übernommen.
Schließlich merkte der Betriebsprüfer zur
ertragsteuerlichen Situation der Bw. und der St.GmbH noch an, dass die Bw. im
Jahr der Pensionszusage bzw. der Dotierung der Pensionsrückstellung einen
steuerlichen Gewinn von
S 163.633.202 ausgewiesen hätte, die St.GmbH aber einen steuerlichen
Verlust von S 11.690.785.
Abgesehen davon, dass die Pensionsrückstellung nach Berücksichtigung
aller bisher bekannten Umstände keinesfalls als fremdüblich zu
beurteilen sei, hätte eine Rückstellungsdotierung bei der St.GmbH zu
keiner unmittelbaren Steuerersparnis geführt. Durch den Arbeitgeberwechsel
von K. Sch. von der St.GmbH zur Bw. für lediglich 2 Monate habe die Bw.
"auf einen Schlag eine Steuerersparnis von rund S 3.700.000
lukriert."
Die Pensionszugsage für A. Sch. sei schließlich
(auch) deshalb nicht anzuerkennen, da bereits das Dienstverhältnis mit ihr
nicht anzuerkennen sei (vgl. diesbezügliche Ausführungen in Punkt 2.
der Stellungnahme).
Ad 2)
Dienstverhältnis A. Sch.
:
Die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten
Bestätigungen von Kunden würden keinen konkreten Zeitraum betreffen,
sondern enthielten bloß den Normtext: ".....in ihrer aktiven Zeit
...".
Darüber hinaus würden nachstehend angeführte
Umstände vermuten lassen, dass der mit der Berufung vorgelegte, erst nach
Abschluss der Betriebsprüfung "aufgetauchte" Dienstvertrag (datiert mit
30. April 1991) nicht zum darauf angegebenen Zeitpunkt, sondern erst
im Nachhinein erstellt worden sei:
Die
Unterschrift für das Unternehmen (Bw.) sei nicht von KR H. Sch., sondern
seinem Sohn Ch. Sch. geleistet worden. Dies widerspreche jedoch der Philosophie
der Unternehmensführung, wonach KR H. Sch. solche Verträge
persönlich unterzeichnet hätte.
Im
Vertrag würden plötzlich Regelungen über Tätigkeitsbereiche,
die Reisekosten, die Wochenarbeitszeit etc. getroffen - alles Punkte,
für die im Betriebsprüfungsverfahren keine geeigneten Nachweise
erbracht werden hätten können.
Im
Betriebsprüfungsverfahren sei mehrfach (ua. auch vom steuerlichen
Vertreter) erklärt worden, dass für Angehörige der Familie Sch.
keine schriftlichen Verträge existierten.
Der
schwerwiegendste Grund für die oben angestellte Vermutung sei jedoch der,
dass der Vertrag nach den Regeln der im August 1998 in Österreich
eingeführten Rechtschreibreform abgefasst worden sei und im Jahr 1991 (!)
nicht einmal das Regelwerk vorgelegen sei.
Aus
den genannten Gründen und unter Berücksichtigung des
§ 167 Abs. 2 BAO sei daher das Dienstverhältnis
nicht anzuerkennen.
Ad
3) Abfertigungszahlung an K. Sch.
:
Diesbezüglich werde auf die Darstellung im
Betriebsprüfungsbericht sowie die Ausführungen zur
Pensionsrückstellung verwiesen.
Ad
4) Betriebsausgabeneigenschaft der Vergütung für das
Namensrecht:
Diesbezüglich würde sich die Frage stellen,
weshalb eine "derartige Konstruktion" über die Sch.AG in der Schweiz
gewählt worden sei. Dies ergäbe nämlich nur dann einen Sinn, wenn
die genannte Firma den Namen "erfunden" hätte, was jedoch - mangels
Personals - nicht der Fall gewesen sein konnte.
Einen Auftrag zur Namensfindung an eine fremde Firma
hätte somit auch die Bw. selbst geben können bzw. hätte man sich
die Einschaltung der in der Schweiz ansässigen Sch.AG völlig erspart.
In diesem Fall wären auch die an Fremdfirmen bezahlten Kosten
(Aufwendungen) transparent gewesen sowie allfällige von anderen
Konzernpartnern für die Verwendung des Namens gezahlte "Gebühren" als
Einnahmen in die Buchhaltung der Bw. eingeflossen.
In der Folge verfasste das Finanzamt unter Bezugnahme auf
diese Stellungnahme des Betriebsprüfers einen Vorhalt (vom
2. September 2004), der seitens des steuerlichen Vertreters mit
Schreiben vom 29. Oktober 2004 ua. wie folgt beantwortet worden
ist:
Ad 1)
Rückstellungen
für Pensionen 2000:
Der ehemalige Betriebsinhaber KR H. Sch. wäre zum
Zeitpunkt der Pensionszusagen nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, da beide
Pensionsberechtigte (A. und K. Sch.) über eigene Einkünfte
verfügt hätten. Somit sei auch der "Verdacht" privater Veranlassung
der Firmenpension unrichtig. Weiters habe KR H. Sch. zu diesem Zeitpunkt nur
mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und sei das in
seinem Besitz befindliche Liegenschaftsvermögen seiner Gattin K. Sch.
testamentarisch vermacht worden.
Die Gesellschaftsanteile der beteiligten Firmen wären
bereits am 20. November 1998 der H. Sch. Privatstiftung
gewidmet worden, also rund 14 Monate vor Gewährung der Pensionszusagen und
sei daher die Anwendung der Angehörigenjudikatur nicht
gerechtfertigt.
Der Hinweis, dass die St.GmbH aus der Dotierung der
Pensionsrückstellung keine Steuerersparnis gehabt hätte, stünde
mit der Berufung in keinem Zusammenhang. Die Übernahme von Dienstnehmern
durch die Bw. von der St.GmbH sei im Zusammenhang mit der
Beteiligungsveräußerung erfolgt, und sei das Betriebsergebnis der
St.GmbH zum Zeitpunkt der Pensionszusage noch gar nicht absehbar
gewesen.
Schließlich sei auch zum Zeitpunkt der Übernahme
von K. Sch. noch keineswegs absehbar gewesen, dass diese mit
31. März 2000 in den Ruhestand treten würde und sei der
vorzeitige Pensionsantritt aus den in der Tätigkeitsbeschreibung
angeführten Gründen - Verschlechterung der Krebserkrankung ihres
Ehegatten - erfolgt.
Ad 2)
Dienstverhältnis A. Sch.
:
Der Dienstvertrag sei von den zum Zeitpunkt der Errichtung
zur Vertretung befugten Personen unterfertigt worden, was insoferne nicht
außergewöhnlich gewesen wäre, als KR H. Sch. seine
Tätigkeit vom Büro in G. ausgeübt hätte und die laufende
Geschäftsführung der Bw. durch die Geschäftsführer in Fe.
erfolgt sei. Zu der vom Finanzamt angesprochenen "Philosophie der
Unternehmensführung" sei festzuhalten, dass der den Vertrag mit
unterzeichnende Sohn bereits neun Jahre als Geschäftsführer der L.KG
(= damaliger Firmenname der Bw.) tätig gewesen wäre und das Vertrauen
seines Vaters gehabt hätte.
Wie wiederholt im Betriebsprüfungsverfahren und auch
in der Berufung ausgeführt, sei es ua. ihm als steuerlichen Vertreter nicht
bekannt gewesen, dass Dienstverträge bestehen. Die Existenz oder
Nichtexistenz habe daher von ihm nie behauptet werden können.
Der Hinweis auf die Form der Rechtschreibung
schließlich könne nicht nachvollzogen werden, doch müsse die
Vermutung, dass der Dienstvertrag nicht zum behaupteten Zeitpunkt abgefasst
worden sein, auf das Entschiedenste zurückgewiesen werden.
Ad
4) Betriebsausgabeneigenschaft der Vergütung für das
Namensrecht:
Die restlichen 4% der Aktien der Sch.AG würden von
zwei Schweizer Staatsbürgern gehalten, doch sei diese
Minderheitenbeteiligung für die Beurteilung der Sachverhalte
unwesentlich.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei dargestellt worden,
dass für die Namensfindung ein international in diesem Bereich tätiges
Unternehmen durch den Verwaltungsrat der Sch.AG beauftragt worden wäre. Ein
international verwendeter Firmenwortlaut bzw. eine Markenbezeichnung könne
auch mit Personal nicht "erfunden" werden, da hiefür eingehende
Untersuchungen hinsichtlich des Schutzes des Namens oder der Marke weltweit
sowie der Bedeutung der Aussprache in verschiedenen Sprachen durchzuführen
sind.
Zu Punkt 1) der Vorhaltsbeantwortung, den
Rückstellungen
für Pensionen 2000, führte der Betriebsprüfer in seiner
Stellungnahme ua. aus, dass gerade die nichtselbständigen Einkünfte
bzw. der Umstand, dass diese auch Bemessungsgrundlage für Abfertigung und
Pensionen sein sollten, gegenständlichenfalls "Stein des Anstoßes"
wären: Ohne Einkünfte wäre nämlich KR H. Sch. sehr
wohl unterhaltspflichtig gewesen und sei daher offensichtlich versucht worden,
diese privaten Unterhaltsverpflichtungen in Form von (unangemessenen)
Gehältern, Abfertigungen und Firmenpensionen abzugelten. Dies sei im
Übrigen bereits in der letzten Stellungnahme zur Berufung (vom
10. August 2004) eingehend erläutert worden und fände eine
klare Bestätigung in der letztwilligen Anordnung von KR H. Sch. , worin ein
eindeutiger Konnex zur Pensionszusage hergestellt worden sei.
Für die Behauptung des steuerlichen Vertreters, wonach
zum Zeitpunkt der Übernahme von K. Sch. noch nicht abzusehen gewesen
wäre, dass sie bereits im darauf folgenden Monat in den Ruhestand treten
würde, sei kein entsprechender Nachweis erbracht worden; allerdings
ließen die vorliegenden Umstände - Übernahme per
1. Februar 2000, Pensionszusage bereits per 7. Februar 2000
- auf das Gegenteil schließen.
Zum Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung, wonach die
Angehörigenjudikatur gegenständlichenfalls nicht anwendbar sei,
bemerkte der Betriebsprüfer, dass die Begünstigten aus der
H. Sch. Privatstiftung die vier Söhne von KR H. Sch.
seien.
In seiner dazu abgegebenen Gegenäußerung (vom
1. Juni 2005) führte der steuerliche Vertreter ua. aus, dass
- da das Einkommen von K. Sch. im Verhältnis zum Einkommen von KR H.
Sch. zur Deckung ihres Unterhaltes ausreichend gewesen wäre - eine
Unterhaltsverpflichtung von KR H. Sch. nie bestanden hätte. Eine Vermutung,
was wäre wenn K. Sch. keine Einkünfte gehabt hätte, sei auf Grund
dieser Tatsachen nicht anzustellen bzw. "rechtlich nicht zu würdigen." Das
Einkommen von K. Sch. sei bei sämtlichen vorangegangenen
Betriebsprüfungen anerkannt worden und sei auch bei der
gegenständlichen Betriebsprüfung dem Grunde nach nie bestritten
worden. Die in der Stellungnahme dargelegte Unterstellung des
Betriebsprüfers - "Abgeltung privater Unterhaltsverpflichtungen"
- sei daher zurückzuweisen. Der vom Betriebsprüfer
festgestellte "eindeutige Konnex zur Pensionszusage" sei deshalb nicht
hergestellt, da auch bei Wegfall der Ansprüche aus der Pensionszusage keine
gesetzliche Unterhaltsverpflichtung entstanden wäre.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurden -
jeweils getrennt für die einzelnen Streitjahre 1997 bis 2000 -
Vorlageanträge an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
In der am 12. Juli 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend zum
Streitpunkt "Betriebsausgabeneigenschaft der
Vergütung für das Namensrecht" ausgeführt, dass die Sch.AG
, die Inhaber des Namensrechtes sei, im Jahr 2004 verkauft worden sei und aus
diesem Grund die entgeltliche Gewährung des Namensrechtes von besonderer
Wichtigkeit für die Bw. wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad 1)
Rückstellungen
für Pensionen 2000:
Die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja in welcher -
gemäß
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 steuerlich
zulässigen Höhe - Pensionsrückstellungen (überhaupt)
gebildet werden können, hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung
der der Rückstellungsbildung zu Grunde liegenden
Pensionszusagen ab.
Die von der Bw. (bzw. ihren dazu befugten
Vertretungsorganen) den Dienstnehmerinnen A. Sch. und K. Sch. in Form von
direkten Leistungszusagen rechtsverbindlich und unwiderruflich erteilten
Pensionszusagen sind nun gegenständlichenfalls dahingehend zu prüfen,
ob die Pensionszusagen den Voraussetzungen genügen, die an die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen geknüpft
sind.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck
gebracht, dass Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissendes
Zivilrechtes entsprechen - für den Bereich des Steuerrechtes nur dann
anerkannt werden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen
und
zwischen
Familienfremdem unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären
(sog. Fremdvergleich vgl. zB
VwGH 22.2.2000,
99/14/0082).
Die
Vornahme dieser "Kriterienprüfung" ist vor allem deshalb geboten, weil der
in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern üblicherweise
bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen
ist und durch rechtliche Gestaltungen steuerliche Folgen abweichend von den
wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden könnten
(VwGH 31.3.2003, 98/14/0164). Es besteht also die Gefahr, dass (an sich)
privat
veranlassteGeldflüsse in
einen steuerlich relevanten Bereich verlagert werden und es somit zu einer
- sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
auswirkenden - willkürlichen Herbeiführung abgabenrechtlicher
Folgen kommen könnte.
Weiters hat der VwGH in einer Reihe von Erkenntnissen zum
Ausdruck gebracht (vgl. zB VwGH 13.3.1998, 93/14/0023), dass als "nahe
Angehörige", für welche die oben angeführten Grundsätze
(Kriterien) anzuwenden sind, auch zwischen Gesellschaften und deren
Gesellschaftern, Privatstiftungen und Stiftern bzw. den Begünstigten sowie
diesen nahe stehende Personen Gültigkeit haben.
Wie sich nun aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt
(Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 10. August 2004), kann auf
Grund der dort aufgezeigten personellen Verflechtungen der Dienstnehmerinnen A.
und K. Sch. zu den Gesellschaftern, weiters zu den
Gesellschafter-Geschäftsführern sowie zu den Begünstigten der
Privatstiftung, gegenständlichenfalls geradezu von klassischen Fällen
einer Nahebeziehung ausgegangen werden.
Somit geht der Einwand des steuerlichen Vertreters in
seiner Berufung, wonach sich die VwGH-Judikatur nur auf Pensionszusagen an
Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht auf solche an
Mitarbeiterinnen beziehe, gegenständlichenfalls schon deshalb ins Leere, da
es sich bei diesen "Mitarbeiterinnen" eben um nahe Angehörige
handelt.
Dies bedeutet also, dass die Pensionszusagen sehr wohl der
eingangs dargestellten Kriterienprüfung zu unterziehen sind, wobei -
wie nachstehende Erwägungen deutlich machen sollen - die steuerliche
Anerkennung der Pensionszusagen (und somit die daran anknüpfende Bildung
der Pensionsrückstellung) bereits an der fehlenden
Fremdüblichkeit
scheitert:
Pensionszusage - A.
Sch. :
A. Sch. war zum Zeitpunkt der Pensionszusage bereits 65
Jahre alt und - neben K. Sch. - die einzige Dienstnehmerin des
Unternehmens, der eine Pensionszusage gemacht worden ist.
Dazu kommt, dass die nur 2 (!) Tage vor dem
tatsächlichen Pensionsantritt erteilte Pensionszusage nicht als objektiv
angemessenes (zusätzliches) Entgelt für die von ihr während ihrer
Aktivzeit erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen ist: Dies deshalb, da nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates die Höhe der Bezüge,
die sie für ihren Tätigkeitsbereich in ihrer Aktivzeit erhalten hat,
angemessen war und somit ein
betrieblicher Grund für einen
Vermögensvorteil in Form einer Firmenpension nicht ersichtlich
ist.
Das Vorbringen, wonach an "betriebsfremde Mitarbeiter" mit
gleichartigen Aufgabenbereichen wesentlich höhere Bezüge auszuzahlen
gewesen wären, stellt schließlich eine durch Nichts bewiesene
Behauptung dar.
Auch die Höhe der zugesagten Firmenpension
(S 17.500 netto monatlich, bei einem Aktivbezug von lediglich rund
S 5.500 brutto), die also ein Mehrfaches des steuerlich zulässigen
Betrages ausmacht, ist ein Indiz für die Fremdunüblichkeit der -
zivilrechtlich gültig - vereinbarten Firmenpension. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass nunmehr in der Berufung die dafür
ursprünglich gebildete Rückstellung (S 2.922.645) auf Basis des
steuerlich zulässigen Ausmaßes (neu) berechnet worden ist
(S 692.570).
Pensionszusage
- K. Sch. :
Die oben angeführten Argumente finden zum Teil auch
auf die Pensionszusage von K. Sch. Anwendung: So stand K. Sch. zum Zeitpunkt der
Pensionszusage bereits im 58. Lebensjahr und lagen zwischen Pensionszusage und
Pensionsantritt nur wenige Wochen.
Wenn auch - wie vom steuerlichen Vertreter
argumentiert wird - möglicherweise zum Zeitpunkt der Pensionszusage
der vorzeitige Pensionsantritt noch nicht absehbar gewesen sein mag, ändert
dies nichts daran, dass K. Schmidt bereits unmittelbar nach ihrer Übernahme
durch die Bw. (mit 1. Februar 2000) als einziger Angestellten die
Pensionszusage erteilt worden ist (7. Februar 2000).
Dazu kommt, dass sie zwar am "Aufbau" der zur
Unternehmensgruppe der Bw. zuordenbaren St.GmbH (vormals St.AG ) mitgewirkt
haben mag, nicht jedoch am Aufbau jener Firma (der Bw.), von der sie erst per
1. Februar 2000 übernommen worden ist. Auch deshalb könnten
daher die Leistungen aus der betrieblichen Pensionskasse der Bw. keinen
Entgeltscharakter haben bzw. - entgegen der Auffassung des steuerlichen
Vertreters - thesauriertes Entgelt sein.
Weiters lässt sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates zwischen dem am 13. Juni 2000 errichteten Notariatsakt
und der am gleichen Tag notariell beglaubigten Pensionszusage nicht nur ein
"zeitlicher", sondern sehr wohl auch ein
inhaltlicher Konnex
herstellen:
Laut Notariatsakt
verzichtet K. Sch. darauf, von der
Verlassenschaft bzw. den Erben nach KR H. Sch.
Unterhaltsleistungen zu fordern.
Weiters wurde darin zwischen KR. H. Sch. und K. Sch. vereinbart, dass dieser
Unterhaltsverzicht (also
unabhängig von einer allfälligen
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung)
nur für jenen Zeitraum wirksam würde, in welchem K. Sch.
Ansprüche aus der Pensionszusage
zustünden und auch erfüllt würden.
Somit steht nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates - neben der Fremdunüblichkeit der Pensionszusage
- jedenfalls fest, dass dadurch, dass die beiden Vertragsparteien die
Wirksamkeit des Unterhaltsverzichtes unmittelbar von der Erfüllung der
Pensionszusage abhängig gemacht haben,
private und nicht betriebliche Gründe die
Pensionszusage veranlasst haben.
Da somit auf Grund dieses eindeutigen
vereinbarten Unterhaltsverzichtes eine
betriebliche Veranlassung der
Pensionszusage zu verneinen ist, kann auch die Beantwortung der Frage auf sich
beruhen, ob (möglicherweise) bei Nichterfüllung der Ansprüche aus
der Pensionszusage gesetzliche Unterhaltsverpflichtung entstanden wäre oder
nicht.
Sämtliche diesbezüglichen - das Vorliegen einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht verneinenden - Ausführungen des steuerlichen
Vertreters gehen daher ins Leere.
Ad
2) Dienstverhältnis A. Sch.
:
Diesbezüglich sieht der unabhängige Finanzsenat
- im Gegensatz zum Betriebsprüfer bzw. zum Finanzamt - keine
Veranlassung, das Dienstverhältnis der Bw. mit A. Sch. dem Grunde nach
nicht anzuerkennen; auch die Höhe der von ihr für die Erfüllung
ihres Aufgabenbereiches erhaltenen Entgeltes scheint durchaus angemessen zu
sein.
Die vom Betriebsprüfer geäußerten Bedenken
hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung des Dienstverhältnisses beruhen
in erster Linie auf den - zugegebenermaßen berechtigten - Bedenken
hinsichtlich des Zeitpunktes der
Erstellung des schriftlichen Dienstvertrages sowie darauf, dass die vorgelegten
Bestätigungen der von A. Sch. betreuten Firmen sich auf die "Aktivzeit"
ihrer Tätigkeit beziehen würden.
Wenn auch die Schriftlichkeit eines Vertrages bei der
steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen -
vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung - eine nicht unwesentliche Rolle
spielt, kann aus den im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung aufgezeigten
Ungereimtheiten nicht "automatisch" der Schluss gezogen werden, dass A. Sch.
tatsächlich überhaupt keine
Tätigkeit für die Bw. entfaltet haben sollte.
Dieser Schluss würde nämlich voraussetzen, dass
es sich bei den vorgelegten Bestätigungen um reine
Gefälligkeitsbestätigungen gehandelt haben müsste. In diese
Richtung gehende Feststellungen sind jedoch - weder seitens der
Betriebsprüfung noch des Finanzamtes - getroffen worden.
Somit waren die im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis bisher nicht anerkannten Aufwendungen (Bezüge plus
Lohnnebenkosten) bei der Bw. als Aufwand steuerlich zu berücksichtigen
(1997: S 90.460,18; 1998: S 63.144,74; 1999: S 94.547,96 und
2000: S 96.393,55).
Ad
3) Abfertigung K. Sch.
:
Diesbezüglich wird seitens des steuerlichen Vertreters
vor allem argumentiert, dass sich die Erhöhung des - ua. als Basis
für die Abfertigungszahlungen heranzuziehenden - Bezuges auf die
Erhöhung der Arbeitszeit von 28 auf 40 Stunden zurückführen
ließe; im Übrigen sei das Dienstverhältnis auch anlässlich
der Betriebsprüfung dem Grunde nach anerkannt worden.
Demgegenüber vertritt der unabhängige Finanzsenat
jedoch die Auffassung, dass diese gewählte Vorgangsweise nur mit dem
"Nahen-Angehörigen-Verhältnis" der K. Sch. (Dienstnehmerin) zur Bw.
(Dienstgeber) erklärbar ist:
Ein fremder Dienstgeber hätte nämlich nicht
gleichzeitig mit der Übernahme einer Dienstnehmerin bzw. nur kurz vor deren
Pensionierung (und zwar unabhängig von deren "Vorhersehbarkeit") die
Arbeitszeit in der Form "angepasst", dass damit eine Bezugserhöhung von 56%
eintritt (verbunden ist); noch dazu, wenn dadurch auch der als Abfertigung zu
bezahlende Betrag an den höheren Bezug "anzupassen" war.
Das Finanzamt hat daher völlig zu Recht eine
Kürzung der Abfertigungszahlung um S 244.230 - basierend auf dem
Letztbezug bei der Firma St.GmbH - vorgenommen.
Ad
4) Betriebsausgabeneigenschaft der Vergütung für das
Namensrecht:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die oben
angeführten Überlegungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen bei den gegebenen
gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Bw. und der Firma Sch.AG
(siehe Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 10. August 2004,
worin die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Sch.-G. dargestellt worden
sind) auch für die Beantwortung dieses Streitpunktes Gültigkeit
haben.
Doch auch hier scheitert die Anerkennung der Vergütung
als Betriebsausgabe bereits an der fehlenden
Fremdüblichkeit:
So wäre es nämlich völlig
fremdunüblich, einer Firma wie der Sch.AG in der Schweiz, für die
Nutzung eines Namens vorerst (!) einmal zehn Jahre hindurch jährlich
100.000 Franken (S 901.000 im Streitjahr 2000) zu bezahlen (laut Punkt 6.
der Vereinbarung vom 16. Juni 1999, wobei sich der Vertrag laut Punkt
9. sogar automatisch um jeweils weitere drei Jahre verlängert, wenn er
nicht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf von einer der Parteien
gekündigt wird); noch dazu einer Firma, die diesen Namen für ihre
Tochtergesellschaften "angeschafft" hat und der selbst dafür laut
vorgelegter Bestätigung "nur" 59.000 Franken an Kosten entstanden
sind.
Somit steht für den unabhängigen Finanzsenat
allein deshalb fest, dass die Zahlung einer Vergütung nur durch die
"Nahebeziehung" zwischen der Bw. und der Firma Sch.AG erklärbar ist. Jede
weitere Auseinandersetzung mit den von den beiden Parteien im bisherigen
Berufungsverfahren darüber hinaus für ihren Standpunkt vorgebrachten
Argumenten (betreffend Domizilgesellschaft ja oder nein, Personalerfordernis,
etc.,) hat sich daher erübrigt.
Das Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung,
wonach durch die im Jahr 2004 erfolgte Veräußerung der Sch.AG die
Gewährung des Namensrechtes für die Bw. besonders wichtig gewesen sei,
mag zwar durchaus zutreffen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die
Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses (Juni 1999) dem Fremdvergleich nicht
standgehalten hat.
Diese Erwägungen führen zu nachstehender
Neuberechnung der gemäß
§ 188 BAO festzustellenden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
1997:
|
1998:
|
1999:
|
2000:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
- 57.469,61
€
- 784.937,00 S
|
- 3.311.562,30
€
- 45.568.091,00 S
|
1.629.598,20
€
22.423.761,00 S
|
13,.472.882,64
€
185.390.907,00 S
|
Nichtausgleichs-fähige Verluste
|
184.192,28
€
2.534.541,00 S
|
1.206.444,10
€
16.601.034,00 S
|
|
|
Verrechenbare Verluste
|
|
|
1.390.636,40
€
19.135.575,00 S
|
Die Anteile der an den Einkünften Beteiligten und die
den geänderten Einkünften angepassten nichtausgleichsfähigen
sowie verrechenbaren Verluste betragen:
|
|
1997:
|
1998:
|
1999:
|
2000:
|
Anteil
- H. Schmidt Holding GmbH:
|
-
184.192,28 €
-
2.534.541,00 S
|
-
3.282.671,80 €
-
45.170.550,00 S
|
1.395.612,80
€ 19.204.052,00 S
|
12.609.852,69
€
173.515.356,00
S
|
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
-
184.192,28 €
-
2.534.541,00 S
|
1.177.553,76
€
16.203.493,00
S
|
|
|
Verrechenbare
Verluste
|
|
|
1.361.746,00
€
18.738.034,00
S
|
|
Anteil
- Boxmark Leather GmbH:
|
+
127.148,68 €
+
1.749.604,00 S
|
-
28.890,43 €
-
397.541,00 S
|
233.985,37
€
3.219.709,00
S
|
856.024,72
€
11.779.157,00
S
|
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
|
-
28.890,43 €
-
397.541,00 S
|
|
|
Verrechenbare
Verluste
|
|
|
28.899,43
€
397.541,00
S
|
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-G/05
- Stammnummer
- 23459
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF