Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0998-W/06
Zurücknahme eines Antrags auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0998-W/06vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall eine
Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durchzuführen
ist.
Der Berufungswerber (Bw.) gab am 23. März 2006 beim
Wohnsitzfinanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2005 zwecks Berücksichtigung von Sonderausgaben ab.
Der dem Finanzamt vom Arbeitgeber (G) des Bw.
übermittelte Lohnzettel für den Zeitraum 4. April bis 31. Dezember
2005 berücksichtigte bei der Lohnabrechnung einen
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ohne Berücksichtigung eines
Alleinverdienerabsetzbetrages (mangels Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen), der eine Abgabennachforderung i.H.v. 401,58 €
ergab.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Der
Bw. ziehe hiermit seinen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück, da er die
Nachforderung nicht begleichen könne.
Lt.
Auskunft des Finanzamtes wäre die Zurückziehung eines Antrages auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
möglich.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2006 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können,
da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € seien.
Gem.
§ 41 EStG 1988 sei eine Veranlagung durchzuführen, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden, aber die Voraussetzungen
nicht vorgelegen sind.Ein Rücktritt sei daher im vorliegenden Fall
nicht möglich.
Der Bw. stellte gegen den
o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
ergänzt sein Berufungsbegehren im Wesentlichen
folgendermaßen:
Der
Bw. ziehe innerhalb offener Frist seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2005 zurück.
Im
betreffenden Kalenderjahr seien die Voraussetzungen für die
Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG 1988 nicht
vorgelegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Aus dem
übermittelten Lohnzettel ist zu ersehen, dass er einzig Einkünfte aus
nicht selbständiger Arbeit erzielt, wobei der Arbeitgeber des Bw. die
Lohnabrechnung unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
durchführte.
Die Ehegattin A erzielte im Streitjahr ebenfalls
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Aus den übermittelten
Lohnzetteln ergibt sich folgende Summe:
|
A
|
€
|
Summe der steuerpflichtigen Einkünfte (KZ
245)
|
6.302,75 (=
5.907,35 + 395,40)
|
minus Werbungskostenpauschale
|
-132,00
|
= Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit
|
6.170,75
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem
Finanzamt übermittelten Lohnzetteln für Frau A.
Der o.a. Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ist (= Mussbestimmung)
ein Steuerpflichtiger von Amts wegen zu veranlagen, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
Diese Voraussetzungen werden im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 normiert, wo ausgeführt wird, dass unter einem "Alleinverdiener" ein
Steuerpflichtiger zu verstehen ist, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt.
Im gegenständlichen Fall ist der Bw. seit 3. August
1997 bis dato verheiratet.
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG
1988) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich
erzielt.
Da aber die Ehegattin bei ihren Einkünften im Jahre
2005 diesen Grenzbetrag überschritten hat (siehe o.a. Tabelle), ist diese
gesetzliche Bestimmung nicht erfüllt, weshalb ein
Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bw. im Jahre 2005 nicht zusteht.
Dennoch wurde aber vom Arbeitgeber des Bw. zu Unrecht der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnabrechnung
berücksichtigt.
Bei der vom Bw. abgegebenen Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 handelt es sich um ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten, wobei solche Anträge grundsätzlich
zurückgenommen werden können.
Dies ändert aber nichts daran, dass eine
Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 durchzuführen
ist, da der Arbeitgeber des Bw. zu Unrecht bei seiner Lohnabrechnung für
den Bw. einen Alleinverdienerabsetzbetrag mitberücksichtigte, obwohl die
Voraussetzung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt
wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0998-W/06
- Stammnummer
- 23457
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF