Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0077-G/06
Begräbnis- und Graberrichtungskosten als außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0077-G/06vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden, HE über die Berufung des Bw, vom
1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 28. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach der am 25. Juli 2006 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
Graberrichtungskosten in Höhe von € 3.339,99 als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies
verweigerte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid mit der Begründung,
dass lt. Beschluss vom 25.4.2003 der erblichen Witwe P der Nachlass gegen
Bezahlung der Kosten für die Errichtung einer Grabstätte an Zahlungs
Statt überlassen worden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung erwiderte der
Berufungswerber, da die Begräbniskosten seines Vaters F nicht durch den
erblichen Nachlass (1.625,55 €) seiner Mutter P gedeckt hätten werden
können, hätte er als Geschenknehmer (Erbe) der Liegenschaft seiner
Eltern auch die Restkosten (Begräbnis- und Grabsteinkosten) für die
Grabstätte seines im Jahr 2002 verstorbenen Vaters übernommen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt noch einmal darauf, dass der erblichen Witwe, Frau P, für die
Errichtung einer Grabstätte aus dem Nachlass ein Betrag in Höhe von
€ 1.238,56 an Zahlungs Statt überlassen worden wäre. Daraus
müsse abgeleitet werden, dass Graberrichtungskosten in Höhe von €
2.101,43 von den Erben zu tragen seien. Die Frage, ob diese Kosten dem
Berufungswerber zwangsweise erwachsen seien oder er aus sittlichen Gründen
verpflichtet sei, diese Kosten zu tragen, sei im strittigen Fall unbeachtlich,
weil sie den auf Grund des Einkommens errechneten Selbstbehalt in Höhe von
€ 2.151,08 nicht übersteigen würden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte der
Berufungswerber vor, dass nicht durch den Nachlass gedeckte Kosten eines
Begräbnisses bis max. 3.000 € eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Die Kosten eines Grabsteines seien ebenfalls
bis max. 3.000 € zu berücksichtigen. In seiner Arbeitnehmerveranlagung
2002 seien ihm die außergewöhnlichen Belastungen
(Begräbniskosten seines Vaters von € 3.717) nicht anerkannt worden, da
die Kosten durch den Nachlass der erblichen Witwe P (seine Mutter) teilweise mit
1.238,56 € gedeckt worden seien und die Restkosten seinen Selbstbehalt
nicht überstiegen hätten. Diese Vorgangsweise sei ihm von Herrn E (FA
Deutschlandsberg) erklärt worden und er habe es zum damaligen Zeitpunkt
akzeptiert. Warum dieser Nachlass von 1.238,56 € in seiner
Arbeitnehmerveranlagung 2004 wiederum zur Geltung kommen solle, sei ihm
unerklärlich.
In der am 25. Juli 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wird vom Berufungswerber ausgeführt, dass er sich in
Folge der aktenkundigen Vorschenkung sittlich verpflichtet gefühlt habe,
die gesamten Grabstättenkosten zu übernehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die
Belastung folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllt: 1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2), 2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), 3. sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören die Kosten
für ein angemessenes Begräbnis zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten
des Nachlasses. Diese Aufwendungen sind in erster Linie - bevorzugt - aus dem
vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten. Die
Verpflichtung des Erben, für die Begräbniskosten aus Eigenem
aufzukommen, kommt nur dann in Betracht, wenn kein ausreichendes
Nachlassvermögen vorhanden ist.
Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers erachtete er sich
aus sittlichen Gründen verpflichtet, die gegenständlich beantragten
Grabsteinkosten für seinen verstorbenen Vater zu übernehmen. Dies mit
der Begründung, dass einerseits der seiner Mutter nach dem Tod seines
Vaters für die Errichtung einer Grabstätte an Zahlungs Statt
überlassene Betrag in Höhe von € 1.238,56 bereits für die
Begräbniskosten verbraucht wurde und er als Geschenknehmer (Erbe) der
Liegenschaft seiner Eltern auch die Restkosten (Begräbnis- und
Grabsteinkosten) für die Grabstätte seines im Jahr 2002 verstorbenen
Vaters übernommen hat. Der Berufungswerber und seine nicht
berufstätige Ehegattin haben von seinem Vater eine Hälfte der in Rede
stehende Liegenschaft mit dem im Akt befindlichen Schenkungsvertrag vom 3.2.1988
und die andere seiner Mutter gehörende Hälfte der Liegenschaft unter
Erbverzicht seiner vier Geschwister mit Übergabsvertrag vom 22.12.2000
erworben.
Folgt man dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er
als Geschenknehmer (Erbe) der Liegenschaft seiner Eltern auch die Restkosten
(Begräbnis- und Grabsteinkosten) für die Grabstätte seines im
Jahr 2002 verstorbenen Vaters übernommen habe, kann entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk vom 21.10.1999, 98/15/0201)
nicht davon ausgegangen werden, dass die zwangsläufig erwachsenen
außergewöhnlichen Belastungen seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen
Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Eine
außergewöhnliche "Belastung" nach § 34 Abs 1 EStG muss sich auf
das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die
(einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht (Hinweis
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 34). Sie ist zu
verneinen, wenn dem Steuerpflichten die zwangsläufigen Aufwendungen nur
deshalb erwachsen, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen
zugekommen ist (Hinweis E 17.2.1982, 13/1696/80).
Aus dem oben erwähnten Übergabs- und
Erbverzichtsvertrag vom 22.12.2000 ist zu ersehen, dass das Finanzamt für
die in Rede stehende Liegenschaft zum 1.1.1983 als Einfamilienhaus einen
Einheitswert von S 229.000,- festgestellt hat. Für die Beurteilung der
Frage, ob für den Erben durch Bezahlung von Begräbniskosten (und
Kosten eines Grabmals) eine "Belastung" überhaupt eingetreten ist,
müssen allerdings die erfahrungsgemäß weit höheren
wirtschaftlichen Werte (Verkehrswerte) und nicht die Einheitswerte herangezogen
werden.
Nachdem der Wert der Liegenschaft den für die
Grabstätte vom Berufungswerber aufgewendeten Betrag bei weitem
übersteigt, wäre ohne die vorzeitige Übertragung der Liegenschaft
an den Berufungswerber für die Begleichung der Begräbnis- wie auch der
Grabsteinkosten ausreichendes Vermögen im Nachlass vorhanden gewesen.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des VwGH
in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 21.10.1999, 98/15/0201, ist bei dem
gegenständlich strittigen Fall eine "Belastung" im Sinne des § 34 EStG
1988 und damit eine Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers nicht eingetreten, weswegen die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen war.
Graz, am 27. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GraberrichtungskostenGrabstätteBegräbniskostenGeschenknehmerErbeNachlassGrabsteinwirtschaftliche LeistungsfähigkeitLiegenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0077-G/06
- Stammnummer
- 23455
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF