Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0277-L/06
Haftung des Erwerbers eines Kommanditanteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-L/06vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH (vormals B-GmbH) vom
2. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
2. Februar 2006 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin
gemäß
§ 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma R KEG im
Ausmaß von 7.300,00 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.8.2002 wurde von P als
persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und K als
Kommanditist die R KEG gegründet. Gemäß
§ 6 des
Gesellschaftsvertrages betrug die Hafteinlage des Kommanditisten (die auch
seiner Pflichteinlage entsprach) 17.000,00 €.
Mit Abtretungsvertrag vom 19.12.2003 hat K einen Teil
seines Kommanditanteils an die B=GmbH um den Nominalwert von
7.300,00 € abgetreten.
Das Landesgericht Steyr wies mit Beschluss vom 20.12.2004
einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gesellschaft
mangels Vermögens ab.
Da vom Komplementär behauptet worden war, das
"Stammkapital" von € 17.000,- sei nicht einbezahlt worden, und
die Kommanditisten würden dafür haften, nahm das Finanzamt die
Berufungswerberin mit Haftungsbescheid vom 2.2.2006 für näher
aufgegliederte Abgabenschulden der Gesellschaft in Höhe von insgesamt
€ 7.300,- gemäß
§ 12 BAO in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 2.3.2006
Berufung erhoben. Mit Abtretungsvertrag vom 19.12.2003 seien 30 % KEG-Anteile um
7.300,00 € von K an die Berufungswerberin verkauft, und der Kaufpreis
bezahlt worden. Eine Ablichtung des Abtretungsvertrages und der Berufung des K
gegen seine Heranziehung zur Haftung wurden angeschlossen.
K führte in einer Eingabe vom 18.4.2006 aus, dass die
Vermögenseinlage in Höhe von € 17.000,- auf Wunsch des
Komplementärs auf Sparbücher bei der Volksbank Linz-Mühlviertel
einbezahlt worden sei. Weiters habe er zusätzliches Kapital zur
Verfügung gestellt. Die Gesamtsumme habe er am 18.11.2002 auf zwei
näher bezeichnete Sparbücher einbezahlt. Die Sparbücher seien im
Eigentum der KEG gestanden und bei der Bank hinterlegt gewesen. Am 2.12.2003
seien die Sparbücher aufgelöst und das Kapital samt Zinsen auf das
Firmenkonto der KEG einbezahlt worden. Diese Angaben wurden durch Ablichtungen
der Sparbücher und der Überweisungsbelege glaubhaft
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden. Gemäß
§ 161 Abs. 2
HGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene
Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in den
§§ 161 bis 177 anderes vorgeschrieben ist.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist
eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor
seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne
Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht (§ 173
Abs. 1 HGB).
Gemäß
§ 171 Abs. 1 HGB haftet der
Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner
Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage
geleistet ist. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird,
gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs.
4 HGB).
Im Fall der Übertragung des Kommanditanteils (oder
eines Teiles desselben) haftet der Kommanditist als Veräußerers
seines Anteils nur dann, wenn dabei eine Rückgewähr der geleisteten
Einlage stattfindet. Wenn nun aber mangels Rückgewähr die
Voraussetzungen einer Haftung in der Person des Veräußerers nicht
vorliegen, kann auch keine Haftung des Erwerbers eintreten, da dieser
gemäß
§ 173 Abs. 1 HGB eben nur nach Maßgabe der zitierten
Bestimmungen der §§ 171 und 172 HGB haftet, und sich der Bestand des
Gesellschaftsvermögens gegenüber dem Status vor der Übertragung
des Anteils nicht ändert.
Im gegenständlichen Fall wurde weder von der
Berufungswerberin, noch vom Komplementär behauptet, dass es im Zuge der
Abtretung eines Teiles des von K gehaltenen Kommanditanteils zu einer
(teilweisen) Rückgewähr der geleisteten Einlage an diesen gekommen
wäre. Derartiges ist auch dem von der Berufungswerberin vorgelegten
Abtretungsvertrag vom 19.12.2003 sowie dem übrigen Akteninhalt nicht zu
entnehmen. K hatte in seiner Berufung ausdrücklich ausgeführt, dass er
die "Kapital- und Stammeinlage" von 17.000,00 € nie
zurückgefordert habe.
Insgesamt gesehen lagen daher die Voraussetzung für
eine Haftungsinanspruchnahme der Berufungswerberin nicht vor, und war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 171 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 172 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 173 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-L/06
- Stammnummer
- 23433
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF