Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0622-W/06
Aussetzungsantrag hat Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages zu enthalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-W/06vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 1. Februar 2006 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
geändert:
"Der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 11. Jänner 2006 wird
hinsichtlich der Investitionsprämien 2002 und 2003 in Höhe von
€ 7.903.355,16 und € 5,099.097,87 gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen und hinsichtlich der
Aussetzungszinsen in Höhe von € 310.033,79
abgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Vorlageantrag vom 11. Jänner 2006
betreffend Bescheide über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002 und 2003 stellte die Bw.
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Höhe von
€ 7.903.355,16 (Investitionszuwachsprämie 2002),
€ 5.099.097,87 (Investitionszuwachsprämie 2003), sowie der damit
im Zusammenhang stehenden Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 310.033,79.
Bei Stattgabe der Berufung würde es in diesem Umfang
zu einer Gutschrift kommen. Die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildende
Frage sei weder durch Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt, noch
sei im Hinblick auf die angeführte UFS-Entscheidung davon auszugehen, dass
der eindeutige klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt der Bw. widerlege. Ein
die Einbringung gefährdendes Verhalten habe die Bw. zu keinem Zeitpunkt
gesetzt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die Berufung
nach Ansicht des Finanzamtes, wie bereits in den Festsetzungsbescheiden und der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden sei, wenig Erfolg versprechend
sei. Für die Ermittlung des Investitionszuwachses sei stets das
Gesamtvolumen an Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter des Vergleichszeitraumes dem Gesamtvolumen an
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Kalenderjahres 2002 und 2003 gegenüberzustellen. Sollte während des
Vergleichszeitraumes eine Betriebsübertragung erfolgt sein, so sei
ungeachtet dessen, ob die Übertragung entgeltlich, unentgeltlich oder im
Wege einer Umgründungsmaßnahme im Sinne des UmgrStG vor sich gegangen
sei, auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen.
Würden dabei neue betriebliche Einheiten geschaffen oder bestehende
Einheiten getrennt, so sei diesem Umstand bei Herstellung der
Vergleichsbetrachtung, gegebenenfalls auch personenübergreifend, Rechnung
zu tragen.
Wie in EStR Rz 8223 ausgeführt, habe der
Gesetzgeber sämtliche "echten" Zusatzinvestitionen fördern
wollen. Dieser werde unter Außerachtlassung der neu gegründeten
Gesellschaften errechnet. Es sei daher eine Konzernbetrachtung aller
Leasinggesellschaften erfolgt.
Künstliche Betriebsgründungen in Fällen
einer Auslagerung von Betriebskapital würden nicht
begünstigt.
Ergänzend werde auf die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht (Schätzungsbefugnis) verwiesen.
Da die Abgabenbehörde lediglich die Erfolgsaussichten
der Berufung zu beurteilen habe und nicht die Berufungsentscheidung vorwegnehme,
sei die Beurteilung der Erfolgsaussichten keinesfalls richtungsweisend für
die Berufungserledigung.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung deswegen
abweise, weil die Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheine. Dies ergebe sich bereits aus den Festsetzungsbescheiden und aus der
Berufungsvorentscheidung.
Dies treffe nicht zu. Weder aus den Festsetzungsbescheiden
noch aus der Berufungsvorentscheidung ergebe sich, dass die Berufung wenig
Erfolg versprechend erscheine. Aus den angeführten Bescheiden ergebe sich
nur die Rechtsansicht des Finanzamtes, die sie dem Spruch der jeweiligen
Bescheide zugrundelege. Die Bescheide würden keine Ausführungen
über die Erfolgsaussichten enthalten. In der Bescheidbegründung seien,
auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren eingehend,
jede Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen
hätten, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt
als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im
Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst gesehen habe, im Falle
des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen
und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkbar erscheinenden
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Zentrales Begründungselement eines
Bescheides sei dabei die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, also die
Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis
ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme (VwGH
24.2.2004, 98/14/0048, 0049 u.a.), die Subsumption und die rechtlichen
Schlussfolgerungen. Die Begründung des Bescheides müsse dessen Spruch
tragen können.
Wenn nun, wie es in einem Rechtsmittelverfahren
gewöhnlich der Fall sei, der Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers von dem
der Abgabenbehörde abweiche, dann werde die Abgabenbehörde ihren
Rechtsstandpunkt, der im Spruch des Bescheides zum Ausdruck komme, in der
Berufungsbegründung darlegen.
Daraus ergebe sich aber noch nicht, ob die Berufung Erfolg
versprechend oder wenig Erfolg versprechend erscheine. Mit anderen Worten: Die
nach § 93 Abs. 3 lit a BAO gebotene Begründung eines
Abgabenbescheides müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt der
Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, aus welchen Erwägungen die
Behörde zur Einsicht gelange, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und
aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter
einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Die Begründung
eines Abgabenbescheides müsse in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess,
der in der Erledigung seinen Niederschlag finde, sowohl für den
Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen
nachvollziehbar sei (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).
Wenn nun die Behörde dieses Erfordernis in der
Bescheidbegründung zu erfüllen suche, dann könne man daraus keine
Aussage über die Erfolgsaussichten einer Berufung ableiten, ansonsten
würde bei Erfüllung der Begründungspflicht eines Bescheides durch
die Behörde § 212a Abs. 2 BAO von vornherein unanwendbar
sein.
Im angefochtenen Bescheid würden im Wesentlichen die
in der Begründung der Abgabenbescheide verwendeten Argumente der
Behörde wiederholt bzw. werde auf den Betriebsprüfungsbericht
verwiesen. Daraus lasse sich aber keine Aussage über die Erfolgsaussichten
ableiten.
Anlässlich der Entscheidung über einen
Aussetzungsantrag sei von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der
Berufung Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Berufungsvorbringens (VwGH
26.7.1995, 95/16/0018). Der Abgabenschuldner solle nicht einseitig in
Fällen belastet werden, in denen, trotz Bedachtnahme auf gesicherte
Erfahrungstatsachen, eine länger währende unbeanstandet geübte
Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes echt strittig seien (VfGH
11.12.1986, G 119/86).
Dass die im konkreten Fall strittigen Rechtsfragen durch
Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes bereits geklärt wären,
treffe nicht zu. Es handle sich vielmehr um anhängige Rechtsfragen, die in
der Literatur durchaus unterschiedlich beurteilt würden. Insbesondere
hinsichtlich der Frage der Schätzungsberechtigung dürfte es sogar
zutreffen, dass die Rechtsfrage zum Nachteil der Behörde geklärt sei
(VwGH 3.8.2004, 2001/13/0022).
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sei es nicht, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden hätten
lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu
beurteilen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0066). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten
einer Berufung anlässlich der Entscheidung über einen
Aussetzungsantrag sei daher keinesfalls für die Berufungserledigung
richtungsweisend und somit präjudiziell. Indem im konkreten Fall die
Abgabenbehörde die Begründung der Abgabenbescheide als Begründung
für den Abweisungsbescheid verwende, werde die Berufungsentscheidung
vorweggenommen.
Eine Berufung wäre z.B. wenig Erfolg versprechend,
wenn der klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt des Abgabepflichtigen
widerlege. Dies treffe im konkreten Fall nicht zu, weil der Gesetzgeber zur
konkreten Frage der Art der Berechnung der Investitionszuwachsprämie keine
Aussage treffe und sich die Behörde nur auf Richtlinien der
Finanzverwaltung stütze. Die Behörde könne sich infolge des
Alters der Bestimmungen auch nicht auf eine länger währende
unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 212 a Abs.3 BAO hat ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein konkretes
Aussetzungsbegehren im Sinne einer Darstellung der Ermittlung des für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Fehlt eine solche
Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn der
Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (VwGH
28.1.1994, 91/17/0026-0029, 18.2.1999, 97/15/0143).
Eine Berechnung und Darstellung des für die Aussetzung
in Betracht kommenden Betrages im Aussetzungsantrag wäre schon deshalb
erforderlich gewesen, da die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend
gebrauchter Wirtschaftsgüter in den Berufungen nicht bestritten wurde,
für diesen Teil der Abgabennachforderungen daher eine Aussetzung der
Einhebung nicht in Betracht kommt.
Der Aussetzungsantrag wäre daher bereits hinsichtlich
der Investitionszuwachsprämien 2002 und 2003 aus diesem Grund
zurückzuweisen gewesen.
Damit erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich
der Erfolgsaussichten der Berufung.
Die mit Bescheid vom 21. Dezember 2005
festgesetzten Aussetzungszinsen 2005 in Höhe von € 310.033,79
sind gemäß Kontoabfrage bereits getilgt.
In rechtlicher Hinsicht ist daher die Bestimmung des §
212 a Abs. 6 BAO anzuwenden, wonach durch Gutschriften oder Guthaben getilgte
Beträge nur auf Antrag des Abgabepflichtigen in die Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind.
Ein diesbezüglicher Antrag liegt nicht vor, daher war
die Berufung betreffend Aussetzung der Einhebung dieser Aussetzungszinsen ohne
weiteres Eingehen auf die Frage der Erfolgsaussichten der Berufungen gegen die
Festsetzungsbescheide abzuweisen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-W/06
- Stammnummer
- 23431
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF