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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1911-W/05

Empfängerbenennung bei Paletteneinkäufen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1911-W/05vom 24.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme der Bescheide Körperschaftsteuer 2001 und 2002 wurde vom FA mit den Feststellungen des Berichts Tz 1 Paletteneinkäufe begründet (der Mantelkauf fand 2000 statt). Das Vorbringen der Bw. gegen die Feststellungen gemäß Tz 1 beinhaltet auch den Berufungsantrag, die ebenfalls angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108). Bei Erlassung der vor der Außenprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 4. Oktober 2002 und 9. Oktober 2003 war aus den Abgabenerklärungen und Beilagen nicht bekannt, auf Grund welcher Vorgangsweise die Paletteneinkäufe erfolgten. Die von der Prüferin festgestellten Tatsachen (Verkäufer laut Paragons nicht existent) stellen somit Wiederaufnahmegründe dar, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In den nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 1. Februar 2005 ergangenen neuen Sachbescheiden Körperschaftsteuer 2001 und 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 98% der Aufwendungen für Paletteneinkäufe erhöht. Dies führte zu einem Mehrbetrag an Körperschaftsteuer von € 133.180,53 (2001) und € 405.988,09 (2002), welche Beträge keinesfalls als geringfügig zu bewerten sind. Die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) des FAes bei der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte zu Recht. Auf Grund der Höhe der Abgabennachforderung und dem Verhalten der Bw. bei der Gestaltung der Paletteneinkäufe übersteigt das Interesse der Allgemeinheit an einer vollständigen Erfassung der Abgaben das Interesse der Bw. an einer Beibehaltung der unrichtigen Bescheide bei weitem. Somit war auch die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abzuweisen. Wien, am 24. Juli 2006

Normen und Schlagworte

PaletteneinkäufeEmpfängerbenennungStichprobeSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1911-W/05
Stammnummer
23424
Gültig
24.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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