Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0395-G/04
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einer Fitnesstrainerin bzw. Sportlehrerin (Bekleidung, Fortbildung etc.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-G/04vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BF, vertreten durch DF, vom
17. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
13. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Streitjahr ua.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Fitnesstrainerin bei
verschiedenen Fitness-Studios sowie Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Lehrerin an einer Allgemein Bildenden Höheren Schule, wo sie die
Fächer Geographie, Leibesübungen und Bildnerische Erziehung
unterrichtete. Außerdem hatte sie Lehrverpflichtungen am
Universitätssportinstitut. Strittig ist im gegenständlichen
Berufungsverfahren die Abzugsfähigkeit diverser Aufwendungen im
Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten.
1) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit machte die Bw. ua. Aufwendungen für
Sportbekleidung in Höhe von 3.400,83 S sowie Aufwendungen für
Fortbildung in Höhe von 10.372,52 S als Betriebsausgaben
geltend.
Die Aufwendungen für Sportbekleidung kürzte das
Finanzamt nach Überprüfung der entsprechenden Belege um 589,16 S,
weil es sich dabei um Aufwendungen für Bekleidung (wie Sportsocken,
T-Shirts etc.) handle, die zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für
die Lebensführung gehören. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104) können lediglich
Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private
Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Von den geltend gemachten Fortbildungskosten wurden die
Aufwendungen für einen Hip-Hop-Kurs (zwei Einzelstunden) in Höhe von
583,33 S samt (geschätzten) Fahrtkosten von 49,00 S sowie die
Aufwendungen für die Teilnahme am Fitness-Kongress in M in Höhe von
4.884,23 S nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Ein Hip-Hop-Kurs stelle
eine Ausbildung dar, die zwar für die berufliche Tätigkeit der Bw. von
Nutzen sein könne, aber auch den Bereich der privaten Lebensführung
betreffe. In diesem Fall müsse die betriebliche Notwendigkeit der
Aufwendungen gegeben sein. Im Hinblick auf die kurze Dauer des Kurses sei eine
berufliche Notwendigkeit nicht gegeben, weil dadurch eine Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf nicht erzielt
werden könne. Die Aufwendungen für den Fitness-Kongress in M hingegen
seien nicht nachgewiesen worden, weil auf dem vorgelegten Zahlungsbeleg
(für die Kurskosten) die Bw. als Zahlungsempfängerin aufscheine. Es
seien daher auch die mit dem Besuch dieses Kongresses verbundenen Diäten
und Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
2) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit machte die Bw. Aufwendungen für Fortbildung
in Höhe von 14.409,60 S, für Mitgliedsbeiträge in Höhe
von 960,00 S, für Arbeitskleidung in Höhe von 3.413,00 S,
für Fachliteratur in Höhe von 1.249,00 S, für
Bürobedarf in Höhe von 1.166,00 S sowie für Fahrtkosten in
Höhe von 245,00 S als Werbungskosten, geltend.
Die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen
für den Besuch der Ausstellung "Faszination Sport" in Höhe
von 2.448,00 S sowie für den Besuch der Landesausstellung in F in
Höhe von 1.642,00 wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, weil es sich
dabei um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinn des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 handle, die auch dann nicht
abzugsfähig seien, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden weiters die an das "Rote Kreuz" und an den
"Österreichischen Alpenverein" gezahlten Mitgliedsbeiträge
in Höhe von insgesamt 740,00 S, weil nur Mitgliedsbeiträge, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen, abzugsfähig seien. Die für
"Arbeitskleidung" geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
3.413,00 S wurden zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt, weil
es sich dabei nicht um "Berufskleidung" im Sinn der oa.
Rechtsprechung handle, sondern um Kleidungsstücke, die auch privaten
Zwecken dienen können. Von den für Fachliteratur geltend gemachten
Aufwendungen wurde der Teilbetrag von 579,00 S nicht als Werbungskosten
anerkannt, weil es sich dabei um Bücher und Zeitschriften handle, die nicht
nur für Personen, die in der Berufssparte der Bw. tätig sind, sondern
auch für die Allgemeinheit von Interesse seien (Geo-Heft
"Karibik", Sportmagazine und das Buch "Zeige und erkläre
mir die Erde" sowie der unter dem Titel "Bürobedarf"
geltend gemachte Bildband "Amazonas"). Bei den Kosten für die
Mediathekskarte, die zur Entlehnung von Büchern und Videos berechtige,
handle es sich wiederum um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinn
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, weil diese
sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könne. Von den übrigen
für Bürobedarf geltend gemachten Aufwendungen wurde ein Teil (ua.
für "Canon Tinte", diverse Stifte etc.) nur zur Hälfte
anerkannt. Im Übrigen handle es sich dabei um Aufwendungen für die
Lebensführung. Nicht anerkannt wurden schließlich auch die
(geschätzten) Fahrtkosten, weil deren berufliche Veranlassung nicht
nachgewiesen worden sei.
Von den insgesamt geltend gemachten Fahrtkosten in
Höhe von 21.442,60 S wurde daher nur der Teilbetrag von
11.825,00 S als Werbungskosten anerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
Strittig ist in diesem Zusammenhang die Anerkennung von
Aufwendungen für Sportbekleidung sowie für Fortbildung als
Betriebsausgaben.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Sportbekleidung wird
auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
ausführt (vgl. insbesondere VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, VwGH 26.5.1999,
98/13/0138, und VwGH 23.4.2002, 98/14/0219) sind Aufwendungen für die
Anschaffung bürgerlicher Kleidung gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur
in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung können
nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden. Der Abzug als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben soll damit auf solche Berufskleidung
beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur
für die berufliche Verwendung geeignet ist und damit eine Kollision zur
privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein
ausscheidet, wie das bei spezieller Schutzkleidung oder bei einer Uniform der
Fall wäre. Bei der von der Bw. angeschafften Kleidung (Sportsocken,
T-Shirts etc.) handelt es sich aber auch um solche, die im täglichen Leben
üblicherweise privat getragen wird. Die Aufwendungen für diese
Kleidung (betroffen sind die vom Finanzamt bereits genannten Aufwendungen in
Höhe von 589,16 S) können daher nicht als Betriebsausgaben
anerkannt werden.
Die Aufwendungen für den Fitness-Kongress in M wurden
bisher nicht anerkannt, weil die Bezahlung der Kurskosten von der Bw. nicht
nachgewiesen worden war. Tatsächlich hatte die Bw. (bzw. ihr damaliger
Steuerberater) dem Finanzamt lediglich einen Beleg vorgelegt, aus dem die
Bezahlung der Kurskosten einer anderen Teilnehmerin an die Bw. hervorgeht. Erst
im Verfahren vor der zweiten Instanz legte die Bw. einen Beleg vor, aus dem
ersichtlich ist, dass sie die Kurskosten für insgesamt sieben Teilnehmer
einzahlte, wodurch sich eine Ermäßigung für alle Teilnehmer
ergab. Die anderen sechs Teilnehmer erstatteten der Bw. daraufhin die jeweils
auf sie entfallenden Kurskosten. Die Aufwendungen für den Fitness-Kongress
am M (Kurskosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten für Fahrt
und Unterbringung) in Höhe von 4.884,23 S werden daher als
Betriebsausgaben anerkannt.
Die Aufwendungen für den Hip-Hop-Kurs in Höhe von
583,33 S (zuzüglich Fahrtkosten von 49,00 S) wurden bisher nicht
als Betriebsausgaben anerkannt, weil deren berufliche Notwendigkeit aufgrund der
kurzen Dauer des Kurses (zwei Einzelstunden) nicht nachgewiesen worden sei.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben dar. Wie der
Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 unter Hinweis auf die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt hat (VwGH 22.9.2005,
2003/14/0090), sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch
solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen
werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder
berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene
berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf
von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mir dem ausgeübten
Beruf aufweisen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt laut
Verwaltungsgerichtshof jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Das gilt - laut
Verwaltungsgerichtshof - selbst dann, wenn es sich um ua. Aufwendungen für
die Persönlichkeitsentwicklung handelt, die nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage vom Abzug ausgeschlossen sein sollen. Angesichts der ab der
Veranlagung für das Jahr 2000 geltenden Rechtslage sowie der dazu
ergangenen Rechtsprechung werden die Aufwendungen für den Hip-Hop-Kurs in
Höhe von 583,33 S ebenfalls als Betriebsausgaben anerkannt. Nicht
anerkannt werden jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
(geschätzten) Fahrkosten, weil wegen der räumlichen Nähe von
Wohnort (Mg) und Kursort (U) Fahrtkosten nicht angefallen sein
können.
Die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Aufwendungen
werden gegenüber der Berufungsvorentscheidung daher um den Betrag von
insgesamt 5.467,56 S erhöht. Die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit betragen daher 2.265,00 S.
2) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
Strittig ist in diesem Zusammenhang die Anerkennung von
Aufwendungen für Fortbildung, Mitgliedsbeiträge, Arbeitskleidung,
Fachliteratur, Bürobedarf und Fahrtkosten als Werbungskosten. Da sich in
der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten keine
Änderungen gegenüber der Beurteilung durch das Finanzamt ergeben, wird
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die
Höhe der als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen ändert sich
gegenüber der Berufungsvorentscheidung daher nicht.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-G/04
- Stammnummer
- 23407
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF