Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1467-L/02
Anspruch auf Berichtigung der Börsenumsatzsteuer nach § 5 Abs. 2 BewG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1467-L/02vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Wirtschaftsgut unter einer auflösenden Bedingung erworben und tritt die Bedingung ein, so ist nach § 5 Abs.2 BewG die Festsetzung einer nicht laufend veranlagten Steuer (wie z.B. der Börsenumsatzsteuer) auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Verpflichtet sich der Veräußerer eines GmbH-Anteiles im Abtretungsvertrag dazu, für einen bestimmten Mindestgewinn bzw. für einen maximalen Verlust zu haften, so ist diese Vereinbarung nicht als auflösende Bedingung, sondern als Garantievereinbarung anzusehen. Tritt der Garantiefall ein, so fällt im Unterschied zum unter einer auflösenden Bedingung erworbenen Wirtschaftgut die Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Kaufpreises nicht weg, sondern es entsteht unabhängig davon ein Anspruch auf Rückforderung bzw. Minderung des Kaufpreises. Dieser Rückforderungs- oder Kaufpreisminderungsanspruch kann aber einen Steuerberichtungsanspruch nach § 5 Abs. 2 BewG nicht begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., L, vertreten durch K-AG,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Linz, vom
30. Dezember 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz vom 22. Dezember 1999 betreffend Abweisung eines
Berichtigungsantrages für die Bemessung der Börsenumsatzsteuer
gem. § 5 BewG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma A-AG war alleinige Gesellschafterin der Firma
D-GmbH. mit dem Sitz in A. Ihr zur Gänze aufgebrachter Geschäftsanteil
betrug S 20 Millionen.
Mit
Abtretungsvertrag vom 29. September
1998 verkaufte und übergab die A-AG ihren Geschäftsanteil an der
D-GmbH. im Betrage von S 20 Millionen um eine Gegenleistung von S 21
Millionen an die Bw. Es wurde vereinbart, dass die zu entrichtende Gegenleistung
Zug um Zug mit Unterfertigung des Abtretungsvertrages zur Zahlung fällig
war.
In Punkt Drittens dieses
Abtretungsvertrages wurde u.a. vereinbart:
"Die A-AG
haftet des weiteren dafür, dass das
bilanzielle Eigenkapital der D-GmbH zum
31.12.1997 inklusive der im Jahresabschluss zum 31.12.1997 gebildeten
Investitionsfreibeträge S 7,6 Mio. beträgt.
Darüberhinaus haftet die A-AG
dafür, dass im Rahmen der
Geschäftstätigkeit der
D-GmbH&Co.KG in dem zum 31.12.1998
endenden Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit in Höhe von S 3 Mio. erzielt wird
und in den folgenden Geschäftsjahren 1999 der Jahresverlust einen Betrag
von S 7 Mio., 2000 einen Betrag von S 5 Mio. und 2001
ebenfalls einen Betrag von S 5 Mio. nicht übersteigen
wird."
Mit
Bescheid vom 25. Mai 1999 setzte
das damals noch bestehende Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Linz für die gegenständliche Anteilsabtretung unter Zugrundelegung
einer Bemessungsgrundlage von S 21 Millionen Börsenumsatzsteuer in
Höhe von S 525.000.- fest.
Am
10. Dezember 1999 stellte die Berufungswerberin durch ihre Vertreterin
einen Antrag auf Berichtigung der
Börsenumsatzsteuer auf S 357.500,00. Unter Berücksichtigung der
zwischenzeitigen Kaufpreisminderung von S 6,700.000,00 beantragte sie die
Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zuviel bezahlten
Börsenumsatzsteuer. Zur Begründung führte sie aus, dass
gemäß
§ 5 Abs. 2 BewG bei Eintritt einer auflösenden
Bedingung eine nicht laufend veranlagte Steuer auf Antrag nach dem
tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen sei. Im betreffenden
Abtretungsvertrag sei vereinbart worden, dass sich der Kaufpreis unter der
Bedingung insoweit mindere, als die erworbene Gesellschaft im Geschäftsjahr
1998 ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in
Höhe von S 3 Mio. nicht erzielt. Nachdem die D-GmbH. 1998 ein EGT
von S - 3.604.203,80 erzielt hatte, sei der Berufungswerberin der von ihr
bezahlte Kaufpreis mit S 6.700.000,00 rückerstattet worden. Diesen
Ausführungen legte die Berufungswerberin die betreffenden
Überweisungsbelege sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr 1999 bei.
Dieses
Ansuchen betreffend die Berichtigung für die Bemessung der
Börsenumsatzsteuer gemäß
§ 5 BewG wies das Finanzamt mit
Bescheid vom 22. Dezember 1999 ab.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Minderung des Kaufpreises
bei Nichterzielung eines Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit in Höhe von S 3.000.000.- bei der
erworbenen Gesellschaft nicht beurkundet worden sei.
Gegen diesen Abweisungsbescheid
erhob die Vertreterin für die Abgabepflichtige fristgerecht
Berufung. Sie beantragte die Stattgabe
des Berichtigungsantrages vom 10.12.1999 sowie die anteilige Rückzahlung
der ihrer Ansicht nach zuviel bezahlten Börsenumsatzsteuer. Sie
führte aus, dass es im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes nicht wie
im Gebührengesetz auf die Beurkundung ankomme, sondern die
Börsenumsatzsteuer vom vereinbarten Kaufpreis - unabhängig von der
Form der Vereinbarung - bemessen werde. Die Kaufpreisgestaltung sei im
gegenständlichen Abtretungsvertrag dergestalt erfolgt, dass zunächst
ein fix vereinbarter Kaufpreis von 21 Mio. S festgelegt worden sei, der sich
entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung des Kaufobjektes in der Zukunft
verändern sollte. Die möglichen künftigen Kaufpreisvereinbarungen
wurden als Haftungsklauseln formuliert, wonach bei Nichteintritt der
vereinbarten Bedingungen (Eigenkapitalgarantie und Garantie über den
Eintritt von bestimmten Ergebnissen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit) die abtretende Gesellschaft dafür einzustehen
habe. Gemeint war damit von beiden Vertragsparteien die Rückzahlung des
Kaufpreises. Dies werde durch die Tatsache belegt, dass tatsächlich infolge
des Nichteintritts der Bedingung der Erreichung eines Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 3 Mio. S im
Geschäftsjahr 1998 ein Betrag von 6,7 Mio. S an die Berufungswerberin
rücküberwiesen wurde. Zur weiteren Dokumentation, dass eine
Kaufpreisminderung vereinbart worden sei, legte sie ein Schreiben der
Berufungswerberin an die A-BeteiligungsverwaltungsAG (als Rechtsnachfolgerin der
A-AG) bei. In diesem Schreiben vom 15. Februar 1999 wurde festgehalten,
dass im berufungsgegenständlichen Kaufvertrag als Kaufpreisbasis ein
bilanzielles Eigenkapital inkl. unversteuerter Rücklagen per 31.12.1998 mit
S 10,6 Mio. festgelegt worden sei. Aufgrund der Verlustsituation betrage
das zu erwartende bilanzielle Eigenkapital nur S 4.031.825,48. Die
zuständigen Organe der Berufungswerberin bestätigten mit diesem
Schreiben, dass die Verkäuferin der berufungsgegenständlichen
Geschäftsanteile mit 2.2.1999 aufgrund des fehlenden Eigenkapitalbetrages
eine Kaufpreisrückerstattung im Ausmaß von S 6,7 Mio. geleistet habe.
Das Finanzamt legte die
Berufung am 28. Februar 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 21 Zif. 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Als Bemessungsgrundlage
für die zu entrichtende Börsenumsatzsteuer ist somit
grundsätzlich der vereinbarte Preis anzusetzen. Nur wenn kein Preis
vereinbart wurde, kommt eine andere Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Frage.
Auch ein Preis, der dem Wert des Papiers (GmbH-Anteiles) nach oben oder auch
unten nicht entspricht, ist der Besteuerung zugrunde zu legen (s. Dorazil,
Kurzkommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz², Erläuterung 2.3 zu
§ 21).
In Punkt Zweitens des Abtretungsvertrages vom
29. September 1998 wurde ein Preis für die strittigen
Geschäftsanteile von S 21 Millionen vereinbart. Im
Börsenumsatzsteuerbescheid vom 25. Mai 1999 erfolgte daher die
Festsetzung der Abgabe unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 21 Millionen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Der von der Berufungswerberin behauptete Anspruch auf
nachträgliche Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die
Börsenumsatzsteuer ist nach § 5 Bewertungsgesetz (BewG) zu
beurteilen.
Nach § 5 Abs. 1 BewG
werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung
erworben werden, wie unbedingt erworbene behandelt.
Tritt die Bedingung ein, so ist nach § 5 Abs. 2
BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem
tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum
Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die
Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
Für die Berichtigung einer Steuer nach dem
tatsächlichen Wert eines Erwerbes müssen somit folgende
Voraussetzungen gegeben sein: 1. ein Wirtschaftsgut muss unter einer
auflösenden Bedingung erworben worden sein, 2. es muss sich um eine
nicht laufend veranlagte Steuer handeln und 3. der Berichtigungsantrag
muss fristgerecht gestellt werden
Während das Vorliegen der zweiten und dritten
Voraussetzung zu bejahen ist, ist das Vorliegen der ersten Voraussetzung
strittig. Die Frage, ob ein bedingter oder unbedingter Erwerb eines
Geschäftsanteiles vorliegt, ist mangels eigener Bestimmungen des
Steuerechtes nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen.
Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den
Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die
Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht
wird. Sollen die Rechtswirkungen eines Geschäftes sofort eintreten, aber
wieder aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintitt, so ist
das Geschäft unter einer auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung)
geschlossen (s. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts,
Bd.I, 12.Aufl., S 174 f).
Merkmal der Bedingung ist also, dass den Vertragsparteien
bei Vertragsabschluss die Ungewissheit eines Umstandes bewußt ist und sie
die Rechtswirkungen eines Geschäftes bewußt von diesem Umstand
abhängig machen wollen.
Unter einem Garantievertrag versteht man einen Vertrag,
durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder
unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens
einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht,
aufzukommen (s. Dittrich-Tades, große Gesetzesausgabe des AGBG, §
880a, E 14).
Merkmal eines Garantievertrages ist also, dass die
Vertragsparteien bei Vertragsabschluss vom Erfolg eines Unternehmens ausgehen
bzw. wie im berufungsgegenständlich Fall davon ausgehen, dass der Wert des
Unternehmensanteiles dem Kaufpreis entspricht. Um allfällige Zweifel des
Erwerbers (Unsicherheiten) auszuräumen, verpflichtet sich der
Veräußerer für den Erfolg (bzw. den Wert) eines Unternehmens
einzustehen und die Haftung für allfällige Schäden (bzw.
Wertminderungen) zu übernehmen. Den Vertragsparteien ist bei
Vertragsabschluss die Ungewissheit eines Umstandes bewußt, die
Rechtswirkungen eines Geschäftes wollen sie aber nicht von diesem Umstand
abhängig machen, sondern sie vereinbaren einen eigenen von der
Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängigen Haftungs- oder
Garantieanspruch (Rückforderungsanspruch). Der Unterschied zu einem unter
einer auflösenden Bedingung erfolgten Erwerb besteht darin, dass die
Rechtswirkungen des Vertrages unbedingt eintreten.
Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung verliert das
betreffende Rechtsgeschäft rückwirkend seine (teilweise) Wirksamkeit,
gilt also rückwirkend als gar nicht (oder als nur teilweise) abgeschlossen.
Bei einem bedingten Kaufpreis bedeutet das, dass der Kaufpreis ipso jure
angepasst wird. Bei einem Garantievertrag hingegen bedeutet der Eintritt
des Garantiefalles keineswegs, dass das bereits abgeschlossene
Rechtsgeschäft rückwirkend seine (teilweise) Wirksamkeit verliert bzw.
der Kaufpreis ipso jure angepasst wird, sondern der Eintritt des Garantiefalles
bedeutet, dass der Erwerber (oder Leistungsempfänger) neben der in
unveränderter Höhe weiter bestehenden Verpflichtung zur Bezahlung des
(Kauf)preises auch einen davon unabhängigen Anspruch auf Schadenersatz bzw.
Minderung des Kaufpreises hat.
Im berufungsgegenständlichen Abtretungsvertrag vom
29. September 1998 hat sich der Veräußerer in Punkt Drittens
verpflichtet, dafür zu haften, dass das Eigenkapital zum 31.12.1997
mindestens S 7,6 Mio. beträgt, im Jahr 1998 ein Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von mindestens
S 3 Mio. erzielt wird, im Jahr 1999 der Jahresverlust einen Betrag von
S 7 Mio., im Jahr 2000 einen Betrag von S 5 Mio. und im Jahr
2001 ebenfalls einen Betrag von S 5 Mio. nicht übersteigen wird.
Aus der Formulierung des Vertragstextes ergibt sich der
Abschluss einer Garantievereinbarung im Rahmen des unbedingt abgeschlossenen
Abtretungsvertrages. Der Veräußerer war bereit, die Garantie
dafür zu übernehmen, dass ein Eigenkapital in einer bestimmten
Höhe vorhanden sein wird, im laufenden Geschäftsjahr ein Gewinn in
einer bestimmten Mindesthöhe erzielt wird und in den Folgejahren ein
Verlust eine bestimmte Höhe nicht übersteigen wird.
Es ist dem Vertragstext aber nicht zu entnehmen, dass die
Vertragsparteien bei Vertragsabschluss einen (teilweise) auflösend
bedingten Abtretungsvertrag mit einem (teilweise) bedingten Erwerb eines
Geschäftsanteiles abschließen wollten.
Da die Begünstigung des § 5 Abs. 2 BewG nur
für Wirtschaftsgüter vorgesehen ist, die unter einer auflösenden
Bedingung erworben wurden, hat das Finanzamt zu Recht den Antrag betreffend die
Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer
abgewiesen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 12.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1467-L/02
- Stammnummer
- 23367
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF