Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3687-W/02
Gewerblicher Grundstückshandel eines Landwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3687-W/02vom 17.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eigenverbrauch nach der in den Berufungsvorentscheidungen dargestellten
Neuberechnung festzusetzen.
Der Unabhängige Finanzsenat setzt daher in seiner
Berufungsentscheidung den Eigenverbrauch/private Pferdehaltung lt.
Berufungsvorentscheidungen fest.
Das
Berufungsbegehren, den Eigenverbrauch mit ATS 20.000,00 p.a. festzusetzen, wird
abgewiesen.
5.)
Eigenverbrauch aus Land- und Forstwirtschaft:
In den angefochtenen Bescheiden ist der Eigenverbrauch aus
Land- und Forstwirtschaft mit ATS 10.000,00 p.a. festgesetzt worden.
Die Anfechtungserklärung zu diesem Streitpunkt
lautet:
Bei der Holzschlägerung
fallen Kosten nur anlässlich der Schlägerung an, wobei diese im
wesentlichen aus Abnutzung und Treibstoffeinsatz bestehen. Die Arbeitszeit des
Unternehmers ist nicht zu bewerten. Im Rahmen der Gesamtschlägerung
beträgt die Schlägerung des Brennholzes für den Eigenbedarf einen
äußerst geringen Anteil, weil als Brennholz die anlässlich der
Schlägerung von Nutzholz anfallenden Restbestandteile des Baumes dem
Eigenverbrauch zugeführt werden. Insofern ist von einer Aufwandsentnahme
nicht zu sprechen, weil es sich um Resteverwertung handelt.
Nach der vorzit. Anfechtungserklärung hat der Bw. mit
"beträgt die Schlägerung des
Brennholzes für den Eigenbedarf einen äußerst geringen
Anteil" bestätigt, dass er Brennholz für den Eigenbedarf aus
der Landwirtschaft entnommen hat.
Werden land- oder forstwirtschaftliche Produkte für
den Eigenbedarf entnommen, ist diese Entnahme umsatzsteuerpflichtig (§ 1
Abs 1 Z 2 UStG 1994 idgF):
Die Entnahme von Brennholz für den Eigenbedarf ist
daher umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch.
Festzustellen ist: Da der Bw. für den Eigenbedarf
bestimmtes Brennholz aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
entnommen hat, ist ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch
festzusetzen.
In der Anfechtungserklärung/Berufung beschreibt der
Bw. seinen Eigenbedarf an Brennholz als "einen
äußerst geringen Anteil ...
im Rahmen der Gesamtschlägerung";
wie hoch dieser Anteil gewesen ist, gibt der Bw. nicht bekannt.
Die Umschreibung der Eigenbedarfshöhe als
"äußerst geringer Anteil"
... "im Rahmen der
Gesamtschlägerung" bieten keine Anhaltspunkte dafür, mit
welchem Betrag dieser Eigenverbrauch festzusetzen ist.
Die Höhe dieses - lt. Bw. geringen - Eigenbedarfes ist
aus den im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Dokumenten nicht
feststellbar; im Berufungsverfahren hat der Bw. den
"äußerst geringer Anteil"
... "im Rahmen der
Gesamtschlägerung" auch nicht konkretisiert.
Die Abgabenbehörden sind daher berechtigt gewesen, den
Eigenverbrauch aus Land- und Forstwirtschaft zu schätzen.
Da der Bw. keine, von der Schätzungsmethode der
Betriebsprüfung abweichende Schätzungsmethode vorgeschlagen hat,
besteht keine Veranlassung von der damals verwendeten Schätzungsmethode
anzuweichen.
Das Berufungsbegehren, keinen Eigenverbrauch aus Land- und
Forstwirtschaft festzusetzen, ist abzuweisen.
6.)
Bilanzierung/Grundstückshandel:
Der
Bw. hat beantragt, die Einkünfte aus dem - unstrittig gewerblichen -
Grundstückshandel gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988 zu
ermitteln.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den Einkunftsarten, deren
Gewinne gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt werden
dürfen; dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben.
7.)
Grundstücksverkäufe:
Bei der Besprechung im Finanzamt hat der Steuerberater die
Einvernahme eines Zeugen zum Beweisthema Grundstücksverkauf beantragt; Name
und ladungsfähige Anschrift der als Zeuge/Zeugin einzuvernehmenden Person
hat der Bw. bzw. sein Steuerberater nicht bekannt gegeben.
Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen,
soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 BAO zu
entfallen hat (§ 183 Abs 3 BAO, 1. Satz).
Eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 BAO
hat bei Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und
Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, zu
entfallen, weil diese Tatsachen keines Beweises bedürfen.
Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn
die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder
unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit
unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei
denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und
für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt,
dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen,
angeboten worden sind (§ 183 Abs 3 BAO, 2. Satz).
Nach der vorzit Rechtslage hätten die
Abgabenbehörden die beantragte Zeugeneinvernahme durchführen
müssen; idF hatte eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme nicht zu
erfolgen:
Soll eine bestimmte Person als Zeuge/Zeugin vernommen
werden, ist sein/ihre Name und eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu
geben: Werden weder Name noch eine ladungsfähigen Anschrift des/der
einzuvernehmenden Zeugen/Zeugin bekannt gegeben, liegt kein
ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Nicht ordnungsgemäße
Beweisanträge sind abzuweisen.
Da der Bw. weder den Namen noch die ladungsfähigen
Anschrift der einzuvernehmenden Person bekannt gegeben hat, ist der
Beweisantrag/Zeugeneinvernahme abzuweisen.
8.)
Einlagewert der Grundstücke in den Grundstückshandel:
Bei diesem Streitpunkt ist von folgender Sach- und
Rechtslage auszugehen:
Vom
Bw. bis 1996 landwirtschaftlich genutztes Bauland ist in 17 Bauflächen
aufgeteilt und in den Jahren 1997 - 2000 verkauft worden. Die
Grundstücksverkäufe des Bw. sind nicht als landwirtschaftliche
Hilfsgeschäfte sondern als gewerblicher Grundstückshandel steuerlich
erfasst worden.
IZm
der steuerlichen Erfassung der Grundstücksverkäufe als gewerblicher
Grundstückshandel musste der Einlagewert dieser Grundstücke
festgesetzt werden.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung hat der Bw.
die Behandlung der Grundstücksverkäufe als gewerblicher
Grundstückhandel anerkannt; beanstandet wird der für diese
Grundstücke angesetzte Einlagewert.
Lt. Finanzamt ist der Einlagewert/Grundstücke mit den
für Bauland erzielbaren Durchschnittsverkaufspreisen festzusetzen; lt. Bw.
mit den niedrigeren Durchschnittsverkaufspreisen für Ackerflächen
(vgl. Anfechtungserklärung/Berufung).
Für die Festsetzung des Einlagewertes der
Grundstücke hat die Betriebsprüfung die Verkaufspreise von im
Finanzamtsbereich getätigten Grundstückverkäufen als
Vergleichspreise verwendet. Eine Liste der für die Festsetzung der
Einlagewerte verwendeten Grundstücksverkäufe ist dem Bw.
übermittelt worden.
Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 15. März 2002
und 22. April 2002 hat das Finanzamt den Einlagewert der Grundstücke mit
75% der durchschnittlich erzielbaren Verkaufspreise angesetzt, weil diese
Grundstücke "Bauland" sind.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt auch die
Auffassung, dass der Einlagewert von Bauland mit 75% der durchschnittlichen
Verkaufspreise/Bauland festzusetzen ist und bestätigt die in den
Berufungsvorentscheidungen enthaltenen Berechnungen des Einlagewertes der
Grundstücke.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Der
Einlagewert/Grundstücke ist lt. Berechnungen/Berufungsvorentscheidungen
festzusetzen.
Auf
die in dieser Berufungsentscheidung zitierten Ausführungen zum Streitpunkt
Einlagewert der Grundstücke in den Grundstückshandel aus dem
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen wird verwiesen; mit diesem
Verweis werden die do. Ausführungen Bestandteil des Begründungsteiles
dieser Berufungsentscheidung.
Das
Berufungsbegehren, den Einlagewert/Grundstücke nicht mit 75% der
durchschnittlich für Bauland erzielbaren Verkaufspreise festzusetzen, ist
abzuweisen.
9.)
Berichtigung eines Übertragungsfehlers iZm dem Einlagewert/Grundstücke
(1997):
Im Berufungsverfahren hat das Finanzamt festgestellt, dass
als Folge eines Übertragungsfehlers der Einlagewert/Grundstücke (1997)
unrichtig festgesetzt worden ist und hat diesen Übertragungsfehler in der
mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden
Berufungsvorentscheidung (1997) berichtigt.
Gemäß
§ 280 BAO idgF hat die
Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im
Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch
wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Der iZm der Entscheidung über einen Streitpunkt
festgestellte Übertragungsfehler/Einlagewert 1997 ist eine, das
Berufungsbegehren ergänzende Tatsache, die dem über die Berufung
entscheidenden Finanzamt im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt
ist; § 280 BAO idgF ist daher auf den
Übertragungsfehler/Einlagewert 1997 anwendbar.
Festzustellen ist: Die Berichtigung des
Übertragungsfehlers ist nach der v.a. Rechtslage zulässig gewesen;
diese Berichtigung wird vom Unabhängigen Finanzsenat bestätigt.
Da die Berufungsvorentscheidung (1997) mit dieser
Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, berichtigt der
Unabhängige Finanzsenat den Übertragungsfehlers mit seiner
Berufungsentscheidung und verweist auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung (1997), die durch diesen
Verweis zum Bestandteil der Begründung dieser Berufungsentscheidung
werden.
10.)
Nicht angesetzter Einlagewert/Grundstücke (1999):
Im Einkommensteuerbescheid 1999 ist der Einlagewert der
Grundstücke - unrichtigerweise - nicht angesetzt worden; diese
Rechtswidrigkeit ist mit der durch diese Berufungsentscheidung aus dem
Rechtsbestand ausscheidenden Berufungsvorentscheidung (1999) beseitigt
worden.
Über die Berufungspunkte hinausgehende
Rechtswidrigkeiten von angefochtenen Bescheiden sind mit der Entscheidung
über die Berufung zu beseitigen; deshalb bestätigt der
Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung des Finanzamtes, den im
Einkommensteuerbescheid nicht angesetzten Einlagewert/Grundstücke
anzusetzen.
Da die Berufungsvorentscheidung (1999) mit dieser
Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, beseitigt der
Unabhängige Finanzsenat die durch den nicht angesetzten
Einlagewert/Grundstücke entstandene Rechtswidrigkeit mit dieser
Berufungsentscheidung.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung (1999) wird verwiesen; sie werden durch diesen Verweis
zum Bestandteil der Begründung dieser Berufungsentscheidung.
11.)
Aufschließungskosten/Grundstücke:
Der
Bw. hat beantragt, Aufschließungskosten vom festzustellenden Einlagewert
abzuziehen.
Über
den Streitpunkt Aufschließungskosten/Grundstücke hat das Finanzamt in
den mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden
Berufungsvorentscheidungen entschieden:
Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich den vom Finanzamt in den
Berufungsvorentscheidungen aufgezählten Abweisungsgründen an, weist
den Antrag, Aufschließungskosten vom festzustellenden Einlagewert
abzuziehen ab und verweist idZ auf die in dieser Berufungsentscheidung zitierten
Ausführungen aus dem Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen.
Mit diesem Verweis werden auch die auf die
Aufschließungskosten/Grundstücke sich beziehenden do.
Ausführungen Bestandteil des Begründungsteiles dieser
Berufungsentscheidung.
12.)
Erlöse lt. Anfechtungserklärung/Berufung:
Die in der Anfechtungserklärung/Berufung
angeführten Erlöse aus Grundstücksverkäufen stimmen mit den
in den Steuererklärungen angeführten Erlösen nicht überein.
Aus der Anfechtungserklärung/Berufung ist daher der Antrag abzuleiten, die
Erlöse aus Grundstücksverkäufen in der dort angegebenen Höhe
festzusetzen.
Sachargumente, die für eine Festsetzung lt.
Anfechtungserklärung/Berufung sprechen, hat der Bw. nicht
vorgebracht.
Das Berufungsbegehren, die Erlöse lt.
Anfechtungserklärung/Berufung festzusetzen, ist abzuweisen.
13.)
Bilanzierung/Vermietung und Verpachtung:
Der
Bw. hat beantragt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988 zu ermitteln.
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht zu den
Einkunftsarten, deren Gewinne gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988
ermittelt werden dürfen; das Berufungsbegehren ist abzuweisen.
14.)
Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung (Strom, Grundsteuer, Versicherung,
Steuerberatung):
Der Bw. hat die mit Einkommensteuerbescheid 1999
festgesetzte Bemessungsgrundlage/Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
angefochten und hat beantragt, die o.a. Ausgaben von den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung abzuziehen (siehe
Anfechtungserklärung/Berufung).
"Einkünfte"
im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen minus Ausgaben. Von den
Einnahmen abziehbar sind Ausgaben, die iZm diesen Einnahmen stehen.
Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 16 Abs 1 EStG 1988).
Dass bestimmte Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung getätigt worden
sind, ist auf Verlangen der Abgabenbehörden nachzuweisen.
IdF
ist dieser Nachweis nicht erforderlich, da Strom, Grundsteuer, Versicherung und
Steuerberatung iZm der Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben sein
können und nach der aus den Veranlagungsakten und aus dem Berufungsakt des
Unabhängigen Finanzsenates sich ergebenden Sachlage nichts dagegen spricht,
dass die Ausgaben für Strom, Grundsteuer, Versicherung und Steuerberatung
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung gewesen sind.
Dem
Berufungsbegehren, die Ausgaben für Strom, Grundsteuer, Versicherung und
Steuerberatung von der mit Einkommensteuerbescheid 1999 festgesetzte
Bemessungsgrundlage/Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen,
ist stattzugeben.
15.)
Sonderausgabe/Verlustabzug; Sonderausgabe/Verlustvortrag:
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998
gerichteten Berufung hat der Bw. beantragt, den 1998 entstandenen Gesamtverlust
im Jahr 1999 zum Verlustabzug zuzulassen; in der gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 gerichteten Berufung hat der Bw. beantragt, 1/5-tel
der Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 als Sonderausgaben
abzuziehen.
Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden
sind, sind als Sonderausgaben abzuziehen (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die
Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind
und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden (§ 18 Abs 6 EStG
1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung).
In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste
sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je
einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen
(§ 117 Abs 7 Z 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden
Fassung).
Aus den Veranlagungsakten ist festzustellen, dass die
Voraussetzungen für die beantragten Sonderausgaben vorliegen; der Berufung
ist daher in diesem Streitpunkt stattzugeben.
Über diesen Streitpunkt hat das Finanzamt in den mit
dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden
Berufungsvorentscheidungen entschieden; auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen; sie werden mit diesem Verweis zum Bestandteil
der Begründung dieser Berufungsentscheidung.
Wien, am 17.
Juli 2006
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3687-W/02
- Stammnummer
- 23350
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF