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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3687-W/02

Gewerblicher Grundstückshandel eines Landwirtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3687-W/02vom 17.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eigenverbrauch nach der in den Berufungsvorentscheidungen dargestellten Neuberechnung festzusetzen. Der Unabhängige Finanzsenat setzt daher in seiner Berufungsentscheidung den Eigenverbrauch/private Pferdehaltung lt. Berufungsvorentscheidungen fest. Das Berufungsbegehren, den Eigenverbrauch mit ATS 20.000,00 p.a. festzusetzen, wird abgewiesen. 5.) Eigenverbrauch aus Land- und Forstwirtschaft: In den angefochtenen Bescheiden ist der Eigenverbrauch aus Land- und Forstwirtschaft mit ATS 10.000,00 p.a. festgesetzt worden. Die Anfechtungserklärung zu diesem Streitpunkt lautet: Bei der Holzschlägerung fallen Kosten nur anlässlich der Schlägerung an, wobei diese im wesentlichen aus Abnutzung und Treibstoffeinsatz bestehen. Die Arbeitszeit des Unternehmers ist nicht zu bewerten. Im Rahmen der Gesamtschlägerung beträgt die Schlägerung des Brennholzes für den Eigenbedarf einen äußerst geringen Anteil, weil als Brennholz die anlässlich der Schlägerung von Nutzholz anfallenden Restbestandteile des Baumes dem Eigenverbrauch zugeführt werden. Insofern ist von einer Aufwandsentnahme nicht zu sprechen, weil es sich um Resteverwertung handelt. Nach der vorzit. Anfechtungserklärung hat der Bw. mit "beträgt die Schlägerung des Brennholzes für den Eigenbedarf einen äußerst geringen Anteil" bestätigt, dass er Brennholz für den Eigenbedarf aus der Landwirtschaft entnommen hat. Werden land- oder forstwirtschaftliche Produkte für den Eigenbedarf entnommen, ist diese Entnahme umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994 idgF): Die Entnahme von Brennholz für den Eigenbedarf ist daher umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch. Festzustellen ist: Da der Bw. für den Eigenbedarf bestimmtes Brennholz aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen hat, ist ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch festzusetzen. In der Anfechtungserklärung/Berufung beschreibt der Bw. seinen Eigenbedarf an Brennholz als "einen äußerst geringen Anteil ... im Rahmen der Gesamtschlägerung"; wie hoch dieser Anteil gewesen ist, gibt der Bw. nicht bekannt. Die Umschreibung der Eigenbedarfshöhe als "äußerst geringer Anteil" ... "im Rahmen der Gesamtschlägerung" bieten keine Anhaltspunkte dafür, mit welchem Betrag dieser Eigenverbrauch festzusetzen ist. Die Höhe dieses - lt. Bw. geringen - Eigenbedarfes ist aus den im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Dokumenten nicht feststellbar; im Berufungsverfahren hat der Bw. den "äußerst geringer Anteil" ... "im Rahmen der Gesamtschlägerung" auch nicht konkretisiert. Die Abgabenbehörden sind daher berechtigt gewesen, den Eigenverbrauch aus Land- und Forstwirtschaft zu schätzen. Da der Bw. keine, von der Schätzungsmethode der Betriebsprüfung abweichende Schätzungsmethode vorgeschlagen hat, besteht keine Veranlassung von der damals verwendeten Schätzungsmethode anzuweichen. Das Berufungsbegehren, keinen Eigenverbrauch aus Land- und Forstwirtschaft festzusetzen, ist abzuweisen. 6.) Bilanzierung/Grundstückshandel: Der Bw. hat beantragt, die Einkünfte aus dem - unstrittig gewerblichen - Grundstückshandel gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 zu ermitteln. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den Einkunftsarten, deren Gewinne gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt werden dürfen; dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben. 7.) Grundstücksverkäufe: Bei der Besprechung im Finanzamt hat der Steuerberater die Einvernahme eines Zeugen zum Beweisthema Grundstücksverkauf beantragt; Name und ladungsfähige Anschrift der als Zeuge/Zeugin einzuvernehmenden Person hat der Bw. bzw. sein Steuerberater nicht bekannt gegeben. Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat (§ 183 Abs 3 BAO, 1. Satz). Eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO hat bei Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, zu entfallen, weil diese Tatsachen keines Beweises bedürfen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (§ 183 Abs 3 BAO, 2. Satz). Nach der vorzit Rechtslage hätten die Abgabenbehörden die beantragte Zeugeneinvernahme durchführen müssen; idF hatte eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme nicht zu erfolgen: Soll eine bestimmte Person als Zeuge/Zeugin vernommen werden, ist sein/ihre Name und eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben: Werden weder Name noch eine ladungsfähigen Anschrift des/der einzuvernehmenden Zeugen/Zeugin bekannt gegeben, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Nicht ordnungsgemäße Beweisanträge sind abzuweisen. Da der Bw. weder den Namen noch die ladungsfähigen Anschrift der einzuvernehmenden Person bekannt gegeben hat, ist der Beweisantrag/Zeugeneinvernahme abzuweisen. 8.) Einlagewert der Grundstücke in den Grundstückshandel: Bei diesem Streitpunkt ist von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen: Vom Bw. bis 1996 landwirtschaftlich genutztes Bauland ist in 17 Bauflächen aufgeteilt und in den Jahren 1997 - 2000 verkauft worden. Die Grundstücksverkäufe des Bw. sind nicht als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte sondern als gewerblicher Grundstückshandel steuerlich erfasst worden. IZm der steuerlichen Erfassung der Grundstücksverkäufe als gewerblicher Grundstückshandel musste der Einlagewert dieser Grundstücke festgesetzt werden. Nach der Anfechtungserklärung/Berufung hat der Bw. die Behandlung der Grundstücksverkäufe als gewerblicher Grundstückhandel anerkannt; beanstandet wird der für diese Grundstücke angesetzte Einlagewert. Lt. Finanzamt ist der Einlagewert/Grundstücke mit den für Bauland erzielbaren Durchschnittsverkaufspreisen festzusetzen; lt. Bw. mit den niedrigeren Durchschnittsverkaufspreisen für Ackerflächen (vgl. Anfechtungserklärung/Berufung). Für die Festsetzung des Einlagewertes der Grundstücke hat die Betriebsprüfung die Verkaufspreise von im Finanzamtsbereich getätigten Grundstückverkäufen als Vergleichspreise verwendet. Eine Liste der für die Festsetzung der Einlagewerte verwendeten Grundstücksverkäufe ist dem Bw. übermittelt worden. Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 15. März 2002 und 22. April 2002 hat das Finanzamt den Einlagewert der Grundstücke mit 75% der durchschnittlich erzielbaren Verkaufspreise angesetzt, weil diese Grundstücke "Bauland" sind. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt auch die Auffassung, dass der Einlagewert von Bauland mit 75% der durchschnittlichen Verkaufspreise/Bauland festzusetzen ist und bestätigt die in den Berufungsvorentscheidungen enthaltenen Berechnungen des Einlagewertes der Grundstücke. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Der Einlagewert/Grundstücke ist lt. Berechnungen/Berufungsvorentscheidungen festzusetzen. Auf die in dieser Berufungsentscheidung zitierten Ausführungen zum Streitpunkt Einlagewert der Grundstücke in den Grundstückshandel aus dem Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen wird verwiesen; mit diesem Verweis werden die do. Ausführungen Bestandteil des Begründungsteiles dieser Berufungsentscheidung. Das Berufungsbegehren, den Einlagewert/Grundstücke nicht mit 75% der durchschnittlich für Bauland erzielbaren Verkaufspreise festzusetzen, ist abzuweisen. 9.) Berichtigung eines Übertragungsfehlers iZm dem Einlagewert/Grundstücke (1997): Im Berufungsverfahren hat das Finanzamt festgestellt, dass als Folge eines Übertragungsfehlers der Einlagewert/Grundstücke (1997) unrichtig festgesetzt worden ist und hat diesen Übertragungsfehler in der mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden Berufungsvorentscheidung (1997) berichtigt. Gemäß § 280 BAO idgF hat die Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Der iZm der Entscheidung über einen Streitpunkt festgestellte Übertragungsfehler/Einlagewert 1997 ist eine, das Berufungsbegehren ergänzende Tatsache, die dem über die Berufung entscheidenden Finanzamt im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt ist; § 280 BAO idgF ist daher auf den Übertragungsfehler/Einlagewert 1997 anwendbar. Festzustellen ist: Die Berichtigung des Übertragungsfehlers ist nach der v.a. Rechtslage zulässig gewesen; diese Berichtigung wird vom Unabhängigen Finanzsenat bestätigt. Da die Berufungsvorentscheidung (1997) mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, berichtigt der Unabhängige Finanzsenat den Übertragungsfehlers mit seiner Berufungsentscheidung und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung (1997), die durch diesen Verweis zum Bestandteil der Begründung dieser Berufungsentscheidung werden. 10.) Nicht angesetzter Einlagewert/Grundstücke (1999): Im Einkommensteuerbescheid 1999 ist der Einlagewert der Grundstücke - unrichtigerweise - nicht angesetzt worden; diese Rechtswidrigkeit ist mit der durch diese Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden Berufungsvorentscheidung (1999) beseitigt worden. Über die Berufungspunkte hinausgehende Rechtswidrigkeiten von angefochtenen Bescheiden sind mit der Entscheidung über die Berufung zu beseitigen; deshalb bestätigt der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung des Finanzamtes, den im Einkommensteuerbescheid nicht angesetzten Einlagewert/Grundstücke anzusetzen. Da die Berufungsvorentscheidung (1999) mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, beseitigt der Unabhängige Finanzsenat die durch den nicht angesetzten Einlagewert/Grundstücke entstandene Rechtswidrigkeit mit dieser Berufungsentscheidung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung (1999) wird verwiesen; sie werden durch diesen Verweis zum Bestandteil der Begründung dieser Berufungsentscheidung. 11.) Aufschließungskosten/Grundstücke: Der Bw. hat beantragt, Aufschließungskosten vom festzustellenden Einlagewert abzuziehen. Über den Streitpunkt Aufschließungskosten/Grundstücke hat das Finanzamt in den mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden Berufungsvorentscheidungen entschieden: Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich den vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen aufgezählten Abweisungsgründen an, weist den Antrag, Aufschließungskosten vom festzustellenden Einlagewert abzuziehen ab und verweist idZ auf die in dieser Berufungsentscheidung zitierten Ausführungen aus dem Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen. Mit diesem Verweis werden auch die auf die Aufschließungskosten/Grundstücke sich beziehenden do. Ausführungen Bestandteil des Begründungsteiles dieser Berufungsentscheidung. 12.) Erlöse lt. Anfechtungserklärung/Berufung: Die in der Anfechtungserklärung/Berufung angeführten Erlöse aus Grundstücksverkäufen stimmen mit den in den Steuererklärungen angeführten Erlösen nicht überein. Aus der Anfechtungserklärung/Berufung ist daher der Antrag abzuleiten, die Erlöse aus Grundstücksverkäufen in der dort angegebenen Höhe festzusetzen. Sachargumente, die für eine Festsetzung lt. Anfechtungserklärung/Berufung sprechen, hat der Bw. nicht vorgebracht. Das Berufungsbegehren, die Erlöse lt. Anfechtungserklärung/Berufung festzusetzen, ist abzuweisen. 13.) Bilanzierung/Vermietung und Verpachtung: Der Bw. hat beantragt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 zu ermitteln. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht zu den Einkunftsarten, deren Gewinne gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt werden dürfen; das Berufungsbegehren ist abzuweisen. 14.) Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung (Strom, Grundsteuer, Versicherung, Steuerberatung): Der Bw. hat die mit Einkommensteuerbescheid 1999 festgesetzte Bemessungsgrundlage/Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefochten und hat beantragt, die o.a. Ausgaben von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen (siehe Anfechtungserklärung/Berufung). "Einkünfte" im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen minus Ausgaben. Von den Einnahmen abziehbar sind Ausgaben, die iZm diesen Einnahmen stehen. Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 16 Abs 1 EStG 1988). Dass bestimmte Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung getätigt worden sind, ist auf Verlangen der Abgabenbehörden nachzuweisen. IdF ist dieser Nachweis nicht erforderlich, da Strom, Grundsteuer, Versicherung und Steuerberatung iZm der Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben sein können und nach der aus den Veranlagungsakten und aus dem Berufungsakt des Unabhängigen Finanzsenates sich ergebenden Sachlage nichts dagegen spricht, dass die Ausgaben für Strom, Grundsteuer, Versicherung und Steuerberatung Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gewesen sind. Dem Berufungsbegehren, die Ausgaben für Strom, Grundsteuer, Versicherung und Steuerberatung von der mit Einkommensteuerbescheid 1999 festgesetzte Bemessungsgrundlage/Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, ist stattzugeben. 15.) Sonderausgabe/Verlustabzug; Sonderausgabe/Verlustvortrag: In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 gerichteten Berufung hat der Bw. beantragt, den 1998 entstandenen Gesamtverlust im Jahr 1999 zum Verlustabzug zuzulassen; in der gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gerichteten Berufung hat der Bw. beantragt, 1/5-tel der Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 als Sonderausgaben abzuziehen. Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, sind als Sonderausgaben abzuziehen (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden (§ 18 Abs 6 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung). In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen (§ 117 Abs 7 Z 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung). Aus den Veranlagungsakten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragten Sonderausgaben vorliegen; der Berufung ist daher in diesem Streitpunkt stattzugeben. Über diesen Streitpunkt hat das Finanzamt in den mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden Berufungsvorentscheidungen entschieden; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen; sie werden mit diesem Verweis zum Bestandteil der Begründung dieser Berufungsentscheidung. Wien, am 17. Juli 2006

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Normen und Schlagworte

StreitpunktSchätzungEigenverbrauchBilanzierungEinlagewert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3687-W/02
Stammnummer
23350
Gültig
17.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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