Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3687-W/02
Gewerblicher Grundstückshandel eines Landwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3687-W/02vom 17.07.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Über nicht strittige Punkte einer Entscheidung hat die Berufungsbehörde nicht zu entscheiden, wenn ihr im Berufungsverfahren dazu keine neuen Tatsachen, Beweise und Anträge zur Kenntnis gelangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Frei, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 2130 Mistelbach,
Bahnzeile 9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom 10.
Mai 2001, betreffend Umsatzsteuer 1996 - 1998 und Einkommensteuer 1996 - 1998
und die gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen Bescheide des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom 23. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer 1999
und Einkommensteuer 1999 entschieden:
1.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 - 1998 wird
teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben in ATS und Euro sind den
Berufungsvorentscheidungen vom 15. März 2002 zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1996 wird
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
3.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1997 wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe in ATS und Euro sind den Berufungsvorentscheidungen vom
15. März 2002 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
4.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1998 wird
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
5.
Der Berufung gegen die gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben in ATS und Euro sind den Berufungsvorentscheidungen vom
22. April 2002 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Landwirt; am 15. August 2004
ist über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden. Das
Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Angefochten sind die nach einer Verfahrenswiederaufnahme
erlassenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 - 1998
(10. Mai 2001) und die gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
vorläufigen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 (23. Mai
2001).
Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 - 1998 (10. Mai 2001):
Veranlagungsverfahren
(Umsatz- und Einkommensteuer 1996 - 1998):
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen und
Erstbescheide 1996 - 1998 sind Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen; im
Betriebsprüfungs(Bp)- Bericht (26. April 2001) sind dazu folgende, die
Erstbescheide abändernde, Feststellungen getroffen worden:
A.)
Umsatzsteuer 1996 - 1998:
Tz 15:
Da offensichtlich nicht
alle Einnahmen aus der Landwirtschaft erklärt wurden, war eine
Hinzuschätzung vorzunehmen und diese der Umsatzsteuer zu
unterziehen.
[Grafik]
Tz
16:
Der Eigenverbrauch war
wie folgt anzusetzen und mit 10% der Umsatzsteuer zu unterziehen.
[Grafik]
Lt. Tz 17 des Bp-Berichtes beträgt die
Umsatzhinzurechnung (10%): ATS 278.000,00 (1996), ATS 298.000,00 (1997) und
ATS 302.000,00 (1998).
Tz
18:
Die Vorsteuern der Jahre
1996 - 1989 waren wie folgt zu berichtigen:
[Grafik]
B.)
Einkommensteuer 1996 - 1998:
Tz
23:
Die Vermietung von Wohnungen
am B zählt nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die
Einnahmen und Ausgaben, sowie die Aktiv- und Passivposten waren bei der
Gewinnermittlung für die Land- und Forstwirtschaft auszuscheiden. Die
Einkünfte für Vermietung und Verpachtung B waren zu berechnen.
Ausscheiden der
Bilanzansätze, sowie der Erlöse und Ausgaben:
[Grafik]
[Grafik]
Berechnung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (nach dem Prinzip des
Zufließens):
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Tz
24:
Im Jahre 1996 wurde lt.
Vermessungsurkunde Bescheid vom 8. November 1996 landwirtschaftlich
genutzter Grund und Boden, der im Bauland der KG L liegt, parzelliert und in 17
Bauplätze aufgeteilt. Diese Bauplätze wurden ab dem Jahre 1997
verkauft, wobei sich der Verkauf über mehrere Jahre erstreckte.
Das Tatbestandsmerkmal
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z. 1
EStG 1972 ist eine nachteilige Betätigung. Da dies im gegebenen Fall
vorliegt, war der Grundstücksverkauf als gewerblicher
Grundstückshandel einzustufen und den Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuzurechnen.
Für die Bewertung des
Wareneinsatzes wurden außerbetriebliche Vergleiche herangezogen
(Grundstücksankäufe aus Landwirtschaft, Parzellierung und
anschließender Verkauf als Bauplätze durch gewerbliche
Grundstückshändler) und darauf Rücksicht genommen, dass der Grund
und Boden bereits ab dem Jahre 1972 als Bauland in der KG L aufscheint.
Der Wareneinsatz wurde
mit 75% des Verkaufswertes zuzüglich der anteiligen Planungskosten
festgesetzt. (Von den gesamten Verkäufen bis einschließlich des
Jahres 2000 wurde ein durchschnittlicher Preis pro m² errechnet und als
Grundlage herangezogen.)
Die diversen Ausgaben
waren inklusive Umsatzsteuer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da es
sich beim Grundstückshandel um steuerfreie Umsätze gem. § 6
(1) UStG handelt und daher die anfallenden Vorsteuern zum Vorsteuerabzug gem.
§ 12 (3) UStG ausgeschlossen sind.
Berechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Grundstückshandel:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Für die Entnahmen
aus der Landwirtschaft und die Einlage in den gewerblichen
Grundstückshandel hat die Betriebsprüfung aus vergleichbaren
Grundstücksverkäufen den Einlagewert mit 75% des
Baulandverkaufspreises angesetzt. Die Grundstücksvergleichswerte sind dem
Bw. übermittelt worden (18. Juli 2001).
Tz
25
:
Land- und Fortwirtschaft
als Liebhaberei
Die Land- und
Forstwirtschaft ist ab der vorläufigen Veranlagung 1995 als Liebhaberei
einzustufen. Seit der Übernahme im Jahre 1987 wird der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb als Biobetrieb geführt. Seit diesem Zeitpunkt
wurden fast ausschließlich nur Verluste erzielt. Trotz Umstellung auf
einen Biobetrieb wurden keine Schwerpunkte für gezielte Bewirtschaftung zur
Einkommenssteigerung gesetzt. Es wird lediglich versucht, den Boden zu
verbessern, was bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch keinen ersichtlichen
Ertrag auf der Erlösseite einbrachte (ab der Ernte 1996 kein
Verkaufserlös von Feldfrüchten).
Die Tierhaltung wird nur
in geringem Ausmaß betrieben, sodass auch diese keine sehr hohen
Erträge abwirft. Infolge der hohen Verschuldung und der bestehenden Art der
Bewirtschaftung ist auch für kommende Jahre kein Gewinn zu
erwarten.
Berufungsverfahren
(Umsatz- und Einkommensteuer 1996 - 1998):
Berufung
(9. August 2001):
Die nach Verfahrenswiederaufnahmen prüfungskonform
erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 - 1998 hat der Bw.
innerhalb der mehrfach verlängerten Berufungsfrist angefochten (Berufung,
9. August 2001).
Die - vom Steuerberater verfasste -
Anfechtungserklärung lautet:
Bei der Umsatzsteuer 1996 und 1997 wurde
für Getreide ein Betrag von S 84.000,00 bzw. S 60.000,00
hinzugeschätzt.
Bei dieser Hinzuschätzung wurde nicht
berücksichtigt, dass mein Mandant anlässlich der
Betriebsprüfungsbesprechung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass
er nicht verkäufliches Getreide an das Vieh verfüttert.
Die Richtigkeit dieser Aussage lässt sich
dadurch erhärten, dass im Jahre 1996 Futtermittel in Höhe von
S 208,00 und im Jahre 1997 Futtermittel in Höhe von S 3.045,00
zugekauft wurden, während im Jahre 1998, für welches eine
Zuschätzung nicht vorgenommen wurde, Futtermittel iHv S 23.664,00
zugekauft werden mussten.
Daraus ergibt sich eindeutig die
Unzulässigkeit einer Hinzuschätzung für nicht verkauftes
Getreide.
Im Jahre 1996 hat mein Mandant fünf
Stück Stierkälber zugekauft, welche zum 31. Dezember 1996
inventiert wurden. Im Jahre 1997 erfolgte kein weiterer Zukauf, sodass der
Stierbestand zum 31.12.1997 mit fünf Stück unverändert war.
Im Oktober 1998 hat mein Mandant einen Stier
geschlagen und somit zum 31.12.1998 in der Inventur nur mehr vier Stück
ausgewiesen.
Eine Umsatzhinzuschätzung aus dem Verkauf
eines Stieres im Jahre 1997 ist daher nicht nachvollziehbar.
Anlässlich der Schlachtung des Stieres im
Oktober 1998 ergaben sich Bruttolosungen von S 26.447,00. Dabei hat mein
Mandant soviel als möglich vom Fleisch und der Wurst verkauft, die nicht
verkäuflichen Teile wurden dem Selbstverzehr zugeführt.
Aus dem Bruttoverkaufserlös errechnet sich
ein Nettoverkaufserlös von S 24.042,73.
Unter Hinzurechnung der Zuschätzung
für den angeblichen zusätzlichen Verkauf von Stierfleisch in Höhe
von S 60.000,00 errechnet sich ein fiktiver Stierumsatz von
S 84.000,00.
Daraus ermittelt man aus der verkäuflichen
Fleischmenge von maximal 400 kg einen Durchschnittspreis von S 210,00
je kg. Ein derartiger Erlös je kg ist jedoch in Österreich nirgends zu
erzielen.
Wie aus den vorliegenden Abrechnungen der
Schlachtung im Oktober zu ermitteln ist, wurde das Kilo Fleisch zu brutto
S 90,00 verkauft.
Ich nehme an, dem Finanzamt liegen
Vergleichswerte vor, sodass für die Zuschätzung kein Raum
bleibt.
Die Zuschätzungen für nicht
erklärte Umsätze aus Schweineverkauf bleiben zunächst
unangefochten. Ich behalte mir jedoch die Änderung meines Berufungsantrages
vor.
Als Eigenverbrauch anerkenne ich pro Jahr
ATS 20.000,00. Der von der Betriebsprüfung angesetzte Mehrbetrag wird
angefochten.
Bei der Holzschlägerung fallen Kosten nur
anlässlich der Schlägerung an, wobei diese im Wesentlichen aus
Abnutzung und Treibstoffeinsatz bestehen.
Die Arbeitszeit des Unternehmers ist nicht zu
bewerten.
Im Rahmen der Gesamtschlägerung
beträgt die Schlägerung des Brennholzes für den Eigenbedarf einen
äußerst geringen Anteil, weil als Brennholz die anlässlich der
Schlägerung von Nutzholz anfallenden Restbestandteile des Baumes dem
Eigenverbrauch zugeführt werden.
Insofern ist von einer Aufwandsentnahme nicht
zu sprechen, weil es sich um Resteverwertung handelt.
Für die Pferdeinstellung gilt
grundsätzlich dasselbe. Grundlage für die Nutzungsentnahme ist der
angefallene Aufwand. Es ist amtsbekannt, dass bei Ponys, welche ganzjährig
auf der Weide stehen, der Futtermittelaufwand sehr gering ist.
Dazu wären eventuelle Abschreibungsanteile
an Gebäude zu rechnen, wobei ich darauf hinweise, dass zum Beispiel im
Jahre 1998 die Abschreibung sämtlicher Wirtschaftsgebäude
S 18.685,00 betragen hat.
Ich nehme auch an, dass es amtsbekannt ist,
dass Einstellgebühren in der Regel für Dienstleistungen und nicht
Materialaufwendungen bezahlt werden.
Dienstleistungen des Unternehmers stellen aber
für seine eigenen Eigenverbräuche keine Berechnungsgrundlage
dar.
Hinsichtlich der Berechnung der Vorsteuern
durch die Betriebsprüfung bestehen keine Einwände.
Die Ermittlung der Umsatzsteuer stellt sich
daher wie folgt dar: ...
Die Qualifizierung der Landwirtschaft als
Liebhaberei wird anerkannt.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Grundstückshandel und die Vermietung hat die Betriebsprüfung die in
der Gesamtbilanz enthaltenen Positionen für den Grundstückshandel und
die Vermietung ausgeschieden, ist aber in weiterer Folge aus mir
unverständlichen Gründen von der Bilanzierung abgegangen.
Mein Mandant hat seine gesamte Tätigkeit
bilanziert, es gibt daher keinen Grund davon auszugehen, dass er bei der als
Liebhabereibetrieb qualifizierter Landwirtschaft nunmehr für den
Grundstückshandel und die Vermietung nicht mehr die Bilanzierung
wählen wollte, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Wäre schon früher die Landwirtschaft
als Liebhabereibetrieb qualifiziert worden, hätte mein Mandant sowohl den
Grundstückshandel als auch die Vermietung im Rahmen der Bilanzierung der
Gewinnermittlung zugeführt.
Der Grund liegt darin, dass bei einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung willkürliche Jahresergebnisse entstehen, die
auch die Feststellungen der Betriebsprüfung sehr klar und deutlich zeigen.
Die Betriebsprüfung hat für das Jahr
1997 einen Gewinnschilling von S 1.256.415,00, für das Jahr 1998 einen
Verlust von S 62.823,00 und für das Jahr 1999 einen Gewinn von
S 1.103.340,00 festgesetzt, wobei insbesondere zum Jahre 1999 festzuhalten
ist, dass die Gesamteinnahmen in diesem Jahr aus dem Grundstücksverkauf
S 1.104.000,00 betragen haben und ein Abzug des Einlagewertes der
Grundstücke nicht vorgenommen wurde.
Auch wurde der im Jahr 1998 entstandene
Gesamtverlust für das Jahr 1999 nicht zum Verlustabzug zugelassen.
Dies zeigt in der Nichtanwendung der
Bilanzierung, wie sie mein Mandant vorgenommen hat, und außerdem noch mit
einer missverstandenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in welcher den Einnahmen des
Jahres 1999 keinerlei Einlagenwerte gegenübergestellt wurden, das rein
fiskalistische Vorgehen der Betriebsprüfung.
Mein Mandant hat immer und wollte immer und
wird immer bilanzieren, um derartige Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
Ich habe im übrigen auch bei der
Schlussbesprechung mit der Betriebsprüfung darauf hingewiesen, dass die
Einkünfte aus dem Grundstückshandel und der Vermietung B im Rahmen
einer Bilanzierung zu ermitteln sein werden.
Warum bei der Veranlagung diesem Ersuchen nicht
gefolgt wurde, ist mir nicht bekannt.
Bei der Ermittlung des Einlagewertes der
Grundstücke aus der Landwirtschaft in den Grundstückshandel ist die
Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass die Einlagewerte der
Grundstücke 25 % unter dem Verkaufswert der Grundstücke als
Baugründe liegen.
Begründet wurde dies damit, dass
Vergleichswerte dies gezeigt hätten. Auf meine Bitte wurde mir sodann
Vergleichswerte übermittelt, welche aber keineswegs die 25 % Differenz
aufwiesen und daher keine Grundlage für diese Meinung der
Finanzbehörde darstellen können.
Aufgrund meiner Erkundigungen hat sich
herausgestellt, dass sehrwohl dann 25 % Differenz zwischen
Baulandverkaufspreis und Einlagewert bzw. Ankauf von Ackergrundstücken
für Parzellierungen gewählt werden können, wenn im Verkaufspreis
die Aufschließungskosten enthalten sind und außerdem der
Verkaufspreis nicht für alle Grundstücke fix und gleich ist.
Diese große Spanne ist nur deshalb
notwendig, weil im Verkaufspreis die Aufschließungskosten enthalten sind
und außerdem das Risiko des Nichterreichens des Verkaufspreises abgedeckt
werden soll; handelt es sich um fixe gleich bleibende bzw. eher steigende
Verkaufspreise der Baugrundstücke, dann wird diese 25 %
Berechnungsmethode für den Einkaufspreis der Ackergrundstücke nicht
herangezogen, sondern andere Methoden gewählt, welche von Provisionen
über fixe Beträge je Bauplatz bzw. je m² bis zu prozentuellen
Abschlägen reichen.
Ausgegangen wird aber jedenfalls immer vom
angestrebten Verkaufspreis je m². Dazugerechnet werden die
Aufschließungskosten und dann der prozentuelle Abschlag von eventuell
25 % durchgeführt.
Für meinen Mandanten ergibt sich daher
folgende Rechnung:
[Grafik]
Unter Anwendung dieser Werte und der
tatsächlich erzielten Erlöse für die Verkäufe habe ich die
Ergebnisse wie folgt ermittelt:
[Grafik]
Für die Vermietung B habe ich ebenfalls
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt, welche dieser Berufung
beiliegen und folgende Ergebnisse zeigen:
[Grafik]
Bei der Veranlagung ab dem Jahre 1998 wurden
auch Verlustabzüge aus der Vergangenheit nicht berücksichtigt. Diese
sind allerdings anzusetzen, weil die Landwirtschaft als Liebhabereibetrieb erst
ab dem 1.1.1995 beginnt. Verluste aus der Vorzeit sind daher gegen künftige
Gewinn verwertbar.
Der Bw. beantragt die Festsetzung folgender
Jahresgutschriften:
[Grafik]
[Grafik]
Ergebnisse
des vom Finanzamt zT vor und zT nach Einbringung der Berufung
durchgeführten Ermittlungs- und Vorhalteverfahrens (Nachschau,
Stellungnahme/Berufung, Besprechung/Berufung):
Nachschau:
Am 3. Juli 2001 ist eine Nachschau im Sinne des § 144
BAO durchgeführt worden; Gegenstand dieser Nachschau ist die zu erwartende
Ernte 2001 gewesen.
Lt. Niederschrift/Erhebung (3. Juli 2001) hat der Bw. 2001
5,23 Ha Roggen und 19,88 Ha Weizen angebaut, rechnet mit einem Ertrag von ca. 2
- 3.000 kg/Ha und wird die gesamte Ernte 2001 verkaufen, da aus dem Jahr 2000
noch genügend Hirse zu Futterzwecken vorhanden ist. Im Jahr 1998 ist die
gesamte Ernte durch Hagelschlag vernichtet worden; der Bw. hat das geerntete
Getreide (ca. 5.000 kg) zur Gänze verfüttert.
Stellungnahme/Berufung:
Zur Berufung hat die Betriebsprüfung wie folgt
Stellung genommen (23. August 2001):
Zuschätzung
Getreide:
1996:
[Grafik]
(der Wert von S 3,00
wurde angesetzt, da es sich um Produkte aus biologischen Anbau handelt. - in der
Inventur wurde Roggen und Weizen mit S 1,80 bewertet und Hirse mit
S 3,00)
1997:
[Grafik]
1998: Hagelschäden
keine Ernte
[Grafik]
Zukauf
Futtermittel:
[Grafik]
Tiere:
lt. Aussage des Bw.
anlässlich der Betriebsprüfung sind lt. Aufzeichnungen im
Tierverzeichnis folgende Schlachtungen vorgenommen worden:
[Grafik]
Anhaltspunkte lt.
Belege:
[Grafik]
[Grafik]
EV aus Land- und
Forstwirtschaft 10.000,00/Jahr
EV für private
Pferde:
6 Stück a
2.000,00/Monat, ab April 1998 7 Pferde
1996 Hilfsarbeiter
für Tiere: 17.600,00 + Sozialabgaben 354,00
[Grafik]
Arbeiter wird
hauptsächlich für Renovierungsarbeiten an den alten Stallgebäuden
und zum Um- und Einbau von Pferdeboxen in den bestehenden Stallungen
verwendet.
bezahlte
Leistungen:
[Grafik]
Grundstückshandel:
Alle parzellierten
Grundstücke liegen direkt am öffentlichen Wegenetz. In den
Verkaufspreisen sind keine Aufschließungskosten enthalten. Die
landwirtschaftliche Fläche wurde lediglich parzelliert und in
Bauplätze mit ca 700 - 800 m² aufgeteilt. Es ist für die
Bewertung des Einlagewertes der Grundstücksfläche ein Aufwand für
Aufschließungskosten nicht zu berücksichtigen. Da weder eine
Kanalisierung, Wasser- bzw. Stromversorgung für die zu verkaufenden
Bauplätze von Seiten des Verkäufers errichtet wurden, konnte eine
derartige Aufwertung, wie in der Berufung beantragt, von S 138/m²
nicht angesetzt werden.
Auf Grund der Einsicht in
den Bewertungsakten ergibt sich folgender Verkauf bis einschließlich
2000:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Im Jahre 1999 wurde bei
der Veranlagung der Wareneinsatz nicht berücksichtigt:
[Grafik]
Vermietung und
Verpachtung
lt. EStG sind die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten, eine Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG
ist daher nicht möglich, auch wenn sie freiwillig erfolgt.
Besprechung/Berufung:
Die Stellungnahme/Berufung ist Gegenstand einer Besprechung
(Finanzamt - Steuerberater des Bw.) gewesen.
Über das Ergebnis dieser Besprechung ist folgender
Aktenvermerk verfasst worden:
"EV
private Pferde (Ab/Bp. S 83 und
S 140)
Erlös f.
Einstellung Pferde 1996 S 87.000,00, 1997 S 110.000,00, 1998
S 145.000,00 daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Erlös/Pferd von
S 1.357,00/Monat
unter
Einbeziehung der in der Berufung angeführten Gründe wird ein
monatlicher EV/Eigenpferd von S 900,00 vorgeschlagen
Zurechnung
Getreide - 1998 keine Zurechnung, da 100 % Hagelschaden (Ab/Bp.
S 95)
lt. Steuerberater
hauptsächlich Verfütterung an Tiere (pro kg Fleisch werden 6 kg
Getreide benötigt), er wird noch genaue Berechnung beibringen und
unsererseits wird eventuell noch Kontakt mit der Landwirtschaftsgruppe
aufgenommen
Rinder
(Ab/Bp. S 143 + S 127), Zerfällungsbeispiel geht von ca.
370 kg pro Rind aus. Kopien der Rinderbestandsaufzeichnungen 1996 bis 1999
übernommen, daraus geht hervor, dass 1998 3 Stiere geschlagen wurden und
1999 2 Stiere.
Steuerberater
bringt noch Aufstellung der verkauften bzw. der selbst verbrauchten Kg´s
(entweder Erhöhung Verkaufserlös oder Zurechnung bei EV)
freiwillige
Buchführung bei V + V?
Doralt
zu § 4 Tz 22 + § 18 Tz 285
Verlustabzug
1989 und 1990 o.k - diesbezüglich Stattgabe
Berufungsausführung
betreffend Schweine erfolgt noch
Grundstücksverkauf
- Zeuge wird namhaft gemacht, lt. Steuerberater sind zum Zeitpunkt der Einlage
der Grundstücke die 25 % vom geplanten VP zu rechnen (wobei seiner
Meinung nach lt. der ihm erklärten Vorgangsweise auch die
Aufschließungskosten - in K ca.
130,00/m² - in Ansatz zu bringen sind für die Kalkulation der 25
%)
Terminplan:
Bis Mitte Oktober werden
die noch fehlenden Unterlagen nachgereicht und gleichzeitig erfolgt
Terminvereinbarung betreffend Zeugen".
Die fehlenden Unterlagen sind nicht nachgereicht worden;
eine Terminvereinbarung zwecks Zeugeneinvernahme hat nicht stattgefunden.
Berufungsvorentscheidungen:
Am 15. März 2002 hat das Finanzamt
Berufungsvorentscheidungen erlassen und hat der Berufung teilweise
stattgegeben.
Im - am 18. März 2002 ausgefertigten -
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt
ausgeführt:
"Die einzelnen
Berufungspunkte stellen sich wie folgt dar:
Unzulässigkeit
der Hinzurechnung Getreide
Nichtnachvollziehung
der Hinzurechnung Stierverkäufe
Nichtanerkennung
des von der BP angesetzten Eigenverbrauches, Anerkennung eines Eigenverbrauches
von S 20.000,00/Jahr
Anteil
der Schlägerung des Brennholzes für den Eigenbedarf äußerst
gering, es handelt sich um Resteverwertung
Pferdeeinstellung
- Dienstleistungen des Unternehmers stellen für seinen eignen
Eigenverbrauch keine Berechnungsgrundlage dar.
Qualifizierung
der Landwirtschaft als Liebhabereibetrieb wird anerkannt
Bei
der Veranlagung ab dem Jahre 1998 seien Verlustabzüge aus der Vergangenheit
zu berücksichtigen, da die Landwirtschaft erst ab 1.1.95 als Liebhaberei
betrachtet wird und daher die Verluste aus der Vorzeit verwertbar
sind
Hinsichtlich
Grundstückshandel und Vermietung wurden mehrere Berufungspunkte
ausgeführt:
vom
Abgabepflichtigen wurde bilanziert, Bp. machte jedoch aus dem gewerblichen
Grundstückshandel und aus der Vermietung und Verpachtung eine
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
im
Jahr 1999 wurde der Einlagewert der Grundstücke nicht
berücksichtigt
auch
wurde der im Jahr 1998 entstandene Gesamtverlust für das Jahr 1999 nicht
zum Verlustabzug zugelassen
Bei
Ermittlung des Einlagewertes der Grundstücke sei vom angestrebten
Verkaufspreis je m² auszugehen, dann die Aufschließungskosten
dazuzurechnen und erst in weiterer Folge ein eventueller Abschlag von 25 %
durchzuführen.
Am 20. September 2001 fand im Finanzamt
mit dem steuerlichen Vertreter eine Besprechung zu den einzelnen
Berufungspunkten statt; dabei wurde auch die Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 23. August 2001 zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen
dieser Besprechung konnten zwar einige Punkte geklärt werden, zu einigen
Positionen wurde die Nachreichung von Unterlagen (Aufstellung der verkauften
bzw. selbst verbrauchten Rinder, genaue Berechnung über Verfütterung
des Getreides an Tiere, Berufungsausführung betreffend Schweine)
vereinbart, sowie die Namhaftmachung eines Zeugen bezüglich
Berechnungsmodus des Einlagewertes der Grundstücke angekündigt. Trotz
mehrmaliger Urgenzen - Anruf vom 23. November 2001 sowie vom
15. Dezember 2001 - wurden keinerlei Unterlagen nachgereicht, daher muss
nunmehr aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entschieden werden.
Wie in der Berufung ausgeführt,
beträgt die Summe der Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990
S 756.553,00, davon sind gemäß
§ 117 Abs. 7
Z. 1 EStG 1988 in den Jahren ab 1998 je 1/5, d.s. S 152.311,00 zu
berücksichtigen. Aufgrund des im Jahr 1998 angefallenen Verlustes ergibt
sich daraus keine zahlenmäßige Änderung für die
gegenständliche Berufung.
Betreffend Eigenverbrauch für die privaten
Pferde ist ausgehend vom durchschnittlichen Erlös/Fremdpferd von
S 1.357,00/Monat und unter Berücksichtigung der in der Berufung
angeführten Gründe der Ansatz von monatlich S 900,00/Eigenpferd
die unterste Grenze. Bei sechs Pferden im Privatbesitz (ab April 1998 sieben)
ergeben sich folgende Änderungen:
[Grafik]
Hinsichtlich Getreide kann der Argumentation in
der Berufung nicht gefolgt werden. Der ins Treffen geführt Zukauf von
Futtermittel im Jahr 1998 setzte sich zum Großteil aus Heu und geringen
Beträgen für Wildfutter zusammen. Da durch die Betriebsprüfung
eine genaue Kalkulation unter Berücksichtigung von ausreichend Futter
für die Tiere durchgeführt wurde und im Jahr 1998 aufgrund eines
Hagelschadens keine Zurechnung erfolgte, besteht kein Grund, von den
Feststellungen der Betriebsprüfung abzuweichen. Auch die in Aussicht
gestellte genaue Berechnung über Verfütterungsmengen könnte an
dieser Beurteilung nichts ändern, da im Jahr 1998 trotz 100%igen
Ernteausfall durch Hagelschäden mit den angegebenen geringen Zukäufen
das Auslangen gefunden werden konnte, außerdem wurde eingerechnet, dass im
Jahr 1998 auch Futtermittel aus den Vorjahren verfüttert wurden.
Lt. Bw. anlässlich der
Betriebsbesichtigung wurden 1997 ein Stier und 1998 zwei Stiere verkauft, laut
den anlässlich der persönlichen Vorsprache am 20. September 2001
überreichten Unterlagen wurden 1997 kein Stier und 1998 drei Stiere
veräußert. Die bei der persönlichen Vorsprache am 20.9.2001 in
Aussicht gestellte Aufstellung der verkauften bzw. der selbst verbrauchten Menge
wurde nicht nachgereicht.
Das im Brancheninformationssystem dargestellte
Zerfällungsbeispiel geht von ca. 370 kg verwertbarem Fleisch pro Rind
aus, bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von S 90,00/kg (incl.
10 % Umsatzsteuer) ergibt sich für 1998 ein kalkulierter
Gesamterlös von S 99.900,00. Dem steht ein erklärter Erlös
von ca. S 30.000,00 gegenüber. Daraus ergibt sich eine Zurechnung
für 1998 iHv S 69.900,00 (netto 63.545,00). Die Zurechnung für
1997 fällt weg, aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die
Zurechnung für 1998 auf den von der Betriebsprüfung angesetzten Betrag
von S 60.000,00 belassen.
Zu den Grundstücken bleibt
auszuführen, dass in den Verkaufspreisen für die Grundstücke
keine Aufschließungskosten enthalten sind.
Auch wenn darauf hingewiesen wurde, dass die
Preise der bekannt gegebenen Vergleichsverkäufe die
Aufschließungskosten beinhalten, kann daraus für das
gegenständliche Problem nichts gewonnen werden.
Dies auch deswegen, weil der 25%-ige Abschlag
sehr gering angesetzt wurde, da bei den Vergleichsverkäufen sich ein
Anschaffungspreis von ungefähr der Hälfte des Verkaufspreises
errechnen lässt. Daher bleibt die erkennende Behörde bei den
gewählten Ansätzen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das
VwGH-Erkenntnis 25.2.1997, 95/14/0115, und auf einen auf dieses Erkenntnis sich
beziehenden Artikel zu verweisen. Darin wird zur Höhe des Wareneinsatzes
angeführt, dass wesentlich für dessen Ermittlung erstens der Zeitpunkt
der Entnahme der Grundstücke aus der Landwirtschaft (Unterstellen eines
einheitlichen Verkaufswillens) sowie zweitens die Einstufung der
Grundstücke - als Bauland, Bauhoffungsland - ist.
Der Einlagewert ist durch Vergleichspreise zu
ermitteln.
Vom Abgabepflichtigen bzw. vom steuerlichen
Vertreter wurden keine Vergleichswerte vorgelegt, daher musste in Anlehnung an
im Finanzamtsbereich getätigte Grundstücksverkäufe der
Einlagewert ermittelt werden.
Bei den gegenständlichen Grundstücken
handelt es sich lt. Schreiben der Marktgemeinde L vom 4.4.2001 um Bauland, daher
wurde der Einlagewert abweichend von den festgestellten Vergleichswerten - diese
wurden dem steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2001 zur
Kenntnis gebracht - mit 75 % der durchschnittlich erzielten Verkaufspreise
angesetzt.
Die in der Berufung abweichend von der
Erklärung angesetzten Erlöse aus Grundstücksverkäufen
können nicht nachvollzogen werden, es bleibt bei den sowohl in den
Erklärungen als auch im Bericht der Betriebsprüfung angesetzten
Beträgen.
Der beantragten Ermittlung der Einkünfte
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 kann lediglich
für den gewerblichen Grundstückshandel zugestimmt werden.
Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sind lt. EStG 1988 der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ist daher
nicht möglich.
Die Besteuerungsgrundlangen laut
Berufungsvorentscheidung errechnen sich wie folgt:
a) Umsatzsteuer
[Grafik]
b) Einkommensteuer
Der lt. Berufung im Jahr 1999 nicht angesetzte
Einlagewert wird bei Erledigung der gesondert eingebrachten Berufung für
das Jahr 1999 betreffend berücksichtigt.
Für die Jahre 1996 bis 1998 ergibt sich
aufgrund der Einstufung der Landwirtschaft als Liebhaberei keine Änderung
der Bemessungsgrundlagen, jedoch wird im Jahr 1997 ein Übertragungsfehler
beim Einlagewert berichtigt:
[Grafik]
Am 18. April 2002 hat der Bw. beantragt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Umsatz-
und Einkommensteuer 1999 (23. Mai 2001):
Veranlagungs-
und Berufungsverfahren (Umsatz- und Einkommensteuer 1999):
Die gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig
erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 sind nach ihrer
Bescheidbegründung auch unter Zugrundelegung von Feststellungen der
Betriebsprüfung erlassen worden; diese Bescheide hat der Bw. auch innerhalb
der mehrfach verlängerten Berufungsfrist angefochten (Berufung, 9. August
2001).
Seine Anfechtungserklärung lautet:
Ich beantrage das Einkommen für das Jahr
1999 mit S 0,00 und die Umsatzsteuergutschrift 1999 mit S 76.886,00
festzusetzen.
Die Ermittlung der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
aus Vermietung und Verpachtung ist mir nicht bekannt.
Ich lege daher für die Ermittlung aus
Gewerbebetrieb - Grundstückshandel eine Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung für das Jahr 1999 vor, aus welcher sich ein Gewinn von
S 105.935,00 ermittelt.
Ebenso lege ich eine Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung für die Vermietung B mit einem Gewinn von S 39.645,00
vor.
Daraus errechnet sich der Gesamtbetrag der
Einkünfte mit S 145.580,00. Unter Berücksichtigung der
Sonderausgaben mit dem Pauschbetrag von S 819,00, der Kirchensteuer mit
S 1.000,00 und dem Verlustabzug aus 1989/90 mit 1/5 in Höhe von
S 151.311,00 ergibt sich das Einkommen 1999 mit S 0,00.
Hinsichtlich des Grundstückshandels
verweise ich darauf, dass mein Mandant immer bilanziert hat und auch für
seinen Grundstückshandel trotz Qualifizierung der Landwirtschaft als
Liebhaberei eine Bilanzierung vorgenommen hat. Die aus der Gesamtbilanz heraus
gelöste Bilanz zum 31.12.1999 ergibt einen Gewinn von
S 105.935,00.
Der Ansatz laut Veranlagung mit
S 1.103.340,00 bei Erlöse für 1.593 m² im
Gesamtausmaß von S 1.146.960,00 erscheint mir in keiner Weise
plausibel und erklärbar.
Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung kann ich nachvollziehen, beantrage aber zusätzliche Ausgaben
für Strom iHv S 200,00, für Grundsteuer iHv S 1.000,00,
für Versicherung iHv S 1.000,00 und für Steuerberatung iHv
S 2.000,00 zu berücksichtigen, sodass sich ein Betrag von
S 39.645,00 errechnet.
Im angefochtenen Bescheid wurden auch trotz
Vorliegen von Verlustvorträge aus den Jahren 1989 bis 1994 keine daraus
resultierenden Sonderausgaben abgezogen. Ich beantrage auch diesbezüglich
die Berücksichtigung aus dem Fünftel der Verlustvorträge aus den
Jahren 1989 und 1990.
Am 19. April 2002 hat das Finanzamt
Berufungsvorentscheidungen erlassen und hat der Berufung - mit Ausnahme des
Streitpunktes Grundstückshandel - stattgegeben.
Im - am 22. April 2002 ausgefertigten -
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt
ausgeführt:
Hinsichtlich der Abweichungen
von der Steuererklärung wird auf die Begründung des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung sowie auf den Bericht über
die Betriebsprüfung vom 26.4.2001 betr. die Jahre 1996 - 1998
verwiesen.
Der Gewinn aus
Grundstückshandel wird wie folgt ermittelt:
|
Parz. 1
|
Verkauf 2000
|
776 m²
|
Verkaufspreis 655.856,00 S
|
2
|
frei
|
754 m²
|
|
3
|
frei
|
760 m²
|
|
4
|
frei
|
720 m²
|
|
|
|
3.010 m²
|
x 608,00 S (=VKP pro m²)=1.830.080,00 S
1.830.560,00 S x 75%
(=Einbringungswert) = 1.372.560,00 S
[Grafik]
[Grafik]
Am 24. Mai 2002 hat der Bw. beantragt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Aus
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Ab/Bp.):
Der Bw. hat im Betriebsprüfungsverfahren ausgesagt,
dass Getreide zT sofort nach dem Verkauf von seinen Abnehmern übernommen
wird und zT nach dem Verkauf beim Bw. gelagert wird und erst später von den
Abnehmen übernommen wird.
Die Vorgangsweise - Getreide nach dem Verkauf beim Bw. zu
lagern und erst später zu übernehmen - wird von den Abnehmern des Bw.
nicht bestätigt (Ab/Bp. 138).
Der Bw. erklärt Einnahmen nur aus Förderungen und
keine Einnahmen aus Getreideverkäufen und keine Einnahmen aus
Verkäufen von Feldfrüchten zu haben. Der Bw. hat
Bodenverbesserungsmaßnahmen gesetzt und gibt den Hektaertrag mit 2.500
kg/ha an (Ab/Bp. 139, 140).
Tierhaltung: 6 (ab April 1998: 7) Einstellpferde, 5 Rinder,
Schafe, Ziegen und Schweine; Verpflegung der 6 (ab April 1998: 7)
Einstellpferde: aus Ernteerträgen (Ab/Bp. 139, 140).
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sind:
Schätzung/Umsätze
aus Getreideverkäufen (Pkt 1)
Schätzung/Umsätze
aus Stierverkäufen (Pkt 2)
Schätzung/Umsätze
aus Schweineverkäufen (Pkt 3)
Eigenverbrauch/private
Pferdehaltung (Pkt 4)
Eigenverbrauch
aus Land- und Forstwirtschaft (Pkt 5)
Bilanzierung/Grundstückshandel
(Pkt 6)
Grundstücksverkäufe
(Pkt 7)
Einlagewert
der Grundstücke in den Grundstückshandel (Pkt 8)
Berichtigung
eines Übertragungsfehlers iZm dem Einlagewert/Grundstücke 1997 (Pkt
9)
Nicht
angesetzter Einlagewert/Grundstücke 1999 (Pkt 10)
Aufschließungskosten/Grundstücke
(Pkt 11)
Erlöse
lt. Anfechtungserklärung/Berufung (Pkt 12)
Bilanzierung/Vermietung
und Verpachtung (Pkt 13)
Ausgaben
aus Vermietung und Verpachtung (Strom, Grundsteuer, Versicherung, Steuerberatung
(Pkt 14)
Sonderausgabe/Verlustabzug,
Sonderausgabe/Verlustvortrag (Pkt 15)
1.)
Schätzung/Umsätze aus Getreideverkäufen:
Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Bw. ausgesagt,
ausschließlich Einnahmen aus Förderungen und keine Einnahmen aus
Getreideverkäufen und Verkäufen von anderen Feldfrüchten zu
haben; nach dem Ergebnis des von der Abgabenbehörde I. Instanz
durchgeführten Beweisverfahrens hat der Bw. Getreide verkauft; die
Umsätze aus den Getreideverkäufen sind geschätzt worden.
Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der
Ermittlung eines Sachverhaltes, die von den Abgabenbehörden anzuwenden ist,
wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet
werden können (§ 184 Abs. 1 (1. Satz) BAO idF
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über die Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen für die
Abgabenerhebung wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO idgF).
Die Schätzungsberechtigung bei den Umsätzen aus
Getreideverkäufen (und daraus abgeleitet die Schätzungsmethode) hat
das Finanzamt auf "offenbar nicht
erklärte Getreideverkäufe" gestützt (vgl. Bp-Bericht, Tz
15).
Das Vorliegen von nicht erklärten
Getreideverkäufen löst die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde nach § 184 Abs. 2 BAO idgF aus; ob
Getreideverkäufe tatsächlich nicht erklärt worden sind, ist eine
auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (VwGH,
29.1.2003, 97/13/0056).
Nach § 167 Abs. 2 BAO idgF hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtssprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, §
167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung soll die
Schätzung der Umsätze aus Getreideverkäufen nicht zulässig
sein, weil das Verfüttern von nicht verkäuflichem Getreide und der
wegen des geringen Ernteertrags notwendige Zukauf von Futtermitteln nicht
berücksichtigt worden sei.
A.
Verfüttern von nicht verkäuflichem Getreide
IdF ist von folgender Sach- und Beweislage
auszugehen:
Im Betriebsprüfungsverfahren haben sich die
Abgabenbehörden die Feldbestellungspläne vorlegen lassen (Ablichtungen
der Feldbestellungspläne befinden sich im Ab/Bp.) und haben den Bw.
über den Ernteertrag befragt: Damals hat der Bw. ausgesagt, er habe
Bodenverbesserungsmaßnahmen gesetzt. Seinen Ernteertrag hat er mit
2.500 kg/ha angegeben.
Die Betriebsprüfung hat damals (und bei der Nachschau
vom 3. Juli 2001) auch Feststellungen über den (ausbleibenden) Erfolg der
Bodenverbesserungsmaßnahmen, über Ernteschäden (z.B. 1998:
Vernichtung der gesamten Ernte durch Hagel), die Verwendung von
Ernteerträgen als Saatgut, den Zukauf von Futtermitteln (1998: zum
Großteil Heu, in geringem Umfang Wildfutter), die Verfütterung der
Ernte aus den Streitjahren und die Verfütterung von aus den vorangegangenen
Jahren stammenden Erntevorräten getroffen.
Nach den Recherchen der Betriebsprüfung hat der
Tierbestand des Bw. damals 6 (ab April 1998: 7) Einstellpferde, 5 Rinder,
Schafe, Ziegen und Schweine umfasst; die 6 (ab April 1998: 7) Einstellpferde hat
der Bw. mit Ernteerträgen gefüttert (vgl. Ab/Bp. 139, 140).
Ihre Schätzung hat die Betriebsprüfung unter
Berücksichtigung der v.a. Feststellungen durchgeführt; d.h. sie hat
bei dieser Schätzung auch die - lt. Berufungsvorentscheidungen: erfolglosen
- Bodenverbesserungsmaßnahmen, die Ernteschäden, die Verwendung von
Ernteerträgen als Saatgut, den Zukauf von Futtermitteln, die
Verfütterung der Ernteerträge und die Verfütterung von aus den
Vorjahren stammenden Erntevorräten berücksichtigt.
Nach dem Ergebnis dieser Schätzung ist
auszuschließen, dass der gesamte Ernteertrag der Streitjahre
verfüttert worden ist: Das Schätzungsergebnis ist daher ein gegen die
Verfütterung des gesamten Ernteertrages sprechendes Beweismittel.
Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Bw. ausgesagt,
Getreide werde nach dem Verkauf zT bei ihm gelagert und von den Abnehmern erst
später übernommen:
Diese Aussage wird von Getreidekäufern des Bw. nicht
bestätigt; das Vorhandensein von
Lagerungsverträgen/Lagerungsvereinbarungen konnte der Bw. nicht nachweisen.
Dass - entgegen den Aussagen der Getreidekäufer - die vom Bw. behauptete
Lagerung von verkauftem Getreide stattgefunden hat, hat die Betriebsprüfung
auch für den Zeitraum von Beginn der Betriebsprüfung bis zur
Schlussbesprechung nicht festgestellt. Die Aussage des Bw. - Getreide werde nach
dem Verkauf zT bei ihm gelagert und von den Abnehmern erst später
übernommen - ist daher nicht verifizierbar.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist das Nichtlagern von
verkauften Getreideerträgen kein Indiz dafür, dass der Bw. keine
Ernteerträge verkauft hat.
Bei der Besprechung im Finanzamt hat der Steuerberater
namens des Bw. zugesagt, eine Berechnung über die Verfütterung der
gesamten Ernteerträge bzw. des Getreides nachzureichen; die zugesagte
Berechnung ist nicht vorgelegt worden.
Da der Bw. eine Berechnung, deren Ergebnis die
Verfütterung aller Ernteerträge/Getreide ist, nicht vorgelegt hat, ist
bei der Entscheidung über diesen Streitpunkt von der Sach- und Beweislage
zum Stichtag der Nachschau auszugehen.
Die Ermittlungsergebnisse dieser Nachschau bestätigen
die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Betriebsprüfungsverfahren
ermittelten Schätzungsgrundlagen und dass die Betriebsprüfung für
ihre Schätzung schon damals die Ausgangspositionen verwendetet hat, die den
wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommen.
B.
Beweismittel/Futtermittelzukäufe:
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung sollen
Futtermittelzukäufe beweisen, dass keine Getreideverkäufe
stattgefunden haben.
Aus Futtermittelzukäufen ist jedoch nicht zwingend zu
schließen, dass keine Getreideverkäufe stattgefunden haben:
Dies deshalb, weil es einem Landwirt - unabhängig
davon, ob der Ernteertrag ausreicht, um den Tierbestand aus dem eigenen
Getreide- und/oder Feldfrüchteanbau zu füttern oder nicht - frei
steht, ob er seinen Tierbestand mit aus der eigenen Landwirtschaft stammenden
Getreide und/oder Feldfrüchten füttert oder ob er Futtermittel
zukauft.
Futtermittelzukäufe sind daher nicht geeignet,
Gewissheit darüber herzustellen, dass keine Getreideverkäufe
stattgefunden haben.
Nach der v.a. Sach- und Beweislage ist als erwiesen
anzusehen, dass der Bw. Ernteerträge verkauft hat.
Werden Ernteerträge verkauft, sind die aus den
Verkäufen stammenden Erlöse umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs 1 Z 1
UStG 1994 idgF).
Der Umfang der verkauften Ernteerträge/Getreide ist
aus den Aufzeichnungen des Bw. und aus den vom Bw. im Betriebsprüfungs- und
Berufungsverfahren vorgelegten Dokumenten nicht feststellbar; die
Abgabenbehörde ist daher berechtigt gewesen, die Einnahmen aus den
Getreideverkäufen zu schätzen.
Mit den unter Pkt. A angeführten
Schätzungsgrundlagen - und dazu gehören auch die
Futtermittelzukäufe - hat die Abgabenbehörde I. Instanz alle idF
entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt, von ihren
Schätzungsgrundlagen, ihrer Schätzungsmethode und ihrem
Schätzungsergebnis ist daher nicht abzuweichen.
Der Unabhängige Finanzsenat setzt deshalb die
Umsätze aus Getreideverkäufen in der von der Abgabenbehörde I.
Instanz geschätzten Höhe fest.
Über
den Streitpunkt/Umsätze aus Getreideverkäufen hat das Finanzamt in den
mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden
Berufungsvorentscheidungen entschieden. Der Unabhängige Finanzsenat
verweist auf die in dieser Berufungsentscheidung zitierten Ausführungen aus
dem Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen; mit diesem Verweis
werden die do. Ausführungen Bestandteil des Begründungsteiles dieser
Berufungsentscheidung.
Das Berufungsbegehren, die Umsätze aus
Getreideverkäufen mit ATS 0,00 bzw. € 0,00 festzusetzen, ist
abzuweisen.
2.)
Schätzung/Umsätze aus Stierverkäufen:
Nach dem Ergebnis des von der Abgabenbehörde I.
Instanz durchgeführten Beweisverfahrens hat der Bw. Stiere verkauft; die
Umsätze aus den Stierverkäufen sind geschätzt worden.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung soll die
Schätzung der Umsätze aus Stierverkäufen dem Grund nach nicht
zulässig sein, weil der Bw. 1996 fünf Stierkälber zugekauft, 1997
seinen Stierbestand nicht verändert, 1998 einen Stier geschlagen und in
seinem Inventar zum 31. Dezember 1998 - richtigerweise - vier Stiere
ausgewiesen habe; diese Schätzung soll der Höhe nach nicht
zulässig sein, weil der von den Abgabenbehörden errechnete
Verkaufspreis bei Stierverkäufen nicht erzielbar sei.
Bei diesem Streitpunkt ist von folgender Sach- und
Beweislage auszugehen:
Im Betriebsprüfungsverfahren ist den
Abgabenbehörden ein Tierverzeichnis vorlegt worden. Nach diesem
Tierverzeichnis hat der Bw. 1997 keinen Stier und 1998 drei Stiere verkauft
(vgl. Sachverhaltsdarstellung/Berufungsvorentscheidungen).
Festzustellen ist: Die Aufzeichnungen im Tierverzeichnis
stehen in Widerspruch zur vorzit. Anfechtungserklärung/Berufung.
Von zwei sich widersprechenden Aussagen ist die Erstaussage
glaubwürdiger als die - zeitlich gesehen - später gemachten Aussagen:
Dies deshalb, weil eine Erstaussage die größte Vermutung mit sich
bringt, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt.
Änderungen im Tierbestand sind zeitnah in
Tierverzeichnissen einzutragen; Inventare werden später erstellt. Die
Aufzeichnungen im Tierverzeichnis sind daher eine (schriftliche) Erstaussage
über den Tierbestand. Als Erstaussage sind die Aufzeichnungen im
Tierverzeichnis glaubwürdiger als die - zeitlich gesehen -
später verfassten Inventare und die nach den Inventaren verfasste
Anfechtungserklärung/Berufung; die Aufzeichnungen im Tierverzeichnis sind
daher als Entscheidungsgrundlage zu verwenden.
Nach den Aufzeichnungen im Tierverzeichnis haben
Stierverkäufe stattgefunden. Haben Stierverkäufe stattgefunden, sind
die Erlöse aus diesen Stierverkäufen umsatzsteuerpflichtig
(§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idgF).
Aus den Veranlagungsakten und dem Berufungsakt des
Unabhängigen Finanzsenates ist festzustellen: Die Erlöse bzw.
Einnahmen aus diesen Stierverkäufen sind den Abgabenbehörden nicht
bekannt gegeben worden; sie sind aus den im Betriebsprüfungs- und
Berufungsverfahren vorgelegten Dokumenten nicht feststellbar.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist die Schätzung der
Einnahmen aus Stierverkäufen dem Grunde nach zulässig gewesen.
IVm der Anfechtungserklärung/Berufung hat der Bw.
angeregt, die Umsätze aus Stierverkäufen nach, dem Finanzamt offenbar
vorliegenden, Vergleichswerten zu berechnen und hat idZ vermutet, dass nach den,
dem Finanzamt vorliegenden, Vergleichswerten für eine Zuschätzung kein
Raum bleibe:
Lt. Begründungsteil/Berufungsvorentscheidungen hat das
Finanzamt die Einnahmen aus Stierverkäufen nach einem im
Brancheninformationssystem dargestellten Zerfällungsbeispiel berechnet und
hat dabei festgestellt: Das Ergebnis dieser Berechnung unterscheidet sich nur
geringfügig vom Ergebnis der Schätzung/Betriebsprüfung.
Der Unabhängige Finanzsenat hat nachgerechnet und
kommt zu dem selben Ergebnis. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist
daher das Ergebnis der Berechnung nach den, dem Finanzamt vorliegenden,
Vergleichswerten ein für das Schätzungsergebnis der
Betriebsprüfung - und damit auch ein für die auf Grundlage dieses
Schätzungsergebnisses erfolgte Umsatzhinzurechnung - sprechendes
Beweismittel.
Wie oben festgestellt, unterscheidet sich das auf Grundlage
des, im Brancheninformationssystem dargestellten, Zerfällungsbeispiels
ermittelte Schätzungsergebnis nur geringfügig vom
Schätzungsergebnis der Betriebsprüfung. Deshalb hat das Finanzamt im
von der Abgabenbehörde I. Instanz durchgeführten Berufungsverfahren
von der Festsetzung der Umsätze/Stierverkäufe in Höhe der mittels
o.a. Zerfällungsbeispiel ermittelten Werte aus verwaltungsökonomischen
Gründen Abstand genommen (vgl. Berufungsvorentscheidungen).
Werden Schätzungsergebnisse nach, sich voneinander
unterscheidenden, Schätzungsmethoden ermittelt und weichen die
Schätzungsergebnisse nur geringfügig voneinander ab; kann das als
Bemessungsgrundlage bereits verwendete Schätzungsergebnis - unabhängig
davon, ob dieses Schätzungsergebnis niedriger oder höher ist als das
bisher nicht als Bemessungsgrundlage verwendete Schätzungsergebnis - aus
verwaltungsökonomischen Gründen beibehalten werden.
Deshalb behält der Unabhängige Finanzsenat die
vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden verwendete Bemessungsgrundlage bei
und setzt die Umsätze aus Stierverkäufen in der von der
Betriebsprüfung geschätzten Höhe fest.
Über
den Streitpunkt/Umsätze aus Stierverkäufen hat das Finanzamt in den
mit dieser Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidenden
Berufungsvorentscheidungen entschieden: Der Unabhängige Finanzsenat
verweist auf die in dieser Berufungsentscheidung zitierten Ausführungen aus
dem Begründungsteil der Berufungsvorentscheidungen; mit diesem Verweis
werden die do. Ausführungen Bestandteil des Begründungsteiles dieser
Berufungsentscheidung.
Das Berufungsbegehren, keine Umsätze aus
Stierverkäufen festzusetzen, ist abzuweisen.
3.)
Schätzung/Umsätze aus Schweineverkäufen:
Nach dem Ergebnis des von der Abgabenbehörde I.
Instanz durchgeführten Beweisverfahrens hat der Bw. Schweine verkauft; die
Umsätze aus den Schweineverkäufen sind geschätzt worden.
Der
Bw. hat die lt. Anfechtungserklärung/Berufung vorbehaltene Anfechtung der
Schätzung der Umsätze aus Schweineverkäufen nicht
nachgeholt.
Wird
eine zunächst vorbehaltene Anfechtung später nicht nachgeholt, liegt
kein Streitpunkt vor.
Über
nicht strittige Punkte einer Entscheidung hat die Berufungsbehörde nicht zu
entscheiden, wenn ihr im Berufungsverfahren keine iZm dem nicht strittigen Punkt
stehende, neuen Tatsachen, Beweise und Anträge zur Kenntnis gelangen
(§ 280 BAO idgF).
Aus
den Veranlagungsakten und aus dem Berufungsakt/Unabhängiger Finanzsenat ist
festzustellen: Zu diesem Streitpunkt sind den Abgabenbehörden keine neuen
Tatsachen, Beweise und Anträge zur Kenntnis gelangt.
Nach
der v.a. Sach- und Rechtslage hat der Unabhängige Finanzsenat über die
Zulässigkeit dieser Schätzung nicht zu entscheiden.
4.)
Eigenverbrauch/private Pferdehaltung:
Der Bw. hat Pferde privat gehalten. Von der
Betriebsprüfung sind für deren Verpflegung und Unterkunft ATS 2.000,00
pro Pferd und Monat als Eigenverbrauch festgesetzt worden.
Vom Bw. wird ein Eigenverbrauch iHv ATS 20.000,00 p.a.
anerkannt; der Mehrbetrag wird angefochten: Erstens sei der Futtermittelaufwand
bei ganzjährig auf der Weide stehenden Ponys gering und zweitens sollen
Abschreibungsanteile/Gebäude bei der Berechnung des Eigenverbrauchs auch
nicht berücksichtigt worden sein.
Konkrete Berechnungsgrundlagen für den nicht
angefochtenen Eigenverbrauch und die Beträge, die der Bw. als
Futtermittelaufwand und als Abschreibungsanteile/Gebäude angesetzt haben
will, hat der Bw. nicht bekannt gegeben; er weist idZ nur darauf hin,
"dass zum Beispiel im Jahr 1998 die
Abschreibung sämtlicher Wirtschaftsgebäude S 18.685,00 betragen
hat" (vgl. Anfechtungserklärung/Berufung).
Die Berechnungsgrundlagen für den Eigenverbrauch sind
Gegenstand der Besprechung Finanzamt - Steuerberater gewesen. Das Finanzamt hat
damals einen Berechnungsvorschlag gemacht, dem der Bw. offenbar nicht
widersprochen hat (vgl. Aktenvermerk).
In den Berufungsvorentscheidungen ist auf Grundlage dieses
Berechnungsvorschlages eine Neuberechnung des Eigenverbrauchs durchgeführt
worden; zu dieser Neuberechnung hat das Finanzamt ausgeführt:
Betreffend Eigenverbrauch
für die privaten Pferde ist ausgehend vom durchschnittlichen
Erlös/Fremdpferd von S 1.357,00/Monat und unter Berücksichtigung
der in der Berufung angeführten Gründe der Ansatz von monatlich
S 900,00/Eigenpferd die unterste Grenze. Bei sechs Pferden im Privatbesitz
(ab April 1988 sieben) ergeben sich folgende Änderungen:
[Grafik]
Gegen die Neuberechnung in den Berufungsvorentscheidungen
hat der Bw. in seinem Vorlageantrag keine neuen Sachargumente vorgebracht;
deshalb spricht nichts dagegen, diese Berechnung beizubehalten und den
Dieses Dokument enthält 69 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3687-W/02
- Stammnummer
- 23350
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF