Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1492-W/02
Das ausgesprochene Privatnutzungsverbot eines Firmenautos führt dann nicht zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn das Verbot durch den Arbeitgeber überprüft wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1492-W/02vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Georgine
Schwarzl, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1238 Wien,
Leitengasse 38, vom 3. März 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 25. Jänner 2000 ua. betreffend
Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
1995 bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert.
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Laut
Berufungs-
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Laut
Bescheid
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entscheidung
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L
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158.822,00
S
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11.542,04
€
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118.000,00
S
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8.575,40
€
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DB
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4.220,00
S
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306,68
€
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0,00
S
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0,00
€
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DZ
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497,00
S
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36,12
€
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0,00
S
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0,00
€
Entscheidungsgründe
Bei der
Berufungswerberin (in Folge: Bw.) fand für den vorstehend angeführten
Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt. Dabei wurde vom Prüfungsorgan
ua. auf Grund der vorgelegten Reiseabrechnungen für August, November und
Dezember 1997 sowie Februar, Juni und September 1998 für den Dienstnehmer M
festgestellt, dass von diesem das Firmenfahrzeug auch im Urlaub und Krankenstand
benutzt worden war. Die vom Dienstnehmer M im Urlaub und Krankenstand
durchgeführten Fahrten ordnete der Prüfer den privat
durchgeführten Fahrten zu. Da für die Privatnutzung des
Firmenfahrzeuges kein Sachbezugswert angesetzt worden war, ermittelte der
Prüfer den Sachbezugswert in Höhe von 0,75% der Anschaffungskosten der
vom Dienstnehmer benutzten Firmenautos (Kombi und Citroen Evasion). Das
Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und hat mit
Haftungs - und Abgabenbescheid die lohnabhängigen Abgaben für
die Hinzurechnung des Sachbezugswertes zur Bemessungsgrundlage des Dienstnehmers
M in Höhe von S 45.539,00 der Bw. zur Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen diesen
Bescheid hat die steuerliche Vertretung der Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstnehmer im
Prüfungszeitraum insgesamt 264.763 Kilometer mit dem Dienstauto gefahren
sei. Über jeden gefahrenen Kilometer liege eine einwandfreie Dokumentation
vor, jede Monatsabrechnung sei von der Bw. überprüft und abgezeichnet
worden. Weiters sei aus diesen lückenlosen, ordnungsgemäßen
Aufzeichnungen klar ersichtlich, dass an keinem einzigen Wochenende eine
Veränderung des Kilometerstandes durch private Fahrten verzeichnet sei und
in den 149 konsumierten Urlaubstagen sowie während des Krankenstandes seien
insgesamt lediglich 1026 Kilometer, dass seien 0,4%, nachweislich für
betriebliche Fahrten zurückgelegt worden. Im Prüfungsbericht sei unter
Hinweis auf eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für die
vorangegangene Lohnsteuerprüfung (Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31.
Dezember 1994) auch ein nicht ernst gemeintes Verbot für die Nutzung des
Firmenautos für Privatfahrten angesprochen worden. Dieses liege nur dann
vor, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit des ausgesprochenen
Privatnutzungsverbotes vorsorge. Ein geeignetes Mittel könne zB sein, dass
der Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches verhalten werde, welches
der Arbeitgeber laufend kontrolliere. Im gegenständlichen
Prüfungszeitraum sei das Privatnutzungsverbot des Firmenautos durch die
Überprüfung und Kontrolle der Monatsabrechnungen durch die Bw.
erfolgt.
Außerdem
waren eine Zusammenstellung unter Anführung des betrieblichen Zwecks
für die Fahrten, welche vom Dienstnehmer M im Urlaub bzw. im Krankenstand
durchgeführt worden waren und die vom Prüfungsorgan beanstandet worden
sind sowie die Reiseabrechnungen für den Prüfungszeitraum und einige
Lieferscheine in Ablichtung der Berufung angeschlossen.
Weiters wurde
in der Berufung noch vorgebracht, dass sich der Prüfer offensichtlich mit
dem Sachverhalt, den entsprechenden vorliegenden Unterlagen bzw. Nachweisen
nicht auseinander gesetzt habe und es unterlassen habe, das Vorbringen zu
würdigen, dass der Dienstnehmer einen privaten PKW besitze. Auch könne
aus den vorgelegten Aufzeichnungen keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass
das Firmenfahrzeug für private Zwecke benutzt werde.
Das Finanzamt
hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass aus dem
beiliegenden Fahrtenbuch hervorgehe, dass das Firmenfahrzeug auch für
Privatfahrten verwendet werde, weswegen der Ansatz des halben Sachbezugswertes
gerechtfertigt sei. Außerdem wurde auf die Ausführungen in der
Begründung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
verwiesen.
Daraufhin wurde
von der steuerlichen Vertreterin der Bw. ein Vorlageantrag eingebracht.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung eine konkrete Erwiderung des in der Berufung
dargestellten Sachverhaltes fehle. Der Verweis auf die Begründung in der
Berufungsentscheidung sei nicht zielführend, da die Bw. sämtlichen, in
der Entscheidung der Finanzlandesdirektion geforderten Verpflichtungen,
nachgekommen sei. Das bestehende Verbot hinsichtlich der Privatfahrten sei durch
die dem Dienstnehmer auferlegte Pflicht zur lückenlosen Führung eines
Fahrtenbuches und durch die laufende Kontrolle der Aufzeichnungen durch die Bw.
erbracht worden. Die unter Urlaub angeführten, ausschließlich
betrieblich veranlasst vorgenommenen Fahrten seien belegt und somit sei der
Beweis erbracht worden, dass zum einen Privatfahrten dem Dienstnehmers untersagt
worden seien und zum anderen dieser Umstand permanent überprüft wurde,
da ansonsten für die Fahrten kein derart lückenloser Belegnachweis
vorliegen würde und könnte. Zur Behauptung des Finanzamtes, dass aus
dem Fahrtenbuch hervorgehe, dass der PKW für Privatfahrten verwendet worden
sei, sei kein einziges Detail und keine Erläuterung angeführt
worden.
Zur weitern
Klärung des Sachverhaltes wurde vom Unabhängigen Finanzsenat an die
Bw. folgender Fragenvorhalt gerichtet:
1.
Dienstvertrag des Arbeitnehmers M
2.
Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form wurde die Privatnutzung des Firmenautos
untersagt?
3.
Mit welchen Konsequenzen hätte der Arbeitnehmer bei Privatnutzung des
Firmenautos zu rechnen gehabt?
4.
Auf den übermittelten Reiseabrechnungen befinden sich neben dem Stempel
gebucht auch die Vermerke BBZ Datum und Handzeichen. Wer hat die Abrechnungen
überprüft und genehmigt? Nach welchen Kriterien wurden die
Eintragungen überprüft?
5.
Die Reiseabrechnungen sind in Tabellenform ausgedruckt. Wer hat die Eingaben und
wann wurden die Eingaben vorgenommen? Wurden von Herrn
M auch andere Aufzeichnungen
geführt? Wenn ja, sind diese bitte vorzulegen.
6.
Bei Durchsicht der Reiseabrechnungen sind zB für die Fahrtstrecke
W -
G im Kalenderjahr 1996 unterschiedliche
Kilometerangaben angeführt worden. Laut Routenplaner beträgt die
Fahrtstrecke von G (Wohnanschrift) nach
W (Firmenanschrift
XY) 204 Km. Aus welchen Gründen
scheinen in den Reiseabrechnungen unterschiedliche Kilometerangaben
auf?
Im
Antwortschreiben teilte die Bw. Folgendes mit:
1 Es wurde mit
Herrn M kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
2 Zu Beginn des
Dienstverhältnisses wurde vereinbart, dass keine privaten Fahrten
durchgeführt werden, bzw. nur im Notfall oder zur Ausnahme, worüber
aber im Vorhinein informiert werden musste. Auch stand ein Privatfahrzeug zur
Verfügung.
3 Bei
entsprechendem Umfang der privaten Km hätte eine Nachversteuerung erfolgen
müssen. Die Reiseabrechnungen, wie auch die gesamte Tätigkeit von
Herrn M wurden sehr gewissenhaft und genau durchgeführt.
4 Die
Abrechnungen wurden von mir geprüft und abgezeichnet. Der Vermerk neben dem
Stempel Gebucht dürfte Bezahlt BEZ bedeuten mit Datum und Handzeichen von
mir.
5 Eine
Überprüfung der Reisen ergab sich aus den laufend übermittelten
Aufträgen, aus den Lieferungen und Gesprächen. Die Abrechnung erfolgte
von Herrn M, dazu gab es auch Lieferscheine oder Aufträge, wovon ich in der
Anlage 30 Stk in Kopie, wahllos herausgenommen, mitschicke.
6 Die Differenz
der Fahrtstrecke G - W ergibt sich daraus, dass bei dieser Gelegenheit
auch immer Kunden, mit unterschiedlicher Entfernung von der Hauptstrecke,
besucht wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn
dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung,
Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2
EStG 1988).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993 ( in der Folge: Sachbezugs - VO), BGBL 1992/642, ist, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000,00 S monatlich anzusetzen.
Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für
Sonderausstattungen.
Beträgt
die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500 Km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag
(0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500,00 S monatlich)
anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Im vorliegenden
Berufungsfall ist strittig, ob die Hinzurechnung des Sachbezugswertes für
die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu Recht erfolgt ist. Die Bw. ist der
Meinung, dass eine Hinzurechnung nicht erfolgen dürfe, da die
Aufzeichnungen korrekt geführt worden seien, ein Verbot der privaten
Nutzung des Firmenfahrzeuges für den Arbeitnehmer bestehe und dieses Verbot
von der Bw. auch durch die Abzeichnung auf den Reiseabrechnungen
überprüft worden sei. Außerdem seien für die vom
Prüfer beanstandeten Fahrten im Urlaub und Krankenstand, welche zur
Hinzurechnung des Sachbezugswertes geführt haben, die betriebliche
Notwendigkeit dieser Fahrten durch Unterlagen nachgewiesen worden.
Überlässt
ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur privaten
Nutzung, stellt dies beim Dienstnehmer zweifelsfrei einen geldwerten Vorteil aus
dem Dienstverhältnis dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, dem
Arbeitnehmer das Auto ausschließlich für Dienstfahrten zur
Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der
privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen geldwerten Vorteil
aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom
Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer - und
dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom
Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil
aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu
erfassen ist (vgl. VwGH vom 4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016).
Die Lohnsteuer
- und Dienstgeberbeitragspflicht kann allerdings nur dann verneint werden,
wenn ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten
vorliegt. Dies wieder ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für
die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl. VwGH vom 4. Juni 1985, Zl.
85/14/0016 und vom 15. November 1995, Zl. 92/13/0274). Ein geeignetes Mittel,
für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zu treffen,
könnte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darin
bestehen, dass der Arbeitgeber an Hand eigener Aufzeichnungen die
Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt kontrolliert (vgl.
VwGH vom 4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016) oder dass der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese
laufend kontrolliert (vgl. VwGH vom 15. November 1995, Zl.
92/13/0274).
Der
Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer -und
Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst gemeintes
Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der
Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot
hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch
für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, kommt darin zum Ausdruck,
dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der Arbeitgeber
für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich, wenn er es
lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne sich in
weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch tatsächlich
befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser Ausführungen
kann aber nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch dann nicht
die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um sich von
der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet
ist.
Es ist daher im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die vom Dienstnehmer
geführten Aufzeichnungen (Reiseabrechnungen) diese Eignung
aufweisen.
Sowohl vom
Finanzamt wie auch von der Bw. wurde in den Ausführungen vorgebracht, dass
die vorgelegten Aufzeichnungen ein Fahrtenbuch seien. Diese Ansicht wird vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt. Nach Lehre und Rechtsprechung hat
ein Fahrtenbuch alle beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss
fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum,
Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen
Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar, § 16 Tz 220). Dies bedeutet, dass der Anfangskilometerstand,
jeder Zielort, die aufgesuchten Geschäftspartner und der Endkilometerstand
eines Tages angegeben werden müssen. Wie sich schon aus dem Wortsinn
Fahrtenbuch ergibt, ist darunter ein Buch in gebundener Form zu verstehen. Die
vorgelegten Aufzeichnungen sind eine Loseblattsammlung und entsprechen daher
nicht den Anforderungen eines Fahrtenbuches. Soweit aber eine
Fahrtenbuchführung nicht ausdrücklich verlangt wird, kann der Nachweis
auch in anderer Weise erbracht werden. Hiezu hat nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Führung von Aufzeichnungen und Belegen so zu
erfolgen, dass ein Sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit darin
zurechtfinden und sichere Kenntnis der einzelnen Eintragungen und der ihnen
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle gewinnen kann.
Nach
telefonischer Rücksprache am 19. Mai 2006 mit der Bw. ist noch
anzuführen, dass der Dienstnehmer M als Vertreter bei der Bw.
beschäftigt war. Das zu bereisende Gebiet war K, S, O und W. Der
Dienstnehmer M hat für die Bw. Produkte für die Speiseeiserzeugung bei
Konditoreien und Eissalons angeboten. Die jeweilige Tourzusammenstellung wurde
vom Dienstnehmer M auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit bei der Bw.
selbstständig durchgeführt und richtete sich nach den
Bedürfnissen der Kunden. Im Allgemeinen wurden die Kunden in
regelmäßigen Zeitabständen vom Dienstnehmer der Bw. besucht. Die
erhaltenen Aufträge sind in den Bestellscheinen aufgenommen worden und
wurden an die Bw. weitergeleitet. Die Auslieferung der Waren erfolgte zum
größten Teil von der Bw.. Es war aber auch ein Lager in X bei G
vorhanden, sodass auch der Dienstnehmer M Auslieferungen an Kunden vorgenommen
hat. Nach Bedarf wurden auch Kundenbesuche an Samstagen
durchgeführt.
Die vom
Dienstnehmer M für jeden Kalendermonat des Prüfungszeitraumes
erstellten Reiseabrechnungen liegen dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Die
Reiseabrechnungen sind in Tabellenform gestaltet. Nach dem Bild des Ausdrucks
ist zu schließen, dass die Reiseabrechnungen auf einem Computer erstellt
worden sind. Andere Aufzeichnungen für die dienstlich veranlassten Fahrten
sind Gegenscheine und Rechnungen. Einige dieser Formulare wurden auf Ersuchen
des Unabhängigen Finanzsenates von der Bw. vorgelegt. Auf den Gegenscheinen
sind der Stempel der Bw. und die vom Dienstnehmer besuchten Firmen
angeführt. Bei den besuchten Firmen ist entweder der Firmenstempel mit Name
und Anschrift oder nur handschriftlich der Name und der Ort angegeben.
Außerdem sind die vom Dienstnehmer der Bw. aufgenommenen Bestellungen auf
den Gegenscheinen ausgewiesen. Die Reiseabrechnungen haben Spalten für
Datum, Text, Treibstoff, Diäten, Nacht, Sonstiges, Fahrten (Anfang, Ende)
Stunden, tägliche Kilometer, Kilometerstand, Fahrtstrecke. Bei der
Fahrtstrecke wurde zB am 31. März 1995 (Freitag) G - Y - G, die
an diesem Tag gefahrenen Kilometer (105), der Kilometerstand (242.554), Beginn
und Ende der Fahrt angeführt. Weiters sind noch Eintragungen in der Spalte
Text (Autowaschen), Diäten (277), Sonstiges (40) und Stunden (9,25)
angegeben. Die nächste Eintragung ist am 1. April 1995 (Samstag) mit
Fahrtstrecke K - G, täglichen Kilometer (283) und Kilometerstand
(242.837) erfolgt. Bei Durchsicht der Reiseabrechnungen für den
Prüfungszeitraum konnte noch festgestellt werde, dass an Samstagen,
Sonntagen, Feiertagen und auch an Tagen, welche mit Urlaub bezeichnet sind, die
tägliche Kilometeranzahl mit Null (0) angeführt ist. Außerdem
ist aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass an den vom Prüfungsorgan
beanstandeten mit Urlaub bezeichneten Tagen, eine tägliche Kilometeranzahl
eingetragen ist. So sind zB am 6. November 1997 31 Km und am 14. November 1997
27 Km angeführt. Die Bw. hat zu diesen Fahrten angegeben, dass im
Lebensmittelbereich eine Untersuchung für jeden Mitarbeiter verpflichtend
ist und einen Beleg der bundesstaatlichen bakteriologischen -
serologischen Untersuchungsanstalt G vorgelegt. Aus diesem Beleg ist zu
entnehmen, dass beim Dienstnehmer M eine Untersuchung vorgenommen worden ist.
Auch für die mit krank bezeichneten Tage, welche eine Kilometereintragung
aufweisen, hat die Bw. Gegenscheine vorgelegt. Aus den Reiseabrechnungen ist
weiters ersichtlich, dass diese von der Bw. monatlich kontrolliert worden sind.
Es befinden sich Datum und Handzeichen, manchmal der Stempel Gebucht, oder
manchmal Bezahlt auf den Reiseabrechnungen.
Nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates stellen die vorgelegten Reiseabrechnungen im
Zusammenhalt mit den Liefer - bzw. Gegenscheinen ein geeignetes Mittel dar, um
sich von der Einhaltung des Privatnutzungsverbotes Gewissheit zu verschaffen.
Die Bw. hat in regelmäßigen Abständen (monatlich) die Angaben
des Dienstnehmers in den Aufzeichnungen überprüft. Auf Grund der vom
Dienstnehmer übermittelten Bestellscheinen und Aufträgen war die
umfangreiche Reisetätigkeit dokumentiert. Eine Überprüfung, ob
das Privatnutzungsverbot eingehalten worden ist, konnte daher auch an Hand der
Bestellscheine erfolgen. Die Bw. hatte die Möglichkeit an Hand der
Bestelscheine die vom Dienstnehmer angeführen Kilometer für die
Fahrtstrecke bzw die jeweilige Tour in der Reiseabrechnung zu prüfen. Zu
den unterschiedlichen Kilometerangaben für einzelne Fahrtstrecken (zB W
- G) in den Aufzeichnungen, die nach Meinung des Unabhängigen
Finanzsenates unter Umständen zu Zweifel an der Richtigkeit der
Aufzeichnungen führen hätten können, hat die Bw. ausgeführt,
dass der Dienstnehmer Kundenbesuche abweichend von der Hauptroute (zB auf der
Fahrt W - G in H) durchgeführt hat oder es war kurzfristig eine
Auslieferung von Waren an Kunden notwendig. Ebenso hat die Bw. für die vom
Finanzamt beanstandeten mit Urlaub und krank bezeichneten Tage, an welchen
Kilometerangaben in den Aufzeichnungen aufscheinen, Nachweise durch die
Bestellungs - und Auftragsbestätigungen erbracht, dass die Fahrten
betrieblich veranlasst und notwendig waren.
Nach dem
Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes ist der Unabhängige Finanzsenat
der Meinung, dass die vom Dienstnehmer geführten Aufzeichnungen im
Zusammenhalt mit den Bestellscheinen ein geeignetes Mittel für die Bw.
darstellte, um die Wirksamkeit ihres ausgesprochenen Privatnutzungsverbotes zu
überprüfen und dass die Bw. dieses Verbot auch überprüft
hat.
Der vom
Finanzamt angeführten Begründung die zur Hinzurechnung des
Sachbezugswertes geführt hat, welche sich nur auf die Feststellungen
stützt, dass an einigen mit Urlaub und Krankenstand bezeichneten Tagen,
eine Eintragung von gefahrenen Kilometern aufscheint, kann - da von der Bw.
Beweise für die betriebliche Erfordernisse der durchgeführten Fahrten
vorgelegt wurden - nicht gefolgt werden. Dem Berufungsbegehren der Bw. war daher
aus den oben stehenden Überlegungen und Ausführungen statt zu
geben.
Wien,
am 18. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1492-W/02
- Stammnummer
- 23344
- Gültig
- 18.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF