Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0238-F/04
Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-F/04vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung (den Vorlageantrag) des R, vom
25. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
3. Oktober 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Das
Rechtsmittel wird als verspätet bzw unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im
wiederaufgenommenen Verfahren unter Bezugnahme auf den mit H abgeschlossenen
Kaufvertrag vom 31. Mai 2000 Grunderwerbsteuer fest, wobei es nicht nur den
Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch die Kosten der
späteren Bebauung der Grunderwerbsteuer unterzog. Der Bescheid datiert vom
1.10.2003 und wurde am 3.10.2003 zur Post gegeben.
Die Zustellung des Bescheides an den nicht vertretenen Bf
gilt gemäß
§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am 8. Oktober 2003
bewirkt (zumal der Vorhalt vom 18.4.2006, welcher der Bekanntgabe
allfälliger diesbezüglicher Zweifel diente, unbeantwortet
blieb).
Ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel wurde
nicht eingebracht.
Eine Berufungsvorentscheidung ist
nicht ergangen.
Mit Schriftsatz vom 25.7.2004 brachte der
Berufungsführer (in der Folge Bf abgekürzt) einen "Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
1.10.03" ein. In ihm vertrat er die Überzeugung, Grundstückserwerb und
nachfolgende Bebauung seien nicht als
Einheit zu betrachten. Er stellte seinen Standpunkt ausführlich dar und
untermauerte ihn mit zahlreichen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes.
Sinngemäß führte er aus, er habe das nackte Grundstück
erworben. Die Planungsentwürfe des Baumeisters hätten im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes lediglich den Charakter eines Anbots gehabt. Sie seien
somit nicht verbindlich gewesen. Er habe volle Dispositionsfreiheit über
das von H erworbene Grundstück gehabt. Es wäre ihm (auch) völlig
freigestanden, darauf nicht zu bauen, es an eine beliebige Person
weiterzuveräußern oder auch eine andere Person als den "Organisator"
und späteren Generalunternehmer W mit der Planung zu betrauen. Er selbst
habe um Baubewilligung angesucht, ihm sei die Bewilligung erteilt worden, er
habe den Bauauftrag erteilt und auf die bauliche Gestaltung maßgeblich
Einfluss genommen, er sei daher auch im grunderwerbsteuerlichen Sinne
Bauherr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu
errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der
Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten und bis (annährend) zur Baureife gediehenen Vorplanung
ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann (VwGH 9.8.2001,
2000/16/0772; 18.6.2002, 2001/16/0437).
Es kann und muss nun aber dahingestellt bleiben, was
Gegenstand des strittigen Erwerbsvorganges war. Denn die verspätete
Einbringung des Rechtsmittels steht ebenso wie die Einbringung eines
Vorlageantrages ohne voraus ergangene Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO einer Sachentscheidung entgegen.
Ist nämlich der Schriftsatz vom 25.7.2004 als Berufung
gegen den Bescheid vom 1.10.2003 zu werten, dann wurde das Rechtmittel nicht
innerhalb der in § 245 Abs. 1 BAO vorgesehenen Monatsfrist eingebracht.
Daraus wiederum folgt, dass sie gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen ist.
Ist der Schriftsatz vom 25.7.2004 hingegen als
Vorlageantrag zu werten, dann wurde er von jemandem eingebracht, an den keine
Berufungsvorentscheidung ergangen ist bzw. demgegenüber keine
Berufungsvorentscheidung wirkt. Daraus wiederum folgt, dass er als
unzulässig gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen ist (Ritz, BAO3, § 276 Tz 23, 26; VwGH vom
28.10.1997, 93/14/0146).
Feldkirch,
am 8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-F/04
- Stammnummer
- 23342
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF