Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1874-W/04
Säumniszuschlag infolge verspäteter Verbuchung einer Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1874-W/04vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AK, vertreten durch BL, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 11. Oktober 2004 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
11. Oktober 2004 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 170,26 fest, weil die
Umsatzsteuer 6/2004 in Höhe von € 8.512,94 nicht bis zum
18. November 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass mit - dem Finanzamt 2/20
am 16. August 2004 persönlich vorgelegten - Umbuchungsantrag
(richtig wohl: Überrechnungsantrag) vom 13. August 2004 beantragt
worden sei, einen Betrag von € 9.111,00 auf gegenständliches
Konto umzubuchen. Dieser Umbuchungsantrag sei aus nicht geklärten
Umständen niemals durchgeführt worden, obwohl die entsprechenden
Guthaben auf dem abgebenden Konto bestanden hätten. Da somit eine
verschuldete Säumnis der Bw. nicht gegeben gewesen sei, beantrage sie die
ersatzlose Aufhebung des ergangenen
Säumniszuschlagsbescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass durch angeblich urlaubsbedingte
Umstände die das Guthaben begründende Umsatzsteuer 6/2004 erst mit
Buchungsmitteilung vom 28. Oktober 2004 mit Fälligkeit
16. August 2004 dem Unternehmen, von dem die Umbuchung begehrt worden
sei, gutgeschrieben worden sei. Wäre die Gutschrift dieses Betrages
zeitgerecht erfolgt, hätte auch die Umbuchung zeitgerecht vorgenommen
werden können. Es könne demnach der Bw. keine schuldhafte Säumnis
unterstellt werden.
Im Übrigen sei angemerkt, dass auf dem Konto beim
Finanzamt für den 1. Bezirk auch ohne diese Umbuchung immer ein
Guthaben bestanden habe, was auch der Grund für die Zurücknahme des
Umbuchungsantrages gewesen sei, da er bereits durch die langfristige
Unerledigtheit überholt gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§
211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von
Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten
desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf
Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen
Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als
entrichtet.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die
Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht auf die
Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes. Das Berufungsvorbringen, wonach keine verschuldete
Säumnis der Bw. gegeben gewesen sei, kann daher auch als Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gewertet
werden.
Laut Aktenlage beantragte die M-KG mit
Überrechnungsantrag vom 13. August 2004, vom nach Einbuchung der
Umsatzsteuer 6/2004 bestehenden Guthaben einen Betrag von € 9.111,00
auf das Abgabenkonto der Bw. zu überrechnen. Zu diesem Zeitpunkt wies das
Abgabenkonto der M-KG ein Guthaben von lediglich € 2,19 aus.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw. wurde die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für 6/2004 erst am 28. Oktober 2004
(nach Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 7 und 8/2004) mit
Entrichtungstag 16. August 2004 verbucht. Auf Grund der Bestimmung des
§ 21 Abs. 1 letzter Satz UStG, wonach die Gutschrift auf den
Tag der Einreichung der Erklärung zurückwirkt, ist somit von einer
Einreichung der Erklärung am 16. August 2004 auszugehen, sodass
eine umgehende Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung noch am
16. August 2004 zu einem Guthaben am Abgabenkonto der M-KG in
Höhe von € 9,113,19 geführt hätte. Der Bestand des
genannten Guthabens am 16. August 2004 hätte wiederum auf Grund
des gestellten Überrechnungsantrages gemäß
§ 211 Abs. 1 lit g BAO eine rechtzeitige
Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Umsatzsteuer 6/2004
der Bw. bewirkt.
Wenn auch das Guthaben infolge nicht zeitgerechter
Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung 6/2004 der M-KG nicht am
16. August 2004 entstand und somit auch nicht gemäß
§ 211 Abs. 1 lit g BAO zur rechtzeitigen Tilgung
der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabe führte, so kann in
der dadurch bewirkten Säumnis bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 6/2004
in Höhe von € 20.084,46 kein grobes Verschulden der Bw. erkannt
werden, zumal auch der Restbetrag in Höhe von € 10.973,46
fristgerecht auf das Abgabenkonto der Bw. übertragen wurde.
Bezüglich der in Begründung der
Berufungsvorentscheidung angeführten Zurückziehung des
Überrechnungsantrages ist zu bemerken, dass diese laut Aktenlage mit
Telefonat vom 11. Oktober 2004 erfolgte. Telefonische Anbringen sind
jedoch nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 85 Tz. 9).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1874-W/04
- Stammnummer
- 23297
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF