Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0496-I/04
Nichtbehandlung einer Berufung gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-I/04vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Eingabe als "Berufung" bezeichnet und enthält diese inhaltlich keinen Hinweis auf die Absicht, auch einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu stellen, dann ist eine solche Eingabe nur als Berufung zu behandeln (Hinweis auf VwGH 30. 11. 1989, 89/13/0003, zur Nichtbehandlung eines Ratenansuchens als Berufung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Inntal GmbH, 6230 Brixlegg, Marktstraße 36, vom
22. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
9. September 2004 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Bescheid vom 9. 9. 2004, mit welchem die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2003 in Höhe von
-1.951,08 € festgesetzt wurde. Die sich hieraus ergebende
Nachforderung (7.113,68 €) wurde zum 16. 2. 2004 fällig gestellt.
Wie den Akten zu entnehmen ist, resultiert diese Nachforderung daraus, dass der
Bw. die auf einen Zu- und Umbau seines Wohnhauses entfallende Vorsteuer zur
Gänze abgezogen hat, während das Finanzamt nur die auf den
unternehmerischen Zwecken dienenden Gebäudeanteil entfallenden Vorsteuern
zum Abzug zugelassen hat.
Wegen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 10-12/2003 zum genannten
Fälligkeitstermin gelangte mit weiterem Bescheid vom 9. 9. 2004 ein
Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der Bemessungsgrundlage
(142,27 €) zur Vorschreibung.
Die dagegen
fristgerecht am 11. 10. 2004 erhobene Berufung wurde wie folgt
begründet: "...Wegen der
nachträglichen Gesetzesänderung durch den österr. Staat in Sachen
EU-Urteil Seeling ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht
gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges hat EU-Recht gegolten und
daher war dieses anzuwenden. Ich bitte um Stornierung des
Säumniszuschlages...."
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. 9. 2004 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass sich die Bemessungsgrundlage
für den Säumniszuschlag bis dato nicht geändert habe. Weiters
wies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO hin, wonach
im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
habe.
Mit Eingabe vom
11. 10. 2004 beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. (mit der wortgleichen
Begründung wie in der Berufung) die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5
leg. cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Im
Berufungsfall liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d
BAO vor und ist auch keine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO
gegeben. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive
Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl.
zB VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern ist diese zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Der Bw. bestreitet die Nichtentrichtung der dem
Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuer zu dem sich aus dem Gesetz
ergebenden Fälligkeitstag nicht. Vielmehr verweist der Bw. auf das
EuGH-Urteil vom 8. 5. 2003, RS C 269/00, Seeling/FA Starnberg, wobei
er die Festsetzung des Säumniszuschlages aufgrund der "nachträglichen
Gesetzesänderung durch den österr. Staat" als unzulässig
erachtet. Nach Auffassung des Bw. sei auf den Streitfall das zum Zeitpunkt des
Vorsteuerabzuges in Geltung gestandene "EU-Recht" anzuwenden.
Diese
Argumentation, die sich in Wirklichkeit gegen die Rechtmäßigkeit der
den Säumniszuschlag auslösenden Festsetzung der Stammabgabe (USt
10-12/2003) richtet, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, weil die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht bei festgesetzten
Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der
Stammabgabe (vgl. zB VwGH 30. 5. 1995, 95/13/0130; VwGH
26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH 18. 9. 2003, 2002/16/0072).
Aus dieser
Rechtslage folgt, dass im Verfahren betreffend den Säumniszuschlag
lediglich die objektiven Voraussetzungen der Säumnis, nicht aber die
Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen ist. Da der
Bescheid vom 9. 9. 2004 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für das
vierte Quartal 2003 entsprechend wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der
Abgabe ungenützt verstrichen ist und kein Aufschiebungsgrund im oben
dargelegten Sinn vorgelegen ist, erweist sich die
Säumniszuschlagsvorschreibung als rechtmäßig.
Im Streitfall
stellt sich noch die Frage, ob die vorliegende Berufung (auch) als Antrag im
Sinn des § 217 Abs. 7 BAO idF BGBl I 2000/142 (BudgetbegleitG 2001)
behandelt werden kann. Nach dieser Bestimmung sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann zur Lösung dieser
Abgrenzungsfrage auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. 11. 1989, Zl. 89/13/0003, zurückgegriffen werden. Dieser
Beschwerdefall ist mit dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbar, als es dort
um die Qualifizierung einer Berufungsschrift (auch) als Ratenansuchen ging.
Dabei hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, derartigen Eingaben sei
gemeinsam, dass in beiden der Zustand, dessen Änderung beantragt wird,
möglichst umfassend wiedergegeben wird, die Gründe für die
Änderung genannt werden und diese Änderung sodann beantragt wird. Der
Bezeichnung des Schriftsatzes komme daher erhöhte Bedeutung zu. Werde der
Schriftsatz als "Ratenansuchen" bezeichnet und finde sich in seinem Inhalt
nichts, was unmissverständlich auf die Absicht hinweise, eine oder
zumindest auch eine Berufung zu erheben, dann habe die Abgabenbehörde
keinen Anlass, einen solchen Schriftsatz ausschließlich oder auch als
Berufung zu behandeln.
Der vorliegende
Berufungsschriftsatz vom 11. 10. 2004 wurde im Betreff eindeutig als "Berufung"
bezeichnet. Auch der Vorlageantrag vom 11. 10. 2004 enthält eine eindeutige
Bezeichnung als solcher. Wie dem Text der Berufungsschrift zu entnehmen ist,
bezieht sich diese inhaltlich in keiner Weise auf einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO. Die Berufung enthält weder einen (alternativen)
Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO selbst noch auf den
Regelungsinhalt dieser Norm. Auch geht die Berufung mit keinem Wort auf das
für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
nach § 217 Abs. 7 BAO essentielle fehlende grobe Verschulden ein.
Der bloße Hinweis auf eine "nachträgliche Gesetzesänderung...in
Sachen EU-Urteil Seeling" rechtfertigt eine Auslegung der Berufung (auch) als
Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO somit nicht. Diesbezüglich sei auch
auf das VwGH-Erkenntnis vom 28. 1. 2003, 2001/14/0229,
verwiesen, wonach auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von
Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde
abgeleitet werden kann, von der Partei tatsächlich nicht erstattete
Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der
Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten
Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder
empfehlenswert erscheinen lasse.
Informationshalber
wird noch bemerkt, dass das Antragsrecht nach § 217 Abs. 7 außer
de facto durch die Bemessungsverjährung nicht befristet ist
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz 66). Dem Bw. steht es
daher frei, einen derartigen Antrag noch einzubringen, über dessen
Erfolgsaussichten allerdings nicht in diesem Verfahren zu befinden
ist.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-I/04
- Stammnummer
- 23287
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF