Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0526-I/04
Schenkung von aus einer Landwirtschaft abgetrennten Teilflächen: Feststellung eines besonderen Einheitswertes ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-I/04vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Juni 2004 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Schenkungsvertrag vom 4. Juni 2004 wurde
zunächst aus dem der M gehörigen Grundstück in EZ1 aus Gst 35/1
das Teilstück 1 im Ausmaß von 272 m² und aus Gst 36 das
Teilstück 2 im Ausmaß von 177 m² abgetrennt, sodann beide
Teilstücke von zusammen 449 m² mit der dem Sohn J (= Berufungswerber,
Bw) gehörigen Liegenschaft Gst 121 in EZ2 vereinigt und ihm zu diesem Zweck
von der Mutter schenkungsweise "hiemit" übertragen; dies aufgrund des
"Lageplanes" des X vom 20. November 2003. Zu steuerlichen
Gebührenbemessungszwecken "bewerten die Vertragsteile die
gegenständlichen Teilflächen mit dem von der Bewertungsstelle des
Finanzamtes festgestellten Hektarsatz" (Punkt I.).
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
22. Juni 2004, StrNr, ausgehend vom Wert der Grundstücke von
€ 52.860 gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag
von gesamt € 3.083,60 ohne Begründung vorgeschrieben (zur
Steuerermittlung im Einzelnen: siehe Bescheid). Lediglich aus einem
Aktenvermerk ist erkennbar, dass betreffend die EZ2 der Bodenwert mit
S 400/m² eruiert und dieser Wert - dreifach und erhöht, umgelegt
auf die Fläche der erworbenen Teilstücke von 449 m² - sohin mit
gesamt € 52.860 der Bemessung zugrunde gelegt wurde.
In der dagegen am 12. Juli 2004 erhobenen Berufung
wurde eingewendet, der Wert der Teilflächen sei aufgrund einer Anfrage bei
der zuständigen Bewertungsstelle im Vertrag mit dem Hektarsatz veranschlagt
worden, weil die Gst 35/1 und 36 im landwirtschaftlichen Einheitswert der
Gesamtliegenschaft zu EW-AZ1 zuletzt zum 1. Jänner 1988 mitbewertet
seien (EW € 7.994). Die vom Finanzamt ermittelte Bemessungsgrundlage
sei dagegen in keinster Weise nachvollziehbar. Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG sei
der zuletzt - sohin zum 1. Jänner 1988 - festgestellte dreifache
Einheitswert heranzuziehen. Ausgehend davon falle keine Schenkungssteuer an; der
Bescheid sei daher aufzuheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
27. September 2004 wurde dahin begründet, dass hinsichtlich der EZ2
von der Bewertungsstelle ein Einheitswert als Mietwohngrundstück
festgestellt worden sei; dies mit dem Bodenwert von S 400 pro m².
Daraus werde gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG für die
hinzukommenden 449 m² der Wert mit € 52.860
ermittelt. Festgehalten wird, dass mit gleichlautender Begründung
zuvor am 21. Juli 2004 vom Finanzamt (Bemessungsabteilung) ein "Bescheid
gem. § 19 Abs. 3 ErbStG" erlassen und darin der besondere Einheitswert
für die Trennstücke 1 und 2 im Betrag von € 52.860 (= der
bereits dreifache EW) festgestellt
worden war. Auf welchen Zeitpunkt diese Feststellung erfolgte, ist aus diesem
Bescheid ebensowenig erkenntlich wie jene - offensichtlich nicht erhobenen
- Umstände, woraus das Finanzamt auf eine Änderung der
Verhältnisse zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt sowie dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld iSd § 19 Abs. 3 ErbStG
geschlossen hat. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Es ist allerdings
gleichzeitig festzuhalten, dass der Bescheid an den Bw direkt adressiert ist,
obwohl in der zuvor erhobenen Berufung ausdrücklich die "Zustellvollmacht"
des Vertreters ausgewiesen ist.
Mit Antrag vom 5. Oktober 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
eingewendet, die Behörde habe willkürlich nach Einbringung der
Berufung einen "besonderen Einheitswert" festgestellt. Ein erst nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld festgesetzter Einheitswert könne
jedoch nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Durch Einsichtnahme in die bezughabenden Bewertungsakten
wurde erhoben: 1. zu EW-AZ1: Für den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb der M auf EZ1 im Gesamtausmaß von rund 18,13
ha wurde der Einheitswert zuletzt zum 1. Jänner 1997 mit
S 110.000 festgestellt. Darin mitbewertet sind auch die inliegenden Gst
35/1 und 36 im Ausmaß von gesamt rund 4.240 m², worauf sich die
Hofstelle befindet; diesbezüglich wurde gesondert ein "Wohnwert" mit
S 37.000 festgestellt. Daneben wurde festgehalten, dass die in dem
Hofgebäude (Adresse Xgasse) befindliche Dachgeschoßwohnung im
Ausmaß von 130 m² als Grundvermögen unter EW-AZ2 bewertet ist
(= Mietwohngrundstück, EW zum 1. Jänner 1985 erhöht
S 182.000). 2. zu EW-AZ3: Bei diesem ab 1. Jänner
2004 dem Bw zuzurechnenden Mietwohngrundstück auf EZ2 handelt es sich um
ein Schulgebäude, Baujahr 1901, das abgerissen wird. Laut Aktenvermerk aus
April 2005 wird darauf ein Mehrfamilienhaus errichtet werden; von der
Bewertungsstelle wird ein Bodenwert von S 400 pro m²
angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung der
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung
richtet sich gem. § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und inländische
Betriebsgrundstücke wird nach Abs. 2 das (seit 2001) Dreifache des
Einheitswertes als maßgeblich bestimmt, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
wurde.
§ 19 Abs. 3 ErbStG, in der hier anzuwendenden Fassung
noch vor BGBl. I 2004/180 in Geltung ab 1.1.2005, lautet: "Haben sich in
den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
festzustellen. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend."
Eine Wertfortschreibung bei wirtschaftlichen Einheiten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat gem. § 21 Abs. 1 Z 1 lit
a Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, dann zu erfolgen, wenn der Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom zuletzt
festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
€ 200 oder um mehr als € 3.650, abweicht. Eine Artfortschreibung ist
dann gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorzunehmen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes (entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen oder Betriebsgrundstücke) von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Alle Fortschreibungen wie auch
die im Falle der Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmenden
Nachfeststellungen (§ 22 BewG) sind auf den dem maßgeblichen Ereignis
folgenden Beginn eines Kalenderjahres (das ist zum 1.1. des Folgejahres)
vorzunehmen (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
Durch § 19 Abs. 3 ErbStG wird ein von § 21 Abs. 4
BewG abweichender Fortschreibungszeitpunkt bestimmt (vgl. VfGH 7.10.1978, B
213/76). Da nach § 186 BAO der Einheitswert ua der im § 19 Abs. 2
ErbStG genannten Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom
Abgabenverfahren, festzustellen ist, ist hierüber ein Einheitswertbescheid
zu erlassen. Nachdem im § 19 Abs. 3 ErbStG idgF. ausdrücklich die
Feststellung eines Einheitswertes angeordnet ist, ist § 186 BAO auch
für einen solchen besonderen Einheitswert anzuwenden. Zuständig zur
Erlassung solcher Feststellungsbescheide sind sachlich die Finanzämter mit
allgemeinem Aufgabenkreis. Ein solcher Feststellungsbescheid über den
besonderen Einheitswert wäre dann verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen und gemäß
§ 192 BAO als
Feststellungsbescheid für Abgabenbescheide bindend (vgl. dazu:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, 10. Aufl., 4.
Lfg. August 2004, Rz 106 f. zu § 19; vgl. auch VwGH 18.6.2002,
2001/16/0610, wonach bloße Hinweise auf die "Feststellung" eines
besonderen Einheitswertes ohne tatsächlich erlassenen Bescheid auf den
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ungenügend sind für die
Heranziehung als Bemessungsgrundlage).
Im Gegenstandsfalle war zum Zeitpunkt der Erlassung des
bekämpften Erstbescheides am 22. Juni 2004 kein rechtskräftiger
Bescheid betreffend die "Feststellung eines besonderen Einheitswertes gem.
§ 19 Abs. 3 ErbStG" vorgelegen, auf welchen Grundlagenbescheid sich die
Abgabenbehörde bei ihrer Abgabenfestsetzung hätte stützen
können und an welchen sie nach dem Obgesagten gebunden gewesen wäre.
Vielmehr wurde ohne jegliche Bescheidbegründung, dh. nicht einmal unter
(diesbezüglich ohnehin ungenügendem) Verweis auf einen angenommenen
besonderen Einheitswert bzw. auf § 19 Abs. 3 ErbStG der Bemessung -
wie lediglich aus einem Aktenvermerk ersichtlich - der Bodenwert einer
allerdings dem Bw gehörigen Liegenschaft zugrunde gelegt.
Abgesehen davon, dass vom Finanzamt ein "Bescheid gem.
§ 19 Abs. 3 ErbStG" erst nach
erhobener Berufung am 21. Juli 2004 erlassen wurde und dieser
schwerwiegende materielle Mängel aufweist (betragsmäßige
Festellung ausgehend wiederum vom Bodenwert der Liegenschaft in EZ2 in
dreifacher Höhe als besonderer
Einheitswert; keine Begründung hinsichtlich der maßgeblichen
Tatbestandsvoraussetzung nach § 19 Abs. 3 ErbStG; fehlende Benennung des
Zeitpunktes, auf den diese "Festsetzung" erfolgt), ist dieser Bescheid nach
Ansicht des UFS insofern als "Nichtbescheid" zu qualifizieren, da er trotz
eindeutig auf der Berufungsschrift ausgewiesener Zustellvollmacht des
vertretenden Notars nicht diesem, sondern direkt an den Bw als
Bescheidadressaten zugestellt wurde.
Wie aus den bezughabenden Bewertungsakten hervorgeht, wurde
seitens der zuständigen Bewertungsstelle kein besonderer
Einheitswertbescheid erlassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zufolge
oben dargelegter Bestimmungen entsprechende Fortschreibungen (erst) auf den
nachfolgenden Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 2005 erfolgen werden.
Im Besonderen gilt auch zu bedenken, dass Änderungen,
die erst durch den abgabepflichtigen Vorgang bewirkt werden, zu keiner
Stichtagsbewertung berechtigen. Die Abtrennung eines geschenkten
Grundstückes von dem Gutsbestand, zu dem es bisher gehörte, würde
nur, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, den Anlass zu
einer Nachfeststellung des Einheitswertes gemäß
§ 22 BewG geben.
Der Fall, dass der der Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu
einer Nachfeststellung gibt, ist aber im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als
Voraussetzung für die Feststellung eines "besonderen
Einheitswertes" angeführt (VwGH 25.4.1968, 1814/76). Diesfalls
besteht sohin von vorne herein keine Berechtigung, einen besonderen Einheitswert
anzunehmen, sondern richtet sich die Schenkungssteuerbemessung nach dem
anteiligen zuletzt festgestellten Einheitswert der Gesamtliegenschaft, dh. im
Gegenstandsfalle nach dem für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zuletzt festgestellten Einheitswert (siehe dazu:
Dr. Fellner aaO, Rz 104).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage kommt daher der
Berufung Berechtigung zu und ist die Schenkungssteuer gem. § 19 Abs. 2
ErbStG ausgehend vom zuletzt festgestellten Einheitswert der Liegenschaft EZ1,
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, in Höhe von S 110.000,
dreifach zu bemessen, woraus sich allerdings im Hinblick der Gesamtfläche
von mehr als 18 ha umgelegt auf die übergebene Fläche von 449 m²
unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 14 Abs. 1 ErbStG sowie
unter Anwendung des § 8 Abs. 6 ErbStG die Steuer nach § 8 Abs.1 und 4
ErbStG insgesamt mit € Null ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-I/04
- Stammnummer
- 23266
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF