Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1765-W/04
Säumniszuschlag mangels Durchführung einer Überweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1765-W/04vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KR, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 9. Juni 2004 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juni 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 72,02 fest, da die Einkommensteuer 4-6/2004 in Höhe von
€ 3.601,00 nicht bis zum 17. Mai 2004 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er -wie stets -
rechtzeitig einige Tage vor dem Fälligkeitstermin (15. Mai 2004)
die Überweisung der Einkommensteuerquartalszahlung per Post an seine Bank,
die XY, beauftragt habe. Trotz ausreichender Kontodeckung sei die
Überweisung jedoch von der XY in rechtswidriger Weise nicht
durchgeführt worden. Unmittelbar nachdem der Bw. davon Kenntnis erlangt
habe, habe er seinen Rechtsanwalt beauftragt, dafür zu sorgen, dass die XY
diese Überweisung (und andere) durchführe. Leider benötige die XY
offenbar besonders lange, um auf Kundenvorhaltungen angemessen zu reagieren,
sodass hier wohl eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Klärung der
Situation nötig werden könnte.
Da der Bw. sowohl zahlungswillig als auch
zahlungsfähig gewesen sei und die bisherige Nichtdurchführung der
Überweisung seitens der XY verantwortet werden müsse, ersuche der Bw.
den angesprochenen Bescheid aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 7. August 2004 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Laut Aktenlage wurde die dem Säumniszuschlag
zugrundeliegende Einkommensteuer 4-6/2004 in Höhe von € 3.601,00
erst am 6. September 2004 entrichtet. Auf Grund der langen Dauer der
Säumnis und mangels Nachweises (auch die Einkommensteuer 4-6/2005 wurde
laut Aktenlage statt am 17. Mai 2005 erst am 16. Juni 2005
entrichtet) kann dem ohnehin nur im Rahmen der Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO zu beachtenden Vorbingen hinsichtlich
der Nichtdurchführung der einige Tage vor dem Fälligkeitstermin
beauftragten Überweisung trotz ausreichender Kontodeckung nicht gefolgt
werden.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung des
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1765-W/04
- Stammnummer
- 23265
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF