Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0198-I/05
Steuerpflicht eines Tauschvorganges und Wert des hingegebenen Tauschgrundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-I/05vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.Z., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.x, vom 11. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 7. Jänner 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 3. August 2004 schlossen R.K.
einerseits und J.Z. und M.Z. andererseits einen Tauschvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"I.
J und
M.Z. sind Brüder; diese beiden sind
aber auch Cousins des
R.K..
II.
Herr
R.K. ist auf Grund des Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17.9.1990 und des Aufsandungsvertrages vom
27.6.1991 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in E.Zl.
Zahl1 Grundbuch
X bestehend aus den Gst. Nr. 2165/5 im
Ausmaß von 750 m2, 2165/6 im Ausmaß von 750 m2 und 2348/2 im
Ausmaß von 2546 m2.
Bei den
Gst. Nr. 2165/5 und 2165/6 ist im Grundbuch angemerkt, daß es sich hierbei
um "Bauflächen (begrünt)" handelt. Es handelt sich hierbei jedoch
nicht um Baugrundstücke, weil -entgegen der ursprünglichen Annahme-
eine Umwidmung von Freiland in Bauland nicht erreicht werden konnte. Diese
beiden Parzellen werden landwirtschaftlich genutzt.
VII.
Die Vertragsteile
erinnern an deren Kauf- und Besitzregelungsvertrag vom 17.9.1990, welcher
Vertrag seinerzeit fristgerecht beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Innsbruck angezeigt wurde zu BRP
x/90.
Mit diesem erwähnten Vertrag
war vorgesehen, daß
R.K. aus der
Liegenschaft "S" in E.Zl
Zahl2 Grundbuch
X mit den beiden durch Vermessung neu
gebildeten Gstn. Nr. 2165/5 und 2165/6 mit einer Gesamtfläche von 1.500 m2
zwei Bauplätze erhalten soll. Obwohl der Gemeinderat von
W
über Antrag des
R.K. mehrmals einstimmig beschlossen
hatten, diese beiden Grundstücke von Freiland in Bauland umzuwidmen, wurde
die Umwidmung vom Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck nicht
genehmigt.
VIII.
Die
Vertragsparteien sind nun übereingekommen, daß
R.K. das Gst. Nr. 2165/6 wiederum an
J und
M.Z. zurückgibt und diese im Gegenzug
an deren Cousin R.K. aus der ihnen
gehörigen Liegenschaft "S" in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X das auf Grund der Vermessungsurkunde des
N.N. vom 24.6.2003 G.Zl.
Zahl/99, neu gebildete Gst. Nr. 2165/9 im
Gesamtausmaß von 750 m2 übergeben.
Die konkreten Tauschabmachungen
werden nun nachstehend in diesem Vertrag einvernehmlich festgelegt und
beurkundet.
IX.
Dies alles
vorausgeschickt übereignet und übergibt nun Herr
R.K. je zur Hälfte an die Herren
J und
M.Z. und diese erwerben und
übernehmen vom Erstgenannten je zur Hälfte aus dessen Liegenschaft in
E.Zl. Zahl1 Grundbuch
X das Gst. Nr. 2165/6 in deren Eigentum.
Dieses Grundstück, welches
schon bisher immer landwirtschaftlich genutzt wurde und auch weiterhin
landwirtschaftlich genutzt wird, wird zum Bauernhof
"S" der Herren
Z. in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X grundbücherlich zugeschrieben.
XI.
Im Gegenzug dazu
übereignen und übergeben die Herren
J und
M.Z. an Herrn
R.K. und dieser erwirbt und übernimmt
von den Erstgenannten aus deren Liegenschaft in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X das auf Grund der Vermessungsurkunde des
N.N. vom 24.6.2003, G.Zl.
Zahl/99, neu gebildeten Gst. Nr. 2165/9 im
Gesamtausmaß von 750 m2 in dessen
Alleineigentum.
Eine wesentliche
Voraussetzung für diesen Tauschvertrag war, daß dieses neu gebildete
Gst. Nr. 2165/9 und das Gst. Nr. 2165/5 in Bauland umgewidmet wurden. Herr
R.K. erklärt dazu, daß
allfällige Probleme die daraus entstehen, daß im Bescheid der Tiroler
Landesregierung vom 2004, G. Zl.
Ve, die Teilfläche "1" aus Gst. Nr.
2168/1 nicht erwähnt ist, in seinen Risikobereich fallen und daher keinen
Gewährleistungsanspruch darstellen.
XVIII.
Ausdrücklich
festgehalten wird, daß die Teilflächen flächengleich sind und
daß daher von keinem der Vertragsteile irgendeine Ausgleichszahlung zu
leisten ist.
Zu
Gebührenbemessungszwecken wird festgestellt, daß der vom Finanzamt
K anläßlich der
Hauptfeststellung im Jahr 1973/1974 für die Liegenschaft in E.Zl.
Zahl2 Grundbuch
X festgestellte Quadratmeterpreis ATS
150,-- = € 10,90 beträgt (siehe AZ
-2-).
Weiters wird zu
Gebührenbemessungszwecken festgestellt, daß der vom Finanzamt
K anläßlich der
Hauptfeststellung im Jahr 1973/1974 für die Liegenschaft in E.Zl.
Zahl1 Grundbuch
X festgestellte Quadratmeterpreis ATS
150,-- = € 10,90 beträgt (siehe AZ
X-2).
XXI.
Sämtliche mit
der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages,
einschließlich Einholung der erforderlichen Zustimmungserklärungen
und Amtsbestätigungen, verbundenen Kosten und Gebühren sowie
Vermessungskosten hat Herr R.K. alleine zu
tragen. Auch die zur Vorschreibung
gelangende Grunderwerbsteuern und Grundbuchseintragungsgebühren werden zur
Gänze von Herrn R.K.
getragen."
"
Mit Bescheid vom 7. Jänner
2005 wurde gegenüber M.Z. (Bw) für den Rechtsvorgang "Tauschvertrag
vom 3. August 2004 mit R.K." ausgehend von einer Tauschleistung in Höhe von
56.250 € ( = 750 m2 x 150 € pro m2, davon die Hälfte wegen des
Erwerbes gemeinsam mit dem Bruder) die 3,5%ige- Grunderwerbsteuer mit 1.968,75
€ festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, beim Tauschvertrag
sei die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des (für das erworbene
Grundstück) hingegebenen Tauschgrundstückes zu berechnen.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständlichen Berufung mit dem Vorbringen, bei dieser Vorschreibung sei
völlig unberücksichtigt geblieben, dass der gegenständliche
Grundstückstausch lediglich in "Erfüllung" des zwischen R.K.
einerseits und den Brüdern J und M.Z. andererseits abgeschlossenen Kauf-
und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 abgeschlossen worden sei.
Mit diesem Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass R.K. als Abfindung für
seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft "S" in EZ Zahl2 Grundbuch X neben
der Waldparzelle 2348/2 und einem Barabfindungsbetrag von 4,527.000 S auch noch
die beiden durch Vermessung neu gebildeten Gst. Nr. 2165/5 und 2165/6 mit einer
Fläche von je 750 m2 als Bauplätze erhalten solle, während die
Restliegenschaft im Hälfteeigentum der Brüder J und M.Z. verbliebe.
Eine Umwidmung der beiden Grundstücke Nr. 2165/5 und 2165/6 in Bauland
konnte letztlich nicht erreicht werden. Nach langwierigen Verhandlungen seien
die Vertragsparteien übereingekommen, dass R.K. den Vertrag hinsichtlich
des Grundstückes Nr. 2165/6 auflöse und dieses Grundstück an die
Brüder Z. zurückgebe. An dessen Stelle sollten die Brüder Z. das
aus der Liegenschaft "S" neu gebildete Gst. Nr. 2165/9 im Gesamtausmaß von
750 m2 an R.K. übergeben. Bei der Grundverkehrsbehörde konnte
nämlich schlussendlich erreicht werden, dass einerseits das Gst. Nr. 2165/5
und andererseits das neu gebildete Gst. Nr. 2165/9 in Bauland umgewidmet wurde.
Der gegenständliche Tauschvertrag sei daher ausschließlich zur
Befriedigung des Anspruches von R.K. auf Bauland aus dem seinerzeitigen Kauf-
und Besitzregelungsvertrag vom 17. September 1990 geschlossen worden. Da der
Kauf- und Besitzregelungsvertrag vom 17. September 1990 seinerzeit bereits voll
versteuert worden wäre und mit dem nunmehrigen Tauschvertrag lediglich der
vertragsmäßige Zustand hergestellt werde, sei der bekämpfte
Grunderwerbsteuerbescheid rechtswidrig. Weiters wurde die angesetzte
Tauschleistung mit dem Vorbringen bekämpft, dass die Brüder J und M.Z.
für ihr Gst. Nr. 2165/9 das bisher und auch weiterhin landwirtschaftlich
genutzte Gst. Nr. 2156/6 erhalten hätten, weshalb nicht einzusehen sei,
dass diesem Grundstückserwerb eine Bemessungsgrundlage von 56.250 €
(Wert eines Baugrundstückes) zugrunde gelegt werde. Tatsächlich sei
das Tauschgrundstück im Zeitpunkt des seinerzeitigen und für die
Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Zeitpunkt der Unterfertigung
des Kauf- und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 noch eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche gewesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt folgendermaßen:
"Die
in der Berufung angeführten Bedingungen für den im Jahr 1990
stattgefundenen Kauf und Besitzregelungsvertrag waren auflösend und nicht
aufschiebend bedingt (sonst hätten die damit verbundenen
grundbücherlichen Eintragungen nie stattfinden
können).
Die erfolgte
Vertragsaufhebung hätte im Sinne der Bestimmungen des § 17
Grunderwerbsteuergesetz innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen d.s. nach
§ 207 (2) BAO fünf Jahre für die Aufhebung und nach § 17 (2)
bzw. (5) GrEStG weitere fünf Jahre für den Erstattungsantrag zur
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
geführt.
Diese Fristen sind
ungenützt verstrichen.
Der
gegenständliche Tauschvertrag war somit ohne Rücksicht auf § 17
GrEStG zu
bemessen.
Bemessungsgrundlage bei
einem Tausch ist der Wert der Gegenleistung, d.h. der Verkehrswert der jeweils
im Zuge des Tauschgeschäftes hingegebenen Liegenschaft. Da im Vertrag die
Tauschliegenschaft als flächengleich und wertgleich angesehen wurden (es
gibt weder eine Ausgleichszahlung noch freigebige Zuwendung) und es sich um ein
Rechtsgeschäft betreffend Bauland handelt kann nicht der für Zwecke
der Einheitsbewertung vom Finanzamt herangezogene Bodenwert aus dem Jahre
1973/1974 als geschätzter Verkehrswert herangezogen werden.
Der Wert von Bauland in der
Gemeinde W ist mit einem geschätzten
m2 Preis von € 150 sicher nicht zu hoch gegriffen und war somit die
Grunderwerbsteuer jeweils vom geschätzten Verkehrswert (€ 112.500,--
pro hingegebener Parzelle) als Leistung anzusetzen".
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
vorgebracht, es werde keine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer nach der
Bestimmung des § 17 GrEStG begehrt, vielmehr gehe es um die "Anrechnung"
der bereits geleisteten Grunderwerbsteuer. Wie in der Berufung bereits
ausgeführt, sei der gegenständliche Tauschvertrag lediglich in
"Erfüllung" des seinerzeit bereits voll versteuerten Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 abgeschlossen worden. Nach
diesem Vertrag sollte R.K. unter anderem mit Gst. Nr. 2165/6 Bauland im
Ausmaß von 750 m2 erhalten und erfolgte auch eine entsprechende
Versteuerung. Da die Bemühungen um eine Umwidmung am Veto des Amtes der
Tiroler Landesregierung scheiterten, seien die Vertragsparteien im
gegenständlichen Tauschvertrag schließlich übereingekommen, dass
R.K. das bisher immer und auch weiterhin landwirtschaftlich genutzte Gst. Nr.
2165/6 wiederum an J und M.Z. zurückgebe und diese im Gegenzug an ihn das
neu gebildete flächengleiche Grundstück Nr. 2165/9 übergeben,
für welches bei der Grundverkehrsbehörde die Zustimmung zu einer
Umwidmung in Bauland erreicht worden sei. Alternativ wendet sich der Bw.
für den Fall des Bestehens der Steuerpflicht dagegen, dass der Wert von
Bauland der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Das Tauschgrundstück sei im
Zeitpunkt des seinerzeitigen und für die Bemessung der Grunderwerbsteuer
maßgeblichen Zeitpunkt der Unterfertigung des Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 noch eine landwirtschaftlich
genutzte Fläche gewesen. Die Umwidmung des Gst. Nr. 2165/9 in Bauland sei
nur betrieben worden, um so den Kauf- und Besitzregelungsvertrag doch noch zu
erfüllen. Wäre das Gst. Nr. 2165/6- wie ursprünglich vorgesehen-
in Bauland umgewidmet worden, hätte es des gegenständlichen
Tauschvertrages gar nicht bedurft und wäre das neu gebildete Gst. Nr.
2165/9 auch in Zukunft Freiland geblieben. Darüber hinaus hätten J und
M.Z. für ihr Grundstück Nr. 2165/9 ja auch nur das bisher und auch
weiterhin landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 2165/6
zurückerhalten. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass es sich nicht um
einen Grundstückserwerb im eigentlichen Sinn handle, sondern einzig der
vertragsmäßige Zustand laut Kauf- und Besitzregelungsvertrag vom 17.
September 1990 hergestellt worden sei, weshalb insbesondere auch im Hinblick auf
die bereits damals erfolgte Versteuerung des Erwerbes von Gst. Nr. 2165/6,
welches in Bauland umgewidmet werden sollte, die nunmehr festgesetzte
Grunderwerbsteuer rechtswidrig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 1987/309 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer die
folgenden Rechtsgeschäfte, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Zu den anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt der Tauschvertrag (VwGH 30.4.1999,
99/16/0111,0112). Der Tausch ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den
eine Sache gegen eine andere überlassen wird; er ist ein zweiseitig
verbindlicher (entgeltlicher) formfreier Konsensualvertrag (OGH 27.8.1980, 1 Ob
630/80, EvBl. 1981/39; VwGH 29.2.1996, 95/16/0187,0188).
Gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG 1987 ist die Steuer
bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, sowohl vom Werte der
Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu
berechnen. Bei einem Grundstückstausch nach § 4 Abs. 3 GrEStG liegen
also zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor (VwGH 7.7.1954, Slg.
986/F, VwGH 30.5.1994, 93/16/0093, VwGH 30.4.1999, 99/1670111, 0112). Nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls seit
seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.12.1965, Zl. 501/64,
Slg. Nr. 3379/F, in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. das Erkenntnis vom
19.5.1988, Zlen. 87/16/0085,0086, ÖStZB 1988, Seite 539 mit weiteren
Hinweisen, VwGH 4.12.2003, 2003/16/0108) klargestellt, dass die "Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten
Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück ist, das als
Gegenleistung nach dem Verkehrswert zu bewerten ist. Diese Auffassung wird auch
von der Literatur geteilt (Arnold- Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, Rz 171a zu § 5 GrEStG 1987 und Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 38-39 zu §
4 GrEStG 1987 und Rz 109-109a zu § 5 GrEStG 1987).
Aus dem Obgesagten ergibt sich demzufolge, dass bei einem
Grundstückstausch zwei gesondert der Steuer unterliegende
Erwerbsvorgänge vorliegen, wobei unter Gegenleistung für das erworbene
Grundstück jeweils das in Tausch gegeben Grundstück zu verstehen ist.
Ein Tauschgrundstück, das für das im Tauschwege erworbene
Grundstück hingegeben wird, ist daher nicht Gegenstand des
Erwerbsvorganges, sondern Gegenleistung für den Erwerb, wobei die
Grunderwerbsteuer beim Tausch vom Verkehrswert der getauschten Grundstücke
zuzüglich einer eventuellen Tauschaufgabe zu berechnen ist.
Im Gegenstandsfall ist diesbezüglich an Sachverhalt
unbestritten davon ausgehen, dass mit dem zwischen den Vertragsparteien R.K.
einerseits und J.Z. und M.Z. andererseits abgeschlossenen Tauschvertrag vom 3.
August 2004 ein Grundstückstausch dahingehend vereinbart wurde, dass der
R.K. die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft Gst. Nr. 2165/6 im
Ausmaß von 750 m2 je zur Hälfte an J und M.Z. übereignete und
übergab und im Gegenzug dazu J und M.Z. ihrerseits die in deren Eigentum
stehende Liegenschaft Gst. Nr. 2165/9 im Ausmaß von 750 m2 an R.K.
übergaben. Dieser Grundstücktausch begründet für jeden der
beiden Vertragsteile einen Anspruch auf Übereignung des jeweiligen
Grundstückes und löste zwei Erwerbsvorgänge aus. Diese beiden auf
den Grundstückstausch zurückzuführenden Erwerbsvorgänge sind
aber strikt auseinander zu halten von dem seinerzeitigen mit dem Kauf- und
Besitzregelungsvertrag vom 17. September 1990 vereinbarten Erwerbsvorgang. Jeder
Erwerbsvorgang löst nämlich grundsätzlich selbständig die
Grunderwerbsteuerpflicht aus und bildet einen in sich abgeschlossenen
Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale je für sich gesondert zu
würdigen sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 74 zu § 1 GrEstG 1987). Wenn daher in der Berufung
die Steuerpflicht des Erwerbsvorganges "Tauschvertrag vom 3. August 2004" dem
Grunde nach bekämpft wird im Wesentlichen mit dem Argument, der
gegenständliche Grundstückstausch sei lediglich in "Erfüllung"
des zwischen R.K. einerseits und J und M.Z. andererseits abgeschlossenen Kauf-
und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 abgeschlossen worden, dann
steht diesem Vorbringen entgegen, dass zweifelsfrei der gegenständliche
Tauschvertrag für jeden der beiden Vertragsteile einen Anspruch auf
Übereignung des jeweiligen Tauschgrundstückes und damit einen
Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 1 begründete und damit einen von dem
seinerzeitigen Erwerbsvorgang vollkommen getrennt zu beurteilenden
abgeschlossenen Steuerfall bildete. An der Verwirklichung eines durch den
Tauschvertrag ausgelösten eigenständigen Erwerbsvorganges ändert
aber der Umstand nichts, dass nach den Vorstellungen/Intentionen der
Vertragsparteien dieser Tauschvertrag durchaus der "Erfüllung" und zur
Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes des bereits zwischen
den gleichen Vertragsparteien abgeschlossenen Kauf- und Besitzregelungsvertrages
abgeschlossen worden sein mag. Im Hinblick auf den Einwand, dieser Kauf- und
Besitzregelungsvertrag sei "seinerzeit bereits voll versteuert worden" und wenn
im Vorlageantrag letztlich die "Anrechnung" der für den Erwerb des Gst. Nr.
2165/6 bereits geleisteten Grunderwerbsteuer verlangt wird, dann war bloß
der Vollständigkeit halber zu erwidern, dass laut Kauf- und
Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 in Verbindung gesehen mit dem
Aufsandungsvertrag vom 12. April 1991 der R.K. als Abfindung für seinen
Hälftemiteigentumsanteil an der Liegenschaft "S" in sein Alleineigentum
übertragen erhielt die beiden Liegenschaften Gst. Nr. 2165/5 und 2165/6 im
Ausmaß von je 750 m2 als Bauplätze, die Waldparzelle 2348/2 im
Ausmaß von 2.546 m2 und "als Kaufpreis beziehungsweise Abfindungsbetrag"
einen Barbetrag von 4,527.000 S. Der Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 18.
September 1990" wurde mit den gegenüber J.Z. und M.Z. ergangenen Bescheiden
vom 15. Februar 1991 allerdings nur in Höhe des "Kaufpreises
beziehungsweise Barabfindungsbetrages" von 4,527.000 S der
Grunderwerbsbesteuerung unterworfen, was verdeutlicht, dass abweichend vom
Berufungsvorbringen der Wert der Abfindungsgrundstücke überhaupt nicht
als Gegenleistung angesetzt und damit versteuert worden war. Dabei war
überdies unbedenklich davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen
Ausmessung dieses Barabfindungsbetrages die beiden unter der Prämisse von
"Bauland" übertragenen Gst. 2165/5 und 2165/6 mit Baulandpreisen
berücksichtigt worden sind. Die Argumentation des Bw., es sei bereits
damals der Erwerb von Gst. Nr. 2165/6 versteuert worden, findet somit im
Tatsächlichen keine Deckung. Wenn auch der Tauschvertrag durchaus nach den
Vorstellungen der Vertragsparteien unter dem Aspekt der "Erfüllung" des
Kauf- und Besitzregelungsvertrages vom 17. September 1990 gestanden haben mag,
ändert dies doch nichts an dem letztlich entscheidenden Tatumstand, dass
durch diesen Tauschvertrag ein eigenständig zu beurteilender Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht worden war. Mit dem
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid wurde daher zu Recht der von diesem
Tauschvertrag begründete Erwerbsvorgang der Übereignung der
Tauschliegenschaft Gst. Nr. 2165/6 von R.K. in das Hälfteeigentum des Bw.
versteuert. Der Berufung gegen die Steuerpflicht als solche kam daher keine
Berechtigung zu.
Was die (alternativ) bekämpfte Höhe der
Bemessungsgrundlage, nämlich den Ansatz eines Baulandpreises von 150
€/m2, anlangt, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 4 Abs. 3
GrEStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist unter Beachtung der
eingangs angeführten Rechtsprechung und Lehre beim Grundstückstausch
die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das
als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. Die Grunderwerbsteuer
ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert (§ 10 BewG) des
für das erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes
zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe zu bemessen (siehe nochmals
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu
§ 4 GrEStG 1987 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
An Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Bw. und sein
Bruder für das mit dem streitgegenständlichen Rechtsvorgang
"Tauschvertrag" erworbene Grundstück Nr. 2165/6 die in ihrem gemeinsamen
Eigentum stehende Liegenschaft Gst. Nr. 2165/9 hingegeben haben. Der gemeine
Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu
berücksichtigten sind. Bei der Preisbestimmung kommt der Frage der
bestehenden Grundstückswidmung und damit der Verwertungsmöglichkeit
besonderes Gewicht zu. Beim gemeinen Wert handelt es sich somit um eine fiktive
Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung an Hand von
Verkaufspreisen zu ermitteln ist (VwGH 22.3.1995, 92/13/0187). Dabei hat die
Bewertung der Gegenleistung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung
der Steuerschuld zu erfolgen, somit ist der Tag des Vertragsabschlusses
maßgeblich. Bezogen auf den mit dem bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid versteuerten (einen eigenständigen Steuerfall
bildenden) Tauschvorgang vom 3. August 2004 bedeutet dies, dass bei der
Ermittlung des gemeinen Wertes des von den Brüdern Z. hingegebenen
Tauschgrundstückes Nr. 2165/9 entgegen dem Berufungsvorbringen nicht auf
den Zeitpunkt der Unterfertigung des Kauf- und Besitzregelungsvertrages vom 17.
September 1990 abzustellen war, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des
Tauschvertrages der maßgebliche Zeitpunkt war. Abgestellt auf den 3.
August 2004 war bezüglich der streitigen Frage, ob bei der Ermittlung des
gemeinen Wertes als maßgeblich bestimmender Wertfaktor von einer
Baulandwidmung dieses Grundstückes auszugehen und damit für die
Wertbestimmung Baulandpreise heranzuziehen waren, an Sachverhalt davon
auszugehen, dass mit Gemeinderatbeschluss vom 7. Oktober 2003 die Gp. 2165/5
bzw. eine Teilflächen aus Gp. 2165/2 (aus der Abtrennung einer
Teilfläche davon und durch Vereinigung mit der aus Teilstücken der
Gst. 2168/1 und Gst 4188/1 neu gebildete Gp. 2165/9 ergab sich das
endgültige Flächenausmaß des Gst. Nr. 2165/9 von 750 m2) die
Umwidmung in Wohngebiet erfolgt war. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 hat dann das
Amt der Tiroler Landesregierung diesen Beschluss der Gemeinde auf Änderung
des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst. 2165/5 bzw. Teilflächen
der Gst. 2165/2 und 4188/1, Umwidmung von Freiland in Wohngebiet,
aufsichtsbehördlich genehmigt. Auch im Tauschvertrag selbst ist
angeführt, "dass dieses neu gebildet Gst. Nr. 2165/9 und das Gst. Nr.
2165/5 in Bauland umgewidmet wurden". War aber im Zeitpunkt des Abschlusses des
Tauschvertrages (3. August 2004) an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen,
dass die Umwidmung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in Bauland
bereits erfolgt und die Parzellierung auf Grund der Vermessungsurkunde vom 24.
Juni 2003 bewilligt ist, so ist das als Gegenleistung für das erworbene
Grundstück Nr. 2165/6 vom Bw. und seinem Bruder hingegebene
Tauschgrundstück Gst. Nr. 2165/9 nicht mit dem Quadratmeterpreis für
landwirtschaftliche Nutzflächen, sondern für Bauland zu bewerten (VwGH
28.1.1993, 92/16/0120,0121,0122). Es war daher rechtens, wenn das Finanzamt bei
der Ermittlung des gemeinen Wertes der als Gegenleistung hingegebenen
Tauschliegenschaft Gst. Nr. 2165/9 vom Quadratmeterpreis für Bauland
ausgegangen ist. Was die vom Finanzamt dafür angesetzte Höhe
von 150 € pro Quadratmeter betrifft bleibt festzuhalten, dass nach einer
Mitteilung des Finanzamtes K für Vergleichsgrundstücke in der Gemeinde
W Quadratmeterpreise zwischen 150 € und 290 € erzielt werden. Weiters
liegen nach einer Grundstückspreisübersicht Juli/August 2005
veröffentlicht von der Zeitschrift "Gewinn" die Quadratmeterpreise in
dieser Gemeinde zwischen 210 € und 260 €. Konfrontiert mit diesen
Angaben wendete der Bw. ua. einen im Jahr 2001 vorgenommenen
Grundstücksverkauf der Brüder Z. um 152,61 € ein und dass die
Brüder jedenfalls nur als Freiland (landwirtschaftlich genutzt) gewidmete
Grundflächen erhalten hätten und daher zumindest in diesem Fall nicht
vom Wert eines Baugrundstückes ausgegangen werden könne. Letzteres
Argument lässt aber unberücksichtigt, dass das vom Bw. und seinem
Bruder hingegebene Tauschgrundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Tauschvertrages bereits als Bauland gewidmet war. Der vom Finanzamt
herangezogene Baulandpreis von 150 € pro Quadratmeter ist daher unter
Beachtung der für diese Gemeinde festgestellten Vergleichspreise
keinesfalls zu hoch angesetzt und damit sachlich unbedenklich.
Das Finanzamt hat daher zu Recht in dem Tauschvertrag vom
3. August 2004 einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang gesehen und von
der Tauschleistung von 56.250 € (= 750 m2 x 150 €/pro m2, davon die
Hälfte wegen des gemeinsamen Erwerbes mit dem Bruder) berechnet von einem
Baulandpreis von 150 € pro Quadratmeter die Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben. Das Berufungsvorbringen als solches vermochte somit keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides
aufzuzeigen.
Obwohl vom Bw. selbst gar nicht in seiner Berufung
eingewendet, war allerdings gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (siehe Stoll,
BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2797) aus Gründen der Beachtung der
materiellen Richtigkeit von Amts wegen die nachstehend dargelegte
Rechtwidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides aufzugreifen.
Gemäß
§ 9 Abs. 4 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten
Personen Steuerschuldner. Nach § 6 Abs.1 BAO sind Personen, die nach den
Abgabenvorschriften (hier: § 9 Abs. 4 GrEStG) dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, Gesamtschuldner. Die Auswahl der zur Leistung der
Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit
der Gesamtschuld oder nur einen Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und
der Reihenfolge der Heranziehung der Gesamtschuldner liegt im Ermessen der
Behörde. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zeckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat
(VwGH 4.3.1999, Zlen. 96/16/0221,0222 mwN). Haften für eine Abgabenschuld
zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde hiebei im
Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei
halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die
Steuerlast gerade nicht tragen sollte. Es ist rechtswidrig, wenn die Gründe
für die Heranziehung als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid vom Finanzamt
nicht benannt werden (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, RZ 20-23 zu § 9 GrEStG und die dort zitierte
ständige Rechtsprechung). Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldners bedeutet das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
Von einer ermessenwidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden
können, wenn die Abgabenschuld vom ("Haupt")Schuldner ohne Gefährdung
und ohne Schwierigkeiten rasch hereingebracht werden könnte. Zu solchen
sachlichen Gründe, die ein Abweichen von der privatrechtlichen Vereinbarung
und die Vorschreibung beim anderen Gesamtschuldner rechtfertigen, zählen
beispielsweise Zahlungsschwierigkeiten, Insolvenz oder auch Abwesenheit jenes
Gesamtschuldners, der nach der vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
tragen sollte.
An Sachverhalt war davon auszugehen, dass in Punkt XXI des
Tauschvertrages die Vertragsparteien Folgendes ausdrücklich vereinbart
hatten: "Auch die zur Vorschreibung gelangenden Grunderwerbsteuern und
Grundbuchseintragungsgebühren werden zur Gänze von Herrn R.K.
getragen." Haben aber damit die Vertragsparteien im vertraglichen
Innenverhältnis vereinbart, dass die als Folge dieses Tauschvertrages zur
Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer vom Gesamtschuldner R.K. zu tragen
ist, so durfte sich nach Lehre und Rechtsprechung das Finanzamt im Rahmen seiner
Ermessungsübung nicht ohne sachgerechten Grund an den M.Z. (=
Gesamtschuldner) halten, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die
Steuerlasten gerade nicht tragen sollte. Weder aus der Begründung des
Grunderwerbsteuerbescheides und der Berufungsvorentscheidung noch aus dem
Akteninhalt lassen sich irgendwelche sachliche Umstände entnehmen und
erkennen, die dafür sprechen, dass beim Gesamtschuldner R.K. die
Abgabenschuld nur unter Gefährdung und unter Schwierigkeiten hereingebracht
hätte werden können. In freier Beweiswürdigung ist somit
unbedenklich davon auszugehen, dass keine sachlichen Gründe vorlagen, die
ein Abgehen vom vertraglichen Innenverhältnis rechtfertigen. Das Finanzamt
hat daher vom Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht, als es bei
Erlassung des in Frage stehenden Grunderwerbsteuerbescheides vom bestehenden
vertraglichen Innenverhältnis abgewichen, die Grunderwerbsteuer
gegenüber dem Gesamtschuldner M.Z. vorgeschrieben und damit diesen als
Abgabenschuldner herangezogen hat. Diese ermessenswidrige Inanspruchnahme des
Bw. als Abgabenschuldner macht den Grunderwerbsteuerbescheid letztlich
rechtswidrig.
Der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war aus
diesem Grund Folge zu geben und der Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Jänner
2005 aufzuheben.
Innsbruck,
am 10. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-I/05
- Stammnummer
- 23200
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF