Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0478-L/06
Nachsicht wegen Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-L/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 9. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Gottfried Buchroithner, vom 26. April 2006
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz vom
20. April 2006 wurde durch Bw. folgendes Nachsichtsansuchen
eingereicht:
Bw. hätte mit 1. Februar 1996 die Hälfte des
Nachlasses nach H.P. erhalten. Darunter sei auch ein KG-Anteil an der B.KG, der
aber laut Bewertungsgesetz und Bilanz negativ sei.
Dieser negative Anteil
sei bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt worden.
Der Sachverhalt sei dem VwGH vorgetragen worden. Dieser hätte aber für
den Berufungswerber negativ entschieden.
Trotzdem glaube er, dass einige
Punkte, die für ihn sprechen würden, nicht vorgetragen und nicht
berücksichtigt worden seien. Laut beiliegender Vermögensaufstellung
seien 5,122.226,00 S anteilig der Erbschaftssteuer unterworfen
worden.
Wie aber aus der Ermittlung des KG-Vermögens ersichtlich
sei, seien Verrechnungskonten der beiden Erben und der GmbH enthalten, die sich
aber nicht bemessungsgrundlagenmindernd ausgewirkt hätten. Die drei
Verrechnungskonten im Gesamtwert von 955.738,00 S seien sicher als
Negativum anzusetzen, da die Erben auch gleichzeitig Gläubiger seien. Auch
der GmbH-Anteil sei als Aktivum angesetzt worden.
Es würde
wahrscheinlich besser gewesen sein, die KG 1996 in Konkurs zu schicken, da sie
ja überschuldet gewesen sein würde. Die Bank würde dann die
Gebäude, die im Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter
gestanden wären, behalten haben, da eine grundbücherliche
Sicherstellung der KG-Bankschulden vorhanden gewesen wäre.
So seien
gleich zwei Gebäude verkauft worden, um die meisten Schulden bei der Bank
abzudecken. Nach dem Verkauf sei der Berufungswerber aus dem Betrieb
ausgeschieden, da die Arbeit auch nicht mehr da gewesen wäre.
Seit
dem Ausscheiden aus dem Betrieb gehe Bw. als Kellner arbeiten.
Weiters
würde er noch mitteilen wollen, dass der Betrieb ab
1. Februar 1996 nur Verluste abgeworfen habe, sodass der Bruder des
Berufungswerbers ab November 2004 versucht habe, auch das letzte
Gebäude zu verkaufen, was aber bis heute noch nicht gelungen sei, sodass er
jetzt den Betrieb geschlossen habe und nun auf Arbeitssuche sei (Mit 52 Jahren
werde es nicht ganz leicht sein.).
Da bereits ein Teil der
Erbschaftssteuer gezahlt worden wäre und auf Grund der geschilderten
Situation würde er ersuchen, den am Abgabenkonto offenen Betrag
gänzlich nachzusehen.
Beigelegt wurde folgende Aufstellung:
[Grafik]
Mit Bescheid vom 26. April 2006 wurde obiges
Ansuchen auf Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 55.067,45 €
abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:
Gemäß
§ 236 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig sein
würde.
Im Nachsichtsverfahren liege das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine
Sache sei es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen
jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden
könne (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082, 25.11.2002, 97/14/0013, 26.2.2003,
98/13/0091). Den Nachsichtwerber treffe in diesem Verfahren eine erhöhte
Mitwirkungspflicht.
Lege der Abgabepflichtige jene Umstände nicht
dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergebe, so sei es allein
schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren
(VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Aus den im Ansuchen angeführten
Gründen hätte weder eine sachliche, und mangels Vorlage einer
Aufgliederung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Vermögensverzeichnis)
des Nachsichtswerbers eine persönliche Unbilligkeit abgeleitet werden
können und daher wäre für eine Ermessensentscheidung kein Raum
vorhanden gewesen.
Es würde jedoch in Aussicht gestellt werden, bei
einem entsprechenden Antrag den bestehenden Rückstand in 12 Monatsraten
abstatten zu können.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 wurde gegen obigen
Bescheid Berufung eingereicht mit folgender Begründung:
Im Ansuchen
um Nachsicht vom 20. April 2006 hätte Bw. dargelegt, warum er
glaube, dass trotz des Erkenntnisses des VwGH eine sachliche Unbilligkeit
vorliege.
Hätte der Erblasser eine Einzelfirma vererbt, so
würde die Berücksichtigung des negativen Betrages in Höhe von
minus 2,407.000,00 S, insbesondere die drei Verrechnungskonten in Höhe
von 955.738,00 S, zum Tragen gekommen sein. Dadurch würde sich die
Bemessungsgrundlage wesentlich verringert haben. Laut VwGH-Erkenntnis vom
30.1.2001. 2000/14/0139, sei eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintrete, sodass eine anormale Belastungswirkung und verglichen mit anderen
Fällen es zu einem atypischen Vermögenseinriff komme.
Da das
ErbStG 1955 vom Bereicherungsgedanken ausgehe, sei auf alle Fälle eine
Erbschaft ohne negativem Kommanditanteil mehr wert als eine wie im
gegenständlichen Fall mit minus 2,407.000,00 S (siehe auch VwGH
11.7.2000, 99/16/0440-0443).
Auch ein Erwerber dieser gesamten Erbschaft
würde mehr bieten, wenn der negative Anteil nicht vorhanden sein
würde. Da die Erbschaft nur als Gesamtheit angenommen werden könne
oder nicht, so sei daher von dieser Situation auszugehen.
Er stimme dem
VwGH zu, wenn er in seinem Erkenntnis schreibe, dass der Erbe eines
Kommanditisten nicht persönlich hafte, wenn der ererbte Kommanditanteil im
Zeitpunkt des Erbanfalles im Wert unter der Haftungssumme liege.
Der
Berufungswerber hätte keinen Schaden erlitten, aber der
Vermögenszuwachs - und nur um den gehe es - sei wesentlich
geringer, da der negative Kommanditanteil erst durch künftige Gewinne
aufgefüllt werden müsse.
Die persönlichen
Verrechnungskonten, die auch einen Teil des negativen Kommanditanteiles
ausmachen würden, hätte er bereits im Schreiben vom
20. April 2006 dargelegt.
Auch diese Konten hätten bei
einem Erbanfall von einem Einzelunternehmer gegenverrechnet werden
müssen.
Wie bereits im Nachsichtsansuchen vom
20. April 2006 dargelegt, seien nach der Erbschaft zwei Gebäude
verkauft worden, um die meisten Schulden abzudecken.
Nach dem Verkauf sei
Bw. aus dem Betrieb ausgeschieden, da die Arbeit auch für ihn nicht mehr da
gewesen wäre. Seither gehe er als Kellner arbeiten.
Weiters weise er
auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse hin, er führe einen
bescheidenen Lebenswandel:
1/2 Anteil einer Eigentumswohnung mit 79
m² in Linz
Lebensversicherung, Laufzeit bis August
2019
Bausparvertrag, Stand 31. Dezember 2005,
5.378,00 €
VW Polo, gebraucht, Baujahr 2002
Da bereits ein Teil der Erbschaftssteuer gezahlt worden sei
und auf Grund der geschilderten Situation, würde der Berufungswerber
ersuchen, den am Abgabenkonto offen stehenden Betrag gänzlich
nachzusehen.
Am 24. Mai 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs.1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach Lage des Falles unbillig wäre.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (siehe etwa VwGH vom
4.10.1985, 82/17/0021).
Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 10.5.1995,
92/13/0125, ausgeführt hat, bedarf die Gewährung einer
Abgabennachsicht eines Antrages, der nicht bloß als Formalerfordernis zu
sehen ist, sondern ein begründeter sein muss.
Voraussetzung
dafür, dass die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die für eine
Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom Antragsteller
geltend gemacht werden. Selbst wenn der Abgabenbehörde Umstände
bekannt sind, die eine Abgabennachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese
Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn
der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt.
Der
Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach
Ansicht des VwGH generell in den Hintergrund, dies gilt insbesondere für
Nachsichtsanträge (VwGH 8.9.1992, 88/14/0103, 25.11.2002,
97/14/0013).
Im Nachsichtsverfahren liegt daher das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf dieses
Erfordernis und in Anbetracht der Interessenlage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerbers einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels des Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Wenn
das Antragsvorbringen nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit
aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des VwGH (27.3.1996, 92/13/0291) eine
mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung
von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Zu § 236 BAO ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Unbilligkeit der Einhebung iSd
§ 236 BAO, BGBl. II Nr.435/2005, ergangen.
Nach §1 dieser
Verordnung kann die Unbilligkeit iSd § 236 BAO persönlicher
oder sachlicher Natur sein.
Nach § 2 liegt
eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die
Einhebung
"1. die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten
Angehörigen gefährden
würde,
2. mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur
durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschlechterung gleichkäme."
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der
Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des
Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben zu beurteilen (VwGH 22.9.1992,
92/14/0083), wobei grundsätzlich der Abgabepflichtige gehalten ist,
für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Wesentlich ist dabei die
wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen bei Entscheidung über das
Nachsichtansuchen bzw. über die diesbezügliche Berufung.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber weder
im Nachsichtsantrag, noch in der Berufungsschrift (obwohl im
gegenständlichen Bescheid durch die Abgabenbehörde erster Instanz
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist) die persönliche
Unbilligkeit als Nachsichtsgrund angeführt. Auch eine wirtschaftliche
Notlage oder eine Existenzgefährdung wurde nicht behauptet.
Dass vom
Berufungswerber ein bescheidener Lebenswandel geführt werde, kann der Senat
nicht als Indiz für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
werten.
Da sich demnach der Berufungswerber selbst nicht auf die
persönliche Unbilligkeit berufen hat, ist auch der Senat nicht angehalten -
wie oben dargestellt - deren mögliches Vorliegen aufzugreifen (siehe auch
die Entscheidung des UFS Linz vom 1.3.2006, RV/0486-L/05).
Es wäre
nach ständiger Judikatur des VwGH Sache des Berufungswerbers gewesen,
darzustellen, wie sich eine Abgabeneinhebung voraussichtlich auf seine
Einkommens- und Vermögenslage auswirken würde (auch VwGH 25.6.1990,
89/15/0088). Auch das hat dieser unterlassen.
Der Vollständigkeit
halber wird jedoch angefügt, dass der Berufungswerber einer geregelten
Arbeit nachgeht und die Vermögensaufstellung keine Passiva aufweist.
Vielmehr ist darin die Hälfte einer 80 m² großen
Eigentumswohnung in Linz angeführt.
Bei Vorliegen von unbelastetem
Liegenschaftsvermögen ist jedoch davon auszugehen, dass es dem
Abgabepflichtigen sehr wohl zuzumuten ist, ein Darlehen zur Bestreitung der
Abgabenschuldigkeiten aufzunehmen.
Weiters soll darauf hingewiesen
werden, dass keinerlei Sorgepflichten des Berufungswerbers angegeben
wurden.
Auch bei Berufung auf das Vorliegen von persönlicher
Unbilligkeit wäre diese im gegenständlichen Fall jedenfalls unter
Hinweis auf die vom Berufungswerber eingereichten Angaben nicht
gegeben.
Nach § 3 der oben zitierten Verordnung Nr. 435/2005
liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere
vor, soweit die Geltendmachung des
Abgabenanspruches
"1. von
Rechtsauslegungen des VfGH oder des VwGH abweicht, wenn im Vertrauen auf die
betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden,
2. in Widerspruch zu
nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a. dem Abgabepflichtigen
gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz geäußert
oder
b. vom BMfF im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlicht
wurden, wenn
im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung
für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalte
bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden;
3. zu einer
internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer
Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das
Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."
Das Vorliegen der in der oben zitierten Verordnung
angeführten Gründe wurde weder vom Berufungswerber behauptet, noch
finden sich laut Aktenlage Anhaltspunkte hierfür.
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger
Judikatur des VwGH (siehe etwa 23.3.1999, 98/14/0147) dann anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des
allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht
nicht.
Im Wesentlichen begründet der Berufungswerber die
sachliche Unbilligkeit damit, dass im Zuge der Bewertung des Nachlasses der
Kommandit-KG-Anteil mit Null bewertet worden ist. Dass - wie von ihm
ausgeführt - einige Punkt im Verfahren betreffend Erbschaftssteuer
sowie im Verfahren vor dem VwGH nicht berücksichtigt worden wären,
lässt keinen Schluss auf sachliche Unbilligkeit zu.
Im Gegenteil
dient die Nachsicht nicht dazu, im Abgabenfestsetzungsverfahren unterlassene
Einwendungen nachzuholen (VwGH vom 28.4.2004, 2001/14/0022).
Die Ausführungen des Berufungswerbers die Vererbung
eines Einzelunternehmens betreffend gehen ebenfalls ins Leere. Ein solches ist
mit einem Kommanditanteil nicht vergleichbar, unterschiedliche Rechtsformen sind
eingebettet in unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Dass sich daraus
verschiedene Rechtsfolgen ergeben, macht die Abgabeneinhebung noch nicht zu
einer anormalen Belastung bzw. einem atypischen
Vermögenseingriff.
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle
vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle
konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, können nicht
Unbilligkeiten der Einhebung des Einzelfalles sein und damit nicht im Einzelfall
zu Nachsichten führen (VwGH 30.3.2000, 99/16/0099). Warum gerade im
gegenständlichen Fall eine gesonderte Einzelbetrachtung zu einem atypischen
Ergebnis kommen soll, konnte vom Berufungswerber nicht dargelegt werden.
Verluste oder Vermögenseinbußen, mit denen jedermann rechnen muss,
der sich wirtschaftlich betätigt, machen eine Einhebung nicht unbedingt
unbillig.
Zudem betrifft die Argumentation des Berufungswerbers
lediglich den Ansatz eines Wertes von Null für den Kommanditanteil. Gerade
dieser Anteil an der KG hat aber - da ja mit Null bewertet - keine
Erbschaftssteuerverpflichtung hervorgerufen.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.5.1995,
92/13/0125, ausgeführt hat, muss aber die sachliche Unbilligkeit in der
Vorschreibung jener Abgaben gelegen sein, deren Nachsicht begeht
wird.
Auch aus diesem Grund kann daher keinerlei sachliche Unbilligkeit
erblickt werden.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des §
20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) zu orientieren
hat.
Da jedoch das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit im
gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung
ausgeschlossen.
Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 6.
Juli 2006
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Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-L/06
- Stammnummer
- 23182
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF