Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2740
"Softwarelizenzen" der Vertriebs-KG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0349-IV/4/2006vom 26.06.2006
Wortlaut laut Findok
Vertreibt eine österreichische KG
ein Softwareprodukt, das von einer deutschen GmbH entwickelt worden ist, in der
Form, dass der österreichische Käufer in die Lage versetzt wird, mit
Hilfe eines Freischaltcodes die Software direkt von Servern des deutschen
Unternehmens herunter zu laden, dann stellt der hierfür von der
österreichischen KG je verkaufter Software gezahlte Betrag den
"Einkaufspreis" der verkauften elektronischen Produkte dar, die sodann direkt
von Deutschland aus "angeliefert" werden. Der Umstand, dass die an den deutschen
Softwareproduzenten gezahlten Entgelte als "Softwarelizenz" bezeichnet werden,
bewirkt nicht, dass daraus "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12
DBA-Deutschland werden, sondern lässt ihre Einstufung als Einkünfte,
die unter Artikel 7 des Abkommens fallen, unberührt.
Allerdings ist sowohl die Zuordnung unter Artikel 7 als
auch jene unter Artikel 12 mit derselben Rechtsfolge, nämlich mit der
Verpflichtung zur Steuerfreistellung in Österreich verbunden. Ein
Unterschied ergibt sich lediglich insoweit, als eine von Artikel 12 erfasste
Rechtsüberlassung nach inländischem Recht dem Steuerabzug nach §
99 EStG unterläge und daher bei Zuordnung unter Artikel 12 eine
Steuerfreistellung nur unter Beibringung eines Vordruckes ZS-QU2 möglich
wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0349-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23173
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF