Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0650-L/04
Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 1993 im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 1993 sowie Besteuerung des Übergangsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-L/04vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 17. August
1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 22. Juli 1998 betreffend
Einkommensteuer 1993 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im den angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten
Abgabe beträgt, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai
2004:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1993
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Einkommen
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S 6,697.716,00
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Einkommensteuer
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S 1,966.890,96
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anrechenbare Lohnsteuer
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S -617.741,49
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Kapitalertragsteuer
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S -83.467,81
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S 1,265.682,00
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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€ 91.980,70
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die hier zu entscheidende Berufung war bereits Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0148).
In diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für A vom 28. Dezember 1998, Zl. B
betreffend die Einkommensteuer 1993 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 hat
das Finanzamt dem Berufungsbegehren des Berufungswerbers in der Berufung vom
17. August 1998 stattgegeben und Einkünfte in der Höhe von
S 5.224.363,00 dem begünstigen Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) unterworfen, woraus dem Berufungswerber eine Gutschrift von
€ 86.012,88 entstanden ist.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wandte sich der
Berufungswerber mit dem als "Berufung gegen
den Bescheid vom 4. Mai 2004" bezeichneten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24. Mai 2004 und
führte aus, er berufe "gegen den oben
angeführten Bescheid hinsichtlich Verzinsung". Er begründe dies
damit, dass mit dem Urteil vom 25. Februar 2004 der Verwaltungsgerichtshof
"den Bescheid der FLD A,
Berufungssenat III, vom 28. Dezember 1998
betreffend Einkommensteuer 1993 zu Recht erkannt"
habe: "Der angefochtene Bescheid wird wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben." Durch die Rechtswidrige
Entscheidung sei dem Berufungswerber ein erheblicher Vermögensschaden
entstanden und stelle er daher den Antrag auf Erstattung der Zinsen für die
Zeit vom 15. Februar 1999 bis 5. Mai 2004.
Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2004 trug das Finanzamt
§ 275 BAO auf, die Mängel der Berufung hinsichtlich der
Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Erklärung in welchen Punkten
der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden
und eine Begründung bis zum 25. Juni 2004 auf.
Angemerkt wurde vom Finanzamt, das die Berufung vom
27. Mai 2004 "gegen den Bescheid vom
4. Mai 2004" nicht eindeutig zugeordnet werden könne, da an
diesem Tag bloß eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Einkommensteuer 1993 ergangen sei. Mangels rechtlicher Grundlage habe kein
Bescheid betreffend einer Festsetzung von Anspruchzinsen ergehen können.
Der Berufungswerber werde ersucht, jene Gesetzesstellen zu zitieren, auf welcher
seine Berufung basiere.
Am 20. Juni 2004 übermittelte der Berufungswerber
ein Ergänzung seines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, welche als
"Berufung gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 4. Mai 2004, Ergänzung zum
Bescheid" bezeichnet ist. Darin führte er aus, dass sich die
Berufung erstens gegen die Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 richte,
zweitens der Bescheid wegen vorenthaltener Anspruchzinsen angefochten werde und
drittens Anspruchzinsen in Höhe von € 28.927,47 in Anspruch
genommen würden, da er viertens wegen gesetzwidriger Steuervorschreibung
geschädigt worden sei. Er stelle daher gemäß
§ 250 BAO
den Antrag ihm für die rechtswidrig vorgeschriebene Einkommensteuer 1993 im
Zeitraum vom 15. Februar 1999 bis 13. Mai 2004 Anspruchszinsen in
Höhe von € 28.927,47 zuzuerkennen. Durch die gesetzwidrig zu hohe
Vorschreibung der Einkommensteuer 1993 sei dem Berufungswerber Vermögen
entzogen und er beträchtlich geschädigt worden. Da das Finanzamt bei
Steuerschulden einen Zinssatz von 6 bis 8% verrechne, habe er einen Prozentsatz
von 5,5% sparbuchmäßig verzinst, angewendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Formal wendet sich der Berufungswerber mit seiner Berufung
vom 17. August 1998 und dem Vorlageantrag vom 24. Mai 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993.
Inhaltlich begehrt der Berufungswerber das Zuerkennen von
Anspruchzinsen für den Zeitraum 15. Februar 1999 bis 13. Mai
2004.
Mit der in Folge der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0148) ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 hat das Finanzamt das
Berufungsbegehren des Berufungswerber in der Berufung vom 17. August 1998
vollständig erfüllt.
Durch das Vorbringen zu den Anspruchzinsen hat der
Berufungswerber in keiner Weise aufgezeigt, inwieweit er durch die stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 hinsichtlich seiner
Einkommensteuer 1993 in seinen Rechten verletzt worden wäre und war daher
der Berufung dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof folgend wie in
der genannten Berufungsvorentscheidung stattzugeben, jedoch das im Vorlageantrag
gestellte Begehren, weitere € 28.927,47 dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, mangels jeglicher Rechtsgrundlage abzuweisen.
Angemerkt wird, dass Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) gemäß
§ 198 BAO mit einem eigenen Bescheid festzusetzen und daher nicht
Bestandteil eines Einkommensteuerbescheides sind (Natürlich können
beide Bescheide gemeinsam auf einem Blatt Papier abgefasst werden). Wie jedoch
schon das Finanzamt festgehalten hat, stehen Anspruchzinsen für die
Einkommensteuer 1993 generell nicht zu.
Die Regelung über die Verzinsung von
Differenzbeträgen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der festgesetzt gewesene
Abgabe ergeben wurde mit dem BGBl. I Nr. 142/2000 eingeführt. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat es keine Verzinsung solcher Differenzbeträge (Anspruchzinsen)
gegeben. Die dazu erlassenen Übergangsbestimmung (§ 323
Abs. 7 zweiter Satz BAO) legt fest, dass § 205 BAO in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben angewendet werden
kann, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999
entstanden ist. Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 1993 ist
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 BAO
("Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für die zu
veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird.") am 1. Januar 1994 entstanden, weswegen für
die Einkommensteuer 1993 die im § 205 BAO geregelten Anspruchzinsen
nicht zum tragen kommen können.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 7.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnspruchzinsenDifferenzbetragEinkommensteuerÜbergangsgewinnaußerordentlichEinkünfteÜbergangsbestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0650-L/04
- Stammnummer
- 23171
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF