Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0394-L/06
Investitionsfreibetrag bei Betriebserwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0394-L/06vom 28.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Nicht unwesentlich ist die im Berufungsverfahren aufgeworfene Frage, warum der Erwerb der Gerüste mit rd. 15.790.000,00 S erfolgte, während diese in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 nur mit Anschaffungskosten von 8.612.721,00 S und einem Buchwert von 1.134.810,00 S enthalten waren (Differenz 7.177.279,00 S). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Erwerber die aktivierten Gerüste mit 100% bewertet hat, was ohnehin schon sehr ungewöhnlich wäre, verbliebe noch immer eine unerklärliche Differenz von rd. 7.000.000,00 S. Die steuerliche Vertretung erklärt diese Differenz mit nicht aktivierten GWG in den Vorjahren. Dass diese Darstellung nicht stimmen kann, ergibt sich daraus, dass KE in diesem Fall eine beträchtliche Anzahl von GWG zusätzlich zu den schon aktivierten Anlagen hinzugekauft haben müsste, um die obgenannte Summe zu erreichen, abgesehen davon, dass auch diese Gerüsteteile dann vom Käufer mit 100% angesetzt worden wären. Dies wiederum mit gebrauchten und schon längst abgeschriebenen Wirtschaftsgütern.
(3) Der Unabhängige Finanzsenat zieht aus den obigen Ausführungen den Schluss, dass die Bw. in Wirklichkeit mit der Zahlung der 15.790.000,00 S auch einen Firmenwert in nicht unbeträchtlicher Höhe - der zumindest den Differenzbetrag ausmachte - mitbezahlt hat. In dieser Firmenwertzahlung steckt offenkundig auch ein Kundenstockanteil, während die Tochterfirma den Verzicht auf die Ausübung der Tätigkeit bezahlt hat. Da in der genannten Zahlung auch Firmenwertkomponenten stecken, kann von einer Übernahme von Wirtschaftsgütern keine Rede sein, vielmehr liegt ein Betriebserwerb bei der Bw. vor.
d. Was den Bezug auf die von der WGG weiterbenutzten Büros und Lagerräume betrifft, sind auch diese keine wesentlichen Betriebsgrundlagen, da verzinkte Gerüste praktisch überall gelagert werden können und wiederum darauf zu verweisen ist, dass das Tochterunternehmen auch in diesen Belangen jederzeit für die WRG hätte tätig werden können. Am Markt oder bei Tochterunternehmen beschaffbare betriebliche Lagerplätze hätten ausgereicht, um das Unternehmen weiterzuführen.
e. Die anläßlich der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen können die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht widerlegen:
a. Bestritten wird nicht das Ausmaß der Gerüste, sondern die Richtigkeit der in der Bilanz vorgenommenen Bewertung. Maßgeblich für die Bewertung von Wirtschaftsgütern, die im Rahmen eines Betriebskaufes übernommen wurden, können nicht Marktpreise neuwertiger Wirtschaftsgüter sein. Vielmehr ist der Kaufpreis auf die übernommenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Reicht der Wert der gekauften Anlagegüter nicht aus, entfällt der restliche Teil des Kaufpreises auf den Firmenwert. Daran ändert die Tätigkeit der Tochterfirma ebensowenig, wie allfällige Kundeninformationen, weil es nur auf die theoretische Weiterführungsmöglichkeit der Bw. ankommt. Dasselbe gilt für die Bestätigung des Marktpreises der Gerüste.
b. Die Bonität der Mutterfirma wurde nicht in Zweifel gezogen, der Bestätigung vorhandener Bankguthaben bedarf es daher nicht.
Zusammengefasst geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Bw. die wesentlichen Teile der Gerüstebaufirma (inklusive eines nicht ausgewiesenen und in den Anlagewerten nicht unterbringbaren Firmenwertes und Kundenstockanteiles) übernommen hat, während die Tochterfirma lediglich eine Zahlung für die Nichtausübung der Tätigkeit leistete. Selbst für den Fall, dass tatsächlich teilweise oder gar zur Gänze eine Kundenstockablöse durch die Tochtergesellschaft erfolgt ist, wäre von einer Firmenwertübernahme durch die Bw. auszugehen. Die Gerüste und LKW bilden jene Grundlage, mit denen ein solcher Betrieb geführt werden kann. Alle anderen Bestandteile und das Personal hätten am Markt oder von der Tochtergesellschaft geleast werden können.
Aus den genannten Gründen war die Berufung abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0394-L/06
- Stammnummer
- 23166
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF