Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0870-W/06
keine Unbilligkeit bei Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0870-W/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 3. März 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 8. Februar 2004 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, den Rückforderungsbetrag an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (in Höhe von insgesamt
€ 2.813,20) gemäß
§ 236 BAO
nachzusehen.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass die
Schulausbildung und der Zivildiensteintritt seines Sohnes dem Finanzamt 16,
sowie das einige Monate später erfolgte Angestelltenverhältnis dem
Finanzamt 18 bekannt gegeben worden seien.
Zudem habe der Bw. wegen seines hohen Alters und als
Alleinerzieher eines minderjährigen Kindes noch keine Arbeit gefunden. Aus
diesen Gründen beziehe der Bw. eine staatliche Unterstützung und sei
auf diese angewiesen.
Mit Bescheid vom 3. März 2006 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte aus, dass mit Bescheid vom
29. Juni 2004, herabgesetzt am 9. August 2004, die
Familienbeihilfe und Kinderbeihilfe in Höhe von € 2.813,20
nachgefordert worden sei.
Fällige Abgabenschuldigkeiten könnten
gemäß
§ 236 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Eine (persönliche und sachliche)
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles sei
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im
vorliegenden Fall verneint werde, verbleibe für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Sachliche Unbilligkeit werde weder im Antrag behauptet,
noch könnte diese erblickt werden.
Persönliche Unbilligkeit liege nun vor, wenn die
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liege in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend mitverursacht worden sein. Verbleibe dem
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen schon bisher praktisch nichts, könne
die Einhebung der Abgabe auch grundsätzlich keine (weitere)
Existenzgefährdung verursachen.
Der Bw. hätte nicht nur beim Finanzamt Schulden. Die
Gewährung der Nachsicht hätte auch keinen Sanierungseffekt. Da dem Bw.
von seinem Einkommen schon bisher "praktisch nichts" verblieben sei,
könne die Einhebung der Abgabe auch grundsätzlich keine
Existenzgefährdung verursachen. Das Existenzminimum verbleibe dem Bw. nach
wie vor. Die Gewährung der Nachsicht würde an dieser Lage nichts
ändern.
Um eine Vereinbarung über die zukünftige
Möglichkeit der Abstattung der ausständigen Beihilfenschuld treffen zu
können bzw. eine Gegenverrechnungsmöglichkeit der laufenden Beihilfe
zu erörtern, werde der Bw. ersucht, so bald wie möglich, jedoch
spätestens innerhalb des letzten Monates beim Finanzamt
vorzusprechen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er eine Unterstützung vom Sozialamt MA 12 (Lebensbedarf:
€ 405,22) beschränkt auf das Existenzminimum erhalte und somit
die Einhebung der Abgaben sowohl seine Existenz als auch die der Familie
gefährden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Eine "sachliche" Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
"persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es
noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände
darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
26.2.2003, 98/13/0091).
Für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens sind die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
über das Nachsichtsansuchen maßgebend (z.B. VwGH 17.11.2004,
2000/14/0112). Die Berufungsbehörde hat von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung auszugehen.
Am 26. Jänner 2006 erhob das Finanzamt die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Demnach bezieht der Bw. Sozialhilfe
in Höhe von monatlich ca. € 400,00 und verfügt weiters
über kein pfändbares Vermögen.
Bei dieser Sachlage sind die Abgabenschulden derzeit
uneinbringlich.
Im Falle einer Uneinbringlichkeit liegt jedoch keine Unbilligkeit der
Einhebung im Sinn des § 236 BAO vor, da weder eine
Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung gegeben ist noch
ein, verglichen mit ähnlichen Fällen, atypischer
Vermögenseingriff erfolgen kann. (vgl. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033, mit
Hinweis auf VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt
werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0870-W/06
- Stammnummer
- 23154
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF