Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0948-L/04
Familienbeihilfe für beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkte Kinder, wenn zudem eine Beschäftigung ausgeübt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0948-L/04vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 21. Juli 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind x, für die Zeit vom 1.4.2004 bis 30.6.2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.7.2004 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige
Tochter der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.4.2004 bis 30.6.2004 in
Höhe von insgesamt € 687,30 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. f) bb)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Die Tochter sei in der
Zeit vom 1.3.2004 bis 30.6.2004 beim Verein E. beschäftigt gewesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die Tochter der Berufungswerberin die begonnene
Krankenschwesternausbildung mit Ende 2003 unterbrechen habe müssen (auf ein
ärztliches Attest wird hingewiesen). Einerseits zur Vorbereitung auf den
von ihr geplanten und gewünschten Wiedereinstieg in die Ausbildung zur
Kinderkrankenschwester im Herbst 2004 und andererseits als Möglichkeit zur
gesundheitlichen Stabilisierung habe sie von März bis Juni 2004 ein
freiwilliges Sozialpraktikum auf Taschengeldbasis in einem Seelsorgezentrum
absolviert. Außerdem sei sie seit Anfang 2004 beim AMS entsprechend
vorgemerkt als "arbeitsuchend ohne Anspruch auf Leistung". Eine Bestätigung
liege vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.9.2004 wurde die
Berufung unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. a, b, und
f)bb) FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Eine Unterbrechung der
Ausbildung wegen Krankheit sei für einen bereits vorher entstandenen
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn diese Ausbildung nach
der Genesung wieder aufgenommen werde. Hiezu würden Erkrankungen
gehören, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen
würden, genauso wie Urlaube und Schulferien. Die Tochter der
Berufungswerberin habe die Ausbildung zur Krankenschwester nach der Genesung
nicht wieder aufegenommen. Seit 4.8.2004 sei sie bei einer Firma als Arbeiterin
beschäftigt und beabsichtige ab November 2004 eine Ausbildung zur
Ordinationsgehilfin. Da sie die Ausbildung zur Krankenschwester nicht wieder
aufgenommen habe, könne nicht mehr von einer krankheitsbedingten
Unterbrechung der Berufsausbildung gesprochen werden. Die
Familienbeihilfe sei für die Zeit von März bis Juli 2004
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f)bb) wegen
Arbeitsuche gewährt worden, da auf dem Versicherungsdatenauszug vom
14.4.2004 keine Beschäftigungszeiten gemeldet worden seien. Das
Angestelltenverhältnis beim Verein "E. " vom 1.3.2004 bis 30.6.2004 sei
erst auf dem Versicherungsdatenauszug vom 20.7.2004 ersichtlich gewesen. Auf
Grund des Angestelltenverhältnisses bestehe für die Zeit vom 1.4.2004
bsi 30.6.2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Vorlageantrag vom 17.9.2004 wird im Wesentlichen wie
die Berufung begründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Die Tochter der Berufungswerberin, die im Jänner 2003
das 18. Lebensjahr vollendete, war bis 30.9.2003 Schülerin in der
Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester. Dieses
Ausbildungsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen
und unbestritten auch nicht wieder fortgesetzt. Vom Vorliegen einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 kann daher nicht mehr ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall war die Tochter der Berufungswerberin
in der Zeit vom 9.1.2004 bis 3.8.2004 beim AMS als arbeitsuchend gemeldet. Sie
absolvierte aber auch von März bis Juni 2004 eine Art Sozialpraktikum und
erhielt dafür ein Entgelt in Höhe von € 381.- monatlich
brutto plus Sachbezug von € 81.- für eine Dienstwohnung. Von
einem "Taschengeld" kann bei dieser Höhe der Entlohnung nicht mehr
gesprochen werden, zumal dadurch auch bereits nach dem ASVG eine
Vollversicherung ausgelöst wurde. Das Finanzamt hat in seiner
Begründung angeführt, dass die Familienbeihilfe deshalb weggefallen
ist, weil die Tochter der Berufungswerberin, während sie als arbeitsuchend
gemeldet war, eigene Einkünfte bezogen hat. Der § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann
aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG gilt eine
Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen
bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Diese Entgeltsgrenze
betrug im Kalenderjahr 2004 monatlich 316,19 €. Wird die Beschäftigung
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, beträgt
die Geringfügigkeitsgrenze 24,28 € pro Arbeitstag.
Wird diese Einkommensgrenze überstiegen, liegt eine
Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit besteht auch
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(AlVG).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AlVG hat
Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer, 1. der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die
Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen
gelten: Arbeitsfähigkeit
(§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit
(§ 9 AlVG) Arbeitslosigkeit
(§ 12 AlVG).
Weil das Entgelt der Tochter der Berufungswerberin jedoch
diesen genannten Grenzbetrag monatlich überschritten hat, bestand im
Berufungszeitraum kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988).
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0948-L/04
- Stammnummer
- 23149
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF