Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0326-S/06
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-S/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Oktober 2005 betreffend Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
gemäß
§ 26 AbgEO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gebühren und Auslagenersätze
sind dem Erstbescheid zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) steht in einem
Arbeitsverhältnis bei der Fa. A-GmbH. Wegen Abgabenschulden
einschließlich Nebengebühren in der Höhe von
€ 155.218,13 nahm das Finanzamt G. mit Bescheid vom 7. 9. 2004 eine
Lohnpfändung vor. Gleichzeitig setzte das Finanzamt G. gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO die Pfändungsgebühr in der Höhe von 1 %
der oben angeführten Abgabenschulden und Nebengebühren, das sind
€ 1.552,18, sowie Auslagenersätze in der Höhe von
€ 5,50 fest.
Mit Bescheid vom 17. 10. 2005 setzte das (nunmehr
örtlich zuständige) Finanzamt S. wiederum eine
Pfändungsgebühr in der Höhe von € 1.584,31 (1% von
€ 158.430,73) sowie Auslagenersätze in der Höhe von
€ 0,55 gemäß
§ 26 AbgEO fest. Dieser Festsetzung lag
eine durch das Finanzamt S. versuchte Sachpfändung zu Grunde.
Gegen den in Rede stehenden Bescheid des Finanzamtes S.
betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom 17. 10.
2005 in der Höhe von € 1.584,86 wurde Berufung erhoben. Im
Hinblick auf die laufende Lohnpfändung - die letzte Pfändung
habe im vorigen Monat (September 2005) in der Höhe
von € 23,83 stattgefunden - sei die Ausstellung eines
neuerlichen Vollstreckungsauftrages - verbunden mit der Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens -
unnötig sowie unverständlich. Dass die Lohnpfändungen nicht
regelmäßig zum Tragen kämen, liege an dem niedrigen und
variablen Einkommen bzw. an einer irrtümlichen Mitteilung der Fa. A-GmbH,
welche den Anschein erwecke, dass der Bw. durch Ummeldung auf Teilzeit versucht
habe, sich den Lohnpfändungen zu entziehen. Dies könne auch dem
vorgelegten Auszug der Gebietskrankenkasse - keine Ummeldung seit 1. 10.
2002 - sowie der Einkommensstatistik seit September 2002 entnommen werden.
Abschließend teilte der Bw. dem Finanzamt zur
"weiteren Information" mit, dass sein Vermögen lediglich aus
einem PKW, Marke Honda Civic, Baujahr 1989, welches er und seine Gattin für
die Arbeit benötigten, bestünde. Die Kfz-Versicherung bezahle die
Ehegattin.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Die Pfändungsgebühr werde wegen der der Behörde bei
Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sei sohin
auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner
Pfändung führte, weil - wie gegenständlich - kein
pfändbarer Gegenstand gefunden worden sei. Durch die Teilzeitherabsetzung
habe seitens des Finanzamtes mit keiner Minimierung des Rückstandes im Wege
einer Lohnpfändung gerechnet werden können. Somit habe das Finanzamt
durch einen Außendienstmitarbeiter einen weiteren Pfändungsversuch
unternommen. Diese Vollstreckungshandlung habe der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung gedient und sei von vornherein nicht ungeeignet gewesen, weil
pfändbare Gegenstände vorgefunden werden hätten
können.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Die vom Finanzamt angesprochene Teilzeitherabsetzung
habe niemals stattgefunden. Bei näherer Betrachtung der Höhe des
Einkommens (Lohnsteuerausgleich 2002 bis 2004) hätte ersehen werden
können, dass dieses ausschließlich für den Lebensunterhalt
aufgewendet werden hätte müssen und daher auch keine Sachgüter
von Wert angeschafft werden hätten können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a
AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag,
wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur
1 % vom abgenommenen Geldbetrag, zu entrichten.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 AbgEO hat der
Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden
Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung
fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag
vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht
unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden
(§ 51).
In Entsprechung der zitierten Gesetzesbestimmungen hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
"Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren einerseits
und Barauslagenersatz andererseits zu entrichten. Nicht jede im
Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner
zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993,
90/13/0046). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu
prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene
Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
diente. Weiters steht der Abgabenbehörde frei, welche von mehreren
zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen sie ergreift (VwGH 14.11.1990,
87/13/0012, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet
darstellen, begründen keine Kostenpflicht.
Die von der Abgabenbehörde seit September 2004
betriebene Lohnpfändung war insoweit wenig erfolgreich, als laut
bezughabender Kontoabfrage lediglich im Juli 2005 sowie Oktober 2005
Pfändungen in der Höhe von € 19,96 bzw. € 23,83
erfolgten. Weiters scheinen laut Kontoabfrage im Februar 2005 eine
Überweisung in der Höhe von € 76,99 auf sowie Gutschriften
aus der Arbeitnehmerveranlagung 2002 bis 2004 in der Höhe von insgesamt
€ 601,51. Die Abgabenschulden stiegen im maßgeblichen Zeitraum
von € 155.218,13 auf € 158.430,73 an. Vor diesem Hintergrund
hat das Finanzamt zu Recht eine weitere Vollstreckungsmaßnahme,
nämlich eine Sachpfändung in den Räumen der vom Bw. in S.
gelegenen Wohnung, versucht.
Laut eigenen Angaben des Bw. erzielte dieser seit dem Jahre
2002 nahezu ausschließlich Einkünfte im Bereich des Existenzminimums.
Dies bedeutet aber nicht, dass er in diesem Zeitraum vermögenslos war, was
auch der Aktenlage nicht entnommen werden kann. Die vom Finanzamt unternommene
Vollstreckungshandlung diente somit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und
war nicht ungeeignet, weil pfändbare Gegenstände vorgefunden werden
hätten können.
Dies bestätigt ja auch der Bw., wenn er das Finanzamt
im Rahmen seiner Berufungsschrift wie folgt
"informiert": "Zu
ihrer weiteren Information - wie bereits den Finanzbeamten bei ihrem
Besuch mitgeteilt - besteht mein Vermögen aus einem Auto, Marke Honda
Civic, Baujahr 1989, welches ich und meine Frau für die Arbeit
benötigen. ...".
Durch diese "Information" zeigt der Bw. selbst
auf, dass das Finanzamt S. vor Durchführung der konkreten
Vollstreckungshandlung (bzw. der "Information" durch den Bw.) keine
Kenntnis von seiner Vermögenslage hatte. Pfändbare Gegenstände
hätten - wie oben ausgeführt - daher durchaus vorgefunden werden
können.
Der Berufung konnte somit bereits
auf Grund der vorstehenden
Überlegungen kein Erfolg beschieden sein.
Im Übrigen lag dem Finanzamt eine Mitteilung des
Arbeitgebers des Bw. (Fa. A-GmbH) vor, wonach dieser mit 1. 2. 2005 auf Teilzeit
umgemeldet worden und folglich kein Pfändungsabzug mehr möglich sei.
Worin auch immer die Gründe dafür liegen mögen, dass der Bw.
weitestgehend nur Einkünfte erzielte, welche sich im Bereich des
Existenzminimums bewegten, mag dahin gestellt bleiben. Nach Lage des oben
Gesagten teilt der UFS die Vorgangsweise des Finanzamtes, dass eine weitere
Vollstreckungsmaßnahme in Form einer Sachpfändung vorgenommen
wurde.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
6. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-S/06
- Stammnummer
- 23148
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF