Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1000-W/06
Eingabengebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1000-W/06vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden. §13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden.
Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 17. Februar 2006, St.Nr. x, betreffend Gebühr und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Juli 2005, beim Verwaltungsgerichtshof
eingelangt am 8. Juli 2005, erhob der Berufungswerber (Bw.) zur Zahl
2005/16/0191 namens der Beschwerdeführerin (Bf.), S, beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des - Oberlandesgerichtes
Wien vom 24.5.2005, xx, und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 22. August 2005, Zl. yyy, wurde der
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 wurde die
Beschwerdeführerin (Bf.), S., aufgefordert, die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180 Euro binnen einer
Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder
Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der
Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der
Gebühr zu übermitteln.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der
Nichtentsprechung dieser Aufforderung dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden
müsste, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.
Da die Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
setzte das Finanzamt mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180
Euro sowie die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten
Gebühr in Höhe von 90 Euro fest.
Die Vorschreibung erfolgte an den Rechtsvertreter, welcher
die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2006 als unbegründet abgewiesen
wurde.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Die Berufung wendet sich gegen die Vorschreibung der
Gebühr an den Rechtsvertreter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist in gegenständlichem Fall, dass der
Berufungswerber in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger
Parteienvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
hat.
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
89/2004 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine
Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. Die Gebührenschuld
entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im
Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der
Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die
Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267,
über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die
§§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt
(VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Gegenständliche Beschwerde ist am 8. Juli 2005 beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 8. Juli
2005 entstanden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der
Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird
derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten
Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit
Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also
bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll
verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später
die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie
bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden
ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden
Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl.
98/16/0137)."
§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die
gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener
Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen
berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu
unterscheiden.
Die in §9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte
Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes
bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte
gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter
verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 16 und 17 zu §13 GebG sowie
die umfangreich zitierte Judikatur).
Gegen §13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken
(Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B
1257/00, vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 zu
§13 GebG).
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze
oder zum Teil zu bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG
eintreten.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.
1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999). Ermessen besteht hie bei keines.Die
Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die
Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1000-W/06
- Stammnummer
- 23116
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF