Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0290-I/06
Fällt bei Ausschlagung eines Legates dieses in die Erbmasse zurück mit der Folge, dass ein erblicher Erwerb anteilig durch die weiteren Erben samt anschließender Schenkung von diesen stattfindet ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-I/06vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. April
2006 betreffend Schenkungssteuer ("Zuwendung von G") entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (siehe Abhandlungsprotokoll
vom 21. Dezember 2000) nach dem am 3. Jänner 2000 verstorbenen F
hatten sich im Testament vom 9./19. November 1995 samt Nachtrag vom
21. Oktober 1996 der Erblasser und die Ehegattin P wechselseitig zu
Alleinerben eingesetzt; für den Fall, dass der Überlebende nicht erben
kann oder will, wurden die drei Kinder - W, G, D - zu Universalerben
bestimmt. Infolge der Erbsausschlagung durch die Witwe wurden die drei Kinder zu
Erben berufen und haben zu je 1/3-Anteil die unbedingte Erbserklärung zum
Nachlass abgegeben. Zum Geschäftsanteil des Erblassers als 75
%-Gesellschafter der Firma X-GmbH im Nominale von S 7,500.000 waren unter
Punkt IV. des Testamentes auszugsweise folgende Legatsverfügungen getroffen
worden:
"a) ... Weiters vermachen
wir unserem Sohn W 2/3 der
Geschäftsanteile an der Fa.
X-GmbH.
b) ... Schließlich
vermachen wir unserem Sohn G 1/3 der
Geschäftsanteile an der Fa.
X-GmbH.
1.
Wir bestimmen ... für den Fall, dass er beabsichtigt, diese
Geschäftsanteile ganz oder teilweise zu verkaufen ... verpflichtet ist,
diese seine Geschäftsanteile an seinen Bruder
W zu verkaufen
...
3. Weiters verfügen
wir, dass für den Fall des Ablebens unseres Sohnes W
von seinen 2/3 Geschäftsanteilen ... 30 %
an unsere Tochter ... und 34,66 % an unseren Sohn
G sowie 1 % an ... zu fallen haben; ...
Für den Fall des
Vorablebens unseres Sohnes G vor
unserem Sohn W verfügen wir, dass
die von unserem Sohn G gehaltenen 1/3
Geschäftsanteile ... an unseren Sohn
W zurückzufallen haben.
...".
Daneben wurden noch einige Legate, überwiegend zu
verschiedenen in- und ausländischen Liegenschaften, verfügt.
Zum Geschäftsanteil wird im Abhandlungsprotokoll
anschließend festgehalten:
"Der Sohn
G ... erklärt nunmehr in Kenntnis
des Verkehrswertes des ihm vermachten Geschäftsanteiles an der Firma
X-GmbH dieses Vermächtnis
auszuschlagen und sohin darauf zu
verzichten.
Aufgrund des
Verzichtes des G auf das angeordnete
Vermächtnis hinsichtlich der Geschäftsanteile ... gehen sämtliche
Anwesenden gemäß
§ 608 letzter Satz ABGB in Verbindung mit der
Bestimmung auf Seite vier Punkt 3. letzter Satz des Testamentes davon aus, dass
dieses Vermächtnis eines 1/3-Anteiles der Geschäftsanteile ... dem
Nächstberufenen, das ist der Sohn
W , zufällt."
Infolge der Ausschlagung wurde von den beiden übrigen
Erben anerkannt, dass der gesamte Geschäftsanteil des Erblassers dem W als
Vermächtnis zufalle; zur Verschaffung der Verfügung über den
Geschäftsanteil wurde gleichzeitig (am 21. Dezember 2000) ein
Abtretungsvertrag errichtet. Laut Inventarium (siehe
Abhandlungsprotokoll vom 7. Feber 2005) wurde unter Pkt. 1. der Aktiva der
gemeine Wert des erblasserischen Geschäftsanteiles zufolge Feststellung
durch den steuerlichen Vertreter mit € 12,209.036,14 (S 2.240 pro
S 100 Nennkapital) verzeichnet; daneben an Aktiva mehrere in- und
ausländische Liegenschaften, Fahrzeuge, Uhren, Waffen, eine Motoryacht,
Kontenguthaben und Wertpapiere, zusammen im Wert von € 12,939.969,65.
Nach Abzug der Passiva (gesamt € 68.545,79), darunter verschiedene
Kurrentverbindlichkeiten, wurde der Reinnachlass in Höhe von
€ 12,871.423,86 festgestellt, wovon die angeordneten Legate zugunsten
der drei Erben - darunter der gesamte Geschäftsanteil
€ 12,209.036,14 zugunsten des W (= Berufungswerber, Bw) - in
Abzug gebracht wurde. Gleichzeitig werde dessen Legat durch das Wohnrecht der
Witwe an der Ehewohnung, bemessen mit € 47.970, belastet (im
Einzelnen: siehe Abhandlungsprotokoll 7. Feber 2005).
Nach Vorschreibung der Erbschaftssteuer zunächst mit
vorläufigem Bescheid wurde zu Beginn des Jahres 2006 eine
Betriebsprüfung durchgeführt, in deren Zuge laut Prüfbericht AB-X
vom 7. April 2006 unter Tz. 6 und 7 folgende Feststellungen getroffen
wurden:
Die drei Kinder des Erblassers seien zu je 1/3 als Erben
berufen. Daneben seien ihnen im Testament auch Legate vermacht worden, darunter
dem Sohn G 1/3 des Geschäftsanteiles an der X-GmbH. Es sei weiters
verfügt worden, dass im Falle des Verkaufes dieser 1/3 Geschäftsanteil
dem Bw zu einem festgelegten Kaufpreis zu veräußern sei. Im Falle des
Todes des G sollten diese Geschäftsanteile ebenfalls auf den Bw
übergehen. Für den Fall des Verzichtes auf das Legat sei hingegen
keine Regelung getroffen worden. Da es sohin auf Grund des Verzichtes keinen
Nächstberufenen gebe, falle das Legat in die Erbmasse zurück und werde
in weiterer Folge auf die Erben aufgeteilt, dh. der ausgeschlagene 1/3
Geschäftsanteil falle aus der Erbmasse zu je 1/3 (= je 1/9 Anteil) an die
drei Erben. Die Erben G und D hätten sich mit der Übernahme des
ausgeschlagenen Geschäftsanteiles zur Gänze durch den Bw einverstanden
erklärt. Damit der Bw in dessen Besitz komme, hätten diese beiden
Erben ihren geerbten je 1/9 Anteil an den Bw übergeben
müssen. Bei seiner detaillierten Berechnungsdarstellung zum Erwerb
jedes einzelnen Erben ist der Prüfer zunächst davon ausgegangen, dass
dem Bw der 2/3-Geschäftsanteil als Legat und vom ausgeschlagenen
1/3-Anteil, der in die Erbmasse zurück falle, je 1/3 den drei Erben
angefallen sei. In weiterer Folge hätten die Erben G und D ihren je
1/9-Anteil dem Bw schenkungsweise übertragen. Hinsichtlich der
diesbezüglichen Schenkung vom Bruder bemesse sich die Schenkungssteuer
ausgehend vom gemeinen Wert des 1/9-Anteiles von € 1,017.419,68
abzüglich des Freibetrages € 440, sohin ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 1,016.979 gemäß
§ 8 Abs. 1
(Stkl. III) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, mit 32 %, ds. € 325.433,82.
Das Finanzamt hat sich dem Prüfungsergebnis
angeschlossen und unter Verweis auf den Prüfbericht dem Bw mit Bescheid vom
24. April 2006 hinsichtlich der Zuwendung von G die Schenkungssteuer im
Betrag von € 325.433,82 vorgeschrieben.
In der ua. dagegen erhobenen Berufung (dem UFS ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt) wurde zum Einen
(Berufungspunkt II. 2.) eingewendet, dass die gegenwärtige Erbschafts- und
Schenkungssteuer aufgrund der Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten
Rechtes auf Gleichbehandlung nach Art. 7 B-VG verfassungswidrig und daher
gegenständlich die Schenkungssteuer zwingend mit Null Euro festzusetzen
sei. Gleichzeitig liege "die Kompetenz zur Aufhebung verfassungswidriger Gesetze
nach Art. 140 B-VG ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof". Des
Weiteren wurde unter Berufungspunkt II. 1. "Gesetzwidrigkeit" vorgebracht, da
hinsichtlich des Geschäftsanteiles zu Unrecht ein Doppelakt unterstellt
worden sei. Anstelle des angenommenen Rückfalles des 1/3-Anteiles, auf den
der Legatar G verzichtet habe, in die Erbmasse, anschließendem je
anteiligem Erwerb durch die drei Erben sowie anschließendem Erwerb des Bw
von den Geschwistern im Schenkungswege (je 1/9), habe der Bw bei richtiger
rechtlicher Würdigung den gesamten 75 % Geschäftsanteil direkt
vom Erblasser als Legatar erhalten. Angesichts der testamentarischen
Verfügung zum Rückfall des 1/3-Anteiles beim Tod von G an den Bw sowie
der Bestimmung nach § 608 ABGB, wonach eine fideikommissarische
Substitution eine gemeine Substitution in sich schließt, sei der Bw
infolge der Ausschlagung des erstberufenen Legatars eben als
nächstberufener Ersatzlegatar zu betrachten, was in diesem Sinne auch im
Abhandlungsprotokoll festgehalten worden sei. Nach den zivilrechtlichen
Bestimmungen (§ 689 iVm § 652 ABGB) - an welche das
Erbschaftssteuerrecht anknüpfe - falle ein Legat, welches der Legatar nicht
annehmen kann oder will, auf den Nächstberufenen; dieser werde so
behandelt, als ob er das Legat schon mit dem Anfall - also direkt vom
Erblasser - erworben hätte. Demzufolge sei auch den Geschwistern kein
Geschäftsanteil aus dem Nachlass angefallen, den sie dem Bw hätten
schenken können, weshalb eine Schenkung nicht verwirklicht worden wäre
und die Schenkungssteuer mit € Null festzusetzen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"Gesetzwidrigkeit":
Als Schenkung gilt gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts sowie nach Z 2 jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
In Streit gezogen ist gegenständlich grundlegend der
Erwerb von Todes wegen des Bw, also die Frage, ob ihm das durch den Bruder
ausgeschlagene Legat als Ersatzlegatar angefallen ist und deshalb, mangels
Rückfall des ausgeschlagenen Legates in die Erbmasse, eine
anschließende Schenkung seitens der beiden weiteren Erben von vorne herein
nicht in Betracht kommen könne.
Der Erbschaftssteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Ein Vermächtnis (Legat)
ist eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils,
der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur in einer einzelnen oder in
mehreren Sachen, einer Summe oder einem Recht besteht (§ 533
ABGB).
Die meisten Tatbestände des ErbStG, insbesondere auch
die Bestimmung nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG, knüpfen an die
zivilrechtlichen Erscheinungsformen der Rechtsgestaltung an; die Steuerpflicht
gründet auf einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand (vgl. VwGH
28.9.2000, 2000/16/0089).
Gemäß
§ 684 ABGB erwirbt der Legatar
regelmäßig gleich nach dem Tod des Erblassers ein Recht auf das
Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des
Vermächtnisnehmers erworben (VwGH 23.4.1992, 90/16/0214-0216). Der
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis aber auch ausschlagen. Eine
solche Ausschlagung bewirkt, dass der Anfall des Vermächtnisses als nicht
erfolgt anzusehen ist (vgl. OGH 26.5.1997, 2 Ob 588, 589/95). Erfolgt der
Verzicht ohne Gegenleistung, so ist der Verzicht gleich zu behandeln wie der
Verzicht auf einen Erbteil (VwGH 18.4.1956, Slg 1406/F). Die
Erbsausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht
angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des
Erblassers dem Nächstberufenen
angefallen (vgl. OGH 18.10.1994, 10 Ob S 37/94). Von einer sog.
einfachen/schlichten Ausschlagung spricht man, wenn durch die Entschlagung eine
Person zum Zuge kommt, der die Erbschaft ohne den Anfall an den zunächst
Berufenen ohnehin angefallen wäre (VwGH 19.12.1996, 96/16/0091). Der
schlichten Ausschlagung iSd § 805 ABGB ist die Ausschlagung zugunsten des
Nächstberufenen (di. der Nachberufene-Substitut, gesetzlich Nachberufene,
Legatar etc.) gleichzuhalten (VwGH 14.11.1978, 2751/76; VwGH 17.9.1992,
91/16/0094; siehe zu vor auch: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz. 25 f. zu § 2 mit weiterer Judikatur).
Die bezughabenden zivilrechtlichen Bestimmungen
lauten:
§ 604 ABGB
"Gemeine Substitution" (= Ersatzerbschaft): "Jeder Erblasser kann
für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, einen;
wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweiten, und im gleichen Falle einen
dritten oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt
eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe."
§ 608 ABGB
"Fideikommissarische Sustitution" (= Nacherbschaft): "Der Erblasser kann
seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode,
oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben
überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution
genannt. Die fideikommissarische Substitution
begreift stillschweigend die gemeine in sich."
Beide Substitutionen sind gemäß
§ 652 ABGB auch bei
Vermächtnissen möglich: "Der Erblasser kann bei einem
Vermächtnisse eine gemeine oder fideikommissarische Substitution anordnen;
dabei sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften
anzuwenden", dh. es gelten die §§ 604 bis 617 ABGB zur Substution bei
der Erbschaft.
§ 689
ABGB: "Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder
will (zB durch Ausschlagung), fällt
auf den Nachberufenen (§ 652). Ist
kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis mehreren
Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht; so
wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen
ebenso, wie den Miterben die Erbschaft zu. Außer den gedachten zwei
Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der
Erbschaftsmasse."
"Nachberufen" ist der gemeine Substitut (= Ersatzlegatar)
oder der fideikommissarische Substitut (Nachlegatar). Der Ersatzlegatar tritt an
die Stelle des Vermächtnisnehmers; der Nachlegatar erhält die
Zuwendung nach dem Vorvermächtnisnehmer (siehe zu vor:
Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Auflage,
Wien 2000).
Der Vermächtnisanspruch entsteht sohin ipso iure, kann
jedoch, da er dem Bedachten nicht gegen seinen Willen aufgezwungen wird, durch
dessen Ausschlagung rückwirkend zum Erlöschen gebracht werden.
Diesfalls, wenn der Legatar also das Legat nicht annehmen will, ist die
Rechtslage so, als ob es dem Ausschlagenden nie angefallen wäre. Ein
allfällig vorhandener Nachberufener (Substitut) wird so behandelt, als ob
er das Vermächtnis schon mit dem Anfall, dh. direkt vom Erblasser, erworben
hätte (§ 689 ABGB; siehe dazu:
Kralik in
Ehrenzweig
3,
Wien 1983, S. 236).
Entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes, mangels
testamentarischer Regelung für den Fall des Verzichtes des Legatars G gebe
es keinen Nächstberufenen und falle sohin dessen Legat (= 1/3
Geschäftsanteil) in die Erbmasse zurück, steht aber für den UFS
ohne jeden Zweifel fest, dass der Bw als Nächstberufener (Ersatzlegatar) zu
betrachten ist. Wie in der Abhandlung bereits zutreffend festgehalten, ergibt
sich dies nämlich aus der Verfügung der
fideikommissarischen Substitution in
Punkt IV. b) 3. des Testamentes, wonach im Fall des Vorablebens des G das Legat
(= 1/3-Geschäftsanteil) an den Bw (als Nachlegatar) zurückzufallen
hat, iVm § 608 letzter Satz ABGB, wonach eine fideikommissarische
Substitution immer auch eine "gemeine
Substitution" stillschweigend in sich begreift. Das bedeutet, bei
Verfügung einer fideikommissarischen Substitution bedarf es gar keiner
ausdrücklichen Regelung für den Fall eines Verzichtes bzw. einer
Ausschlagung des Legates; der fideikommissarische Substitut, hier der Bw, ist
nach dem Zivilrecht stillschweigend auch als Ersatzlegatar anzusehen.
Der Bw hat demgemäß nicht nur 2/3 des Geschäftsanteiles
des Erblassers als erstberufener Legatar, sondern auch den vom Bruder
ausgeschlagenen restlichen 1/3-Geschäftsanteil als Nächstberufener =
Ersatzlegatar und sohin insgesamt den gesamten Geschäftsanteil als direkt
vom Erblasser angefallen, sohin als Erwerb von Todes wegen, erhalten. Aus
diesem Grund kommt auch kein Rückfall des ausgeschlagenen Legates in die
Erbmasse samt anschließendem erblichen Erwerb durch die beiden Geschwister
sowie anschließender Schenkung des Geschäftsanteiles von deren Seite
an den Bw in Betracht. Mangels Rückfall kann sohin von vorne herein kein
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht werden.
Nachdem der Berufung bereits aus diesem Grund volle
Berechtigung zukommt, erübrigt es sich, auf die zudem geltend gemachte
"Verfassungswidrigkeit" noch näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 608 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 689 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-I/06
- Stammnummer
- 23081
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF