Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0695-W/06
Familienbeihilfenanspruch bei Verehelichung des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0695-W/06vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. Dezember 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 2004 bis 30. Juni 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 forderte das
Finanzamt vom Berufungswerber (Bw.) die für die Tochter V, geboren am 27.
Februar 1983, für den Zeitraum 1. September 2004
bis 30. Juni 2005 bezogene Familienbeihilfe in Höhe von
1.655,00 € sowie die Kinderabsetzbeträge in Höhe von
509,00 € gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw.
lit. c Einkommensteuersteuergesetz (EStG) 1988 zurück.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt,
für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist,
bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf Grund der Höhe der
Einkünfte des Ehegatten der Tochter sei eine Unterhaltsverpflichtung im
oben angeführten Zeitraum gegeben gewesen.
Gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2005 erhob der Bw.
fristgerecht Berufung mit folgender Begründung:
"Mein Schwiegersohn SL, geb. 2.11.1981, hat bei der Firma S
zwischen 23.08.04 und 31.12.04 zu einem Gehalt von monatlich 954,82 Euro brutto
als Fachhochschüler ein Berufspraktikum absolviert, das als Voraussetzung
für einen erfolgreichen Studienabschluss vorgesehen ist. Dies ergab
insgesamt netto 3913,39 Euro. Er war mit dem obengenannten Gehalt voll zur
Sozialversicherung angemeldet.
Da die eigenen Unterhaltsbedürfnisse meines
Schwiegersohnes aber das ganze Jahr über bestehen, ergibt dies ein
durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 2004 von 329,11 Euro. Er
war daher nicht selbsterhaltungsfähig, dies liegt weit unter dem
Existenzminimum. Er konnte daher auch seiner Unterhaltspflicht auf Grund der
Bestreitung seiner eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse seit der
Hochzeit mit meiner Tochter V am 2. Juli 2004 nicht nachkommen, daher bestand
die Unterhaltspflicht der Eltern weiter. Seither wohnen beide im gemeinsamen
Haushalt mit mir.
Ab dem 1.1.2005 bis 30.06.2005 musste mein Schwiegersohn
als Werkstudent im Rahmen der Erstellung seiner Diplomarbeit zum Thema S weiter
bei dieser Firma beschäftigt sein zum Gehalt von monatlich 671,11 Euro
brutto. Dies ergab insgesamt netto 3880,69 Euro. Er war mit dem
obengenannten Gehalt voll zur Sozialversicherung angemeldet.
Da die eigenen Unterhaltsbedürfnisse meines
Schwiegersohnes aber das ganze Jahr über bestehen, ergibt dies ein
durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 2005 von 323,39 Euro, dies
liegt ebenfalls weit unter dem Existenzminimum. Er war daher nicht
selbsterhaltungsfähig und konnte daher seiner Unterhaltspflicht auf Grund
der Bestreitung seiner eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse nicht
nachkommen. Es bestand die Unterhaltspflicht der Eltern weiter. Daher habe ich
die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht bezogen. Ich habe die Familienbeihilfe im
guten Glauben für meine Tochter ausgegeben.
Seit Juli 2005 hat mein Schwiegersohn überhaupt kein
Einkommen mehr, da er den Zivildienst ableistet. Außerdem ersuche ich aus
Billigkeit von der Rückforderung abzusehen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Es führte in der Begründung aus, gemäß
§ 5 Abs. 2 FLAG 1967 bestünde für Kinder, denen Unterhalt von
ihrem Ehegatten zu leisten ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Unterhaltspflicht verbleibe nur dann bei den Eltern, wenn die Einkünfte des
Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse ausreichten und diese die Unterhaltskosten für
das KInd auch überwiegend trügen.
Zur Feststellung der Höhe dieser "bescheidensten
Einkünfte" könne als Basis der Ausgleichszulagenrichtsatz des §
293 ASVG (Existenzminimum) für Alleinstehende herangezogen werden. Für
das Jahr 2004 habe dieser Wert monatlich 653,19 €, für 2005 monatlich
662,99 € betragen.
Auf Grund der Jahreslohnzettel für 2004 und 2005 des
Ehegatten der Tochter ergäbe sich für das Jahr 2004 ein monatliches
Nettoeinkommen von durchschnittlich 921,96 € und für das Jahr 2005 von
784,45 €.
Im Übrigen habe die Tochter des Bw. im Zeitraum 1.
September 2004 bis 28. Februar 2005 ein eigenes Einkommen bezogen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2006
brachte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, in welchem er unter anderem
ausführte, in der Berufungsvorentscheidung werde vom Finanzamt
fälschlicherweise ein monatliches Nettoeinkommen seines Schwiegersohnes von
durchschnittlich 921,96 € bzw. 784,45 € behauptet, sodass der
Eindruck entstehe, es handle sich um regelmäßiges Monatseinkommen
für 2004 und 2005.
Im Zeitraum Jänner bis Juli 2004 habe sein
Schwiegersohn aber kein Einkommen gehabt.
Seit Juli 2005 sei er bei einem freiwilligen
Zivilersatzdienst tätig und beziehe ebenfalls keinerlei Einkommen, sondern
erhalte nur eine Entschädigung, die unter dem Existenzminimum liege. Es
habe daher in den Jahren 2004 und 2005 nie ein durchschnittliches
Monatseinkommen in der vom Finanzamt behaupteten Höhe
existiert.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung werde
darauf hingewiesen, dass die Unterhaltspflicht vom Ehegatten zu leisten sei und
nur dann bei den Eltern verbleibe, wenn die Einkünfte des Ehegatten zur
Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse nicht
ausreichten. Dies sei bei seinem Schwiegersohn aber der Fall. Aus den
Lohnzetteln ergäbe sich ein deutlich geringeres Monatseinkommen als das
sogenannte Existenzminimum, das er zur Bestreitung seiner eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse brauchte, sodass sein geringes Einkommen keinen
Unterhalt an die Ehefrau zulasse. Er habe die Unterhaltskosten für seine
Tochter daher überwiegend selbst getragen.
Tatsache sei, dass sein Schwiegersohn in jenen Monaten der
Jahre 2004 und 2005, in denen er kein Einkommen hatte, natürlich genauso
Ausgaben zur Bestreitung der eigenen Unterhaltsbedürfnisse gehabt habe.
Diese Ausgaben habe er tätigen müssen, konnte dies aber nur (und zwar
auch nur teilweise), weil er auf das Einkommen, das er in den anderen Monaten
des Jahres erhielt, vorgreifen bzw. zurückgreifen habe
können.
Auch seine Tochter habe im Rahmen ihrer Ausbildung ein
Pflichtpraktikum im Ausmaß von sechs Monaten (in der Zeit von September
2004 bis Februar 2005) absolvieren müssen. Ihre Einkünfte daraus seien
sowohl 2004 als auch 2005 unter 8.725 € und auch unter dem Existenzminimum
gelegen. So habe auch sie ihrem Gatten keinen Unterhalt leisten
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten
ist.
Die Verehelichung eines Kindes soll somit nur dann mit dem
Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn das verheiratete Kind
gegenüber seinem Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB, welcher lautet:
"(1) Die
Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung
ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der
Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen
Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf
Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind.
Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher
Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre.
Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag
nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf
Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei
aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit
nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet
werden."
Nach der Rechtsprechung ist
für die Frage des Anspruches auf Familienbeihilfe entscheidend, ob und
inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten
des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der
Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser
Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben (vgl. VwGH
18.10.1989, 88/13/0124).
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen
Unterhaltspflichten des Bw. fortbestehen lassen würde oder ob die
Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht
begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe des Bw.
ausschließen würde.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat (vgl. UFS
24.2.2006, RV/1961-W/05).
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht
schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn
verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im
Exekutionsrecht).
Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu
§ 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur
Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten
Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag
ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende
Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG stimmt nunmehr auch gem § 291a
Abs. 1 EO der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum)
überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Tochter geht, kann nur der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden (vgl. UFS
24.2.2006, RV/1961-W/05).
Dieser beträgt im Streitzeitraum 653,19 € bzw.
662,99 € (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).
Es steht im vorliegenden Fall fest, dass das monatliche
Einkommen des Ehegatten (mit 921,96 € für 2004 und 784,45 €
für 2005) die Richtsätze der §§ 293 f ASVG
überschritten hat.
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist jedoch von
einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem
längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden
Zeitraum zu ermitteln ist (OGH 21.7.2004, 3Ob113/04w mwN; der Gerichtshof hat in
diesem Urteil ausdrücklich eine monatliche Anpassung des
Unterhaltsanspruchs im Falle eines schwankenden Einkommens abgelehnt). Somit ist
es auch unzulässig, eine Rückforderung der Familienbeihilfe für
einzelne Monate vorzunehmen, in denen der Ehegatte berufstätig war (vgl.
UFS 20.9.2005, RV/1361-W/05).
Da der Ehegatte im Zeitraum Jänner bis Juli 2004 sowie
ab Juli 2005 kein zu versteuerndes Einkommen bezog, ist von einem
durchschnittlichen Monatseinkommen von 326,53 € (1/12 von 3.918,32 €)
für 2004 und 392,22 € (1/12 von 4.706,67 €) für 2005
auszugehen.
Das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehegatten ist
somit weit unter den Richtsätzen der §§ 293 f ASVG gelegen,
weswegen der Ehegatte gegenüber der Tochter des Bw. nicht
unterhaltspflichtig war.
Das Einkommen der Tochter des Bw. ist infolge der
Geringfügigkeit (2004: insgesamt 3.650,78 €, durchschnittliches
Monatseinkommen (1/12): 304,23 €; 2005: insgesamt
1.469,78 €, durchschnittliches Monatseinkommen (1/12):
122,48 €) ohne Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall war der Unterhalt somit vom
Bw. zu leisten, der demzufolge für den Streitzeitraum Anspruch auf
Familienbeihilfe hatte.
Da dem Bw. für den Streitzeitraum Familienbeihilfe
zustand, war gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
aber auch der Anspruch auf Kinderabsetzbeträge gegeben.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 30.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0695-W/06
- Stammnummer
- 23053
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF