Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0410-L/04
zur Stellung eines Erstattungsantrages ausschließlich der Abgabenschuldner berechtigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-L/04vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, I, vom 23. Dezember 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 22. November 2002 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22. Juli 2002 haben die Vertragsparteien PGV (im
Folgenden nur mehr kurz mit PG bezeichnet) mit dem Sitz in X als Käuferin
und P, nunmehriger Berufungswerber (=Bw), als Verkäufer den zuvor am
1. März 2002 geschlossenen Kaufvertrag über die 744/151452
Anteile an der Liegenschaft EZ 1932, GB L, einvernehmlich aufgehoben
und den früheren Zustand wider hergestellt. In einem Punkt 2 der
Vereinbarung wird festgestellt: Die vom Bw der Käuferin zur
Verfügung gestellte Grunderwerbsteuer (GrESt) von 1.750,-- € wird
an diesen abgetreten. Dieser ist daher zur Empfangnahme berechtigt.
Aufgrund obiger Vereinbarung hat der Bw sodann einen Antrag
auf Rückerstattung der GrESt von 1.750,-- € gestellt, weil die
Käuferin den Kaufpreis für die Liegenschaft nicht habe aufbringen
können und deshalb der Kaufvertrag rückgängig gemacht worden sei.
Die einbezahlte GrESt sei an den Antragsteller zurückzuerstatten, weil
dieser die GrESt der Käuferin darlehensweise zur Verfügung gestellt
habe.
Diesen Antrag gemäß
§ 17 GrEStG hat
das Finanzamt mit Bescheid vom 22. November 2002 abgewiesen, weil zur
Antragstellung nur der legitimiert sei, der die Zahlung geleistet habe bzw. in
dessen Namen die Steuer entrichtet worden sei. Dagegen hat der Bw
berufen, weil sich der Antrag auf die erfolgte Abtretung der GrESt
gründe.
Auch das Rechtsmittel hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2004 als unbegründet
abgewiesen, weil zur Stellung eines Erstattungsantrages nach § 17
GrEStG nur der Abgabenschuldner berechtigt sei, der die Abgabe entrichtet hat
oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Es genüge dagegen
nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde.
Lt. Berufung sei die GrESt von der PG durch Banküberweisung geleistet
worden. Der Abtretung, der vom Bw in Form eines Darlehens zur Verfügung
gestellten GrESt, komme keine Bedeutung zu.
In seinem Vorlageantrag vom 3. Mai 2004 führt der
Bw aus, der Abgabenschuldner PG habe die GrESt direkt an das Finanzamt
überwiesen und sei auch der Erstattungsantrag von dieser gestellt worden.
Durch die Gewährung eines Darlehens sei die GrESt aus dem Vermögen der
PG geleistet worden, sodass ihr der Rückerstattungsanspruch nicht
verweigert werden könne. Sollte ein unbeabsichtigter Formfehler unterlaufen
sein, könne dieser berichtigt werden. Der Bw habe der Einfachheit halber
als Geschäftsführer der PG gehandelt und müssten
Missverständnisse daher korrigiert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z1 GrEStG wird
die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von
drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung
rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist eine
bereits erfolgte Festsetzung auf Antrag entsprechend abzuändern.
Wie bereits das Finanzamt zutreffend in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ist zur Stellung eines
Erstattungsanspruches - laut ständiger Rechtsprechung des VwGH
(insbesondere VwGH vom 12. Dezember 1963, 2990/F, verstärkter Senat;
zuletzt VwGH vom 22. Mai 1996, 96/16/0082) - ausschließlich der
Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigter berechtigt, der die Abgabe
entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Grunderwerbsteuer
in Höhe von 1.750,-- € unbestritten mit Bescheid vom
4. April 2002 der PG als Käuferin vorgeschrieben und von dieser
mittels PSK Erlagschein am 29. April 2002 entrichtet. Nur die PG ist
daher berechtigt, einen Rückerstattungsantrag zu stellen.
Wenn der Bw in seinem Vorlageantrag die Behauptung
aufstellt, der Erstattungsantrag sei ohnedies von der PG gestellt worden, so
widerspricht dies eindeutig dem Wortlaut des Rückerstattungsantrages vom
22. Juli 2002. Darin wird unzweifelhaft als Antragsteller P ausgewiesen und
hat letzterer den Antrag unterfertigt. Ein Anbringen ist aber immer dem
Einschreiter zuzurechnen. Demgegenüber findet sich im Erstattungsantrag
kein Hinweis darauf, dass der Bw = Antragsteller nicht im eigenen Namen, sondern
als Vertreter der GmbH gehandelt habe.
Dem Vorbringen des Bw, er habe die Steuer wirtschaftlich
selbst in Form eines Darlehens vorfinanziert und einbezahlt, kommt in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 22. Mai 1996, 96/16/0082).
Der Berufung kommt daher inhaltlich keine Berechtigung
zu.
Allerdings hat der Bw den Vorlageantrag vom 3. Mai
2004 mit dem Zusatz, als Geschäftsführer der PG, unterfertigt, sodass
zu prüfen sein wird, ob darin ein neuer - die rechtlichen Voraussetzungen
erfüllender - Antrag gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG
erblickt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es primär auf die
Absicht der Partei an, welches erkennbare Ziel der Einschreiter mit seinem
Anbringen verfolgt. Im Übrigen scheint im Grundbuch noch immer die PG als
Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft auf, sodass die
tatsächliche Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom Bw glaubhaft
zu machen sein wird. Über diesen Antrag hat jedoch gegebenenfalls das
Finanzamt in erster Instanz zu entscheiden.
In Bezug auf die gegenständliche Berufungsentscheidung
ist diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 5. November 1981,
16/2969/80, hinzuweisen, wonach die belangte Behörde über die Berufung
keine meritorische Entscheidung treffen kann, weil dem bekämpften Bescheid
des Finanzamtes noch gar kein gültiger Antrag des Bw zugrunde gelegen ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-L/04
- Stammnummer
- 22962
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF