Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0379-L/04
Berücksichtigung diverser Ausgaben eines Bürgermeisters als Werbungskosten nach § 16 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-L/04vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G., vom 10. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
12. Jänner 2004, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2004:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
433.973,-- S
|
Einkommensteuer
|
120.066,60 S
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-97.716,48 S
|
|
|
22.350,12 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
1.624,24 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2001
nichtselbständige Einkünfte sowohl als technischer Angestellter als
auch als Bürgermeister. Da er die zugesandte Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 innerhalb
der mit Bescheid vom 12. August 2003 verlängerten Abgabefrist bis 31.
Dezember 2003 nicht einreichte, führte das Finanzamt - ohne
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und von
Freibeträgen - eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch und schrieb ihm
mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. Jänner 2004 € 5.320,60
an Einkommensteuer zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Beantragt wurde die
Berücksichtigung von Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen laut der beiliegenden
Steuererklärung. In dieser wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag,
S 45.565,35 an Prämien für Personenversicherungen,
S 147.062,-- als Aufwendungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung,
S 3.000,-- an Kirchenbeitrag, S 84.148,-- als Werbungskosten aus der
Tätigkeit als Politiker, S 6.190,-- als außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt und der Pauschbetrag für das auswärtige
Studium einer Tochter ebenfalls als ag. Belastung geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2004 setzte
das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit € 1.624,24
fest. Dabei berücksichtigte es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, mit S 64.500,--, ein Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung mit dem
Höchstbetrag von S 25.000,--, den Kirchenbeitrag mit dem
Höchstbetrag von S 1.000,--, die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes mit dem gesetzlichen Pauschbetrag von
S 18.000,-- sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
S 5.000,--. Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht
berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe
von S 32.407,-- nicht überstiegen hätten. Eine beruflich
veranlasste Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG liege unter anderem
erst dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne.
Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km hätten daher nicht
berücksichtigt werden können. Die (als Werbungskosten anerkannten)
Telefonkosten seien mit S 4.000,-- geschätzt worden. Ausgaben für
Eintrittskarten könnten nur für eine Person gewährt werden.
Ausgaben für Literatur von allgemeinem Interesse (Autoatlas) und für
Hochzeits- und Geburtstagsgeschenke könnten nicht berücksichtigt
werden.
Der Vorlageantrag vom 11. März 2004, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt gilt, richtet sich gegen die teilweise
Nichtberücksichtigung von Ausgaben als Bürgermeister als
Werbungskosten. Folgende Aufwendungen seien nicht oder nur teilweise
berücksichtigt worden, wobei grundsätzlich zu sagen sei, dass alle
diese von ihm angeführten Aufwendungen nicht entstanden wären,
wäre er nicht Bürgermeister einer Gemeinde. 1.
Telefonrechnung: Herabsetzung von S 5.000,-- auf S 4.000,--:
Telefonrechnungen könnten anteilig als Werbungskosten abgesetzt
werden. Auf Grund seiner Tätigkeit als Bürgermeister seien sicherlich
mehr als 50 % von S 9.772,40 seiner Telefonkosten beruflich bedingt.
2. Computerkosten: Herabsetzung von S 3.824,-- auf
S 3.178,--: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Computers seien Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung feststehe.
Dies liege in seinem Fall vor. Der Prozentanteil seiner beruflichen Nutzung
liege "nun wiederum unter dem von dem Finanzamt bewilligten". 3. Kosten
für Sachaufwand und Werbemittel - Streichung und Herabsetzung von
S 20.109,70 auf S 10.164,--: Aufwendungen für Spenden,
Geschenke und Mitgliedsbeiträge seien als Werbungskosten abzugsfähig.
Insbesondere würden Karten für Bälle, Spenden an Vereine oder
Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde anerkannt. 4. Reisekosten
- Kilometergelder - Herabsetzung von S 20.496,70 auf
S 17.858,-- und Tagesgelder - Herabsetzung von S 6.450,-- auf
S 2.310,--: Auch die Reisekosten seien leider gekürzt worden,
obwohl die Reisen aus beruflicher Veranlassung geschehen seien. Somit
seien seine Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2001 um S 19.648,02
gekürzt worden. Beantragt wird, einen neuen Bescheid zu erlassen und seine
Werbungskosten als Bürgermeister zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) den Berufungswerber, innerhalb von vier
Wochen zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen: "1. Im Vorlageantrag wenden Sie sich gegen die Herabsetzung
der beruflichen Telefonkosten von S 5.000,-- auf S 4.000,--. Dazu
wollen Sie Ablichtungen der einzelnen, im Kalenderjahr 2001 bezahlten
Telefonrechnungen und Aufzeichnungen vorlegen, aus denen die Kosten der
einzelnen beruflichen Telefonate ersichtlich sind. Für den vom Finanzamt
festgesetzten höheren privaten Anteil spricht die Tatsache, dass in Ihrem
Haushalt Ihre Gattin und fünf Kinder (geboren 1985, 1987, 1990, 1991 und
1993) wohnen. 2. Auch bei den Computerkosten wurde der Privatanteil von
30 auf 40 % erhöht. Als Grund dafür dürfte das Finanzamt die
erhöhte Nutzung durch die größer werdenden Kinder angenommen
haben. 3. Was die Reisekosten betrifft, ist es ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des
Dienstortes - im konkreten Fall von H. aus betrachtet - nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können. Der Nahebereich erstreckt sich
ungefähr auf eine Umgebung von ca. 25 Kilometer von H.. Für die
Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt und zurück können keine
Kilometergelder verrechnet werden. Sie sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der
Voraussetzungen, mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Die Parkgebühren
anlässlich von Dienstfahrten sind mit der Berücksichtigung des
amtlichen Kilometergeldes abgegolten. 4. Aufwendungen z.B. für
Gemeindebedienstete und die Gemeindevertretung anlässlich des
Weihnachtsfestes, von Geburtstagen und vergleichbarer Anlässe zählen
nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. v. 24.11.1999, Zl.
96/13/0115) zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Bei Ballveranstaltungen ist nur eine
Eintrittskarte durch die Tätigkeit als Bürgermeister beruflich
bedingt. 5. In der Anlage werden Ihnen fünf Ablichtungen der
korrigierten Werbungskostenaufstellung übermittelt, damit Sie konkret
ersehen können, welche Ausgaben vom Finanzamt nicht oder in geringerem
Ausmaß als Werbungskosten anerkannt wurden. Sofern Sie eine Kürzung
für ungerechtfertigt halten, wollen Sie innerhalb der obgenannten Frist
jeden Punkt ausführlich schriftlich begründen und Ihre Einwände
durch geeignete Beweismittel untermauern."
Nach vielen Fristverlängerungen teilte dazu der
Einschreiter mit Schreiben vom 15. Mai 2006 mit: Telefonkosten:
Herabsetzung der beruflichen Telefonkosten von ca. 50 auf ca. 40 %: In
der Anlage würden die angeforderten Belegkopien übersandt, wobei von
der Tele2-Abrechnung der Beleg für Sept. - Oktober (mindestens
S 400,-- Gesprächsgebühr) und der Beleg von Telekom für
November - Dezember (mindestens S 508,80 für Grundentgelt und
Endgerät) leider nicht mehr auffindbar seien. Grundsätzlich habe der
Einschreiter die Auskunft erhalten, dass bis zu 50 % anerkannt würden. Zu
berücksichtigen sei, dass seine älteste Tochter (geb. 1985) ab dem
Schuljahr 2000/01 unter der Woche im Internat einer Schule in Linz sei und zudem
seine Kinder generell ab der 4. Klasse Hauptschule ihr eigenes Handy benutzen
würden. Bis zu diesem Alter würden seine Kinder sehr wenig
telefonieren und bei den Telefonkosten am Festnetz nicht ins Gewicht fallen.
Folgende Werbungskosten seien nicht oder nur teilweise
berücksichtigt worden:
|
Beleg.Nr.
|
Text
|
Schilling
|
09
|
Eintritt u. Spende für
Frühjahrskonzert/Musikverein
|
200,--
|
10
|
Eintritt u. Spende für
MGV-Konzert/Sänger
|
200,--
|
11
|
Geburtstagsgeschenk an Heimatbuchverfasser
|
600,--
|
15
|
Hochzeitsgeschenk an JVP-Obmann
|
1.000,--
|
25
|
Weihnachtsgeschenk für Ehrenbürger
|
435,--
|
26
|
Weihnachtssterne für Gemeindebedienstete
|
420,--
|
27
|
Weihnachtsgeschenke für Gemeindebedienstete, SB- u.
PV/SPÖ-Weihnachtsfeier
|
5.770,32
|
|
Summe
|
8.625,32
Laut der Gemeindebund Schriftenreihe von 2002 "Die
Besteuerung der Gemeindemandatare" seien Aufwendungen für Spenden,
Geschenke und Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Vom
Finanzamt seien aber insbesondere Karten für Bälle, Spenden an Vereine
oder Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde nicht anerkannt worden.
Reisekosten: Streichung bzw. Herabsetzung von Reisekosten (Maturaball,
Hochzeit, Geburtstagsfeier von Gemeindebediensteten), Eintritte (Maturaball,
ÖVP-Herbstball, JVP-Let's Dance) und Tagesgebühren. In Summe sei dies
um mindestens S 2.319,80 zu viel, auch wenn bereits alle Fahrtstrecken
unter 25 km in eine Richtung nicht mehr berücksichtigt würden. Somit
seien auch die Reisekosten leider gekürzt worden, obwohl die Reisen aus
beruflicher Veranlassung geschehen seien. Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw.
Reise liege bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen
Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des
Politikers bedingten Fahrten (also z.B. der Besuch aller "human relations"
- Veranstaltungen) vor. Die angeführten Reisen seien demnach aus
beruflicher Veranlassung geschehen.
Mit dem am 30. Mai 2006 dem Rechtsmittelwerber nachweislich
zugestellten Schreiben vom 29. Mai 2006 ersuchte der UFS den Einschreiter
innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung zu den nachstehenden Punkten
ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen: "1. Laut den vorgelegten
Unterlagen haben die im Kalenderjahr
2001 von Ihnen bezahlten Telefonkosten S 8.969,65 (1.286,80 +
1.583,80 + 1.835,10 + 1.740,10 + 386,05 + 1.229,-- + 400,-- + 508,80) betragen,
davon wurden vom Finanzamt ohnehin S 4.000,-- als Werbungskosten anerkannt,
was einen Prozentsatz von 44,59 ergibt. 2. In Punkt 2 Ihrer Stellungnahme
wenden Sie sich gegen die gänzliche oder teilweise Nichtanerkennung der
Belege Nr. 9, 10, 11, 15, 25, 26 und 27 ohne bei jedem Beleg darauf einzugehen,
aus welchen Gründen Sie jeweils durch Ihre Tätigkeit als
Bürgermeister konkret veranlasst waren, die beantragten Beträge zu
bezahlen. Geschenke an Heimatbuchverfasser und Ehrenbürger werden in der
Regel aus den Verfügungsmitteln der Gemeinde, welche einem
Bürgermeister zur Verfügung stehen, bezahlt. Bei Beleg Nr. 27 ist
durch die verwendeten Abkürzungen nicht genau ersichtlich, um welche
Gruppen es sich handelte und welcher Betrag jeweils auf welche Gruppe entfallen
ist. Diese Ergänzungen wollen innerhalb der obgenannten Frist nachgeholt
werden. Die allgemeinen Ausführungen in der Broschüre "Die Besteuerung
der Gemeindemandatare" reichen für eine konkrete Beurteilung nicht aus.
3. Hinsichtlich der Reisekosten wird in Ihrer Stellungnahme anerkannt,
dass Tagesgelder für Fahrten, die unter 25 km in einer Richtung betragen,
keine Werbungskosten darstellen und für die Fahrten von der Wohnung zum
Gemeindeamt und zurück keine Kilometergelder verrechnet werden können.
Es kann aber nicht nachvollzogen werden wie sich die angeführte Summe von
S 2.319,80 an den bei den Reisekosten Ihrer Meinung nach zu wenig
gewährten Werbungskosten genau zusammensetzt. Sie werden eingeladen, dies
innerhalb der obgenannten Frist nachzuholen. 4. Allgemein wir bemerkt,
dass Sie durch Ihre Stellungnahme vom 15. Mai 2006 dem Punkt 5 des Vorhaltes vom
30. Juni 2005 - sofern Sie eine Kürzung für ungerechtfertigt halten,
muss jeder Punkt ausführlich schriftlich begründet und Ihre
Einwände durch geeignete Beweismittel untermauert werden - jedenfalls nicht
nachgekommen sind. Nachdem Ihnen zur Beantwortung des Vorhaltes vom 30. Juni
2005 mehrmals viel Zeit (bis 15. Mai 2006) eingeräumt worden ist,
müsste bei Nichtbeantwortung dieses Schreibens innerhalb der gesetzten
dreiwöchigen Frist auf Grund der Aktenlage entschieden
werden."
Dieser Vorhalt wurde weder innerhalb der gesetzten
dreiwöchigen Frist noch bis heute beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
13. Februar 2004 die erstmals im Rechtsmittelverfahren beantragten Frei- und
Absetzbeträge betreffend das Kalenderjahr 2001 berücksichtigt hat,
entspricht dies dem Gesetz. Insoweit ist dem Rechtsmittel ein Erfolg beschieden.
Was die strittigen Aufwendungen aus der Tätigkeit als
Bürgermeister betrifft, gilt folgende Gesetzeslage: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient
und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur
Hälfte abgezogen werden. Z 4) Freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.
Somit ist hinsichtlich jeder einzelnen beantragten Ausgabe
zu prüfen, ob bzw. inwieweit Werbungskosten vorliegen.
1. Beruflicher Anteil an
den Telefonkosten: Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber
sowohl in seiner Firma als auch im Gemeindeamt die Möglichkeit der
Benutzung von Telefonanschlüssen offen gestanden ist. Wie im Vorhalt vom
29. Mai 2006 unwidersprochen ausgeführt, haben die Kosten des privaten
Telefonanschlusses im Kalenderjahr 2001 S 8.969,65 betragen.
Beweiskräftige Unterlagen über die Anzahl und Dauer der beruflichen
Gespräche wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Wenn das Finanzamt von
diesen Ausgaben im Schätzungswege S 4.000,-- als Werbungskosten
anerkannt hat, entspricht dies ohnehin einem Prozentsatz von 44,59. Angesichts
der Tatsache, dass im Haushalt des Berufungswerbers noch seine Gattin und
mindestens vier Kinder (geboren 1987 bis 1993) wohnen, ist diese Schätzung
sehr großzügig. In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erk. v.
21.7.1998, 98/14/0021 hinzuweisen, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat,
dass die Annahme eines beruflich veranlassten Anteiles am privaten
Telefonanschluss von bloß 20 % bei einer Politikerin nicht der
Lebenserfahrung widerspricht.
2.
Computerkosten: Das Finanzamt hat die AfA für den Computer
nach Abzug eines Privatanteiles mit nur S 3.178,-- als Werbungskosten
anerkannt. Wie im Vorhalt des UFS vom 30. Juni 2005 ausgeführt, hängt
dies mit der erhöhten privaten Nutzung durch die größer
gewordenen Kinder zusammen. Die Reduktion gegenüber dem Vorjahr ist daher
gerechtfertigt. Diesbezüglich wurde auch in der Vorhaltsbeantwortung vom
15. Mai 2006 nichts eingewendet.
3. Aufwendungen für
Spenden und Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde: Erst
in der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 2006 hat der Berufungswerber
präzisiert, wogegen sich dieser Berufungspunkt richtet. Er betrifft den
Eintritt und die Spende bei zwei Konzerten sowie Ausgaben für diverse
Geburtstags-, Hochzeits- und Weihnachtsgeschenke. Klarstellend wird bemerkt,
dass das Finanzamt die Belege Nr. 9 und 10 (Eintritte bei Konzerten) nicht zur
Gänze, sondern nur insoweit nicht anerkannt hat, als die Aufwendungen die
Kosten einer einmaligen Eintrittskarte von S 70,-- pro Konzert
überschritten haben. Nach dem VwGH-Erk. v. 9.12.2004, 99/14/0253,
einen Vizebürgermeister einer Stadt betreffend, sind unter dem Begriff der
nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu
verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden
Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das
gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein
Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung,
die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer -
etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären
- zuteil werden lässt. Repräsentationsaufwendungen sind
beispielsweise Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art,
Bewirtung von Arbeitskollegen, Geschenke an Mitarbeiter zu bestimmten
Anlässen wie Weihnachten, Jahreswechsel (vgl. Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz. 7.3). Auch hinsichtlich von
Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen ist in Bezug auf
die Werbungskosten eine Nichtabzugsfähigkeit im Hinblick auf § 20 Abs.
1 Z 4 EStG gegeben. Da der Berufungswerber den Vorhalt des UFS vom 29.
Mai 2006 nicht beantwortet und daher bei den Belegen Nr. 9, 10, 11, 15, 25, 26
und 27 nicht darauf eingegangen ist, aus welchen Gründen die jeweilige
Ausgabe durch die Tätigkeit als Bürgermeister konkret veranlasst war,
geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich bei den vom
Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannten Ausgaben um
nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im obigen Sinne handelt.
Seitens des Rechtsmittelwerbers wurde durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes
vom 29. Mai 2006 auch nicht geklärt, ob die Geschenke an
Heimatbuchverfasser und Ehrenbürger aus den Verfügungsmitteln der
Gemeinde, welche einem Bürgermeister zur Verfügung stehen, bezahlt
wurden und daher auch aus diesem Grunde nicht zu Werbungskosten führen
können.
4. Reisekosten -
Kilometergelder - Herabsetzung: Wie bereits im Vorhalt des
UFS vom 30. Juni 2005 ausgeführt, ist es ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes
- im konkreten Fall von H. aus betrachtet - nicht als Werbungskosten
anerkannt werden können. Für die Fahrten von der Wohnung zum
Gemeindeamt und zurück können ebenfalls keine Kilometergelder
verrechnet werden. Sie sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem
Pendlerpauschale abgegolten. Die Parkgebühren anlässlich von
Dienstfahrten sind mit der Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes
abgegolten. Da der Berufungswerber durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom
29. Mai 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat nicht mitgeteilt hat, wie sich
der im Schreiben vom 15. Mai 2006 bei diesem Punkt genannte Betrag von
S 2.319,80 zusammensetzt, kann diesem nicht die Eigenschaft von
Werbungskosten zuerkannt werden, zumal Fahrten zu Maturabällen in der
Bezirkshauptstadt, Hochzeiten und Geburtstagsfeiern in der Regel den
nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen sind.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Abschließend wird bemerkt, dass sich das Finanzamt
bei der Beurteilung der Werbungskosten an die Ausführungen in der
Schriftenreihe des Österreichischen Gemeindebundes betreffend "Die
Besteuerung der Gemeindemandatare" gehalten hat.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenTelefonkostenPrivatanteilComputerkostenSpendenGeschenkeRepräsentationskostenReisekostenFahrten Wohnung-Arbeitsstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-L/04
- Stammnummer
- 22960
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF