Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0120-F/05
Ist die Besteuerung einer Pensionsabfindung aus der schweizerischen beruflichen Altersversorgung (2. Säule) mit dem im FZA festgelegten Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-F/05vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist unmittelbar anwendbar. Damit gilt die Personenfreizügigkeit, wie sie nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen verwirklicht ist, (im wesentlichen) auch gegenüber der Schweiz. Innerstaatliche Vorschriften, welche Leistungen, die ein Grenzgänger auf Grund seiner aufgegebenen Grenzgängertätigkeit aus der schweizerischen beruflichen Altersversorgung erhält, steuerlich gegenüber vergleichbaren Leistungen diskriminieren, die im Fall eines fehlenden Auslandsbezuges bezogen werden, stellen eine Verletzung des FZA dar. Die Einschränkung in § 67 Abs. 11 EStG wird deshalb insoweit vom FZA verdrängt. Die in § 67 Abs. 3 und 4 EStG angeführten sonstigen Bezüge sind jedoch nicht mit einer Auszahlung der Austrittsleistung vergleichbar, welche der Bf auf Antrag unter Abgabe der Erklärung, die Schweiz endgültig zu verlassen, erhalten hat. Da mit ihr Pensionsansprüche der zweiten Säule abgegolten werden, ist die Leistung mit der Abfindung einer Firmenpension vergleichbar. Die steuerliche Behandlung derartiger Leistungen differiert im Grundsätzlichen aber nicht danach, ob es sich um eine ausländische oder eine inländische Pensionsabfindung handelt. Insbesondere die auch den Bf treffenden Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 betreffen ohne Differenzierung inländische wie auch ausländische Pensionsabfindungen, womit dem Vorwurf einer Diskriminierung die Grundlage entzogen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vom 17. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer (in der Folge Bf genannt) nahm
1987 eine Grenzgängertätigkeit auf. Per 30.6.2002, ca. vier Monate
nach Vollendung des 60. Lebensjahres, endete sein Dienstverhältnis zum
Schweizer Arbeitgeber (Lohnausweis vom 14.2.2003). Mit diesem Tag endete auch
seine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der CSS. Am 5.7.2002 wurde
sein Guthaben bei der Personalfürsorgestiftung seines ehemaligen
Arbeitgebers an die Rentenanstalt S überwiesen, wo der Betrag als
Einmaleinlage für den Abschluss einer Freizügigkeitspolice verwendet
wurde. Nach Abgabe der Erklärung, die Schweiz endgültig zu verlassen,
überwies die Rentenanstalt dem Bf am 6.1.2003 die ihm zustehenden
Leistungen aus der Freizügigkeitspolice abzüglich der Quellensteuer
(127.673,90 CHF). Deren Rückerstattung beantragte der Bf in weiterer Folge
mit Erfolg.
Vom 1.7. bis 19.11.2002 war der Bf auf Arbeitssuche und
bezog Arbeitslosengeld. Bis 30.11.2002 war er dann in der Gastronomie
teilzeitbeschäftigt. Vom 20.11. bis 31.11.2002 bezog er Transferleistungen
von der VGKK. Über Vorhalt des Finanzamtes gab der Bf hinsichtlich des
Streitjahres bekannt, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Einkünfte aus
einer geringfügigen Beschäftigung zu beziehen. Seit dem 1.9. des
Streitjahres bezieht er eine Pension von der Pensionssicherungsanstalt, nachdem
er per Mai 2003 einen Pensionsantrag gestellt hat.
Strittig ist, wie die Barauszahlung der sogenannten
Austrittsleistung zu versteuern ist. Diesbezüglich wird auf die im
vorausgegangenen Verfahren betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer
ergangene Berufungsentscheidung vom 4.6.2003, GZ. RV/0121-F/03, verwiesen.
Zusammengefasst gelangte die Rechtsmittelbehörde in der zitierten
Entscheidung zur (die Abgabenbehörde I. Instanz bestätigenden)
Überzeugung, dass die Barauszahlung der schweizerischen Rentenanstalt,
welche der Bf auf Antrag unter Abgabe der Erklärung, die Schweiz
endgültig zu verlassen, erhalten hat, als Pensionsabfindung im Sinne von
§ 124b Z 53 letzter Satz EStG einzustufen und (nur) zu einem Drittel
steuerfrei zu belassen ist. Diese Rechtsauffassung vertrat das Finanzamt auch im
gegenständlichen Verfahren.
Wie schon im Berufungsverfahren betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen ist der Bf auch im gegenständlichen
Verfahren der Auffassung, die Barauszahlung falle unter § 67
Abs. 4 EStG 1988 und sei entsprechend (noch) günstiger zu besteuern.
Im Vorlageantrag vom 16.6.2005 brachte der Bw weitere Argumente für seinen
Standpunkt vor. Insbesondere führte er aus, er habe nachweislich die
Schweiz Ende Juni 2003 (gemeint ist wohl 2002) verlassen. Zu diesem Zeitpunkt
sei aber das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
BGBl. III Nr. 133/2002, in der Folge FZA) bereits in Geltung gestanden. Mit
diesem Abkommen werde das Ziel gleicher Lebens-, Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen verfolgt und entsprechende Diskriminierungen untersagt. Das
Abkommen erlaube es daher nicht, eine nach innerstaatlichem Recht erfolgte
Pensionsabfindung anders als eine nach schweizerischem Recht erfolgte zu
behandeln. Auch die Pensionsablöse/-abfindung stelle ein legitimes Mittel
der Altersvorsorge dar. Im Sinne des Diskriminierungsverbotes verstoße der
Standpunkt des Finanzamtes gegen Abkommensrecht. Zudem sei die vorgenommene
Differenzierung gleichheitswidrig.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2006 ergänzte der Bf seinen
Standpunkt sinngemäß wie folgt: Den Abkommensbestimmungen über
die Nichtdiskriminierung und die Gleichbehandlung hinsichtlich der Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit komme unmittelbare Wirkung zu. Die
einschlägige österreichische Gesetzgebung zum Einkommensteuerrecht sei
deshalb daran zu messen, inwieweit sie nicht diskriminierend ist und den
gleichen Zugang zu den Leistungssystemen der sozialen Sicherheit gewährt.
In diesem Sinne trage § 67 Abs. 11 EStG den sich aus dem
Freizügigkeitsabkommen ergebenden Verpflichtungen unzureichend Rechnung,
indem er Begünstigungsbestimmungen lediglich zum Teil auch bei
Grenzgängern für anwendbar erkläre. Was die Diskriminierungsfrage
betreffe, so sei mit Hinweis auf die Judikatur des EuGH (26.1.1999, Rs C-18/95)
in Erinnerung zu rufen, dass auch mittelbare Diskriminierungen, die zu einer
Beschränkung der Grundfreiheiten führen, verpönt seien. Auch
dürfe nicht übersehen werden, dass sich der Begriff der "Abfertigung"
gewandelt habe. Mit dem neuen System werde dem Vorsorgegedanken weitgehend
Rechnung getragen. Es sei unzweifelhaft, dass sich das vom österreichischen
Gesetzgeber neu eingeführte System sehr wesentlich am Gedanken einer
zweiten Säule im Pensionsversicherungssystem orientiere. Unter diesem
Gesichtpunkt erweise sich seine steuerliche Behandlung durch die
Abgabenbehörden eindeutig als Schlechterstellung. Er werde "als
Dienstnehmer einer im Ergebnis sehr viel höheren Besteuerung unterworfen
als ein Dienstnehmer, der in Österreich einer Berufstätigkeit nachgeht
und zu dessen Gunsten vom Dienstgeber in das System der Abfertigung neu
eingezahlt wird". Da das Freizügigkeitsabkommen mit 1.6.2002 in Wirksamkeit
getreten sei, hätte darauf bei Erlassung des angefochtenen Bescheides
Rücksicht genommen werden müssen. Indem er die Einmal-Auszahlung zur
Tilgung von Schulden verwendet habe, die auf seinem Wohnhaus lasteten, habe er
dem Vorsorgegedanken entsprechend gehandelt. Die Besteuerung hätte sich
deshalb an der Regelung des § 67 Abs. 3 und 4 EStG orientieren müssen.
Mit § 124b Z 53 letzter Satz EStG sei verhindert worden, dass
Pensionsabfindungen aufgrund ausländischer Regelungen, bei denen eine
Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische
Pensionskasse nicht möglich ist, zur Gänze tarifmäßig zu
versteuern sind. Eine dem Diskriminierungsverbot entsprechende ausreichende
Gleichstellung sei damit aber nicht erfolgt.
Der Referent hat erwogen:
Anwendbarkeit und Inhalt
des Freizügigkeitsabkommens
Dem Bf wird zunächst zugestimmt, dass das
Freizügigkeitsabkommen unmittelbar anwendbar ist (vergleichbar mit der
Anwendbarkeit des EWR-Abkommens, SWI 7/1999, 300; VWGH 3.8.2000, 98/15/0202).
Aus den Abkommensregelungen ergibt sich, dass die Personenfreizügigkeit ,
wie sie nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen
verwirklicht ist, (im wesentlichen) auch gegenüber der Schweiz hergestellt
ist (UFS 24.5.2006, RV/0028-F/06; Ecolex 2006, 348).
Unterschiede zu den gemeinschaftsrechtlichen
Freizügigkeitsregelungen ergeben sich in dreierlei Hinsicht, sind im
Berufungsfall - wie sich zeigen wird - freilich ohne Bedeutung, werden aber der
Vollständigkeit halber nachfolgend aufgezählt: Zum Ersten ist zu
bedenken, dass nach Art. 16 FZA (nur) die vor der Unterzeichnung des FZA
ergangene gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
Zum zweiten ist zu beachten, dass der im FZA enthaltene Auftrag zur
Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes nach seiner Zweckrichtung die
Gleichwertigkeit der auszulegenden Vorschriften voraussetzt (Ecolex 2006, 349).
Und zum Dritten muss berücksichtigt werden, dass Art. 21 Abs. 2 FZA eine im
Gemeinschaftsrecht fehlende Vorschrift enthält, wonach keine
Abkommensbestimmung so auszulegen ist, "dass
sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer
Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die
sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren
Situationen befinden." Die zuletzt wiedergegebene Regelung wird wohl so
auszulegen sein, dass der im Urteil des EuGH vom 14.2.1995, Rs C-279/93,
Schumacker, formulierte Grundsatz (wonach die ertragsteuerliche
Nichtberücksichtigung der persönlichen und familiären Situation
im Beschäftigungsstaat in der Regel eine nicht diskriminierende Folge
dessen ist, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde nicht in
vergleichbaren Situationen befinden) im Anwendungsbereich des FZA gleichsam ohne
Ausnahmen gilt. Ist diese Interpretation zutreffend, stellte es generell keine
Diskriminierung dar, wenn ein Vertragsstaat Gebietsfremden bestimmte, die
persönlichen Verhältnisse berücksichtigende
Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen
gewährt.
Dem Bf ist weiters grundsätzlich zuzustimmen, dass der
EuGH das Diskriminierungsverbot auch als steuerlich zu beachtendes
Beschränkungsverbot interpretiert. Danach sollen sämtliche
Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den
Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von
Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern. Dem
stünden Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen
benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, auch
steuerlicher Art, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran
hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher eine
Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Auch
wenn die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach
ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern
sollen, verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme
und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner
Staatsangehörigen in einem anderen Staat behindert (15.12. 1995, Rs
C-415/93, Bosman). Da die
Rechtsprechung des EuGH zum Beschränkungsverbot bereits zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestanden hat, war diese
gemäß Art. 16 Abs. 2 FZA auch bei der Interpretation der
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommens zu
beachten. Dass dieses Beschränkungsverbot im Freizügigkeitsabkommen
nur hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 17a Anhang I FZA)
ausdrücklich enthalten ist, schadet dem nicht, da auch der EGV das
Beschränkungsverbot im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit
ausdrücklich erwähnt und hinsichtlich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit lediglich ein Diskriminierungsverbot enthält
(vgl. UFS 24.5.2006, RV/0028-F/06).
Bezogen auf die Problematik des Berufungsfalles
schließt sich der Referent der Rechtsauffassung an, die die Kommission in
ihrer reichlich durch Judikate des EuGH untermauerte Mitteilung vom 19.4.2001
betreffend die Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die
grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung (CELEX Nr. 52001DC0214)
vertreten hat. Diese Mitteilung befasst sich u.a. mit der Suche nach einem
koordinierten Ansatz, der der Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten
angemessen ist, und der Beseitigung unnötig restriktiver oder
diskriminierender Steuervorschriften. Dabei vertrat die Kommission folgenden
sinngemäß wiedergegebenen, auch vom Referenten geteilten und im
Berufungsfall für anwendbar erachteten Standpunkt:
Bei der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten sind drei
Hauptkategorien zu unterscheiden: Gesetzliche Sozialversicherung (erste
Säule), betriebliche Altersversorgung (zweite Säule) und individuelle
Altersversorgung (dritte Säule). Die Besteuerung der Altersversorgung ist
gemeinschaftsrechtlich nicht spezifisch geregelt. Die Besteuerung der
betrieblichen Altersversorgung, um die es auch im Berufungsfall geht, kann an
drei Punkten ansetzen, nämlich an den Beiträgen, den Erträgen aus
Anlagen und an den ausgezahlten Leistungen. In den meisten Mitgliedstaaten gilt
das so genannte EET-System (Beiträge und Anlageerträge sowie
Veräußerungsgewinne der betreffenden Einrichtungen steuerfrei,
Leistungen steuerpflichtig). So wie nach Auffassung der Kommission der
EG-Vertrag die Mitgliedstaaten verpflichtet, so verpflichtet nach
Überzeugung des Referenten das FZA die Abkommensstaaten zur Aufhebung bzw
Nichtanwendung jeglicher diskriminierender Vorschriften. Der EugH, dessen
Judikatur - wie bereits erwähnt wurde - auch im gegebenen Zusammenhang von
Bedeutung ist, hat zahlreiche Vorbringen der Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung
der Einschränkungen zurückgewiesen. So stehen weder das Fehlen einer
Harmonisierung noch das Drohen von Steuerausfällen und auch nicht
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Informationen stichhaltige Gründe
für eine Beschränkung der Grundfreiheiten dar. Daher stellen
innerstaatliche Vorschriften, die eine Gleichbehandlung von Versorgungssystemen,
die von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitglied- bzw Abkommensstaat
betrieben werden, nicht zulassen, eine Verletzung des EG-Vertrags bzw. FZA dar.
Die Mitglied- bzw Abkommensstaaten müssen dafür sorgen, dass in Bezug
auf Versorgungseinrichtungen mit Sitz im Inland und solche mit Sitz in einem
anderen Mitglied- bzw Abkommensstaat dieselben Steuerabzugsmöglichkeiten
gelten. Die Gleichbehandlung muss aber auch in Bezug auf etwaige
Kapitalertragsteuern und, was im Berufungsfall von Bedeutung ist, die
Besteuerung von Leistungen gelten.
Dem Bf ist somit grundsätzlich einzuräumen, dass
seine Pensionsabfindung nicht anders besteuert werden darf als eine damit
vergleichbare inländische Leistung.
Diskriminierung
(Vergleichsmaßstab) Grundsätzliches
Vorweg ist klarzustellen, dass Ungleichbehandlungen, die
sich aus der mangelnden Harmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften zweier
Abkommensstaaten ergeben, außerhalb des Anwendungsbereiches von EG-Vertrag
und auch des FZA stehen (vgl. EuGH 12.5.1998, C-336/96, Gilly; Schuch in
Gassner/Lang/Lechner, Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Recht, 130 ff). Ohne
Aussicht auf Erfolg wäre somit ein Begehren, das im Berufungsfall auf die
Anwendung des Schweizer Steuersatzes gerichtet wäre.
Eine Diskriminierung könnte allerdings darin bestehen,
dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet
werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet
wird (VwGH 3.8.2000, 98/15/0202; SWI 1/2001, 47).
In diesem Sinne wird § 67 Abs. 11 vom Referenten als
potenziell diskriminierend eingestuft. Diese Bestimmung dient
(vordergründig) vor allem dazu, Grenzgängern (und Arbeitnehmer
diplomatischer Vertretungen) bestimmte Begünstigungsregelungen im Bereich
des § 67 EStG zugänglich zu machen (Doralt,
EStG6, § 67 Tz
123). Indem diese Regelung aber gleichzeitig Grenzgängern
Begünstigungen versagt, die anderen inländischen Arbeitnehmern offen
stehen, entfaltet sie grundsätzlich in unzulässiger Weise
Beschränkungswirkung. Insoweit sind die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 4.6.2003, RV/0121-F/03, unzutreffend, nicht
tragfähig, obsolet.
Damit erweist sich das Berufungsbegehren aber noch nicht
als berechtigt. Denn es bleibt zu prüfen, ob und inwieweit allenfalls die
Nichtanwendung von § 67 Abs. 3 und 4 EStG zu einer Diskriminierung
führt. Oder allgemeiner und mit anderen Worten: Es stellt sich die Frage,
ob inländische Arbeitnehmer vergleichbare Leistungen aus der zweiten
Säule erhalten und wie solche Leistungen besteuert werden. Es ist also
zunächst ein außersteuerlicher Situationsvergleich anzustellen,
danach wird die Beachtung des steuerlichen Diskriminierungsgebotes zu beachten
sein.
Situationsvergleich
(Vergleich mit den in § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 angeführten
Bezügen)
In diesem Zusammenhang ist ein Rechtsvergleich sowie ein
Rückblick auf die Rechtsentwicklung notwendig:
Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982) ist als zweite
Säule der positive Ausdruck des in der schweizerischen Bundesverfassung
niedergelegten Drei-Säulen-Konzepts. Es regelt die berufliche Vorsorge und
soll die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
ermöglichen, was allein durch die erste Säule (AHV, Alters- und
Hinterlassenenversicherung) nicht gewährleistet wäre. Nach den BVG
unterstehen alle bei der AHV versicherten Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr
vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen bestimmten Mindestlohn beziehen,
der obligatorischen Versicherung. Andere Arbeitnehmer können sich
freiwillig versichern lassen. Die obligatorische Versicherung betrifft einen
nach oben und unten begrenzten Arbeitslohn. Im überobligatorischen Bereich
sind Ergänzungen auf freiwilliger Basis zulässig. Die Finanzierung der
Vorsorgeeinrichtung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers und der
Arbeitnehmer. Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen im Fall von Alter oder
Invalidität an die ehemaligen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen
bestehen in der Regel in Form einer Rente (Runggaldier/Steindl, Handbuch zur
betrieblichen Altersversorgung, 51 ff). In Sonderfällen - wie dem
Berufungsfall - ist die Abfindung der Vorsorgeansprüche (bzw des
Alterguthabens) auf Antrag nach Abgabe der Erklärung, die Schweiz
endgültig zu verlassen, vorgesehen (zum Schweizer Vorsorgekonzept siehe
auch die Berufungsentscheidung vom 4.6.2003, RV/0121-F/03, und dort
angeführten Internetadressen).
Demgegenüber hat die betriebliche Altersversorgung in
Österreich im Rahmen des gesamten Altersversorgungssystems eine
verhältnismäßig geringe Bedeutung. Im Unterschied zur Schweiz
erfolgen betriebliche Pensionszusagen freiwillig, gleichsam betriebsindividuell.
Der Anteil der österreichischen Arbeitnehmer mit Betriebspensionszusagen im
Vergleich zur Gesamtbeschäftigtenzahl im privaten Bereich wurde Ende der
achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts mit 12 % geschätzt. Die
inhaltlichen Unterschiede zwischen den österreichischen betrieblichen
Pensionssystemen sind erheblich (Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen
Altersversorgung, 66, 72, 77), jene zwischen der zweiten Säule des
schweizerischen Vorsorgemodells und der des österreichischen Systems sind -
wie dargelegt wurde - grundlegender Art. Deshalb ist es äußerst
zweifelhaft, ob überhaupt eine Situationsidentität vorliegen kann.
Der Bf vertritt im Vorlageantrag die Meinung, um die
EU-rechtlichen Bestimmungen wirksam umzusetzen, sei auf den wirtschaftlichen
Zweck der Regelung Rücksicht zu nehmen. Eine einmalige Pensionsabfindung
sei wie eine Rente ein zweckmäßiges Mittel der Altersversorgung. Im
konkreten Fall hätte die Ablösung der Tilgung der Eigenheimschulden
gedient. So sei es ihm möglich im Ruhestand kostengünstig zu wohnen.
Der Referent vermag den Standpunkt des Bw nicht zu teilen. Ihm ist im gegebenen
Zusammenhang keine Bestimmung der österreichischen Rechtsordnung bekannt
und der Bw hat auch keine benannt, die eine Abfindungszahlung auf die vom Bf
dargestellte Art mit deren Verwendung zur Schuldentilgung verknüpft. Im
übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bf seine Abfindung schlicht und
einfach auf Antrag, ohne Verknüpfung mit einer bestimmten Verwendung
erhielt, nachdem er die Erklärung abgegeben hat, die Schweiz endgültig
zu verlassen. Der Bf zitiert im Übrigen selbst in seiner Stellungnahme vom
8.5.2006 das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2002, 2002/13/0003, in dem das
Höchstgericht aussprach, dass die bloße Ähnlichkeit der
wirtschaftlichen Auswirkungen mit einer teilweisen Pensionsablöse es nicht
rechtfertige, den in § 67 Abs. 4 EStG normierten Tatbestand als
verwirklicht anzusehen. Richtig ist, dass im Pensionskassengesetz die
steuerneutrale Überbindung von Pensionsabfindungen an Pensionskassen
vorgesehen ist (Doralt,
EStG6, § 67 Tz
100). Eine solche Überbindung oder ein vergleichbarer Vorgang fand aber im
Berufungsfall nicht statt (worauf noch zurückzukommen sein wird).
§ 67 Abs. 3 EStG definiert die Abfertigung (alt) als
eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber, die an einen
Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder
der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnungen zu leisten ist (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 67
Abs 3 bis 5 Tz 2). Während Firmenpensionen als Entgelt für erbrachte
Leistungen zu verstehen sind, deren Bezahlung regelmäßig, aber nicht
zwingend ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erreichen des
Pensionsalters (bzw der Arbeitsunfähigkeit) erfolgt und die der Sicherung
des Ruhestandes dienen, hat die Abfertigung zwar auch den Charakter eines
Entgelts für in der Vergangenheit geleistete Dienste, der Anspruch
resultiert aber aus der zwingenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schlechthin (Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung,
299) und sie verfolgt weniger den Vorsorgegedanken, sondern dient dem (der
Dauerrente) fremden Zweck einer Überbrückungshilfe (OGH 10.5.1995, 7
Ob 550/95; OGH 22.5.2002, 9 Ob A 178/01v) bis zur Erlangung eines neuen
Arbeitsplatzes (OGH 14.7.1993, 7 Ob 550/93). Abfertigungen in diesem Sinne gibt
es in der Schweiz nicht, sind jedenfalls dem Referenten nicht bekannt. Eine
solche Abfertigung hat der Bf auch nicht bezogen. Ebenso wenig stellt die von
ihm bezogene Einmalzahlung einen Bezug dar, der mit den in § 67 Abs. 3 EStG
angeführten Bezügen vergleichbar ist. Würde nun aber die
Einmalzahlung, bei der es sich unbestrittenermaßen um die Abfindung von
Pensionsansprüchen handelt, gleich einer Abfertigung im oben dargelegten
Sinne behandelt, läge eine unzulässige Gleichbehandlung verschiedener
Sachverhalte vor, wodurch der Fall mit Auslandsbezug verglichen mit jenem ohne
einen solchen, privilegiert besteuert würde.
Analoges gilt für den Vergleich der in Rege stehenden
Pensionsabfindung mit der so genannten "Abfertigung neu". Der Bf macht im
ergänzenden Schriftsatz vom 8.5.2006 sinngemäß geltend, der
Begriff der "Abfertigung" habe sich gewandelt. Die Schweiz habe den Gedanken
einer Altersvorsorge durch eine zweite Säule schon sehr viel früher
als Österreich umgesetzt. Er werde als Dienstnehmer einer im Ergebnis sehr
viel höheren Besteuerung unterworfen, als ein Dienstnehmer, der in
Österreich einer Berufstätigkeit nachgeht und zu dessen Gunsten vom
Dienstgeber in das System Abfertigung neu eingezahlt wird. In diesem
Zusammenhang ist zu bedenken: Wie der Bf selbst zutreffend vorbrachte, ist das
Freizügigkeitsabkommen mit 1.6.2002 in Kraft getreten (BGBl. III Nr.
133/2002). Das Gesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2002), auch "Abfertigung neu" genannt,
trat aber erst am 1.7.2002 in Kraft und ist erst auf Arbeitsverhältnisse
anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2002 liegt, ein
Zeitpunkt, zu dem das (pensionsbegründende) Arbeitsverhältnis des Bf
bereits beendet war. Nach dem BMVG bleiben bereits bestehende
Abfertigungsansprüche aufrecht, das bisherige Abfertigungsrecht gilt also
für am 1.1.2003 bereits bestehende Dienstverhältnisse weiter. Nun darf
aber das Diskriminierungsverbot nach Überzeugung des erkennenden Referenten
nicht als Privilegierungsgebot bzw als Verpflichtung dergestalt gesehen werden,
jemanden auf Grund eines qualifizierten ausländischen
Anknüpfungsmerkmales gleich wie einen Ausländer, aber besser wie jeden
Inländer zu behandeln. Indem aber der Bf sinngemäß die
steuerliche Gleichbehandlung seiner am 6.1.2003 ausbezahlten, aus in den Jahren
1987 bis Juni 2002 geleisteten Beitragsleistungen resultierenden
Pensionsabfindung mit einer Abfertigung aus der MV-Kasse begehrt, verlangt er
etwas, worauf ein reiner Steuerinländer infolge der dargestellten
Inkrafttretensregelungen schon aus formalrechtlichen Gründen niemals
Anspruch hätte. Wie der Bf selbst in seiner Stellungnahme vom 8.5.2006
zutreffend vorbrachte, hat die Schweiz den Gedanken einer Altersvorsorge durch
eine zweite Säule sehr viel früher umgesetzt, als dies in
Österreich der Fall war. An dieser sehr viel frühen Umsetzung in der
Schweiz hat der Bf durch Erwerb entsprechender Ansprüche teilgenommen. Wenn
sich nun der Bf auf Antrag diese Ansprüche in bar abfinden lässt, kann
er hiefür aus dem Diskriminierungsverbot aber kein Recht ableiten, auf eine
Art steuerlich behandelt zu werden, wie sie das Gesetz keinem rein
inländischen Steuerpflichtigen zuteil werden lässt. So wie im
Verhältnis zu Liechtenstein aus der im EWR-Abkommen paktierten
Freizügigkeit kein Recht der auspendelnden Grenzgänger auf Anwendung
der liechtensteinischen Steuersätze abgeleitet werden kann (vgl. VwGH
3.8.2000, 98/15/2002; RdW 2000/535; SWI 1/2001, 47), so vermag nach
Überzeugung des erkennenden Referenten im Verhältnis zur Schweiz das
im FZA vorgesehene Diskriminierungsverbot nicht zu bewirken, dass der
Wirksamkeitszeitpunkt einer steuerlichen Begünstigungsvorschrift allein
für in der Schweiz erworbene Ansprüche aus der zweiten Säule
zurückverlegt wird.
Hinzu kommt, dass die vom Bf bezogene Pensionsabfindung
auch inhaltlich nicht mit einer Abfertigung aus der MV-Kasse verglichen werden
kann. Hinsichtlich der in der Schweiz eingerichteten beruflichen bzw
betrieblichen Altersvorsorge wird auf die Berufungsentscheidung vom 4.6.2003,
RV/0121-F/03, verwiesen. Bezüglich der Ausformung der "Abfertigung neu"
wird auf einschlägige Beiträge in der Literatur
(Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 67 Abs 1 und 2 Tz 14.3; Beiser, SWK
33/2002, T 201, Binder/Schifko, SWK 31/2002, S 127, Pössinger, SWK
20/21/2004, W 059, Binder/Schifko, SWK 18/2002, T 91; Bruckner, ÖStZ 2002,
788) verwiesen. Abgesehen davon, dass die beiden Vorsorgemodelle zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlichen Formen und unterschiedlicher
Intensität wirksam wurden und daher bereits aus diesem Grunde in arbeits-
und steuerrechtlicher Hinsicht nicht vergleichbar sind, ergibt ein kursorischer
Vergleich folgende weiteren Unterschiede:
Die
"Abfertigung neu" baut auf dem System "Abfertigung alt" auf und hängt
insofern (jedenfalls in den Übergangsregelungen) mit dem in § 67 Abs.
3 EStG definierten Begriff zusammen, wonach unter einer Abfertigung die
einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen ist, die an
einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
bestimmter Regelungen zu leisten ist.
Die
bisherigen Abfertigungsansprüche bleiben grundsätzlich aufrecht (SWK
33/2002, T 201). Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einvernehmlich
anderweitige Verfügungen und werden Abfertigungsansprüche nach dem
alten System vom Arbeitgeber ausbezahlt, dann gelten die bisherigen Regelungen
des § 67 Abs. 3 EStG weiter (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 14.3 zu § 67 Abs. 3 bis 5).
Abfertigungsansprüche
alt sind idR höher als Abfertigungsansprüche neu. Ansprüche aus
der MV-Kasse sind gegenüber den Ansprüchen aus der zweiten Säule
erheblich niedriger.
Die
zweite schweizerische Vorsorgesäule dient (nahezu ausschließlich) der
Altersvorsorge, die österreichische Abfertigung neu nähert sich dem
Schweizer Modell, trägt aber im Unterschied dazu immer noch deutlich
Züge der Abfertigung alt mit dem
Überbrückungshilfecharakter.
Nach Überzeugung des Referenten ist die vom Bf aus
der zweiten Säule erhaltene Leistung schon dem Grunde nach nicht mit
Leistungen vergleichbar, die im Inland Beschäftigte aus der ersten oder der
dritten Säule erhalten. Fehlt aber die Vergleichbarkeit der Leistung, kann
auch die steuerliche Gleichbehandlung mangels sachlicher Rechtfertigung nicht
gefordert werden. Abfertigungen der Witwer- und Witwenpensionen, die auf Grund
bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der
Wiederverehelichung geleistet werden (§ 67 Abs. 4 EStG 1988;
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, die lohnsteuer, Ausgabe 2003, 848), sind daher
ebenso wenig im Tatsachenbereich mit der vom Bf erhaltenen Pensionsabfindung
vergleichbar wie Abfertigungen von Hinterbliebenenpensionen im Sinne des §
269 ASVG oder Ablösezahlungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften.
Bei allen zuvor geäußerten, gegen eine
Vergleichbarkeit der vom Bf erhaltenen Pensionsabfindung mit den in § 67
Abs. 3 und 4 EStG angesprochenen sonstigen Bezügen sprechenden
Überlegungen und Gründen liegt nach dem bisher Gesagten am ehesten
eine Vergleichbarkeit mit Firmenpensionen von Inlandsbeschäftigten vor, die
abgefunden (bzw abgefertigt oder abgelöst) werden.
Steuervergleich
(Besteuerung von Pensionsabfindungen)
Im Geltungsbereich des EStG 1972 waren inländische und
ausländische Leistungen des Arbeitgebers wie auch (laufende) Zuwendungen
betrieblicher Pensions- oder Unterstützungskassen grundsätzlich
steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1972; Hofstätter-Reichel,
Kommentar, Tz 7 zu § 25 EStG 1972). Lediglich einmalige Zuwendungen aus
besonderen Anlässen wie Geburt, Verehelichung, Krankheit oder Tod waren
steuerfrei (Hofstätter-Reichel, Tz 6.5 und 13 zu § 3 EStG
1972).
Im Geltungsbereich des EStG 1988 gehören
(ausländische wie inländische) Firmenpensionen aus früheren
Dienstverhältnissen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a zu den
steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Desgleichen zählen Bezüge aus inländischen wie aus
ausländischen Pensionskassen zu den grundsätzlich steuerpflichtigen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
Tz 17 - 19 zu § 25). Bei Bezügen aus ausländischen Pensionskassen
gilt dies nur im Falle gesetzlicher Beitragspflicht (Doralt,
EStG6, § 25 Tz
52), was im Berufungsfall gegeben ist (Müller, SWI 1998, 518).
Pensionsabfindungen waren im Geltungsbereich des EStG 1988 zunächst mit dem
Hälftesteuersatz zu besteuern, wobei der Gesetzgeber ebenso wenig wie
Verwaltungspraxis oder höchstgerichtliche Judikatur eine Differenzierung
zwischen inländischen und ausländischen Abfindungen vornahm. Derartige
Abfindungen wurden zum Teil auch als Ablösungen bzw Abfertigungen
bezeichnet (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 88, 89 zu § 67).
Das Budgetbegleitgesetz 2001, das am 23. November 2000 vom
Nationalrat beschlossen worden ist, und die darin beinhalteten Änderungen
des EStG 1988 brachten wesentliche Änderungen für die betriebliche
Altersvorsorge mit sich. Seit dem 1. Jänner 2001 sind Pensionsabfindungen
nur mehr dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn der Barwert des
Pensionsanspruches den Wert gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1
Pensionskassengesetz (im Moment 125.000 S) nicht übersteigt.
Pensionsabfindungen waren bis dahin uneingeschränkt mit dem
Hälftesteuersatz begünstigt (Doralt,
EStG6, Tz 94 zu §
64). Weder Lehre und Rechtsprechung (Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 6 zu § 67 Abs. 8 EStG 1988, Felbinger,
SWK 3/2001, S 64, Doralt,
EStG6, Tz 94 - 105,
und die dort angeführte Judikatur) noch die Verwaltungspraxis (LStR 2002,
Rz 680 - 682) und schon gar nicht das Gesetz (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988;
ARD 5204/3/2001) unterscheiden dabei, was die grundsätzliche Steuerpflicht
betrifft, danach, ob es sich um ausländische oder inländische
Abfindungen handelt. Die legistische Maßnahme wendet sich sohin keineswegs
vorwiegend und erst recht nicht ausschließlich an Grenzgänger. Dies
lässt sich u.a. auch mit aktuellen Recherchen zum parlamentarischen
Geschehen (http://www.parlament.gv.at)
und in der Tagespresse (VN, A1; Die Presse, Salzburger Nachrichten, Der
Standard, jeweils zum 9.6.2006) belegen. Danach gab es eine Reihe von im Inland
beschäftigten Personen, die sich ihre inländischen
Pensionsansprüche im Hinblick auf die Gesetzesnovellierung noch im Jahr
2000 abfinden ließen. (Dies ist gewiss auch dem O, der dem Bf in der
gegenständlichen Angelegenheit Rechtsschutz leistet, bekannt.) Die in der
ergänzenden Stellungnahme vom 29.5.2006 sinngemäß
geäußerte Rechtsmeinung des Bf, die Gesetzesänderung stelle ein
Sonderopfer zu Lasten der Grenzgänger dar, ist daher unzutreffend.
Behandelt nun aber der österreichische Gesetzgeber inländische und
ausländische Pensionsabfindungen steuerlich gleich, wird deutlich, dass dem
vom Bf erhobenen Diskriminierungsvorwurf eine Grundlage fehlt.
Nach dem durch das Bundesgesetz BGBl I 54/2002
eingefügten letzten Satz des § 124b Z 53 EStG sind Zahlungen
für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder
statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden
Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem
Drittel steuerfrei zu belassen. Damit sollte verhindert werden, dass
Pensionsabfindungen auf Grund ausländischer Regelungen - bei denen eine
Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische
Pensionskasse nicht möglich ist - zur Gänze tarifmäßig zu
versteuern sind (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 6
zu § 67 Abs. 8 EStG 1988; 927 BlgNR 21. GP). Damit aber wurde nach
Überzeugung des Referenten dem Auslandsbezug in ausreichendem Ausmaß
Rechnung getragen. Dies insbesondere wenn man bedenkt, dass für den Bf eine
Überbindung seiner Pensionsansprüche auf Grund des eingangs
dargestellten Sachverhaltes (Erreichen des Pensionsalters) gar keinen Sinn
machte, dass er eine Überbindung auch nicht nötig hatte, denn zur
Erreichung eben dieses Zwecks hätte er keinen Abfindungsantrag stellen
müssen, sondern einfach die laufende Rente beanspruchen können, und
dass er einen Rentenbezug nach seinem eigenen Vorbringen gar nicht wollte, wozu
noch kommt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen sein dürfte, die dauerhafte
Altersvorsorgesicherung durch Rente nicht durch (unangemessene) steuerliche
Vergünstigungen für deren Abfindung zu unterlaufen.
Was die vom Bf vorgetragenen verfassungsrechtlichen
Bedenken betrifft, wird auf die Berufungsentscheidung vom 4.6.2003,
RV/0121-F/03, Seite 5 verwiesen.
Zusammenfassung
Das FZA ist unmittelbar anwendbar. Damit gilt die
Personenfreizügigkeit, wie sie nach den in der Europäischen
Gemeinschaft geltenden Bestimmungen verwirklicht ist, (im wesentlichen) auch
gegenüber der Schweiz. Innerstaatliche Vorschriften, welche Leistungen, die
ein Grenzgänger auf Grund seiner aufgegebenen
Grenzgängertätigkeit aus der schweizerischen beruflichen
Altersversorgung erhält, steuerlich gegenüber vergleichbaren
Leistungen diskriminieren, die im Fall eines fehlenden Auslandsbezuges bezogen
werden, stellen eine Verletzung des FZA dar. Die Einschränkung in
§ 67 Abs. 11 EStG wird insoweit vom FZA verdrängt. Die in
§ 67 Abs. 3 und 4 EStG angeführten sonstigen Bezüge sind
jedoch nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung vergleichbar, welche
der Bf auf Antrag unter Abgabe der Erklärung, die Schweiz endgültig zu
verlassen, erhalten hat. Da mit ihr Pensionsansprüche der zweiten
Säule abgegolten wurden, ist die Leistung mit der Abfindung einer
Firmenpension vergleichbar. Die steuerliche Behandlung derartiger Leistungen
differiert im Grundsätzlichen nicht danach, ob es sich um eine
ausländische oder eine inländische Pensionsabfindung handelt.
Insbesondere die auch den Bf treffenden Änderungen durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 trafen ohne Differenzierung inländische wie auch
ausländische Pensionsabfindungen. Damit aber ist dem Vorwurf einer
Diskriminierung die Grundlage entzogen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 23. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Abkommen EG - Schweiz - Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FreizügigkeitsabkommenFZAunmittelbare AnwendbarkeitDiskriminierungsverbotPersonenfreizügigkeitArbeitnehmerfreizügigkeitPensionsabfindungSchweizAltersversorgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-F/05
- Stammnummer
- 22907
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF