Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1080-W/06
Säumniszuschlag bei Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1080-W/06vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch G-KEG, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Dezember
2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. Dezember 2005 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 212,56 fest, da die
Umsatzsteuer 7/2005 in Höhe von € 10.627,76 nicht bis zum
4. November 2005 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie fristgerecht am
3. November 2005 ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt habe,
womit kein Säumniszuschlag festzusetzen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. vor, dass die Umsatzsteuer für den Monat Juli 2005 am
15. September 2005 fällig gewesen sei, wobei ein
Stundungsansuchen fristgerecht eingebracht worden sei. Dieses
Zahlungserleichterungsansuchen sei mit Bescheid vom 29. September 2005
abgewiesen worden, wobei vom Finanzamt eine Nachfrist zur Entrichtung bis
4. November 2005 gesetzt worden sei. Am 3. November 2005 sei
ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, wobei die
fällige Umsatzsteuer am 15. November 2005 entrichtet worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit einem vor Ablauf
der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist
oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO für die
Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen
erledigenden Bescheides zu.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur
Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich
bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3
erster oder zweiter Satz handelt.
Da es sich bei der mit Bescheid vom
27. September 2005 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens bis 4. November 2005 gewährten
Nachfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO handelt, war die
Einbringung der davon betroffenen Abgaben durch das neuerliche
Zahlungserleichterungsansuchen vom 3. November 2005 nicht
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO gehemmt, sodass
dieses neuerliche Zahlungserleichterungsansuchen die Verwirkung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO nicht zu verhindern
vermochte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1080-W/06
- Stammnummer
- 22868
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF