Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0245-F/03
Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-F/03vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Soweit Verbindlichkeiten nicht zur Finanzierung von ins Privatvermögen überführten Vermögensgegenständen gedient haben und sie auch nicht mit allfälligen Veräußerungserlösen bzw. zurückbehaltenen Aktiva des Betriebes abgedeckt werden konnten, führen die nach Betriebsaufgabe aufgrund dieser Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen (negativen) Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988, sofern der Abgabepflichtige nach der Betriebsaufgabe auch alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat (vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0250).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des H.G., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und
2002 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommensteuer
2001:
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Einkommen
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6.830,74
€
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Abgabenschuld
(Euro)
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0,00
€
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|
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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108.879,00
S
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Sonderausgaben
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-14.886,00
S
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Einkommen
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93.993,00
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
9.240,00
S
|
Absetzbeträge
|
-9.240,00
S
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
0,00
S
Einkommensteuer
2002:
|
Einkommen
|
10.328,13
€
|
Abgabenschuld
(Euro)
|
0,00
€
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
11.264,73
€
|
Sonderausgaben
|
-936,00
€
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Außergewöhnliche
Belastungen
|
-356,04
€
|
Selbstbehalt
|
356,04
€
|
Einkommen
|
10.328,13
€
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
1.710,32
€
|
Absetzbeträge
|
-1.710,32
€
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
0,00
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat eine Boutique betrieben. Per
8. Juni 1996 hat er den Betrieb aufgegeben. Seit dem Jahr 1997
erklärte er neben seinen nichtselbständigen Pensionseinkünften
wiederum (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus der
Tätigkeit als Sprachlehrer und aus dem Verkauf von Landkarten (Reliefs)
resultierten.
Im Zuge der Veranlagung des Berufungsführers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 stellte das Finanzamt fest, dass die
erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor allem durch
Zinsbelastungen bedingt waren, die entsprechenden Verbindlichkeiten aber noch
aus dem Betrieb der Boutique herrührten. Mangels eines Zusammenhanges der
Schulden mit der nunmehr ausgeübten gewerblichen Tätigkeit sowie
aufgrund des Fehlens einer Betriebsaufgabebilanz berücksichtigte das
Finanzamt die in Rede stehenden Zinsen in Höhe von 52.679 S sowie
Geldverkehrsspesen in Höhe von 6.367 S im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 weder als laufende noch als nachträgliche
Betriebsausgaben.
Ebenso ließ das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachte
Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.921,71 € außer
Ansatz.
Gegen die Nichtanerkennung der genannten Aufwendungen als
nachträgliche Betriebsausgaben wandte sich der Berufungsführer jeweils
mit Berufung und nach Ergehen lediglich insoweit stattgebender
Berufungsvorentscheidungen, als nachträglich beantragte Sonderausgaben
berücksichtigt wurden, mit Vorlageantrag. Begründend führte er
zusammengefasst aus, die einzigen bei der Betriebsaufgabe vorhandenen
Vermögenswerte seien das nach den Abverkäufen verbliebene restliche
Warenlager sowie der PKW gewesen. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung
habe aus alten abgeschriebenen Regalen sowie einem Verkaufstisch bestanden. Ein
geringer Teil davon habe verkauft werden können, die entsprechenden
Erlöse seien buchhalterisch erfasst worden. Die verbliebenen Vorräte
seien unverkäuflich gewesen und soweit noch brauchbar, verschenkt worden.
Der Rest sei entsorgt worden. Der PKW sei um 30.000 S veräußert
worden; mit dem Verkaufserlös seien offene Lieferanten- und sonstige
Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Tätigkeit abgedeckt worden. Der
Bankkredit stehe ausschließlich im Zusammenhang mit der damaligen
betrieblichen Tätigkeit. Da sämtliche infolge der Betriebsaufgabe
erzielten Einnahmen für die Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten
verwendet worden seien, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben gegeben. Den Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, es sei weder eine
Betriebsaufgabebilanz vorgelegt worden noch seien Angaben über die für
eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Tilgung der Verbindlichkeiten
erforderlichen jährlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. das Vorhandensein
sonstiger Vermögensgegenstände gemacht worden und es müsse
aufgrund des Ansteigens der Zinsen von ca. 31.000 S im Jahr 1998 auf ca.
52.000 S im Jahr 2001 davon ausgegangen werden, dass ein Teil der
Verbindlichkeiten die Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit habe, hielt der Berufungsführer unter Vorlage einer
nachträglich erstellten Betriebsaufgabebilanz und weiterer Unterlagen
entgegen, dass der Kreditsaldo in den Jahren 1996 bis 2001 gleich geblieben sei
und die Bank sich aufgrund seines Einkommens mit einer laufenden Zinsabstattung
begnügt habe. Im Jahr 2002 habe er aufgrund der Auszahlung einer
Lebensversicherung einen größeren Betrag abstatten können. Die
unterschiedliche Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen
resultiere aus den unterschiedlichen Zinssätzen und Wechselkursen in den
jeweiligen Jahren. Seine Einkommensentwicklung sei dem Finanzamt aus den
jährlich abgegebenen Einkommensteuererklärungen ersichtlich, sein
einziger Vermögensposten sei die von ihm bewohnte
Eigentumswohnung.
Auf Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der
Berufungsführer mit Schreiben vom 22. Mai 2006 eine Aufstellung
über die Entwicklung des Kredites samt den angefallenen Zinsen von 1994 bis
2006, Kontoauszüge der Jahre 2001 bis 2005, eine die Verbindlichkeiten, die
angefallenen Zinsen sowie die Einkünfte beinhaltende Aufstellung über
die Vermögenslage in den Jahren 1995 bis 2005 und diverse Schreiben der
Bank vorgelegt. Ergänzend teilte er, wiederum darauf hinweisend, dass er
das verwertbare Betriebsvermögen veräußert und die Erlöse
zur Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet habe, mit, dass er
Eigentümer seiner Wohnung und eines bald schrottreifen Autos (Baujahr 1994)
sei. Über Kapitalanlagen verfüge er, nachdem er mit dem Erlös
seiner Lebensversicherung den Kredit im Jahr 2002 ums rd. 30.000 sfr habe
reduzieren können, nicht mehr. Seine einzige noch bestehende
Lebensversicherung mit einem garantierten Erlebenswert von 4.273,09 €
laufe am 1. Dezember 2012 ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB. Gewinne aus dem Eingang
abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen).
Nach Lehre und Rechtsprechung liegen nachträgliche
Betriebsausgaben nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen
Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies ist ua. dann nicht
der Fall, wenn Aufwendungen ihre Ursache in der Zeit nach Beendigung der
betrieblichen Tätigkeit haben. Bei Verbindlichkeiten und den damit
zusammenhängenden Zinszahlungen geht die betriebliche Veranlassung weiters
auch insoweit verloren (vgl. Doralt,
EStG4, § 32
Tz 74; VwGH 22.10.1996, 95/14/0018, VwGH 24.2.2004, 99/14/0250),
als
die
Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die
bei der Betriebsbeendigung ins Privatvermögen überführt
wurden,
die
Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös Deckung finden,
die
Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen
Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten und
die
Tilgung nach der Betriebsveräußerung zumutbar
ist.
Gegenständlich hat das Finanzamt die
Berücksichtigung der nachträglichen Betriebsausgaben im Wesentlichen
mit der Begründung versagt, es sei weder eine Betriebsaufgabebilanz
vorgelegt worden noch habe der Berufungsführer Angaben über die
für eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Tilgung der Verbindlichkeiten
erforderlichen jährlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. das Vorhandensein
sonstiger Vermögensgegenstände gemacht. Mit dem Vorlageantrag hat der
Berufungsführer ua. eine nachträglich erstellte Aufgabebilanz zum
8. Juni 1996 und eine gesonderte Beilage, in der ein Aufgabeverlust in
Höhe von 74.951,10 S errechnet wurde, vorgelegt. Der Aufgabebilanz
zufolge standen Aktiva in Höhe von 220.253,56 S Passiva in Höhe
von insgesamt 1.094.349,11 S gegenüber. Der unabhängige
Finanzsenat sieht keinen Anlass, die Angaben des Berufungsführers in
Zweifel zu ziehen und ist daher, nachdem die aus der Aufgabebilanz hervorgehende
Überschuldung (874.095,55 S) die ausgewiesenen Bankverbindlichkeiten
(872.802,07 S) übersteigt, die Bankverbindlichkeiten durch vorhandene
Aktivwerte sohin nicht abgedeckt werden konnten und es auch im Hinblick auf den
gesunkenen Darlehensstand (nach der vorgelegten Aufstellung beliefen sich die
Bankverbindlichkeiten per 26. April 1996 noch auf 960.000,00 S wohingegen
in der Aufgabebilanz per 8. Juni 1996 nur mehr Bankverbindlichkeiten in
Höhe von 872.802,07 S ausgewiesen sind) durchaus plausibel erscheint,
dass die aus dem vorhandenen Anlagevermögen erzielten
Veräußerungserlöse zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten
verwendet wurden, davon auszugehen, dass die Bankverbindlichkeiten mit Mitteln
des Betriebes nicht erfüllt werden konnten. Auch lassen sich der Aktenlage
keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass die Verbindlichkeiten im
Zusammenhang mit ins Privatvermögen übernommenen
Wirtschaftsgütern gestanden wären. Insoweit bleibt der wirtschaftliche
Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich der in Rede stehenden Schulden somit
gewahrt.
Nachvollziehbar konnte der Berufungsführer anhand der
Aufstellung über die Entwicklung der Verbindlichkeit und die angefallenen
Zinsen auch darlegen, dass die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
angesprochene Zinserhöhung nicht auf eine Ausweitung des Kredites, sondern
auf Zinssatzschwankungen zurückzuführen ist. Das aushaftende Kapital
ist jeweils zum 31. Dezember mit 113.949 sfr (1998), 113.588 sfr
(1999), 115.247 sfr (2000), 114.459 sfr (2001) und 82.182 sfr
(2002) ausgewiesen. Die Zinsen beliefen sich auf 3.792 sfr (1998),
3.637 sfr (1999), 5.460 sfr (2000), 5.812 sfr (2001) und
3.629 sfr (2002). Der Zinssatz hat sich im Jahr 1998 zwischen 2,875% und
3,875%, im Jahr 2001 hingegen zwischen 3,875% und 5,25% bewegt, im Jahr 2002 ist
er wiederum gesunken. Die geringfügige Erhöhung des Darlehensbetrages
im Jahr 2000 ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der
Berufungsführer die angefallenen Zinsen nicht zur Gänze bedienen
konnte.
Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit einer
Kredittilgung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.9.2001,
98/15/0126, ausgesprochen, dass festzustellen sei, in welcher Höhe dem
Abgabepflichtigen seit dem Tag der Betriebsaufgabe Mittel zur Verfügung
gestanden seien. Dabei sei es nicht ausreichend, die Einnahmensituation
darzustellen. Es seien vielmehr auch die angefallenen notwendigen Ausgaben
darzulegen. Weiters wäre im Beschwerdefall auch darauf einzugehen gewesen,
ob der Rückkauf von Lebensversicherungen möglich und zumutbar gewesen
wäre.
Nach der gegenständlich vorgelegten
Vermögensaufstellung bezog der Berufungsführer, ein Alleinverdiener,
neben seiner inländischen Pension Einkünfte aus einer
liechtensteinischen Invalidenrente sowie einer schweizerischen Invalidenrente
und Einkünfte aus der eingangs angeführten gewerblichen
Betätigung. Ausgehend von den Einkommensteuerbescheiden beläuft sich
der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der sonstigen
Bezüge in den Streitjahren auf 186.151 S (2001) bzw. 213.629 S
(2002). In den Jahren 1996 bis 2000 lagen die Einkünfte noch unter jenen
des Jahres 2001. Zusätzlich erhielt er bis einschließlich 2001 eine
Wohnbeihilfe, die den Höchstbetrag mit 20.719 S im Jahr 1998 erreichte
und im Jahr 2001 noch 9.786 S betrug.
Wenngleich der Berufungsführer in der
Vermögensaufstellung, abgesehen von der jährlichen Zinsbelastung,
keine Ausgabenpositionen angeführt hat, lässt bereits eine
Gegenüberstellung des dem Berufungsführer und seiner Ehegattin nach
Abzug der als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen
geltend gemachten Beträge (2001: 59.546 S; 2002: 56.450 S) zur
Verfügung stehenden Einkünfte und der geleisteten Zinszahlungen
erkennen, dass darüber hinausgehende Tilgungszahlungen nicht zumutbar
waren. Hierfür spricht auch, dass die Bank sich nach den Angaben des
Berufungsführers mit einer bloßen Zinszahlung einverstanden
erklärte (vgl. auch Schreiben der Bank vom 12. November 1999).
Dafür dass der Berufungsführer alle ihm
zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeit gesetzt hat, spricht
schließlich auch, dass er den vorgelegten Unterlagen zufolge den aus einer
Lebensversicherung fällig gewordenen Betrag im Jahr 2002 zur
Darlehenstilgung verwendet hat und sich der ausstehende Darlehensstand dadurch
um 29.457 sfr reduziert hat. Ansonsten stand dem Berufungsführer
seinen glaubhaften Angaben zufolge kein weiteres verwertbares Vermögen zur
Verfügung. Eine Veräußerung der in seinem Eigentum stehenden,
ihm und seiner Gattin zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung bzw. des ohnehin
zu keinem nennenswerten Erlös führenden PKW`s würden unter den
gegebenen Voraussetzungen die Grenzen der Zumutbarkeit nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates jedenfalls überschreiten. Gleiches gilt
hinsichtlich der einzigen noch bestehenden Lebensversicherung, zumal diese erst
im Jahr 2012 abläuft und in den Streitjahren einen vernachlässigbaren
Rückkaufwert aufweist.
Gesamthaft gesehen hat der Berufungsführer daher nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates auch alle ihm zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt und war den Berufungen daher
Folge zu geben. Die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert sich somit im
Jahr 2001 um 59.046 S (4.291,04 €) und im Jahr 2002 um
2.921,71 €.
Feldkirch,
am 22. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-F/03
- Stammnummer
- 22860
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF