Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0485-W/06
Campingzelt und Gameboy sind keine Hilfsmittel im Sinne der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-W/06vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wird abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Einkommensteuer 2004 wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2006 verwiesen und bilden diese einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Pension).
Die Bw. brachte beim Finanzamt eine "Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004" ein. In dieser Erklärung wurde u.a.
die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belatungen für
Kinder betreffend "Schulgeld für eine Sonder(Pflege)Schule bzw.
Behindertenwerkstätte" in Höhe von € 8.562,36 sowie "nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (zB Rollstuhl,
Hörgerät, Bildnenhilfmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung" in
Höhe von € 1.402,05 beantragt.
Das Finanzamt forderte die Bw. mit "Ersuchen um
Ergänzung" vom 15. November 2005 auf das Schulgeld in Höhe von €
8.562,36 sowie die Kosten für "Hilfsmittel/Heilbehandlung" in Höhe von
€ 1.402,04 belegmäßig nachzuweisen.
Die Bw. legte folgende Aufstellung der unter dem Titel
"Hilfsmittel/Heilbehandlung" beantragten außergewöhnlichen Belastung
vor:
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Camping-Sommer 2004 (mit Therapeuten)
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€ 350,00
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Campingzelt und Zubehör für
Therapie
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€ 319,60
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Langlaufwoche (mit Therapeuten)
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€ 267,45
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Radwoche (mit Therapeuten)
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€ 306,00
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Gameboy für Therapie
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€ 159,00
|
Summe
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€ 1.402,05
Weiters wurden von der Bw. entsprechende Rechnungen und
Einzahlungsbelege (siehe AN-Akt, S 4 ff) vorgelegt.
Die Bw. legte weiters eine für ihren Sohn an sie
gerichtete "Verständigung über die Pensionshöhe zum 1.
Jänner 2004" der Pensionsversicherungsanstalt A. beinhaltend folgende
Aufstellung vor:
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monatliche Leistung
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Waisenpension
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EUR 75,40
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zuzüglich Ausgleichszulage
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EUR 358,08
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Pflegegeld
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EUR 271,40
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abzüglich Fremdabzug
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EUR 535,48
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Auszahlungsbetrag
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EUR 169,40
Die Bw. berechnete die beantragten
außergewöhnlichen Belastungen betreffend Schuldgeld wie folgt (siehe
AN-Akt, S 5):
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Schulgeld (535,48 x 12)
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6.424,76
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Kostenbeitrag (Zahlung f. 1/2 u. 3/4 2004)
|
€ 697,60
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Dauerauftrag Behindertenwerkstätte
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€ 1.440,00
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Summe
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€ 8.562,36
Das Finanzamt erließ am 20. Jänner 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2004 und berücksichtigte bei den
außergewöhnlichen Belastungen unter dem Titel "Tatsächliche
Kosten aus der Behinderung eines Kindes" einen Betrag von € 6.312,96. In
der Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus, dass Ausgaben für
ein Campingzelt, eine Campingwoche, eine Langlaufwoche, eine Radwoche und einen
Game Boy gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig seien. Diese Kosten stellten
auch keine Heilbehandlung/Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG
1988 dar. Die Kosten für das Schulgeld sei um das Pflegegeld gekürzt
worden.
Die vom Finanzamt als außergewöhnliche
Belastungen anerkannten Aufwendungen in Höhe von € 6.312,96 berechnen
sich wie folgt:
|
Schulgeld (535,48 x 12)
|
€ 6.425,76
|
Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 der VO des BMF über
außergewöhnliche Belastungen
|
€ 3.144,00
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abzüglich Pflegegeld (271,40 x 12)
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€ -
3.256,80
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Gesamtbetrag außergewöhnliche
Belastung
|
€ 6.312,96
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2006
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 ein und ersuchte um
Neudurchrechnung des genannten Einkommensteuerbescheides in den Punkten
Behinderung des Kindes, Nummer (Kennzahl) 471 der Arbeitnehmerveranlagung
für 2004.
Begründend führte die Bw. aus, die im Bescheid
für sportliche Aktivitäten ihres Sohnes abgelehnten Aufwendungen seien
keine sportlichen Tätigkeiten im gewöhnlichen Sinne, sondern laut
Auskunft der Behindertenwerkstätte B. ein wesentlicher Beitrag zur
Heilbehandlung des Behinderten, welche unter Aufsicht geprüfter Therapeuten
durchgeführt werden würden. Diese therapeutischen Maßnahmen
bezeichneten die Fachkräfte in der Behindertenwerkstätte B. als
wichtigen Beitrag zur Verbesserung des geistigen und körperlichen Zustandes
ihres Sohnes.
Laut Auskunft der Behindertenwerkstätte B. würden
beim Finanzamt C. und D. Urlaub und sportliche Tätigkeiten eines
behinderten Kindes (eine Gruppe behinderter Kinder und Therapeuten) als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Auch das Finanzamt E.
habe die genannten Ausgaben immer als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
Das Finanzamt erließ am 10. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO und änderte den Bescheid vom
20. Jänner 2006 ab. Das Finanzamt berücksichtigte an
außergewöhnlichen Belastungen unter dem Titel "Tatsächliche
Kosten aus der Behinderung eines Kindes" nunmehr € 7.383,57. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass Hilfsmittel im Sinne des
§ 4 der Verordnung des Bundesminsters für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen seien, die geeignet
seien, die Funktion fehlender oder unzulängiglicher Körperteile zu
übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen
Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerat). Die Kosten
für den Kauf eines Gameboys und eines Campingzeltes stellten keine
Hilfsmittel dar und hätten daher nicht berücksichtigt werden
können. Bei Unterbringung eines Kindes in einem Vollinternat (Pflegeheim,
Behindertenheim) vermindere sich der Freibetrag von € 262,00 monatlich pro
Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (das seien € 8,73
pro Tag).
Die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung gem.
§ 276 BAO als außergewöhnliche Belastungen anerkannten
Aufwendungen ergaben sich aus folgender Berechnung:
Schulgeld:
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Schuldgeld (535,48 x 12)
|
€ 6.425,76
|
Kostenbeitrag (Zahlung f. 1/2 u. 3/4 2004)
|
€ 697,60
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Therapiekosten Behindertenwerkstätte
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€ 1.440,00
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Zwischensumme
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€ 8.563,36
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Freibetrag gem. § 5 Abs. 1 der VO des BMF über
außergewöhnliche Belastungen
|
€ 3.144,00
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Zwischensumme
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€ 11.707,36
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abzüglich Internatsaufenthalt
B.für 228 Tage (€ 8,73/Tag x 228 Tage)
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- €
1.990,44
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abzüglich Pflegegeld (271,40 x12)
|
- €
3.256,80
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Außergewöhnliche Belastung
Schuldgeld
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€ 6.460,12
Heilbehandlung:
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Camping-Sommer 2004 (mit Therapeuten)
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€ 350,00
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Langlaufwoche (mit Therapeuten)
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€ 267,45
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Radwoche (mit Therapeuten)
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€ 306,00
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Ag. Belastung Heilbehandlung
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€ 923,45
Im Summe wurden außergewöhnliche Belastungen in
Höhe von € 7. 383,57 vom Finanzamt berücksichtigt.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein. Begründend führte die Bw. aus, sie sei der
Meinung, dass die Kosten für den Kauf eines Gameboys, insbesonders aber ein
Campingzelt sehr wohl als Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen anzusehen seien.
Laut Auskunft der Therapeuten und Psychologen der
Lebenshilfe sei die Anschaffung dieser Geräte zur Therapie zwingend
notwendig, um die geistige und körperliche Gesundung zu erreichen bzw. zu
verbessern. Da die Bw. eine alleinerziehende und alleinverdienende Mutter ihres
Sohnes sei, seien diese Ausgaben für sie außergewöhnliche
Belastungen bzw. Aufwendungen. Laut Auskunft der Behindertenwerkstätte B.
würden diesbezügliche Geräte für die Therapien vom FA C. und
D. und auch E. als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
Kosten für die Anschaffung eines Gameboys und eines Campingzeltes samt
Zubehör außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 4 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 darstellen (Ansicht der
Bw.) oder ob die Kosten für die Anschaffung dieser Gegenstände gem.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nichtabzugsfähige Ausgaben für die
Lebensführung darstellen.
Die Bw. schaffte für ihren Sohn im
streitgegenständlichen Zeitraum ein Campingzelt mit Zubehör und einen
Gameboy Advance an und beantragte die Kosten dieser Anschaffungen als
außergewöhnliche Belastungen betreffend nicht regelmäßige
Ausgaben für Hilfsmittel.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzung erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 können
auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht
werden (§ 34 Abs. 6).
Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ
der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr.
303/1996.
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303
lautet:
"Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rohstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen."
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 führen unter
"Hilfsmittel" in RZ 850 wie folgt aus:
"Hilfsmittel im Sinne des
§ 4 der Verordnung des BM für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idgF, sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder
Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder Vorrichtungen, die
geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile
zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen
Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerat,
Blindenhilfmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch Vorrichtungen an einem
Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen (zB
Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl)."
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung
begründenden Krankheit nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung
unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen (Doralt, EStG(4),
§ 35 Tz 9).
Es ist im gegenständlichen Fall nunmehr zu
untersuchen, ob die strittigen Anschaffungskosten für einen Gameboy und ein
Campingzelt mit Zubehör Kosten für Hilfsmittel, die in einem
ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen,
darstellen:
Die Bezeichnung Hilfsmittel stellt darauf ab, dass es sich
um Güter handelt, die so beschaffen sind, dass sie nur für kranke bzw.
für behinderte Personen verwendet werden können.
Laut den vorgelegten Rechnung handelt es sich um einen
normalen Gameboy und ein handelsübliches Campingzelt mit
Zubehör.
Normale Gebrauchsgegenstände, die für jedermann
nutzbar sind, sind als solche keine "Hilfsmittel"; leglich
behindertenspezifische Adaptierungen und Zusatzfunktionen können
"Hilfsmittel" darstellen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 16).
Daher können die Kosten für die Anschaffung eines
Gameboy und eines Campingzeltes mit Zubehör nicht als
außergewöhnliche Belastung gem. § 35 EStG berücksichtigt
werden.
Es ist nunmehr zu untersuchen, ob die Kosten für die
Anschaffung eines Gambeboy und eines Campingzeltes mit Zubehör im Sinne des
§ 34 EStG 1988 unter Anrechnung eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind:
Nur eine Belastung des Steuerpflichtigen kommt als
außergewöhnliche Belastung in Betracht; damit sind
Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastungen
anzusehen. Als Belastungen sind nur solche zu verstehen, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verbunden sind. Nur "verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig;
soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung"
(Gegenwerttheorie). Die Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht anzuwenden,
wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut im Wesentlichen nur eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat; unter diese Ausnahme fallen
Wirtschaftsgüter, die nur für den persönlichen Gebrauch
angeschafft werden (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) oder die wegen ihrer
spezifischen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können
(wie zB Rollstuhl) (siehe dazu Doralt, EStG(4), § 34 Tz 20).
Im gegenständlichen Fall haben die angeschafften
Wirtschaftsgüter keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit, sie
können - wie oben ausgeführt - sowohl von gesunden als
auch von kranken Menschen genutzt werden.
Eine Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten für
den Gameboy und das Campingzelt mi Zubehör als außergewöhnliche
Belastung ist daher nicht gegeben.
Der unabhängige Finanzsenat folgt der Anerkennung von
beantragten Aufwendungen für eine Campingwoche, eine Radwoche und eine
Langlaufwoche jeweils mit Therapeuten als außergewöhnliche
Belastungen (Heilbehandlung gem § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl
1996/303) in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2006
Auch das Ergebnis der in der angeführten
Berufungsvorentscheidung durchgeführten Berechnung des als
außergewöhnliche Belastung gem. § 5 der VO des BM für
Finanzen beantragten Schulgeldes wird zum Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung erklärt. Daher waren als außergewöhnliche
Belastung betreffend Schulgeld € 6.460,12 zu
berücksichtigen.
Der unabhängige Finanzsenat verweist aber auch darauf,
dass die Bw. auch deshalb nicht in ihren Recht auf Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung verletzt sein kann, da selbst bei
Anerkennung der von der Bw. beantragten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung keine vom Bescheid vom 20. Jänner
2006 abweichende Einkommensteuer festgesetzt werden könnte.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-W/06
- Stammnummer
- 22822
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF