Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0229-K/03
nicht nachgewiesene Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-K/03vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 12.12.2003 des ROX MIX, ALX, gegen
die Bescheide des Finanzamtes SAZ. VIRX vom 20.11.2003 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 und 2002 nach der am 26. Mai 2006 in
Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe
betragen:
Einkommensteuer
2001:
|
Einkommen
|
690,39 € (9.500
S)
|
Einkommensteuer
2001
|
0
Einkommensteuer
2002:
|
Einkommen
|
19.675,16 €
|
Einkommensteuer
2002
|
3.953,95 €
Entscheidungsgründe
Abkürzungen;
verallgemeinerte Bezeichnungen wegen des Erfordernisses der
Anonymisierung:
|
Hotel in
Damüls
|
Hotel Adler
|
Bw.
|
Berufungswerber
|
Zeuge
|
WAG Günter, MGMgasse 44-50/8/9, BAX
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte als
Vermittler von Wertpapiergeschäften. Er hat in seinen Einnahmen-
Ausgabenrechnungen in Bezug auf die Streitjahre Ausgaben angesetzt, deren
betriebliche Veranlassung zum Teil strittig ist.
In seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung 2001 setzte er
folgende strittige Ausgaben an:
|
Porti pauschal
|
700 S
|
Tages- und Nächtigungsgelder
|
28.133 S
|
Büromaterial laut Eigenbeleg
|
1.122,60 S
|
Bewirtung pauschal
|
4.500 S
|
Telefon
|
18.900, 47 S
|
Verlust laut Bw.
|
-4.338,69 S
In seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung 2002 setzte er
folgende strittige Ausgaben an:
|
Porti pauschal
|
76,50 €
|
Kilometergeld
|
10.698,16 €
|
Tages- und Nächtigungsgelder
|
3.275,30 €
|
Büromaterial laut Eigenbeleg
|
182,80 €
|
Bewirtung 50%
|
224,68 €
|
Telefon
|
1.133,36 €
|
Seminar, Fortbildung
|
418 €
|
Gewinn laut Bw.
|
6.232,66 €
Mit Bedenkenvorhalt vom 11.11.2003 wurde der Bw.
insbesondere aufgefordert, die tatsächlichen PKW- Kosten, Seminarkosten,
Bewirtungskosten, Kosten für Büromaterial nachzuweisen. In Bezug auf
die PKW- Kosten wurde vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass der Bw. im Jahr
2002 mehr als 30.000 km zurückgelegt habe.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. nahm in ihrem Schreiben
vom 18.11.2003 hiezu wie folgt Stellung: Die Bewirtungskosten für 2001 und
Kosten für Büromaterial für beide Jahre seien vom Bw.
geschätzt worden. Er habe nicht darauf geachtet, alle Belege zu sammeln. Er
habe Im Jahr 2002 die Grenze von 30.000 km minimal überschritten (um genau
51 km); daher habe er das amtliche Kilometergeld zum Ansatz gebracht. Der
Aufforderung des Finanzamtes vom 11.11.2003, die tatsächlichen PKW- Kosten
nachzuweisen, kam der Bw. nicht nach.
Ferner wurden insbesondere Belege für Seminarbesuche,
Telefonkosten, gefahrene Kilometer, Tagesgeld, Nächtigungsgeld und
Bewirtungskosten (letztere nur für 2002) vorgelegt.
Im bekämpften Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001
erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für Porti, Büromaterial und
Bewirtung nicht an, weil diese nicht nachgewiesen worden seien. Von den
Telefonkosten berücksichtigte das Finanzamt einen Privatanteil von 50% (der
Bw. hatte einen Privatanteil von 30% angesetzt).
Im bekämpften Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002
erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für Porti und Büromaterial
nicht an, weil diese nicht nachgewiesen worden seien. Es kürzte das vom Bw.
angesetzte Kilometergeld um 30%, die Bewirtungsspesen um 187,91 €, die
Telefonkosten um 556, 46 € und die Kosten für Seminar und Fortbildung
um 209 €.
In der Berufung führte die steuerliche Vertreterin des
Bw. insbesondere aus: Die Kosten für Porti und Büromaterial für
2001 und 2002 seien geschätzt worden, ebenso die Kosten für Bewirtung
2001. Der Bw. habe sich in diesen Jahren am Beginn seiner unternehmerischen
Tätigkeit befunden und es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er
Belege aufbewahren müsse. In Bezug auf die Bewirtungsspesen 2002 seien
keine Eigenbewirtungen erfolgt.
Der Berufung war insbesondere eine Bestätigung vom
1.12.2003 betreffend die Seminare, die der Bw. im Streitzeitraum besucht habe,
beigelegt.
Mit Bedenkenvorhalten vom 25.4.2006 und vom 9.5.2006 wurde
dem Bw. der Sachverhalt vorgehalten, den die Abgabenbehörde zweiter Instanz
als gegeben ansah. Im Vorhalt vom 25.4.2006 wurde dem Bw. zum Teil vorgeworfen,
private Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt zu haben. Im Vorhalt vom
9.5.2006 wurde dem Bw. vorgehalten, dass sich der von ihm genutzte PKW im
Betriebsvermögen befinde. Der Bw. wurde aufgefordert, alle Ausgaben des
Jahres 2002, die mit dem Kraftfahrzeug im Zusammenhang standen, im Einzelnen
nachzuweisen. Der Bw. wurde ferner gem. § 162 BAO aufgefordert, die
Empfänger der für das Jahr 2002 abgesetzten KfZ- Ausgaben genau zu
bezeichnen.
Die mündliche Verhandlung wurde zunächst für
den 19.5.2006 angesetzt. Am 18.5.2006 teilte der Bw. dem
Landessenatsvorsitzenden des UFS- Außenstelle Klagenfurt mit, er
könne am 19.5. aus familiären Gründen nicht erscheinen und
ersuche um einen Termin in der kommenden Woche. Am selben Tag teilte der Bw. dem
Referenten mit, es sei jemand krank geworden, weshalb er am Tage der
mündlichen Verhandlung etwas erledigen müsse und daher keine Zeit
für die mündliche Verhandlung habe. Der Referent vereinbarte am
18.5.2006 mit dem Bw. als neuen Termin der mündlichen Verhandlung den
26.5.2006, 9.00 Uhr. Dem Bw. wurde auch eine Ladung für diese Verhandlung
zu Handen seiner steuerlichen Vertreterin gesandt, die diese am 22.5.2006 in
Empfang nahm. Der Bw. erhielt ferner eine weitere Landung mit Rsa-
Rückscheinbrief, die er allerdings nicht behoben hat. Beide Ladungen
enthielten den Vermerk, dass ein Fernbleiben der Partei der Durchführung
der Verhandlung nicht entgegen stehen werde.
Der Bw. erschien am 26.5.2006 ohne Angabe von Gründen
zur mündlichen Verhandlung nicht.
Die mündliche Verhandlung vom 26.5.2006 wurde in
Anwesenheit des Vertreters des Finanzamtes durchgeführt und endete mit der
Verkündung der Berufungsentscheidung.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Zur Einkommensteuer
2001: Einem Steuerpflichtigen stehen auch dann keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (VwGH 7.10.2003,
2000/15/0151; VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 28.1.1997, 95/14/0156; VwGH
vom 29.5.1996, 93/13/0013). Folgende geltend gemachte Tagesgelder sind nicht
anzuerkennen, da diese mit Reisen ohne Nächtigungen im Zusammenhang
stehen:
|
Datum
|
nicht anerkanntes Tagesgeld (S)
|
Reisedauer
|
Nächtigung?
|
15.1.01
|
120 S
|
17.00-21.00 Uhr
|
nein
|
5.2.01
|
180 S
|
15.00-21.00 Uhr
|
nein
|
7.2.01
|
120 S
|
16.00-20.00 Uhr
|
nein
|
19.2.01
|
210 S
|
10.00-17.00 Uhr
|
nein
|
4.3.01
|
270 S
|
13.00-21.00 Uhr
|
nein
|
12.3.01
|
150 S
|
14.00-19.00 Uhr
|
nein
|
14.3.01
|
150 S
|
10.00-15.00 Uhr
|
nein
|
15.3.01
|
240 S
|
15.00-23.00 Uhr
|
nein
|
20.3.01
|
180 S
|
12.00 - 18.00 Uhr
|
nein
|
27.3.01
|
150 S
|
11.00-16.00 Uhr
|
nein
|
2.4.01
|
120 S
|
8.00-12.00
|
nein
|
5.4.01
|
180 S
|
15.00-21.00
|
nein
|
7.4.01
|
270 S
|
10.00-19.00
|
nein
|
9.4.01
|
210 S
|
11.00-18.00
|
nein
|
13.4.01
|
210 S
|
11.00-18.00
|
nein
|
18.4.01
|
210 S
|
14.00-21.00
|
nein
|
24.4.01
|
120 S
|
17.00-21.00
|
nein
|
2.5.01
|
120 S
|
17.00-21.00
|
nein
|
5.5.01
|
240 S
|
8.00-16.00
|
nein
|
11.5.01
|
210 S
|
9.00-16.00
|
nein
|
14.5.01
|
150 S
|
14.00-19.00
|
nein
|
22.5.01
|
150 S
|
13.00-18.00
|
nein
|
23.5.01
|
210 S
|
12.00-19.00
|
nein
|
1.6.01
|
120 S
|
14.00-18.00
|
nein
|
3.6.01
|
270 S
|
9.00-18.00
|
nein
|
14.6.01
|
120 S
|
16.00-20.00
|
nein
|
21.6.01
|
270 S
|
12.00-21.00
|
nein
|
26.6.01 .
|
150 S
|
15.00-20.00
|
nein
|
2.8.01
|
270 S
|
9.00-18.00 Uhr
|
nein
|
10.8.01
|
150 S
|
14.00-19.00 Uhr
|
nein
|
1.9.01
|
360
|
8.00-20 Uhr
|
nein
|
3.9.01
|
180 S
|
9.00-15 Uhr
|
nein
|
13.9.01
|
180 S
|
14.00 -20.00 Uhr
|
nein
|
27.9.01
|
270
|
14.00-23.00 Uhr
|
nein
|
15.10.01
|
150 S
|
14.00-19.00 Uhr
|
nein
|
10.11.01
|
270 S
|
13.00-21.00 Uhr
|
nein
|
26. 11.01
|
180 S
|
13.00-19.00 Uhr
|
nein
|
4.12.01
|
270 S
|
13.00-21.00 Uhr
|
nein
|
13.12.01
|
180 S
|
16.00-22.00 Uhr
|
nein
|
14.12.01
|
150 S
|
10.00-15.00 Uhr
|
nein
|
20.12.01
|
180 S
|
12.00-18.00 Uhr
|
nein
|
21.12.01
|
180 s
|
15.00-21.00 Uhr
|
nein
|
22.12.01
|
80 S
|
14.00-18.00 Uhr
|
nein
|
27.12.01
|
150 S
|
11.00-16.00 Uhr
|
nein
|
nicht anerkannte Tagesgelder
|
8.300 S
|
|
(Vorhalt vom 25.4.2006).
Die vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für Porti,
Büromaterial und Bewirtung (700 S, 1.122,60 S und 4.500 S) sind nicht als
betrieblich veranlasst anzuerkennen, weil der Bw. diese Ausgaben nicht
nachgewiesen hat (Vorhalt vom 25.4.2006). Es wäre dem Bw. zumutbar gewesen,
allfällige Belege für diese von ihm geltend gemachten Kosten
aufzubewahren und vorzulegen (§ 138 Abs 1 BAO). Die Betriebsausgaben, die
in der Einnahmen- Ausgabenrechnung des Bw. aufscheinen, werden daher um diese
geltend gemachten Ausgaben gekürzt:
Aus den oben angeführten Gründen sind die
Einkünfte, die der Bw. in seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung erklärt
hat, wie folgt zu ändern:
|
Verlust 2001 laut Bw.
|
-4.338,69 S
|
+Porti laut Eigenbeleg
|
+700 S
|
+Büromaterial laut Eigenbeleg
|
+1.122,60 S
|
+Bewirtung laut Eigenbeleg
|
+4.500 S
|
+ nicht anerkannte Tagesgelder
|
+8.300 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 laut
UFS
|
+ 10.284 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
10.284 S
|
Pauschbetrag Sonderausgaben
|
-819 S
|
Einkommen
|
9.465 S
|
Einkommen gerundet
|
9.500 S
|
Einkommensteuer 2001
|
0 S
Zur Einkommensteuer
2002:
1.) Seminar- und
Fortbildungskosten von 418 € laut Einnahmen-
Ausgabenrechnung
a.) Dieser in der
Einnahmen- Ausgabenrechnung angesetzte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Rechnung Hotel WER in Graz vom 12.9.2002 über 181 €, Rechnung MORhof
vom 15.12.2002 über 115 €, Rechnung PIGut vom 28.7.2002 über 102
€ und Rechnung MERhof vom 24.10.2002 über 20 €. Aus den genannten
Rechnungen und der Einnahmen- Ausgabenrechnung ergibt sich somit, dass der Bw.
diese Kosten als "Seminar- und Fortbildungskosten" bezeichnet.
b.) Reise nach Graz,
Rechnung des Hotels WER in
Graz
In Bezug auf die Rechnung des Hotels in Graz vom 12.9.2002
über 181 € ist eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar. Die
Ortstaxe in Graz beträgt derzeit 1 € pro Person. Da in der Rechnung
die Ortstaxe in Höhe von 2 € ausgewiesen ist, ist anzunehmen, dass der
Bw. im Hotelzimmer mit einer zweiten Person übernachtet hat. Dafür
spricht auch der Preis von 181 €, den der Bw. für die
Übernachtung bezahlt hat. Der höchste Preis für ein Einzelzimmer
pro Nacht beträgt derzeit im Hotel in Graz 151 €. Die Preise für
Doppelzimmer betragen derzeit pro Nächtigung zwischen 173 und 205 €.
Für Seminare werden derzeit im Hotel in GRAZ üblicherweise
Pauschalpreise von zusätzlich 34 -37 € pro Person in Rechnung gestellt
(Preisliste des Hotels in Graz vom 21.4.2006; AV vom 25.4.2006 über ein
Telefonat mit Herrn Heinisch, Abteilung für Gemeindeabgaben, Magistrat
GRAZ).
Dass die im vorigen Absatz genannten derzeitigen Preise
niedriger sind als die Preiseim Jahr
2002, ist auszuschließen.
Da in der Rechnung des Hotels in GRAZ nur "Logis" (dh
Unterbringung) und kein Pauschalpreis für ein Seminar in Rechnung gestellt
worden ist, ist anzunehmen, dass der Bw. im Hotel in GRAZ nur übernachtet
und entgegen seiner Darstellung in der Einnahmen- Ausgabenrechnung nicht an
einem Seminar teilgenommen hat. In dieses Bild fügt sich auch die
schriftliche Bestätigung der INX GmbH vom 1.12.2003, in welcher kein
Seminarbesuch in der Zeit vom 12.-13.9.2002 erwähnt worden
ist.
Aus all dem folgt, dass der Bw. in der Nacht vom 12.
- 13.9.2002 in einem Doppelzimmer des Hotels in GRAZ zusammen mit einer
zweiten Person aus privaten, nicht betrieblich veranlassten Gründen
übernachtet hat. Dies spricht für den privaten Charakter dieser
Übernachtung, des gesamten Aufenthaltes in Graz vom 12.-13.9.2002 und der
in diesem Zusammenhang erfolgten Reise. Dieser private Charakter spricht auch
dafür, dass es dem Bw. von Anfang an bewusst gewesen ist, dass er nicht
berechtigt war, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.
Daher sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Nächtigung im Hotel in GRAZ nicht betrieblich veranlasst , somit sind
Aufwendungen in Höhe von 181 € betreffend "Seminar, Fortbildung (laut
Einnahmen- Ausgabenrechnung) nicht abzugsfähig.
Kosten Seminar und Fortbildung, deren betriebliche
Veranlassung nicht erkennbar ist:
|
Rechnung des Hotels in GRAZ vom 12.9.2002 über
|
181 € brutto
|
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
2.)
Nächtigungskosten:
a.) Der Bw. legte
folgende Belege für Nächtigungen vor, deren betriebliche Veranlassung
nicht erkennbar ist:
- Kassaeingangsbeleg der Fa. GOX vom 20.1.2002 für den
Zeitraum 18.-20. 1. 2002 wegen "Generalmeeting" auf dem Kreischberg
(Wintersportgebiet)
- Rechnung des Hotels AR in Damüls (Wintersportgebiet)
vom 13.3.2002
- Rechnung des Gasthofes TRwirt in St. Lambrecht vom
11.8.2002 (Sonntag) (Nächtigung) für 2 Personen.
b.) Zu den Aufwendungen
betreffend das "Generalmeeting" auf dem Kreischberg 18.-20.1.2002 -
Kassaeingangsbeleg der Fa. GOX vom
20.1.2002 und Tagesgeld
Der Bw. bezog als Vermittler von Wertpapieren Provisionen
von einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Dieses Unternehmen hatte alle
Mitarbeiter (dh Vermittler von Wertpapieren) zu diesem Zusammentreffen (=
"Generalmeeting" am Kreischberg) geladen. Es erwartete von allen Mitarbeitern,
dass sie an diesem Zusammentreffen teilnahmen. Die Kosten der Unterbringung
mussten von den Mitarbeitern, daher auch vom Bw., selbst getragen werden
(Kassaeingangsbeleg vom 20.1.2002 betreffend das "Generalmeeting" auf dem
Kreischberg; Aussagen des Zeugen Günter WAG vom 13.6.2005, insbesondere S.
10).
Dieses Zusammentreffen dauerte am Freitag, dem 18.1.2002,
einen halben Tag, am Samstag den ganzen Tag und am Sonntag einen halben
Tag.
Am Freitag sprachen die Geschäftsführer des
Finanzdienstleistungsunternehmens zu ihren Mitarbeitern. Deren Ausführungen
dienten der Motivation. Sie beinhalteten die weltweiten Aktivitäten des
Unternehmens. Diese Referate dauerten am Freitag 4 Stunden (vgl. Aussagen des
Zeugen vom 13.6.2005).
Am Samstag, 19.1.2002 fanden zwischen 9 und 16 Uhr ein
Schirennen und andere Veranstaltungen mit geselligem Charakter statt, z.B.
Fassdaubenrennen und ein geselliges Beisammensein. Zwischen 16 Uhr und 22 Uhr
hielten die Geschäftsführer wiederum Ansprachen an ihre Mitarbeiter.
Dabei bekamen die Mitarbeiter des Finanzdienstleistungsunternehmens neue
Informationen über die Zukunftspläne des Unternehmens, dessen neue
Produkte, insbesondere Fonds und den neuen Kooperationspartner des Unternehmens.
Den Mitarbeitern wurde auch mitgeteilt, wie sich der Markt entwickelt hat. In
dieser Zeit wurden auch besonders verdienstvolle Mitarbeiter
geehrt.
Der Sonntag, 20. 1. 2002, (etwa 10.00-14.00 Uhr) diente
sodann dem Frühstück, einem geselligen Beisammensein und der
Heimreise. Im ursächlichen Zusammenhang mit diesem Zusammentreffen auf dem
Kreischberg fielen die Beherbergungskosten von 198 € an. In diesem
Zusammenhang machte der Bw. auch die Tagesgelder von zwei Mal 26,4 €
geltend (Aussagen des Zeugen vom 13.6.2005, Seiten 9-11; Reisekostenabrechnung
des Bw.; Kassaeingangsbeleg vom 20.1.2002 betreffend die Nächtigung auf dem
Kreischberg).
Sämtliche Aufwendungen, die dem Aufenthalt am Samstag,
19. 1. und Sonntag, 20.1.2002 zuzuordnen sind, sind gemäß
§ 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG der privaten Lebensführung des Bw. zuzuordnen und
nicht abzugsfähig. Davon sind folgende Kosten umfasst:
|
Beherbergungskosten für die Zeit von Samstag auf
Sonntag (19.-20.1.2002): 198 €: 2
|
99 €
|
Tagesgeld Samstag
|
26,4 €
|
|
|
nicht abzugsfähige Kosten (Tagesgeld,
Nächtigungskosten)
|
125,4 €
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
c.)
Zum Auftenthalt im Hotel
AR in Damüls, zur Reise nach
Damüls: Dieses Hotel liegt mitten in einem Wintersportgebiet im
Bregenzer Wald. Auf der Internet- Homepage dieses Hotels ist dessen Lage als im
Zentrum, am Skigebiet gelegen, bezeichnet (Internet- Informationen betreffend
dieses Hotel, 4 Seiten). Der gesamte Aufenthalt an diesem Ort vom 10.-14.3.2002
steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Bw. Der Aufenthalt
in einem Wintersportort legt den privaten Charakter dieser gesamten Reise nahe.
Der private Charakter spricht auch dafür, dass es dem Bw. von Anfang an
bewusst gewesen ist, dass er nicht berechtigt war, diese Kosten steuerlich
geltend zu machen.
Die mit der Nächtigung im Zusammenhang stehenden
Kosten von 221 € sind daher nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig
sind folgende Kosten:
|
|
brutto
|
|
Nächtigungskosten
|
221 €
|
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
d.) Zur Reise nach
St. Lambrecht, zum Aufenthalt im Gasthof TRwirt in St. Lambrecht vom Samstag,
10.8.2002 bis Sonntag, 11.8.2002: Der Bw. hat im Zimmer Nr. 7 des Gasthofes
zusammen mit einer zweiten Person übernachtet (Rechnung dieses Gasthofes
vom 11.8.2002). Es ist keine betriebliche Veranlassung dieses Sachverhaltes
erkennbar. Die Übernachtung in diesem Gasthof mit einer zweiten Person an
einem Wochenende spricht für den privaten Charakter dieser Reise. Der
private Charakter spricht auch dafür, dass es dem Bw. von Anfang an bewusst
gewesen ist, dass er nicht berechtigt war, diese Kosten steuerlich geltend zu
machen.
Die Kosten der Nächtigung von 58 € und das
Tagesgeld von 22 € sind nicht abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind folgende Kosten:
|
|
brutto
|
|
Rechnung vom 11.8.2002 des Gasthofes in St.
Lambrecht
|
58 €
|
|
Tagesgeld
|
22 €
|
|
nicht abzugsfähige Kosten betreffend die Reise nach
Lambrecht
|
80 €
|
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
3.) Bewirtung
50%
Der Bw. legte folgende Belege für Bewirtungskosten
vor, bei denen kein Nachweis erkennbar ist, dass die Bewirtung der Werbung
diente und die betriebliche Veranlassung weitaus überwog (In bezug auf die
drei erstgenannten Rechnungen wird zudem bemerkt, dass diese Konsumationen
während der Reise ins Wintersportgebiet Damüls, bei der der Bw. im
Hotel in Damüls nächtigte, erfolgt sind. Da diese gesamte Reise nicht
betrieblich veranlasst war, ist jedenfalls zu schließen, dass auch die
Ausgaben im Zusammenhang mit diesen ersten drei Rechnungen jedenfalls nicht
betrieblich veranlasst waren).
|
Rechnung Datum
|
Brutto
|
|
Rechnung vom 10.3.2002 WLR Stube, Damüls
|
16,8 €
|
|
Rechnung vom 10.3.2002 Pizzeria da IO in Damüls
|
20,90 €
|
|
Rechnung vom 11.3.02 dieser Pizzeria in
Damüls
|
33,25 €
|
|
|
|
|
Rechnung vom 28.4.2002 Speisen 8 €, Getränke
51,40 €
|
59,40 €
|
|
Rechnung der Shell- Tankstelle vom 17.5.2002
|
55 €
|
|
Rechnung vom 6.7.2002
|
8,28 €
|
|
Rechnung vom 7.8.2002
|
4,20 €
|
|
Rechnung vom 7.8.2002
|
10,2 €
|
|
Rechnung vom 18.8.2002
|
28 €
|
|
Rechnung Sportverein vom 15.9.2002
|
42 €
|
|
Rechnung vom 26.9.2002
|
27,60 €
|
|
Rechnung Pizzeria vom 24.10.2002 für Speisen und
Getränke
|
52,44 €
|
|
Summe
|
358,07 €
|
|
nicht als Betriebsausgaben anerkannt 50%, da nur 50% der
obigen Kosten als Ausgaben geltend gemacht wurden (Vorhalt vom
25.4.2006)
|
179,04 €
|
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
4.) Folgende
Telefonkosten seien laut Zahlungsbelegen
und nach Ansicht des Finanzamtes nicht vom Bw., sondern von dessen Mutter
bezahlt worden:
|
Zahlung von 30.7.2002
|
146,60 €
|
Zahlung vom 3.9.2002
|
206,36 €
|
Zahlung vom 26.9.2002
|
203,50 €
|
|
556,46 €
Das Finanzamt erkannte daher nur Telefonkosten in
folgender Höhe an:
|
1.133,36 € - 556,46 €=
|
576,90 €
|
|
Es existiert eine schriftliche Bestätigung der Mutter
des Bw., dass ihr Sohn diese Telefonkosten beglichen hat, da er selbst diesen
Telefonanschluss für Geschäftszwecke benütze (HA
19/2001).
In der Berufung vom 12.12.2003 wurde vorgebracht: Die MOX
(Telefonanbieter) habe dem Bw. den Abschluss eines Mobiltelefonvertrages zu
Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit mangels ausreichender Bonität
nicht ermöglicht. Daher habe er seine Mutter gebeten, ein Mobiltelefon auf
ihren Namen anzumelden. Er selbst habe dieses Telefon für seine
Vermittlungstätigkeit verwendet und auch die Kosten getragen.
Diese schriftliche Bestätigung in Verbindung mit dem
Berufungsvorbringen erscheint überzeugend. Die Telefonkosten erscheinen
daher als in der geltend gemachten Höhe betrieblich veranlasst
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
.5.) Die
angesetzten Kosten für
Büromaterialien in Höhe von
182,8 S werden nicht als betrieblich veranlasst angesehen, da der Bw. keinerlei
Nachweise hiefür vorgelegt hat. Es wäre dem Bw. zumutbar gewesen,
allfällige Belege für diese von ihm geltend gemachten Kosten
aufzubewahren und vorzulegen (§ 138 Abs 1 BAO; Bedenkenvorhalt vom
25.4.2006).
6.) Folgende
geltend gemachte Tagesgelder sind nicht
anzuerkennen, da diese mit Reisen ohne Nächtigungen im Zusammenhang stehen.
Auf die rechtliche Beurteilung in Bezug auf Einkommensteuer 2001 wird insoweit
verwiesen (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH
28.1.1997, 95/14/0156; VwGH vom 29.5.1996, 93/13/0013):
|
Datum
|
nicht anerkanntes Tagesgeld (€)
|
Reisedauer
|
Nächtigung?
|
2.1.02
|
24,2
|
10.00-21.00 Uhr
|
nein
|
4.1.02
|
26,40
|
8.00-21.00 Uhr
|
nein
|
9.1.02
|
26,40
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
10. Jänner 2002
|
8,80 €
|
17.00-21.00
|
nein
|
11. Jänner 02
|
11 €
|
15.00 - 20.00
|
nein
|
14. Jänner 02
|
19,8 €
|
7.00-16.00 Uhr
|
nein
|
16. Jänner 02
|
17,6 €
|
12.00-20.00 Uhr
|
nein
|
17. Jänner
|
17,6 €
|
12.00-20.00 Uhr
|
nein
|
22. 1.02
|
26,4
|
8.00-22.00 Uhr
|
nein
|
23. Jänner 02
|
26,4
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
29. Jänner
|
17,6 €
|
9.00-17.00 Uhr
|
nein
|
31. Jänner
|
26,4 €
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
1.Feber 02
|
13,2 €
|
13.00-19.00 Uhr
|
nein
|
2. Feber 02
|
19,8 €
|
8.00-17.00 Uhr
|
nein
|
6.2.02
|
26,4
|
9.00-22.00
|
nein
|
8.2.02
|
11 €
|
14.00-19.00 Uhr
|
nein
|
11. 2.02
|
26,40 €
|
7.00-20.00 Uhr
|
nein
|
15.2.02
|
22,00 €
|
8.00-18.00 Uhr
|
nein
|
18.2.02
|
17,60
|
10.00-18.00 Uhr
|
nein
|
20.2.02
|
8,8 €
|
16.00-20.00 Uhr
|
nein
|
2.3.02
|
26,40
|
7.00-19.00 Uhr
|
nein
|
4.3.02
|
26,4
|
9.00-21.00
|
nein
|
5.3.02
|
26,4
|
9.00-22.00
|
nein
|
8.3.02
|
13,20 €
|
14.00-20.00 Uhr
|
nein
|
18.3.02
|
17,60
|
12.00-20.00 Uhr
|
nein
|
21.3.02
|
19,80
|
11.00-20.00 Uhr
|
nein
|
23.3.02
|
26,4
|
7.00-22.00 Uhr
|
nein
|
24.3.02
|
26,40
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
25.3.02
|
13,20
|
12.00-18.00 Uhr
|
nein
|
28.3.02
|
13,20
|
9.00-15.00 Uhr
|
nein
|
1.4.02
|
13,20
|
12.00-18.00Uhr
|
nein
|
8.4.02
|
13,20
|
13.00-19.00 Uhr
|
nein
|
9.4.02
|
26,4
|
10.00-22.00 Uhr
|
nein
|
25.4.02
|
17,60
|
12.00-20.00 Uhr
|
nein
|
26.-28.4.02
|
Beleg - siehe oben bei Bewirtung
|
|
|
30.4.02
|
22.00 €
|
12.00-22.00 Uhr
|
nein
|
1.5.02
|
13,20 €
|
9.00-15.00 Uhr
|
nein
|
2.5.02
|
11,00 €
|
13.00-18.00 Uhr
|
nein
|
6.5.02
|
8,80 €
|
17.00-21.00 Uhr
|
nein
|
8.5.02
|
26,4
|
9.00-22.00 Uhr
|
nein
|
9.5.02
|
26,4
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
13.5.02
|
19,80 €
|
9.00-18.00 Uhr
|
nein
|
22.5.02
|
11,00 €
|
13.00-18.00 Uhr
|
nein
|
24.5.02
|
11,00 €
|
13.00-18.00 Uhr
|
nein
|
28.5.02
|
15,40 €
|
15.00-22.00 Uhr
|
nein
|
31.5.02
|
19,80 €
|
9.00-18.00 Uhr
|
nein
|
3.6.02
|
17,60 €
|
12.00-20.00 Uhr
|
nein
|
7.6.02
|
13,20 €
|
14.00-20.00 Uhr
|
nein
|
11.6.02
|
19,80 €
|
11.00-20.00 Uhr
|
nein
|
12.6.02
|
11,00 €
|
14.00-19.00 Uhr
|
nein
|
13.6.02
|
13,20 €
|
12.00-18.00 Uhr
|
nein
|
14.6.02
|
15,40 €
|
13.00-20.00 Uhr
|
nein
|
17.6.02
|
11,00 €
|
15.00-20.00 Uhr
|
nein
|
18.6.02
|
22,00 €
|
12.00-22.00 Uhr
|
nein
|
24.6.02
|
13,20
|
14.00-20.00 Uhr
|
nein
|
25.6.02
|
26,40 €
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
27. 6.02
|
13,20 €
|
15.00-21.00 Uhr
|
nein
|
28.6.02
|
24,6
|
8.00-21.00 Uhr
|
nein
|
15.7.02
|
26,40
|
10.00-20.00 Uhr
|
nein
|
18. 7.02
|
8,80
|
15.00-19.00 Uhr
|
nein
|
26.7.02
|
8,80
|
18.00-22.00 Uhr
|
nein
|
29.7.02
|
13,20
|
12.00-18.00 Uhr
|
nein
|
2.8.02
|
19,80
|
9.00-18.00 Uhr
|
nein
|
13.8.02
|
26,4
|
8.00-21.00 Uhr
|
nein
|
2.9.02
|
11,00
|
13.00-18.00 Uhr
|
nein
|
|
|
|
|
6.9.02
|
26,4
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
8.9.02
|
26,4
|
9.00-22.00 Uhr
|
nein
|
9.9.02
|
26,4
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
24.9.02
|
11.00
|
13.00-18.00 Uhr
|
nein
|
2.10.02
|
17,60
|
12.00-20.00 Uhr
|
nein
|
7.10.02
|
13,20
|
14.00-20.00 Uhr
|
nein
|
10.10.02
|
19,8
|
11.00-20.00 Uhr
|
nein
|
12.10.02
|
11,00
|
14.00-19.00 Uhr
|
nein
|
14.10.02
|
15,40
|
13.00-20.00 Uhr
|
nein
|
16.10.02
|
26,40
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
17.10.02
|
11,00
|
15.00-20.00 Uhr
|
nein
|
18.10.02
|
8,80 €
|
12.00-16.00 Uhr
|
nein
|
24.10.02
|
Beleg - siehe oben bei Bewirtung
|
|
|
26.10.02
|
26,40 €
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
30.10.02
|
24,6
|
8.00-21.00 Uhr
|
nein
|
9.11.02
|
19,8
|
13.00-21.00 Uhr
|
nein
|
14.11.02
|
15,40
|
8.00-15.00 Uhr
|
nein
|
15.11.02
|
22.00
|
10.00-20.00 Uhr
|
nein
|
19.11.02
|
26,4
|
10.00-22.00 Uhr
|
nein
|
27.11.02
|
19,8
|
11.00-20.00 Uhr
|
nein
|
30.11.02
|
26,40
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
2.12.02
|
19,8
|
9.00-18.00 Uhr
|
nein
|
6.12.02
|
26,4
|
8.00-22.00 Uhr
|
nein
|
7.12.02
|
26,4
|
9.00-22.00 Uhr
|
nein
|
11.12.02
|
8,80
|
16.00-20.00 Uhr
|
nein
|
13.12.02
|
19,80
|
12.00-21.00 Uhr
|
nein
|
15.12.02
|
26,40
|
8.00-20.00 Uhr
|
nein
|
17.12.02
|
11,00
|
15.00-20.00 Uhr
|
nein
|
27.12.02
|
26,4
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
28.12.02
|
26,4
|
9.00-21.00 Uhr
|
nein
|
Summe
|
1.758,6 €
|
|
(Bedenkenvorhalt vom 25.4.2006).
7.) Die geltend
gemachten Kosten für Porti (76,50 €) sind nicht anzuerkennen, da der
Bw. hiefür keinen Beleg vorgelegt hat. Es wäre dem Bw. zumutbar
gewesen, allfällige Belege für diese von ihm geltend gemachten Kosten
aufzubewahren und vorzulegen (§ 138 Abs 1 BAO; Bedenkenvorhalt vom
25.4.2006).
8.) Kilometergeld =
KFZ - Kosten:
a.) Es ergeben sich
zunächst folgende Änderungen betreffend das Kilometergeld
2002:
|
Kilometergeld laut Einnahmen- Ausgabenrechnung
2002
|
10.698,16 €
|
minus Km - Geld i.V.m. dem Aufenthalt im Hotel
WER (siehe Punkt 1a,b)
|
-117,48 €
|
minus Km - Geld i.V.m. der Fahrt nach
Damüls (siehe Punkt
2.c)
|
-427,20 €
|
minus Km - Geld i.V.m. der Reise nach St. Lambrecht
siehe Punkt 2.d.)
|
- 38,8 €
|
vorläufig verbleibendes Kilometergeld
|
10.114,68 €
|
daraus resultierende im Jahr 2002 betrieblich gefahrene
Kilometer 10.114,68 € : 0,356 € (Vorhalt vom 9.5.2006)
|
28.412,02 km
Auf Grund des privaten Charakters der Reisen, die im
Zusammenhang mit denAufenthalten im
HotelWER in Graz, im Hotel in Damüls und
im Gasthof in St. Lambrecht stehen, ist es dem Bw. von Anfang an bewusst
gewesen, dass er jedenfalls nicht berechtigt war, diese Kosten (Kilometergelder)
steuerlich geltend zu machen.
b.) Es ist von
einer überwiegend betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den
Berufungswerber (Bw.) auszugehen, da nicht anzunehmen ist, dass der Bw. mehr als
28.412,02 km aus privaten Gründen mit dem PKW zurückgelegt hat. Daher
befindet sich der PKW des Bw. im Betriebsvermögen (Vorhalt vom 9.5.2006).
c.) Der Bw. wurde
gem. § 138 BAO erfolglos aufgefordert, die gesamten Ausgaben des Jahres
2002, die mit dem Kraftfahrzeug des Bw. im Zusammenhang stehen (KFZ- Ausgaben),
im Einzelnen nachzuweisen. Der Bw. wurde ferner aufgefordert, die Empfänger
der für das Jahr 2002 abgesetzten KFZ- Ausgaben genau zu bezeichnen. Der
Bw. wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, bekannt zu geben, wer wie viel
vom Bw. bekommen hat. Der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die beantragten
KFZ- Ausgaben gemäß
§ 162 BAO nicht anerkannt werden
würden, wenn er diesen Aufforderungen nicht nachkommen sollte. Der Bw.
wurde darauf hingewiesen, dass diesfalls auch kein KFZ- Aufwand geschätzt
werden würde (Bedenkenvorhalt vom 9.5.2006).
d.) Die
Ermessensentscheidung, an den Bw. die oben erwähnte Aufforderung gem.
§ 162 BAO zu richten, wird wie folgt begründet:
Was der Bw. als Ausgaben geltend macht, soll beim
Empfänger der vom Bw. geltend gemachten Ausgaben besteuert werden
können (VwGH vom 2.3.1993, 91/14/0144; 28.5.1998, 94/13/0230). Wenn der Bw.
seine geltend gemachten Ausgaben weder der Höhe nach, noch von der Person
des Empfängers her nachweist, kann nicht überprüft werden, ob der
Empfänger die vom Bw. erhaltenen Beträge überhaupt versteuert hat
(vgl. Ritz, BAO, § 162 TZ 5 m.w.N.).
Die Ermittlungsergebnisse haben ergeben, dass der Bw. in
Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2002 vorsätzlich versucht hat, auf
extralegale Weise die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuerpflicht
zu schmälern. Er hat vorsätzlich Kosten für Reisen im
Zusammenhang mit Nächtigungen im Hotel WER , im Hotel in Damüls und im
Gasthof in St. Lambrecht geltend gemacht, die nicht betrieblich veranlasst
waren, die insgesamt 1.065,48 € (Punkte 1a,b: 181 €; 2 c: 221 €,
2 d: 80 €, 8.a: 117,48 €, 427,20 € und 38,8 €) betrugen.
Daher waren ihm grundsätzlich in Bezug auf seine KFZ- Aufwendungen aus
einkommensteuerlicher Sicht ebenso unkorrekte Handlungen zuzutrauen: Es war ihm
daher auch zuzutrauen, dass er in Bezug auf seine KFZ- Aufwendungen schwarze
Ausgaben getätigt haben könnte, das sind Ausgaben, von denen er
erkennen konnte, dass der Empfänger seiner Zahlungen diese nicht der
Besteuerung unterwerfen werde.
Aus diesen Gründen erscheint die
Ermessensentscheidung, an den Bw. die Aufforderung gemäß
§ 162
BAO zu richten, begründet.
e.) Der Bw. ist den
o.e. Aufforderungen, die gemäß
§ 138 und § 162 BAO an ihn
gerichtet wurden, nicht nachgekommen. Die geltend gemachten KFZ- Ausgaben waren
daher in voller Höhe (10.698,16 €) nicht anzuerkennen.
9.) Verglichen mit
der Einnahmen- Ausgabenrechnung 2002 ergeben sich daher folgende
Änderungen:
|
Gewinn lautBw.
2002
|
6.232,66 €
|
Kosten betreffend Aufenthalt im Hotel in Graz (siehe
Punkte 1 a.b.)
|
181 €
|
Kosten 19.-20.1.2002 auf dem Kreischberg
|
125,4 €
|
Kosten Hotel in Damüls
|
221 €
|
Kosten St. Lambrecht
|
80 €
|
Bewirtungskosten
|
179,04 €
|
Büromaterialien
|
182,8 €
|
Tagesgelder
|
1.758,60 €
|
Porti
|
76,50 €
|
KFZ- Ausgaben
|
10.698,16 €
|
Gewinn laut UFS = Einkünfte aus Gewerbebetrieb =
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
19.735,16 €
|
Pauschbetrag Sonderausgaben
|
-60 €
|
Einkommen
|
19.675,16 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
4.607,90 €
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-653,95 €
|
Einkommensteuer 2002 nach Abzug der
Absetzbeträge
|
3.953,95 €
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerpflegungsmehraufwendungenTagesgeldprivatWintersportortBewirtungSeminarNächtigungKilometergeldBetriebsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-K/03
- Stammnummer
- 22806
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF